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Urteil

1 AGH 39/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:1214.1AGH39.17.00
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Tenor
  • 1. Die Wahl zum Vorstand der Beklagten vom 26.04.2017 wird für ungültig erklärt.

  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Wahl zum Vorstand der Beklagten vom 26.04.2017 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt. I.Gegenstand der Klage Die Parteien (die Beklagte unterstützt durch die Beigeladenen) streiten über die Wirksamkeit der Wahlen zum Vorstand der Beklagten am 26.04.2017. Die Kläger fechten die Wahl zum Vorstand der Beklagten mit dem Ziel an, die Wahl für ungültig zu erklären. Sie machen formelle Mängel bei der Durchführung der P2-Versammlung und damit der Wahl geltend, ferner eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung, insbesondere durch den Rechenschaftsbericht, den der Beigeladene zu 13. zur unzulässigen Wahlwerbung genutzt habe. Dem treten die Beklagte und die Beigeladenen entgegen. Die Wahlen zum Vorstand der Beklagten seien ordnungsgemäß verlaufen; eine Relevanz der behaupteten Fehler für das Wahlergebnis sei nicht dargetan. 1. Am 26.04.2017 führte die Beklagte ab 16.00 Uhr in dem Lokal „Z“ A ihre P2-Versammlung durch. In dieser wurde turnusgemäß der Vorstand der Beklagten gewählt. Für die 15 Vorstandsplätze standen 27 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl, die für den Landgerichtsbezirk A in zwei Wahlgängen gewählt wurden, für die Landgerichtsbezirke B, C, D, E und F jeweils in einem Wahlgang. Die Versammlungsleitung oblag dem ältesten Präsidiumsmitglied, Herrn Rechtsanwalt G. Gemäß Protokoll der P2-Versammlung hatten die Wahlgänge zur Vorstandswahl das folgende Ergebnis: „ Für die Wahl aus dem Landgerichts-Bezirk B wurden796 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA H, I 101 RAin J, B 430 RA K, L 421 RA N, B 189 RAuN M, B 505 RAin O, B 211 Stimmen RA G stellte fest, dassfür den Landgerichts-Bezirk B, RAin J, B RA K, L RAuN M, B im ersten Wahlgang mit erforderlicher Mehrheit gewählt wurden [...]. Für die Wahl aus dem Landgerichts-Bezirk F wurden796 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA P, Q 146 RA S, T 487 RAin R, F 437 Stimmen. RA G stellte fest, dass für den Landgerichts-Bezirk RA S, T RAin R, F im ersten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit gewähltwurden [...]. Für die Wahl aus dem Landgerichts-Bezirk C wurden797 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA U, C 526 RA V, W 562 Diese sind somit im ersten Wahlgang mit der erforderlichenMehrheit gewählt worden. Für die Wahl aus Landgerichts-Bezirk D wurden795 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA X, D 466 RA Y 154 RAin A1, D 199 RA B1, D 447 Stimmen. RA G stellte fest, dass für den Landgerichts-Bezirk D RA X, D RA B1, D im ersten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit gewähltwurden. Für die Wahl aus dem Landgerichtsbezirk E wurde 792 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA C1, E 187 RA D1, E 402 RA E2, G2 446 RA F2, E 166. RA G stellte fest, dass für den Landgerichts-Bezirk E RA D1, E RA E2, G2 im ersten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheitgewählt wurden. Für die Wahl aus dem Landgerichts-Bezirk A wurden795 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA H2, A 158 RA I2, A 168 RA J2, A 375 RA K2, A 222 RAin L2, A 362 RA M2, A 480 RA N2, A 188 RAin O2, A 495 Stimmen. RA G stellte fest, dass für den Landgerichts-Bezirk A RA M2, A RAin O2, A im ersten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wurden. [...] Im zweiten Wahlgang wurden 508 Stimmzettel abgegeben. Es entfielen auf RA H2, A 48 RA I2, A 81 RA J2, A 338 RA K2, A 124 RAin L2, A 310 RA N2, A 50 Stimmen. RA G stellte fest, dass für den Landgerichts-Bezirk A RA J2, A RAin L2, A im zweiten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wurden. [...].“ 2. Die Kläger behaupten „formelle Mängel der Durchführung der P2-Versammlung und der Wahlgänge“: a) Fehlen einer wirksamen Einlasskontrolle Nach „§ 5 der Geschäftsordnung der P2 A in der Fassung vom 24.04.2013“ sei die P2-Versammlung nicht öffentlich. Es habe hinter dem Eingang zum Lokal „Z“ einen „Empfangsbereich zur Anmeldung“ gegeben, an dem die Besucher („nicht durchgängig gegen Unterschriftsleistung“) Unterlagen für die drei möglichen Wahlgänge ausgehändigt erhalten hätten. Keiner der sich „Anmeldenden“ habe sich durch Vorlage eines Anwalts- oder Personalausweises identifizieren müssen, vielmehr seien die Wahlunterlagen, nach Auffinden des angegebenen Namens in der vorbereiteten Liste und Unterschriftsleistung, ohne weitere Prüfung ausgehändigt worden. Es sei daher jedem Besucher gegen Nennung des Namens eines in Betracht kommenden Mitglieds der Beklagten möglich gewesen, sich Wahlunterlagen zu beschaffen. Zum Beweis für diesen Vortrag beruft sich die Klageschrift auf das Zeugnis von 28 Rechtsanwälten. Einige Zeugen, darunter Rechtsanwalt Prof. Dr. Q2, seien nicht einmal gebeten worden, ihre Unterschrift zu leisten, sie hätten gleichwohl Stimmzettel ausgehändigt erhalten. Es habe niemand Sorge dafür getragen, dass ausschließlich Kammermitglieder den Versammlungssaal hätten betreten können. Die P2-Versammlung sei dementsprechend für das „allgemeine Publikum“ zugänglich gewesen, es habe niemand darauf geachtet, „wer tatsächlich in den Saal eintrat“. Es hätten sich in der Versammlung „während der Wahlgänge auch mehrere nicht zur P2 zugehörige und damit unbefugte Personen“ aufgehalten, wofür „im Bestreitensfall Zeugen benannt werden“ könnten. b) Fehlen der Sicherstellung der Versammlungsdisziplin Es habe ein „ständiges Kommen und Gehen“ geherrscht, „ohne dass die Berechtigung der den Saal betretenden oder verlassenden Personen zur Teilnahme“ überprüft worden wäre. c) Keine Kontrolle der Wahlabläufe und des Umgangs mit Wahlunterlagen aa) Es hätten Rechtsanwälte die „Erlaubnis“ erhalten, ihren Stimmzettel bereits vor Eröffnung des ersten Wahlgangs in eine der Urnen zu werfen (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Dr. R2). bb) Personen, die den Saal vor Eröffnung der Wahl verlassen hätten, hätten ihre Stimmzettel „auf Stühlen und Stehtischen liegen lassen“. Der Zeuge Rechtsanwalt Prof. Dr. Q2 habe auf „benachbarten Sitzplätzen achtlos liegengelassene Stimmzettel bemerkt“. cc) Stimmzettel seien „weitergegeben worden“: Frau Rechtsanwältin S2 habe von einem ihr unbekannten Versammlungsteilnehmer einen Satz Unterlagen für den zweiten und dritten Wahlgang kommentarlos in die Hand gedrückt bekommen. Diesen Stimmensatz besitze sie noch heute. dd) Im Saal seien mehrere Urnen verteilt aufgestellt gewesen, während des Wahlvorgangs seien die Abstimmenden nicht gebeten worden, Platz zu behalten, bis die Stimmabgabe erfolgt sei. Es hätten sich vor den Urnen Menschentrauben gebildet, die eine Überprüfung der Stimmabgabe nur durch Kammermitglieder unmöglich gemacht hätten. Der Zeuge Rechtsanwalt T2 habe beobachtet, dass ein Versammlungsteilnehmer im selben Wahlgang unmittelbar hintereinander mehrere Stimmzettelsätze in dieselbe Urne eingeworfen hätte. ee) Die Höchstpersönlichkeit der Wahl sei nicht gesichert gewesen. Sitzungsleitung und „Kammerregie“ hätten nicht dafür Sorge getragen, dass Wahlunterlagen nicht in falsche Hände geraten. Es habe sich mangels geordneter, geschweige denn kontrollierter Abgabe der Stimmzettel nicht feststellen lassen, wie viele Personen tatsächlich abgestimmt hätten. ff) Die Wahlen seien nicht „gleichzeitig“ gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung im Sinne einheitlicher Stimmabgabe durchgeführt worden. d) Keine geordnete Bekanntgabe des Wahlergebnisses Es seien die Ergebnisse einzelner Landgerichts-Bezirke verlautbart worden, noch bevor alle Bezirke ausgezählt worden waren. e) Keine geordnete Durchführung des zweiten Wahlgangs Bei der Durchführung des zweiten Wahlgangs hätten sich „die letzten Reste von Ordnung verflüchtigt“, was dazu geführt hätte, dass einige im Saal befindliche Personen zu spät bemerkt hätten, dass die Wahlurnen bereits abgeräumt worden wären. Die Mikrofonanlage habe nur unzureichend funktioniert, manche Ansagen seien im hinteren Drittel des Saales kaum noch zu verstehen gewesen (Beweis: Zeugnis Rechtsanwälte U2, V2 und T2). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der von den Klägern gerügten Mängel bei dem Ablauf der Wahl wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Kläger verwiesen. 3. Die Kläger rügen eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung. Es sei im Vorfeld der Vorstandswahlen zu gewichtigen Verstößen gegen die „Grundsätze der Freiheit und/oder der Gleichheit der Wahl und damit zu einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung“ gekommen: a) Versuch der Verhinderung von Kandidaturen Es sei auf Rechtsanwälte unzulässiger Druck ausgeübt worden, für die Vorstandswahlen nicht zu kandidieren. Zwei der Kandidaten, Rechtsanwältin A1 und Rechtsanwalt U2 (beide aus D), hätten einen Anruf des Vorsitzenden des örtlichen Anwaltvereins erhalten, der darauf hingewiesen habe, dass der Verein eigene Kandidaten für die Vorstandswahlen „aufstelle“, zu denen die Rechtsanwälte nicht gehörten. Sie seien aufgefordert worden, ihre Kandidatur zurückzuziehen, hätten dieses Ansinnen aber zurückgewiesen. Eine weitere mögliche Kandidatin, Rechtsanwältin V2, T, die zunächst Interesse an einer Mitwirkung im Vorstand der Beklagten gehabt hätte, habe dem Kläger zu 1) mitgeteilt, nicht gegen Kandidaten antreten zu wollen, die der F Anwaltverein benannt habe. b) Verunglimpfende Veröffentlichungen Die Wahlen seien durch Publikationen rechtswidrig beeinflusst worden: Der Vorstand des A Anwaltvereins habe sich mit Rundschreiben (02/2017 und 04/2017) an Mitglieder gewandt, in denen Kandidaten für die Vorstandswahlen verunglimpft worden seien. Diesen sei unterstellt worden, sie würden „eigene politische Interessen und Interessen eigener Mandanten der Großkanzleien verfolgen“. Es seien dabei falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, wie etwa: „Alle Unterstützer stammen aus einer einzigen Kanzlei, welche ihren Sitz auf der W2-Straße in A hat.“ Nachdem sich einer der „verunglimpften Kandidaten“, Rechtsanwalt X2 gegen die Veröffentlichungen verwahrt und zur Richtigstellung aufgefordert hätte, sei eine halbherzige Entschuldigung im Rundschreiben 05/2017 veröffentlicht worden. In einem Rundschreiben des Vorsitzenden des A Anwaltvereins sei auf die Tatsache hingewiesen worden, dass die Gruppe der Syndikusanwälte bei der Wahl im Jahr 2015 verhältnismäßig stark vertreten gewesen sei, mit der Folge, dass der P2-Vorstand nahezu zur Hälfte ausgetauscht worden sei, mit der weiteren Folge, dass man seitdem auf die berufsrechtliche Expertise und Erfahrung der abgewählten Kollegen verzichten müsse. c) Unzulässige Beeinflussung durch den Rechenschaftsbericht des (ehemaligen) Präsidenten Der Beigeladene zu 13. habe in seiner Eigenschaft als „geschäftsführender Vorstand“ (so die Klägerin auf Bl. 639 d.A., dort wird von der faktischen Fortdauer des Amtes ungeachtet des Ablaufes der 4-jährigen Amtsperiode ausgegangen) durch einen Rechenschaftsbericht, der in Wirklichkeit eine Wahlrede gewesen sei, die Wahlen rechtswidrig beeinflusst. Der Beigeladene zu 13. habe einige Kandidaten persönlich angegriffen, indem er darauf hingewiesen habe, dass deren Zielsetzungen einem gemeinsamen Motto („vor allem der Forderung nach mehr Transparenz der Vorstandsarbeit und einer Verschlankung der Strukturen“) folge; diese Zielsetzungen habe er als abwegig abgelehnt. Den Schwerpunkt seiner Attacken habe dabei „das Verfahren der auf seine Veranlassung ‑ rechtswidrig - gekündigten Hauptgeschäftsführerin Rechtsanwältin Y2“ gebildet, er habe sich im Übrigen selbst gelobt und die Erfolge der P2 bei der Abarbeitung von Syndikusrechtsanwalts-Zulassungsanträgen und bei der Bewältigung der Kammerarbeit hervorgehoben. Sein „Vortrag – die Wahlrede“ habe eine Vielzahl von Auslassungen und Fehldarstellungen enthalten. Die Rede hat die Beklagte vorgelegt, sie hat folgenden Wortlaut (Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 21.09.2017, Bl. 220 R ff.): ,,Liebe Kolleginnen und Kollegen, nochmals herzlich willkommen. Das ist ein stolzer Anblick. Fast wie vor zwei Jahren. Nicht ganz so gefüllt, aber doch fast. Sie geben einem historischen Augenblick und einer historischen P2-Versammlung einen würdigen Rahmen. Historisch ist diese P2-Versammlung allein deshalb, weil heute die letzte Präsenzwahl abgehalten wird. Ab 2019 - Sie haben es gelesen und gehört - werden wir die Vorstandswahlen per Briefwahl durchführen. Historisch ist der Augenblick sicher auch deshalb, weil wir meines Wissens hier zum ersten Mal und wohl auch einmalig in der Bundesrepublik Deutschland eine richtige Wahlinitiative, den ,Z2', haben. Das wird die Wahl sicherlich spannend machen. Wir haben heute hier in diesem fast gefüllten Saal drei Gruppen. Zum einen diejenigen, die mich seit vielen Jahren kennen und - so glaube ich - auch meine Arbeit und mein Engagement für die Anwaltschaft schätzen. Sie sind hoffentlich heute hierhergekommen, um mich noch einmal zu unterstützen, da ich nochmals für ein Vorstandsamt kandidiere. Die zweite Gruppe ist erklärtermaßen hier, um meine Wiederwahl in den Vorstand und damit auch eine Wiederwahl zum Präsidenten zu verhindern, da mache ich mir keine Illusionen. Egal, was ich jetzt hier erzählen werde, ich werde bei dieser Gruppe auf taube Ohren stoßen. Und meine Erfahrungen in den letzten Monaten haben auch gezeigt, dass selbst Fakten mit autistischen Reaktionen begegnet wird. Das ist nun einmal so. Die dritte Gruppe ist die, die die Wahl besonders spannend machen wird. Sie ist aus verschiedenen Gründen gekommen, vielleicht will sie sich über das beA informieren, vielleicht will sie sich ein Bild machen, was hier im P2-Vorstand los ist. Wie auch immer: An diese Gruppe wende ich mich ganz besonders. Bitte hören Sie genau zu, wer was wann sagt und auch wie er es sagt. Und dann bin ich sicher, Sie werden die richtige Wahl treffen. Und nun geht es los mit meinem Bericht, der auch eine gewisse Dreiteilung hat. Erst werde ich berichten, was im vergangenen Jahr positiv gelaufen ist. Dann bin ich der Meinung, haben Sie schon jetzt einen Anspruch darauf, dass wir uns mit den Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen Frau Y2 beschäftigen. Dazu möchte ich Ihnen einiges sagen und ggf. auch Fragen beantworten. Der dritte Teil meines Berichts wird sich damit beschäftigen, wie es im Plenum des P2-Vorstandes in den letzten Monaten gelaufen ist. Sie haben es vielleicht auch in dem schriftlichen Bericht des Präsidenten, aber auch der Schatzmeisterin gelesen, dass das vergangene Jahr eigentlich ein ganz tolles Jahr war. Es war ein Jahr, zu dem man sagen kann, die Performance stimmte. Wir haben fast die gesamten Anträge von Syndikusrechtsanwälten mit einer großen Geschwindigkeit abgearbeitet. Einige Anträge sind natürlich noch zur Bearbeitung offen und einige Fragen sind noch zu klären, aber überwiegend haben wir Dank Frau A3 und Dank Herrn B3 das wirklich hervorragend hinter uns gebracht. Das war und ist immer noch eine Menge Arbeit. Das war super! Und ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, es war mir immer eine Freude, wenn insbesondere Vertreter des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen jedes Mal, wenn man mich sah oder auch Herrn B3 sah, auf uns zukamen und meinten: ,Also was die P2 A da macht, ist toll! Das hebt sich zum Teil auch sehr von anderen P2 ab, bei denen es ein bisschen schwieriger läuft.' Das ist eine schöne, nicht selbstverständliche Sache und ich habe das natürlich immer an unseren Hauptgeschäftsführer, Herrn B3, und an Frau A3 weitergegeben. Hervorragend angekommen ist auch der neue Seminarraum in der C3-Straße. Sie wissen, ich habe das letzte Mal darüber berichtet, dass wir die Räume in der C3-Straße umgebaut und eine Etage für die Fortbildungsveranstaltungen hergerichtet haben, die wir mit dem DAI durchführen. Auch da freut es mich, Ihnen berichten zu können, dass das Ergebnis der vom DAI abgefragten Beurteilung: Wie sind die Räumlichkeiten?' überdurchschnittlich gut ist. Auch das ist ein voller Erfolg. Wir liegen deutlich über 90% Gefallensquote und das ist im Vergleich zu anderen vom DAI genutzten Räumlichkeiten überdurchschnittlich. Wir engagieren uns mit einem Matching-Projekt, weil wir uns alle große Sorgen um den Nachwuchs bei den Fachangestellten machen, die wir dringend benötigen und meines Erachtens auch im digitalen Zeitalter weiterhin benötigen werden. Wir hoffen, dass wir hier in Zusammenarbeit mit den Schulen ‑ wir haben bereits über 450 Schulen angeschrieben – und demnächst auch mit den Industrie- und Handelskammern die Attraktivität dieses Berufes und dieser Ausbildung weiter fördern werden. Berichten möchte ich noch, dass sich die Finanzlage auch ausgesprochen positiv darstellt. Wir haben in diesem Jahr allein durch die Verschlankung der D3, durch zurückgegangene Reisekosten etc. Einsparungen in Höhe von circa 140.000 Euro realisiert. Das wird es vielleicht etwas erträglicher machen, wenn ich gleich zum nächsten Punkt komme, nämlich zu den Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen Frau Y2. Weiterhin kann ich berichten, dass die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen, die vor zwei Jahren neu in den P2-Vorstand gewählt worden sind, was die Abteilungsarbeit angeht, durchweg ‑ mit einer Ausnahme vielleicht - positiv verläuft. Die Kolleginnen und Kollegen engagieren sich unterstützt durch die Geschäftsstelle, wie sie das vor zwei Jahren hier versprochen haben und wir kriegen die Sachen richtig gut weggearbeitet - seien es die Aufsichtssachen, seien es die Gebührengutachten. Da gilt erneut mein herzlicher Dank allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle, die wirklich engagiert und hochmotiviert arbeiten, und den Vorstandskolleginnen und -kollegen, die sich derart einsetzen und viel Zeit und viel Freizeit einbringen. Damit komme ich bereits zum zweiten Punkt. Wir haben ein arbeitsgerichtliches Verfahren, welches nach wie vor läuft. Wir hatten in dem Berufungsverfahren, das im Augenblick anhängig ist, ursprünglich einen Termin für den 12.04.2017. Ich hätte es sehr begrüßt, wenn der Termin stattgefunden hätte, weil wir dann vor der P2-Versammlung schon ein Ergebnis gehabt hätten. Der Termin ist aber verschoben worden, weil der Prozessbevollmächtigte der Prozessgegnerin verhindert war. Der neue Termin findet am 21.06.2017 statt. Bevor ich zu den Kosten komme, bin ich gebeten worden, zumindest den formellen Verlauf nochmals in Erinnerung zu rufen. Das Präsidium hat am 03. November 2015 ein Gespräch mit unserer früheren Hauptgeschäftsführerin geführt und ihr bestimmte Dinge vorgehalten. Wir haben am 04.11.2015 eine außerordentliche Vorstandssitzung durchgeführt, in der ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen, die dann auch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, zu äußern. Anschließend wurden Für und Wider einer Kündigung oder Abmahnung etc. erörtert und es wurde dann mit überwältigender Mehrheit vom Vorstand dem Präsidenten der Auftrag erteilt, die fristlose Kündigung auszusprechen. Dies ist dann vor Ort geschehen und am 05.11.2015 wiederholt worden. Es kam dann die zu erwartende Kündigungsschutzklage mit der Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs und im Laufe des Verfahrens dann auch zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs. Am 12.08.2016, nach einem Gütetermin und einer Mediation jeweils ohne Einigung, wurde im Kammertermin nach einer Beweisaufnahme und einer Anhörung des Präsidenten ein Urteil verkündet, mit der Maßgabe, dass der Kündigungsschutzklage und dem Weiterbeschäftigungsanspruch unter Abweisung der Zahlungsklage als derzeit unbegründet stattgegeben wurde. Die Kosten dieser ersten Instanz wurden zu 67% der Klägerin und zu 33% der P2 A auferlegt. Die erste Instanz war begleitet worden von Frau E3 aus der Kanzlei F3, die vielleicht dem einen oder anderen bekannt ist. Zunächst erfolgte eine beratende Tätigkeit. Bezogen auf diese beratende Tätigkeit hatte ich mündlich mit unserer Anwältin eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG abgeschlossen, die ja keinen Formalien unterworfen ist. Wie sich dann im Laufe des Verfahrens relativ spät herausstellte, war unsere Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass diese nahtlos in eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG übergeht. Als ich sie darauf aufmerksam machte, dass das nicht der Fall ist, war sie nicht so wahnsinnig begeistert, hatte aber Verständnis dafür, dass sie sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügen muss. Insbesondere, weil es ja nicht um mein Geld geht und ich über Fremdgeld natürlich nicht in der Weise verfüge, dass ich im Nachhinein noch eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG treffe. Das erklärt es, warum für das Verfahren in der ersten Instanz an unsere Rechtsanwältin - ohne die Beratungskosten - rein die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 7.821,28 Euro zu entrichten waren. Nachdem das Urteil mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch verkündet war, hat das Präsidium sofort getagt und ist auch unter Berücksichtigung der Reaktion der Mitarbeiter der P2 zu dem einstimmigen Ergebnis gekommen, dass ein Anwaltswechsel vorzunehmen sei. Es gab hierfür mehrere Gründe, die ich aber jetzt nicht weiter vertiefen möchte. Ich habe dann die Mitglieder des Präsidiums gebeten, mir hochkarätige Anwälte zu empfehlen, die in Frage kämen und es ist dann letztendlich die Wahl auf Herrn Rechtsanwalt G3 gefallen, der Partner bei H3 ist. Interessanterweise wurden mir auch noch andere Kolleginnen und Kollegen benannt, die auch in Großkanzleien beschäftigt sind, da hatten wir uns aber bereits für Herrn G3 entschieden. Herr G3 hat dann erklärt, dass er das Mandat gerne übernehme, dass er aber, wie in solchen Kanzleien üblich, nicht für die gesetzlichen Gebühren arbeiten werde. Vielmehr hat er auf eine Vergütungsvereinbarung hingewiesen. Ich habe dann noch etwas am Stundensatz machen können, aber nicht viel, und dann ist eine Vergütungsvereinbarung in der üblichen Form abgeschlossen worden. In der Folgezeit bin ich vom Präsidium nachhaltig und stets darum gebeten worden, keinerlei Schritte zu unternehmen und keinerlei Aussagen zu tätigen, die nicht mit unserem neuen Prozessbevollmächtigten abgestimmt sind. Wenn Sie nach Zeitaufwand abrechnen, führt das natürlich dazu, dass eben auch die Telefonate und jede Tätigkeit abgerechnet werden, wenn beispielsweise Abmahnungen abgesprochen werden. Das alles ist in dem sog. Timesheet nachzulesen, auf dem man nachprüfen kann, wer wann was mit welcher Zielrichtung gemacht hat. Wir hatten dann weiterhin das Problem, dass wir uns zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem Weiterbeschäftigungsanspruch natürlich gebeugt haben. Aber damit, wie das Präsidium das gehandhabt hat, war die Klägerin nicht einverstanden. Beispielsweise damit nicht, dass sie nicht im Hauptgebäude untergebracht war, sondern im Präsidentenzimmer, das ich ihr zur Verfügung gestellt hatte. Deshalb wurde ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt. Auch in diesem hat uns Herr G3 erfolgreich begleitet. Der entsprechende Antrag wurde abgelehnt. Etwa zeitgleich ist eine weitere Kündigung ausgesprochen worden, die Gegenstand eines weiteren Verfahrens ist. Diese (sic) Verfahren ruht allerdings, weil in dem Gütetermin - was zu erwarten war - die zuständige Richterin gesagt hat, im Hinblick auf das inzwischen anhängige Berufungsverfahren gedenke sie nicht, sich mit dieser Kündigung zu beschäftigen, weil die andere Kündigung ja vorrangig sei. Das ist der derzeitige Stand der Dinge und wir müssen jetzt abwarten, wie das Landesarbeitsgericht entscheidet. Es wird Sie nicht überraschen, dass natürlich nicht nur die P2 in Berufung gegangen ist, sondern auch die Klägerin, weil ihr Zahlungsanspruch als derzeit unbegründet zurückgewiesen worden ist. Kommen wir damit zu den Zahlen, die Sie alle gehört und gelesen haben. Wir sprechen hier von einer Zahl von um die 70.000 Euro, die die Kanzlei H3 bzw. Herrn G3 bisher abgerechnet hat. Ich habe versucht, Ihnen nahezubringen, dass sich das natürlich nicht nur auf das Berufungsverfahren bezieht, sondern die gesamte Tätigkeit von Herrn G3 abdeckt. Ich habe mir für die heutige Versammlung noch einmal die Rechnungen und die Stundenabrechnungen angesehen und kann Ihnen berichten, dass die Berufungsbegründung unter Berücksichtigung eines sehr umfangreichen Aktenmaterials in der Zeit vom 18.10. bis 07.12.2016 erstellt worden ist. Auf die Erstellung der Berufungsbegründung entfällt ein Betrag in Höhe von netto 22.780,00 Euro, das sind 69 Stunden (brutto: 27.108,00 Euro). Diejenigen, die sich mit Vergütungsrecht beschäftigen, werden vielleicht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit der Vergütung kennen. Vielleicht ist auch bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gesagt hat, dass bei Abrechnungen nach Zeitaufwand es nicht möglich ist, eine Deckelung vorzunehmen, weil das dann praktisch im Nachhinein zu einem Pauschalhonorar führen würde. Zumal Sie sich vorstellen müssen, dass der Zeitaufwand ja nicht nur von uns vorgegeben wird, sondern auch von der Prozessgegnerin. Und da die Prozessgegnerin sich ausschließlich zu Gesprächen mit anwaltlicher Begleitung bereitfindet, mussten wir natürlich auch immer Anwälte mitnehmen. Im Übrigen kann ich Sie beruhigen. Selbst wenn wir die recht strenge Rechtsprechung des BGH zur Unangemessenheit von Vergütungen - sprich die Entscheidung vom 27.11.2015, die jetzt übrigens für das Zivilrecht vom BGH in der Entscheidung vom 10.11.2016 noch einmal bekräftigt wurde - auch bei Zeithonoraren anwenden würden, wären wir noch deutlich unter dem Fünffachen der gesetzlichen Vergütung. Es ist gefragt worden, und das möchte ich auch gerne beantworten, wie sieht das aus, wenn wir jetzt in die zweite Instanz gehen und im ,worst case', das muss man auch im Arbeitsrecht immer für möglich halten, diesen Prozess verlieren. Es entstehen dann an Gerichtskosten 5.587,20 Euro. Die müssten wir in diesem Fall voll zahlen. Es würde weiter ein Kostenerstattungsanspruch bezogen auf die zweite Instanz und beschränkt auf die gesetzliche Vergütung bestehen in Höhe von 6.731,12 Euro. Und was Herr G3 noch abrechnet, wenn es zur Verhandlung kommt, das kann ich Ihnen naturgemäß nicht sagen. Wir haben allerdings folgendes gemacht: Wir haben im Hinblick auf den Termin, der erst am 21.06.2017 stattfindet, und auch im Hinblick auf gewisse Ankündigungen, ein neuer Vorstand könne die Dinge vielleicht völlig anders betrachten, Herrn G3 gebeten, derzeit auf die Berufungserwiderung der Gegenseite noch nicht zu replizieren, sondern zunächst einmal abzuwarten, was heute und in der nächsten Woche vorstandsmäßig und präsidiumsmäßig geschieht. Das ist der Stand der Dinge, was die Kosten und den Verfahrensverlauf angeht. Ich komme zum dritten Punkt: die Stimmung im Vorstand. Ich hatte Ihnen ja gesagt, und dabei bleibe ich, wir haben die neuen Vorstandsmitglieder herzlich willkommen geheißen. Wir haben sie unterstützt und sie haben das mit engagierter Arbeit in den Abteilungen gedankt. Aus allen Abteilungen höre ich, dass die Stimmung positiv ist. Man arbeitet gerne, engagiert und erfolgreich zusammen. Was die Plenumsarbeit angeht, kann ich das leider nicht bestätigen. Wir haben eine Atmosphäre im Vorstand, die ich in 28 Jahren noch nicht erlebt habe. Es herrscht Unfrieden und es gibt persönliche Angriffe, was sicherlich dazu geführt hat, das hat man mir jedenfalls gesagt, dass einige Kolleginnen und Kollegen, die sich sonst hier zur Wiederwahl gestellt hätten, gesagt haben: ,Das beschädigt geradezu unsere Gesundheit. Wir sind früher immer gerne in die Vorstandssitzungen gegangen, aber was da passiert, das möchten wir nicht mehr mitmachen.‘ Ein trauriger Höhepunkt war am 06. September 2016 zu erleben, als im Anschluss zu der von mir bereits erwähnten P2-Sitzung des Arbeitsgerichts A ein Vorstandskollege vormittags an die Vorstandsmitglieder ein 29-seitiges Papier herumsandte, in dem massive verunglimpfende Vorwürfe gegenüber dem Präsidenten und gegenüber den Vorstandsmitgliedern, die den Prozess begleiten, erhoben wurden, nämlich Prozessbetrug und vorsätzlich falscher Sachvortrag. Man scheute nicht einmal davor zurück, unseren ehemaligen Präsidenten und jetzigen Ehrenpräsidenten I3 in den Bereich der Untreue zu rücken, ebenso unseren früheren Schatzmeister und zwar wegen des damaligen Kündigungsschutzverfahrens J3. Ich will das hier nicht vertiefen. Ich habe so etwas, ehrlich gesagt, noch nie erlebt. Ich habe dann am Morgen des 07.09.2016 um nicht wieder eine Vorstandssitzung mit der Personalie zu belasten, Punkt für Punkt mit Dokumentation diese Vorwürfe widerlegt und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass wir jetzt nicht stundenlang diskutieren - zumal wir Herrn G3 eingeladen hatten, um seine erste Einschätzung einer möglichen Berufung bzw. seine erste Einschätzung hinsichtlich des Umgangs mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch und dem drohenden Zwangsvollstreckungsverfahren dem Vorstand mitzuteilen. Trotz meines Hinweises, dass Herr G3 340,00 Euro netto pro Stunde abrechnen darf, hat man den Mann fünf Stunden draußen sitzen lassen. Entsprechend ist die Rechnung ausgefallen. Im Übrigen war die Sitzung vom Versuch geprägt, eine Art Impeachment in die BRAO einzuführen. Es wurde der Antrag gestellt, den amtierenden Präsidenten wegen schwerwiegender Verstöße (u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs etc.) abzusetzen. Weiter wurde der Antrag gestellt, dass man dieses Papier der Rechtsaufsicht zur Vergütung stellt, damit die Vorwürfe überprüft werden können. Dem konnte sich der Vorstand nicht anschließen. Es wurde weiter die Überlegung geäußert, eine Anwaltskanzlei damit zu beauftragen, diesen Vorwürfen nachzugehen. Dafür war man sogar bereit, 30.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Dass das nicht nötig war, haben wir einem anonymen fleißigen Briefeschreiber aus dem Vorstand zu verdanken. Es gab seit der letzten Wahl fünf anonyme Schreiben aus dem Vorstand heraus. Davon mindestens drei an das Justizministerium des Landes NRW und eines an die Staatsanwaltschaft. Und so war es dann auch im Anschluss an die Vorstandssitzung vom 07.09.2016. Am 08.09. versandte unser eifriger, anonymer Briefeschreiber, das 29-seitige Papier zum einen zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft A und auch wiederum an das Ministerium. Ich darf verlesen, was die Staatsanwaltschaft A damit gemacht hat: ,Vermerk: Tatsächliche zureichende Anhaltspunkte hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens sind dem anonymen, hier am 12.09.2016 eingegangenen Blattkonvolut nicht zu entnehmen. Es ist weder ein hinreichender konkreter Sachvortrag noch ein hinreichendes Strafverfolgungsinteresse erkennbar. Es ist daher von hieraus nichts zu veranlassen.' Die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die vom Ministerium den Auftrag erhalten hatte, sich mit dem anonymen Schreiben zu beschäftigen, schrieb nach Anhörung am 06.01.2017 Folgendes: ,Diese Vorwürfe habe ich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und bin zu folgendem Ergebnis gelangt: Soweit eine unzureichende Kontrolle der Urlaubszeiten der gekündigten Hauptgeschäftsführerin festzustellen gewesen ist, ist das Erforderliche nunmehr veranlasst. Im Übrigen hat meine Prüfung keine Pflichtverletzung von staatsaufsichtsrechtlicher Relevanz ergeben.' Es wird Sie vielleicht nicht verwundern, mich hat es verwundert. Auch dieses Schreiben, was ich dem Vorstand selbstverständlich bekanntgegeben habe, hat den Verfasser des von mir erwähnten Schreibens nicht veranlasst, sich vielleicht zu entschuldigen, oder Dinge richtigzustellen. Ganz im Gegenteil. Ich will das nicht weiter vertiefen, ich will Ihnen damit nur sagen, das ist nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig, was ich hier in den letzten Monaten erlebt habe. Und nun komme ich zum Schluss. Sie fragen sich natürlich, warum steht der denn dann da? Warum stellt er sich hier hin und will offensichtlich noch einmal von Ihnen gewählt werden und kandidiert sogar, wenn es geht, für das Präsidentenamt? Das will ich Ihnen beantworten. Zum einen stehe ich bei der Belegschaft der P2 im Wort. Die gesamte Belegschaft unserer Geschäftsstelle hat mich gebeten, mich nachhaltig darum zu bemühen, auch weiterhin als Präsident tätig werden zu können. Das habe ich versprochen und dieses Versprechen halte ich. Darüber hinaus habe ich allein heute Morgen fünf oder sechs aufmunternde E-Mails und Ähnliches bekommen. Sowohl aus Geschäftsstellen von anderen P2 als auch von den Präsidenten und selbst aus Tel Aviv kam heute Morgen noch ein ,Durch-halten, wir drücken fest die Daumen' und all dies gibt einem natürlich Kraft. Das Dritte ist, meine Damen und Herren, ich bin der Meinung, gerade in stürmischen Zeiten und ich betrachte das hier als stürmische Zeit, gehört der Kapitän auf die Brücke und lässt sich nicht ohne Weiteres von einem Unwetter verjagen. Vor allem dann nicht, wenn wir uns Herausforderungen gegenübersehen, die nicht unerheblich sind. Wir werden eine Veränderung unseres Berufsstandes erleben, die einzigartig ist. Ich nenne als Stichworte Legal Tech und nichtanwaltliche Berater, die über Online-Programme sowohl die Rechtsschutzversicherungen irritieren als auch die Anwaltschaft. Ich nenne ADR, ich nenne ODR, ich nenne das beA, wo Einiges verbesserungsbedürftig ist. Insbesondere muss man sich wirklich dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber das beA für Kanzleien schafft und nicht nur für einzelne Anwälte. Ich brauche das hier nicht zu vertiefen. Und natürlich auch die Ausbildungssituation. All das möchte ich gerne mit einem leistungsstarken Vorstand und vor allem mit einem großartigen Team innerhalb der Geschäftsstelle verwirklichen. Es wäre schön, wenn Sie mich unterstützen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.“ 4. Die Kläger ziehen aus den behaupteten Beanstandungen folgende Schlüsse: a) Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben und der Geschäftsordnung der Beklagten sei von einer Verletzung der „Wahlrechtsbestimmungen und ‑ grundsätze“ auszugehen. Es bestünden durchgreifende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl, an der richtigen Auszählung und an dem festgestellten und im Protokoll der P2-Versammlung niedergelegten Wahlergebnis. Das insgesamt vorherrschende „Chaos“ sei so ungewöhnlich gewesen, dass die „Anwaltseigenschaft der Teilnehmer keine Gewähr für ordnungsgemäße Abläufe“ geboten habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch nicht wahlberechtigte Mitglieder bzw. Berechtigte mehrfach an der Wahl teilgenommen hätten. b) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl sei aufgrund unzulässiger Wahlbeeinflussung und damit fehlender Sicherung der freien Willensbildung der Wahlberechtigten verletzt worden. Demokratische Wahlen erforderten nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibe, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen könnten. Die Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht (Hinweis beispielsweise auf BVerfGE 20, 56) zu unzulässiger Beeinflussung von Wahlen durch staatliche Stellen aufgestellt hätten, seien auch bei unzulässigen Beeinflussungen einer Kammerwahl einschlägig, wenn sie vom selbst zur Wahl stehenden Präsidenten einer P2 ausgingen. Sie seien ebenso anzuwenden bei Beeinflussungen durch die Vorsitzenden örtlicher Anwaltvereine, weil die Vereine in vielfältiger Weise Einfluss auf die Besetzung bestimmter, im Hinblick auf die Förderung des eigenen Ansehens und Bekanntheitsgrads attraktiver Positionen nähmen. Die Kläger seien in ihrem Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl verletzt. Demokratische Wahlgrundsätze würden auch für Wahlvorbereitungen, die Wahlveranstaltung und die Vorstellung der Kandidaten gelten. Nachdem der Beigeladene zu 13. die ihm zugewiesene Redezeit zur Werbung für seine eigene Kandidatur missbraucht hätte, sei der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in erheblicher Weise verletzt. c) Die gerügten Mängel seien entscheidungserheblich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse die konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Auswirkung des Fehlers auf das Wahlergebnis bestehen. Diese Voraussetzung sei vor allem deshalb erfüllt, weil es um die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gehe. Von einer gleichzeitigen Stimmabgabe habe nicht die Rede sein können, nachdem Stimmen schon vor Eröffnung des Wahlgangs abgegeben worden seien, ferner Nichtmitglieder an der Versammlung teilgenommen hätten und beim Wahlgang anwesend gewesen wären. Vor allem im Hinblick auf die fehlende Sicherstellung nur einmaliger Stimmabgabe durch ein und dasselbe Kammermitglied und der unterlassenen Verhinderung der Stimmabgabe durch Vertreter ergebe sich eine „potentielle Ergebnisrelevanz der gerügten Verstöße“. Diese bestehe auch im Hinblick auf die Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit der Wahl und damit das Verbotsgesetz sittenwidriger Wahlbeeinflussung und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Für einen Rechenschaftsbericht habe im Hinblick auf den Bericht des Präsidenten in den D3 1/2017 kein Anlass bestanden, die BRAO sehe einen Rechenschaftsbericht als Bestandteil einer Versammlung vor den Vorstandswahlen nicht vor. Werde ein Rechenschaftsbericht erstattet, seien dabei die Grundsätze zu beachten, die eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung bezüglich der Binnenpluralität der Interessen zu beachten habe. Die Kläger heben auf Blatt 11 ff. des Schriftsatzes vom 30.10.2017 (Bl. 481 ff. d.A.) diejenigen Passagen des Rechenschaftsberichts hervor, in denen gegen das „Gebot der Neutralität eines Amtsträgers“ verstoßen worden sei. Die „Wahlpropaganda“ habe schon mit den D3 1/2017, S. 5 ff. und dem auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten schriftlichen Jahresbericht begonnen. Dieser stelle sich, anders als in den Vorjahren, als „schlagwortartige Aneinanderreihung kurzer Erfolgsmeldungen“ dar. Damit setze sich die Tendenz der „Wahlrede“ fort, (angeblich) positive Entwicklungen besonders herauszustellen. Der (ehemalige) Präsident der Beklagten habe durch Einbeziehung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der P2 mit ihrer früheren Hauptgeschäftsführerin in seine Rede die Auseinandersetzung mit diesen Fragen im Rahmen eines eigens dafür vorgesehenen Tagungsordnungspunkt verhindert. Er habe seine Gegner im Vorstand und in der P2-Versammlung diskreditiert. Angesichts der besonderen „Regie“ der P2-Versammlung habe das „Publikum“ diese Behauptungen nur schweigend und unwidersprochen zur Kenntnis nehmen können. Dass diese Verstöße sich auf die Wahlen ausgewirkt hätten, ergebe sich daraus, dass der neu gewählte Vorstand im Wesentlichen zwischen Anhängern und Gegnern des Präsidenten, der sich erfolgreich um seine Wiederwahl bemüht habe, gespalten sei. Er habe durch seinen Einsatz so viele getreue Gefolgsleute in den Vorstand „gehievt“, dass er wieder zum Präsidenten gewählt worden sei. Die „formellen Wahlfehler bei der Durchführung der P2-Versammlung“ werden im weiteren Verlauf der schriftsätzlichen Darstellung unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags ergänzt (vgl. etwa Bl. 487 d.A.). Hierzu und bezüglich weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen. II. Im Verhandlungstermin am 06.10.2017 haben die Kläger auf den Hinweis des Gerichts, dass der angekündigte Hilfsantrag unzulässig sein dürfte, weil die Vorstandswahl nur einheitlich als Ganzes und nicht nur im Hinblick auf ein einzelnes Vorstandsmitglied angefochten werden könne, den Hilfsantrag zurückgenommen. Die Kläger beantragen, 1. die Wahl zum Vorstand der Beklagten in der P2-Versammlung vom 26.04.2017 insgesamt für ungültig zu erklären,2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagten und die Beigeladenen zu 2) bis 15) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Beigeladenen treten der Darstellung und den Rechtsansichten der Kläger entgegen. a) Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil aus dem Grundsatz der „Organtreue“ folge, dass etwaige Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen noch in der Versammlung hätten angebracht werden müssen. b) Die P2-Versammlung sei im Jahr 2017 „exakt so organisiert“ worden, wie die Versammlungen zuvor. Hinter dem Empfangsbereich des Lokals hätten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Kammermitgliedern nach Nennung ihres Namens und der Feststellung, dass der Erschienene im Mitgliederverzeichnis aufgeführt ist, sowie nach Unterschriftsleistung im Wählerverzeichnis die Stimmzettel ausgehändigt (zum Beweis beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis von 12 Mitarbeiterinnen). Einlasskontrollen habe es im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Geschäftsordnung der Beklagten nicht gegeben, auch keine Überprüfung der „Nichtöffentlichkeit“. Die Wahl sei mittels Stimmzetteln durchgeführt worden, Unbefugte hätten „nicht ohne weiteres mit abstimmen“ können, es sei denn, sie hätten sich in den Besitz von Stimmzetteln gebracht. Die Ein- und Ausgänge zum Versammlungsort seien nicht bewacht worden, weil üblicherweise Kammerversammlungen nicht das Interesse der Mehrzahl der im Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte fänden. Eine Rechtsgrundlage, Anwälte daran zu hindern, einen „einmal betretenen Sitzungssaal zu verlassen“, existiere nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Wahlkabinen aufzustellen, solange sie auf andere Art und Weise Vorkehrungen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses treffe. Die Namensnennung und Kennzeichnung sich anmeldender Kammermitglieder im Verzeichnis sowie die Bestätigung durch die Unterschrift des Rechtsanwalts seien probate und geeignete Mittel, um eine „Zuordnung zweifelsfrei vornehmen zu können“. Eine Identitätskontrolle werde nur im absoluten Ausnahmefall vorgenommen, im Regelfall genüge die Vorlage der Wahlberechtigung. Der Vortrag, wonach einige „Anmeldende“, darunter der Zeuge Rechtsanwalt Prof. Dr. Q2, nicht gebeten worden seien, ihre Unterschrift zu leisten und gleichwohl Stimmzettel erhalten hätten, werde zurückgewiesen. Herr Prof. Q2 habe „ausweislich des Wählerverzeichnisses persönlich unterschrieben“. Die Annahme sei fernliegend, dass die Unterschrift durch eine andere Person geleistet worden wäre, zumal Herr Prof. Q2 den Mitarbeitern der Geschäftsstelle von Person bekannt sei. Ein Wiedereintritt in den Saal ohne erneute Kontrolle sei nur dann problematisch, wenn sich hieraus eine mögliche Auswirkung auf die Wahl ergebe, was tatsächlich aber nicht der Fall sei. Die Geschäftsordnung sehe keine gleichzeitige Stimmabgabe vor. Selbst wenn man diese Vorgabe der Geschäftsordnung entnähme, läge kein erheblicher Wahlfehler vor. Die Urnen seien erst nach Aufruf zur Wahl aufgestellt worden, eine überschaubare Anzahl von Personen habe die Vorstellung der Kandidaten nicht mehr abwarten wollen, der Versammlungsleiter habe nur aus Gründen der Höflichkeit gebeten, vor der Wahl die Vorstellung aller Kandidaten abzuwarten. Es sei nicht richtig, dass einzelnen Mitgliedern ausdrücklich gestattet worden sei, ihre Stimmzettel schon vor der Eröffnung des ersten Wahlgangs in eine Urne zu werfen. Es sei bereits technisch unmöglich, dass alle Teilnehmer ihre Stimmzettel im gleichen Moment abgäben. Gleichzeitige Abgabe sei schon dann anzunehmen, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang alle Teilnehmer die Möglichkeit der Stimmabgabe hätten. Die Ermittlung der Anzahl der abstimmenden Personen sei „sehr wohl möglich“, da die Ausgabe der Stimmzettel nur gegen Gegenzeichnung der jeweiligen Person unter Namensnennung erfolgt sei. Es sei weder vorgetragen, noch gebe es Anhaltszeichen dafür, dass sich Personen unter Nennung falscher Namen mehrere Stimmzettel hätten aushändigen lassen. Die Wahlergebnisse seien hinsichtlich der einzelnen Landgerichtsbezirke getrennt voneinander bekannt gegeben worden. Der genaue Ablauf sei dem Protokoll zu entnehmen. Wenn es beim zweiten Wahlgang für den Landgerichts-Bezirk A einzelnen Anwesenden nicht aufgefallen sei, dass die Wahlurnen bereits abgeräumt worden waren, könne diese Unachtsamkeit (läge sie vor) nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl führen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Mikrofonanlage unzureichend funktioniert habe, es sei auch nicht bekannt, dass die Fehlfunktion gerügt worden wäre. c) Eine unzulässige Wahlbeeinflussung habe es nicht gegeben. Etwaige Beeinträchtigungen der „inneren Wahlfreiheit“ seien nicht rügefähig, weil diese nicht Personen zugeschrieben würden, die besonderer Neutralität verpflichtet seien. Es sei unproblematisch, dass Kandidaten vor der Versammlung um Unterstützung bei Teilnehmern bäten oder anderen Kandidaten mitteilten, dass ihrer Kandidatur die Unterstützung (z.B. der Anwaltvereine) fehle. Druck oder Zwang sei nicht ausgeübt worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Frau Rechtsanwältin Liedhegener gerne kandidiert hätte, aber nicht gegen Kandidaten habe antreten wollen, die der F Anwaltverein benannt hätte. Selbst wenn dies zutreffe, handele es sich um eine persönliche Entscheidung dieser Rechtsanwältin. Beeinträchtigungen durch Rundschreiben habe es nicht gegeben. Anwaltvereine seien rechtlich selbständig und nicht zur Neutralität verpflichtet. Die Vereine hätten keine Einflussmöglichkeit, die der Ausübung von Zwang oder Druck auf Kandidaten gleichkomme. Die Kläger oder andere Kandidaten hätten keine grundsätzlich schlechteren Möglichkeiten zur Wahlwerbung gehabt. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf zwei Veröffentlichungen im Sinne der Kläger auf der Internetseite ###.de, einem online-Magazin für Juristen. Die D3 hätten im Rahmen der allgemeinen Kammerarbeit und der Rechenschaftspflicht gegenüber den Kammermitgliedern berichtet, einseitige Wahlwerbung für einzelne Bewerber habe es nicht gegeben. Die ablehnende Haltung des Beigeladenen zu 13. in Bezug auf die Zielsetzungen anderer Kandidaten sei keine Wahlbeeinflussung. Selbst polemische Wahlpropaganda sei aus rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass der Präsident seine und die Verdienste seiner Mitarbeiter nach „vorne gestellt“ habe, sei weder verwerflich noch falsch. Es gebe keinen Anspruch auf einen neutralen Rechenschaftsbericht. Bei der Kandidatenpräsentation habe der Präsident nur die Möglichkeit genutzt, durch die Gewichtung in den Jahresberichten und die Herausstellung eigener Verdienste die Zuhörer von sich zu überzeugen. Ein Übergewicht an Eigenwerbung habe es nicht gegeben. Zu einer Ungleichbehandlung sei es nicht gekommen, da im Endeffekt den Wahlbewerbern nicht weniger Zeit eingeräumt worden sei als dem Präsidenten. Die Beklagte und die Beigeladenen bestreiten, dass etwaige formelle Mängel bei der Wahl – sich kausal auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten. Die Ergebnisse seien „an Eindeutigkeit kaum zu überbieten“. Der Beigeladene zu 13. bezeichnet die Behauptung, er habe sein Amt missbraucht, um für sich zu werben, als geradezu peinlich, wenn nicht infam. Allenfalls mit einer gewissen Böswilligkeit ließen sich Bruchteile der Rede als Wahlwerbung interpretieren. Er habe in drei, maximal vier Sätzen für seine Wiederwahl geworben, Aussagen von wenigen Sekunden hätten ihm nicht verwehrt werden können. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsprozess habe er die Zuhörer nicht mit dem Ablesen des bereits in den D3 abgedruckten Berichtes langweilen wollen, vielmehr habe er einzelne Punkte größeren Interesses herausgenommen und die P2-Versammlung darüber unterrichtet, auch inwieweit sich die Kammerarbeit u.a. auf die Finanzen ausgewirkt habe. Diese Transparenz sei positiv gewürdigt worden. Die „Grenzen zwischen Rechenschaftspflicht und Eigenwerbung“ seien „fließend, weshalb eine vollkommene Trennung von Tätigkeitsbericht und mittelbarer Wahlwerbung in eigener Sache nicht möglich sein kann“ (Bl. 18 des Schriftsatzes der Beigeladenen zu 10., Bl. 310 d.A.). Der Präsident habe seine Rede allenfalls ansatzweise zur Wahlwerbung genutzt, aber im Gegenzug die ihm anschließend zur Verfügung gestellten drei Minuten nur für drei bis vier kurze Sätze für seine Vorstellung als Kandidat genutzt. Die Beigeladenen unterstützen diesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Beigeladenen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.03.2018 Hinweise erteilt. Die Parteien und die Beigeladenen erhielten Gelegenheit, schriftsätzlich zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. III. Begründetheit Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Zulässigkeit a) Die am 26.05.2017 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Gemäß § 112 f Abs. 3 BRAO ist die Wahlanfechtungsklage eines Kammermitglieds nur innerhalb eines Monats nach der Wahl zulässig. Die Monatsfrist beginnt mit der Beendigung der Wahl, unabhängig von der Frage, ob der Anfechtungskläger an der Versammlung teilgenommen hat. Die Frist hängt nicht von der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab, die Wahlanfechtung ist einem Normenkontrollantrag nach § 47 BRAO vergleichbar (Schmidt-Ränsch in: Gaier/O/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 112 f BRAO Rn 23 unter Hinweis auf BGHZ 70, 345, 347). Die Vorstandswahl fand am 26.04.2017 statt. b) Ein Mitglied der P2 muss für eine Klage gem. § 112 f Abs. 2 Abs. 1 BRAO keine weitere Betroffenheit, abgesehen von der Mitgliederstellung, dartun. Das Klagerecht sichert die Eigenkontrolle der P2 durch ihre Mitglieder und hat keine weitere Voraussetzung als die Mitgliedschaft. c) Die Annahme der Beklagten, die Kläger hätten für die Klage kein Rechtsschutzinteresse, weil aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (in der Ausprägung des „Grundsatzes der Organtreue“) herzuleiten sei, dass sie ihre Bedenken noch in der P2-Versammlung hätten geltend machen müssen, trifft nicht zu. § 112 f Abs. 3 BRAO sieht vor, dass ein Kammermitglied die Entscheidung, ob es gegen die Gültigkeit einer Wahl gerichtlich vorgehen will, innerhalb eines Monats zu treffen hat. Wollte man aus der behaupteten „Organtreue“ eine kürzere Frist herleiten, würde hierdurch die jedem Kammermitglied eingeräumte Befugnis zur zeitlich ausreichenden Prüfung, ob es mögliche Wahlfehler gerichtlich rügen wolle, beschnitten (so im Ergebnis auch BGH BRAK-Mitt. 2001, 40). d) Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in den P2-Vorstand gewählt wurden, waren notwendig beizuladen. Ihnen gegenüber kann eine Entscheidung nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen (BGH NJW-RR 2008, 1159 unter Hinweis auf BVerwGE 80, 228). 2. Begründetheit Die Wahlen sind unter Verletzung des Gesetzes zustande gekommen, § 112 f Abs. 1 BRAO. a) Grundlagen Die Bundesrechtanwaltsordnung enthält über die Voraussetzungen und die Art und Weise, in der die P2-Versammlung den Vorstand zu wählen hat, keine ausdifferenzierte Regelung. § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt nur, dass die Versammlung den Vorstand wählt, § 64 Abs. 2 BRAO überlässt der Geschäftsordnung der P2 das Nähere. Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Festlegung der Wahlmodalitäten der P2 im Vertrauen darauf überantwortet, dass die P2 im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung trifft (BGH NJW 1992, 1962; AGH Hamm NJW-RR 2014, 945). Zu messen ist das von der P2 gewählte Prozedere an den allgemeinen Grundsätzen für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände. Danach müssen die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber berücksichtigt werden (BVerfGE 71, 81). Die Wahlgrundsätze gelten auch für Wahlvorbereitungen, auch für das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE, a.a.O.) Nach der Geschäftsordnung (GO) der Beklagten werden Beschlüsse in der P2-Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (§ 9 Abs. 2 GO). Nach § 11 GO besteht der Vorstand der P2 aus 30 Kammermitgliedern, von denen 14 ihre Kanzlei in dem Bezirk des Landgerichts A unterhalten müssen, 4 Kammermitglieder im Bereich des Landgerichts F, 5 im Bezirk des Landgerichtsbezirks B und je 2 in den Bezirken E, C und D. Gem. § 13 Abs. 1 GO erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder mittels Stimmzettel, wobei die Zahl der Stimmzettel sich nach der Zahl der Gruppen gem. § 11 richtet; die Stimmzettel sind gleichzeitig abzugeben. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die in der jeweiligen Gruppe die Mehrheit der abgegebenen Stimme erreicht haben, und unter diesen diejenigen mit den meisten Stimmen, § 13 Abs. 3. Führt die erste Wahl innerhalb einer Gruppe nicht zur Besetzung aller ihr zustehenden Vorstandssitze, so findet für diese Gruppe eine zweite Wahl statt. An ihr nehmen die nicht gewählten Bewerber dieser Gruppe teil, § 13 Abs. 4 S. 1 und S. 2 GO. Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Beklagten sind nicht ersichtlich. b) Rügen der Kläger (Wahlfehler) Die Rügen der Kläger sind im Wesentlichen pauschaler Natur („Chaos“ in der P2-Versammlung) oder beschränken sich auf Einzelfallbeobachtungen. Sie lassen insgesamt nicht die Annahme zu, dass gerügte Fehler, die den Ablauf der Wahl betreffen, für das Wahlergebnis ausschlaggebend gewesen sein könnten. Im Einzelnen: aa) Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte in der Lage gewesen wären, durch ihre Stimmabgabe die Vorstandswahlen zu beeinflussen. Die Rüge unzulänglicher Einlasskontrolle bzw. die Beanstandung der Kläger, Stimmzettel hätten nur an Versammlungsteilnehmer ausgehändigt werden dürfen, die sich ausgewiesen hätten, gehen fehl. Die Kläger nennen nur (unter Hinweis auf den Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. Q2) einen einzigen Fall, in dem es möglich gewesen sei, ohne Unterschriftsleistung einen Stimmzettel ausgehändigt zu erhalten. Diesem Vortrag ist die Klägerin unter Hinweis darauf, dass RA Prof. Dr. Q2 die Entgegennahme der Stimmzettel mit seiner Unterschrift bestätigt habe, entgegengetreten. Dem Erfolg der Rüge, es sei insgesamt unmöglich gewesen, die Zahl der durch (mögliche) Falschangaben in den Saal gelangten Personen zu eruieren, es sei deshalb eine Relevanz dieses Missstandes denkbar, steht entgegen, dass die Zahl der Mitglieder, die nach Unterschriftsleistung Wahlunterlagen erhalten haben, aufgrund des Protokolls des Wählerverzeichnisses und der Unterschriftsleistung nachzuvollziehen ist. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass eine oder mehrere Personen unter Nennung des Namens eines Mitglieds, von dem bekannt gewesen wäre, dass es zur P2-Versammlung nicht erscheinen würde, sich Wahlunterlagen aushändigen ließ, rechtfertigt die Annahme nicht, es hätten „kammerfremde Personen“ in einer das Wahlergebnis beeinflussenden Anzahl bei den Wahlen ihre Stimme abgegeben. Die Aushändigung von Wahlunterlagen ohne Vorlage eines Ausweises ist nicht zu beanstanden. Es ist von einer ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen in einer P2-Versammlung auszugehen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass unbefugte Personen versucht haben könnten, zu Unrecht an der Wahl teilzunehmen (AGH Hamm Urteil vom 08.11.2013 – 2 AGH 96/12 – juris Tz 101 ff.). Der zweite Senat des Anwaltsgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass in Kammerversammlungen nur Rechtsanwälte wahlberechtigt seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese sich nach Recht und Gesetz verhielten. Dabei ist von Bedeutung, dass auch bei Bundestags- und Europawahlen eine Ausweiskontrolle nicht stattfindet, § 56 Abs. 3 BWO, § 49 Abs. 3 EuWO. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung; nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – muss der Wähler sich über seine Person ausweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107 a StGB) sieht der Gesetzgeber als ausreichend an, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen. Wie in der vorstehend zitierten Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu Recht betont, ist es unzumutbar, die Tür zum Versammlungssaal über längere Zeit hinweg verschlossen zu halten und Mitglieder am Verlassen des Saales bzw. dem Wiedereintritt zu hindern oder den Wiedereintritt mit erneuter Ausweiskontrolle zu verbinden. bb) Es kann dahinstehen, ob Nichtmitglieder im Versammlungssaal anwesend waren. Ein Schluss von der Anwesenheit solcher Personen im Saal auf deren mögliches Abstimmungsverhalten lässt sich nicht ziehen. Stimmabgaben durch unbefugten Personen haben die Kläger konkret nicht behauptet. cc) Nicht relevant ist auch die Behauptung, einzelne Rechtsanwälte hätten bereits vor „Eröffnung der Wahl“ abgestimmt. Wann die Wahl „offiziell“ eröffnet wurde, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Es wird auch nicht konkret behauptet, es hätten (vor der Eröffnung der Wahl) unbefugt Personen abgestimmt. Die Gleichzeitigkeit der Stimmabgabe ist in § 13 Abs. 1 GO der Beklagten nicht in dem Sinne vorgegeben, dass alle Abstimmenden gleichzeitig ihre Stimme abgeben müssten. Geregelt ist nur, dass die Stimmzettel für die zu wählenden Gruppen von dem Wahlberechtigten gleichzeitig abgegeben werden müssen, dass also nicht getrennt nach Gruppen abgestimmt wird. Diese Regelung wird bestätigt durch die Vorschriften in § 13 Abs. 4 und Abs. 5, wonach auch zweite und dritte Wahlgänge bei Bedarf parallel für alle Gruppen durchzuführen sind. Klar ist, dass die Wähler nicht zu gänzlich verschiedenen Zeitpunkten abstimmen dürfen, ebenso klar ist aber auch, dass schon durch die Beteiligung einer Vielzahl von Wählern am Abstimmungsvorgang nicht gewährleistet sein kann, dass alle Wähler im Wortsinne gleichzeitig ihre Stimme in die Wahlurne werfen. Der Vortrag, dass bei der Durchführung des zweiten Wahlgangs einige im Saal befindliche Personen (möglicherweise) nicht abgestimmt hätten, weil die Wahlurnen bereits abgenommen worden wären, ist nicht in der Weise spezifiziert, dass sich ein Einfluss auf das Ergebnis feststellen ließe. Dass im Zusammenhang mit dem Abstimmungsvorgang keine Kontrollen in der Weise erfolgten, dass eine Überprüfung der Stimmabgabe nur durch Kammermitglieder möglich gewesen wäre, stellt keinen relevanten Mangel dar. Wenn man zugrunde legt, dass die Ausgabe der Stimmzettel gegen Unterschriftsleistung und Eintragung in einer Liste erfolgte, war es nicht erforderlich, bei Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne eine weitere Kontrolle durchzuführen. dd) Im Zusammenhang mit dem Vortrag, es seien Stimmzettel „liegen geblieben“, ist schon nicht ersichtlich, worin ein Wahlfehler gelegen haben soll. Konkreter Vortrag dazu, dass „liegengebliebene“ Stimmzettel zu einer Doppelwahl verwendet worden seien, fehlt. ee) Es ist nicht ersichtlich, welcher Fehler im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Ergebnisse getrennt nach Landgerichtsbezirken relevant sein soll. Naturgemäß kann die Bekanntgabe von Ergebnissen keinen Einfluss auf den Wahlvorgang haben. Dasselbe gilt für die Rüge, die Mikrofonanlage habe nur unzureichend funktioniert. c) Zur Kausalität der möglichen „Wahlfehler“ Die von den Klägern behaupteten Fehler haben sich (jedenfalls) auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt. Ausgangspunkt für die Frage, ob Wahlfehler kausal für das Wahlergebnis sind, ist zunächst die maßgebliche Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung:§ 112 f Abs. 1 BRAO sieht vor, dass Wahlen für nichtig erklärt werden können , wenn sie fehlerhaft durchgeführt wurden. Aus der Wortwahl („können“) folgt nicht, dass die Ungültigkeitserklärung in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wäre. Dies liefe dem Zweck der Wahlanfechtung, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben für die Wahl und der Teilhabe der Kammermitglieder hieran sicherzustellen, zuwider (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09 -, juris). In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit der Wahlanfechtung gerügten Fehlern die Relevanz abgesprochen, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben, noch konkret hätten auswirken können. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf seine frühere Rechtsprechung zur Anfechtung von Beschlüssen einer P2 (BGH NJW 2005, 1710), die eingeschränkte vereinsrechtliche Prüfung (BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375) sowie verfassungsrechtliche Wahlprüfungsgrundsätze (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 291, 304; 121, 266, 310) Bezug genommen, ferner auf die gesetzlichen Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F., § 101 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HandwO und § 25 BPersVG. Noch weitergehend hat der Bundesgerichtshof (wiederum in der vorgenannten Entscheidung) selbst bei ergebnisrelevanten Fehlern dem Gericht „im Rahmen seines begrenzten Ermessens“ die Möglichkeit eingeräumt, von einer Aufhebung der angefochtenen Wahl abzusehen, wenn dies „ausnahmsweise aufgrund des wahlprüfungsrechtlichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erschiene“ (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, juris Tz. 21). Danach setzt die Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht woraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich wäre (BVerfGE 103, 111, 134; E 121, 266, 311 f.). Das Gericht könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.). Gemessen an diesen Vorgaben bietet der Vortrag zu Mängeln des Wahlvorgangs unter Berücksichtigung der Wahlergebnisse keinen Anlass, die behaupteten Mängel bei der Abstimmung im Wege der Beweisaufnahme zu überprüfen. Dies gilt offensichtlich auch für die für den Ausgang der Wahl irrelevanten Rügen, wie etwa die beanstandete Funktion der Mikrofonanlage. Soweit überhaupt zu der Zahl von Stimmen, die unter Verletzung der Geschäftsordnung der Beklagten abgegeben worden sein sollen, konkret vorgetragen wird, bezieht sich der Vortrag auf Einzelbeobachtungen, die auf das Abstimmungsergebnis, träfen die geschilderten Beobachtungen zu, keinen Einfluss hätten. Von einer Ergebnisrelevanz kann nur ausgegangen werden, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung die konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Auswirkung auf das Wahlergebnis besteht (AGH Hamburg, Urteil vom 22.07.2011, II ZU 4/10 -, juris, unter Hinweis auf BVerfGE 89, 291, 304 und BGH NJW 2002, 1128, 1129; vgl. ferner Deckenbrock in: Henssler/Prütting, BRAO, § 112 f Rn 32 ff.). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse am Bestandsschutz von Wahlen einerseits, des Gebotes effektiven Rechtsschutzes andererseits, ist dahin aufzulösen, dass zur Ungültig- oder Nichtigerklärung einer Wahl zwar nicht der vollständige Nachweis zu erbringen ist, dass bei Ausbleiben des Fehlers ein anderes Ergebnis eingetreten wäre, jedoch dem Bestandsschutz der Vorrang einzuräumen ist, wenn sich ein etwaiger Fehler nach keiner vernünftigerweise denkbaren Betrachtungsweise auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben kann (AGH Hamburg, a.a.O., Tz. 44). Hinzu kommt, dass bei der Durchführung von Wahlen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von Juristen ausgezählt und überwacht wird, grundsätzlich von der Richtigkeit der Wahldurchführung und der Richtigkeit der festgestellten Ergebnisse auszugehen ist (AGH Hamm NRW-RR 2014, 945). Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die Ergebnisse der mit der Klage angegriffenen Wahl die Kausalität etwaiger (einzelner) Mängel zu verneinen. Bei der Wahl für die Vorstandsmitglieder aus dem Landgerichtsbezirk B beträgt der Abstand des mit den drittmeisten Stimmen gewählten Vorstandsmitglieds, Rechtsanwalt K, auf die Viertplatzierte, Rechtsanwältin O, 210 Stimmen (bei 211 für die Kandidatin O abgegebenen Stimmen). Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk F beträgt der Abstand des drittplatzierten Bewerbers, Rechtsanwalt P, auf die Zweitplatzierte, Rechtsanwältin R, 291 Stimmen (bei für Rechtsanwalt P abgegebenen 146 Stimmen). Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk D beträgt der Abstand des Drittplatzierten (Rechtsanwältin A1) auf den Zweitplatzierten (Rechtsanwalt B1) 248 Stimmen (bei 199 für Rechtsanwältin A1 abgegebenen Stimmen). Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk E entfielen auf den Zweitplatzierten, Rechtsanwalt D1, 402 Stimmen, auf den Drittplatzierten, Rechtsanwalt C1, 187 Stimmen (Abstand: 215 Stimmen). Bei der Wahl für die Vorstandsmitglieder aus dem Landgerichtsbezirk A wurde im ersten Wahlgang der Zweitplatzierte, Rechtsanwalt M2, mit 480 Stimmen gewählt, die dritt- und viertmeisten Stimmen entfielen auf die später gewählten Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt J2 und Rechtsanwältin L2, die 375 (Rechtsanwalt J2) bzw. 362 Stimmen (Rechtsanwältin L2) auf sich vereinigten. Im zweiten Wahlgang wurden diese beiden Rechtsanwälte mit 338 (RA J2) bzw. 310 (Rechtsanwältin L2) Stimmen gewählt, als Drittplatzierte erhielt der Kläger zu 1) 124 Stimmen, also 186 Stimmen weniger als die Zweitplatzierte, Rechtsanwältin L2. Im Schriftsatz des Beigeladenen zu 12. vom 23.11.2017 (Bl. 582 d.A.) werden die oben geschilderten Abstände in Prozentzahlen umgerechnet: „In Prozenten ausgedrückt hätten etwaige Wahlfehler sich derart auf die Wahl auswirken müssen, dass aufgrund dessenRA H ca. 37,44 %RA N ca. .26,38 %RAin O ca. 23,62 %RA P ca. 31,78 %RA Y ca. 30,69 %RAin A1 ca. 25,03 %RA C1 ca. 26,52 %RA F2 ca., 29,17 %RA H2 ca. 30,19 bzw. ca. 40,75 % [zweiter Wahlgang)RA I2 ca. 28,39 bzw. ca. 34,25 %RA K2 ca. 22,14 bzw. ca. 25,79 %RA N2 ca. 26,42 % bzw. 40,35 %der Stimmen hätten verloren gehen müssen. Angesichts dieser Abstände und der nicht näher spezifizierten (möglichen) Auswirkung behaupteter formeller Fehler auf das Wahlergebnis kann nicht von einer Relevanz der behaupteten Wahlfehler im Sinne der wahlrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. d) Wahlbeeinflussung im Vorfeld der P2-Versammlung Meinungsäußerungen im Vorfeld der P2-Versammlung haben die Wahlen nicht in rechtswidriger Weise beeinflusst. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält über die Voraussetzungen und die Modalitäten der Vorstandswahl in der P2-Versammlung keine detailliertenBestimmungen. § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt nur, dass die Versammlung den Vorstand wählt. Die nähere Ausgestaltung der Wahlen ist gem. § 64 Abs. 2 BRAO der Geschäftsordnung der P2 überlassen. Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelungen der Wahlmodalitäten der P2 überlassen. Er hat darauf vertraut, dass diese im Rahmen der ihr zustehenden Verbandautonomie eine angemessene und mit demokratischen Grund-sätzen zu vereinbarende Regelung trifft (BGH, Beschluss vom13.04.1992 – AnwZ (B) 2/92, BGHZ 118, 121). Zu beachten sind die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Dieses findet auch und gerade Anwendung, wenn bei einer Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Mitglieder des Vertretungsorgans durch Wahl aller Wahlberechtigten zu wählen sind (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 ‑ 1 BvL 44/83, BVerfGE 71, 81). Die Wahlgrundsätze gelten auch für Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat Fehlinformationen im Vorfeld von Wahlen von Selbstverwaltungskörperschaften nur dann als relevant angesehen, wenn die Fehlinformationen durch „Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind“, verbreitet wurden (BGH, Beschluss vom 30.06.1980, AnwZ (B) 3/80 – juris, Tz. 27 = BGHZ 77, 327, 331; so auch AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016, I AGH 7/15; Tz 138 ff. juris, veröffentlich u.a. in Anwaltsblatt 2017, 90, nicht rechtskräftig). Vor diesem Hintergrund kommt den Informationen, die Anwaltvereine im Vorfeld der Wahlen ihren Mitgliedern übermittelt haben, keine Bedeutung zu. Anwaltvereine haben als solche nicht das Recht, Kandidaten vorzuschlagen. Dieses Recht steht gem. § 12 GO jedem Kammermitglied zu, wobei jeder Wahlvorschlag von mindestens 15 Kammermitgliedern unterschrieben sein muss. Im Hinblick auf dieses Quorum haben zwar Wahlvorschläge eines Anwaltvereins besonderes Gewicht. Hierdurch werden aber Vereine nicht zu Institutionen mit „besonderer Neutralitätspflicht“. Insofern schließt sich der Senat den Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin in seinem Urteil vom 26.10.2016 (I AGH 7/15) an. Für Wahlvorschläge dürfen die Anwaltvereine werben, ebenso jeder Kandidat, dem es freisteht, die für seine Wahl sprechenden Gründe öffentlich zu verbreiten. Hiervon haben auch die Kläger Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in der Werbung für ihre Positionen in erheblicher Weise behindert worden wären, sind nicht ersichtlich. Die Anwaltvereine, die Wahlempfehlungen eingereicht haben, sind privatrechtliche Zusammenschlüsse, die keinem Neutralitäts- bzw. Gleichbehandlungsgebot unterliegen. Es steht ihnen frei, bestimmte Kandidaten zu unterstützen, andere nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Wahlempfehlung von Anwaltvereinen eine Beschränkung des Vorschlagsrechts oder der Wählbarkeit einzelner Kammermitglieder verbunden gewesen wäre. Bei Wahlvorschlägen von Anwaltvereinen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Kandidaten von einer gewissen Anzahl von Anwälten unterstützt werden und ihre Kandidatur hinreichende Aussicht aus Erfolg hat (AGH Berlin, Urteil vom 08.11.2013 – 2 AGH 96/12 – juris, Tz 89 ff.). Ob in den Rundschreiben der Anwaltvereine fehlerhafte Informationen enthalten sind, kann dahingestellt bleiben. Fehlerhafte Informationen sind, so der Bundesgerichtshof, bei Wahlen nicht selten, sie können durch die gerichtliche Überprüfung von Wahlen nicht unterbunden werden, im Wahlprüfungsverfahren sind Verletzungen der inneren Wahlfreiheit (Beeinträchtigung der freien Willensbildung), abgesehen von der sogleich zu erörternden Behauptung staatlicher Einflussnahme, nicht rügefähig: Der Grundsatz der Wahlfreiheit (Art. 38 GG) schützt nur den eigentlichen Wahlakt (die Willensverwirklichung), nicht aber die Willensbildung (BGHZ 77, 327). Im Zusammenhang mit der Rüge, es sei unzulässiger Einfluss auf Kandidaten ausgeübt worden, mit dem Ziel, dass diese ihre Kandidaturen zurückzögen, haben die Kläger nicht dargelegt, dass Druck im Sinne eines Zwanges oder einer ähnlich schwerwiegenden Einwirkung eine Rolle gespielt hätte. Dieser Rüge war deshalb nicht nachzugehen. e) Wahlbeeinflussung durch den Rechenschaftsbericht In dem Rechenschaftsbericht des Beigeladenen zu 13. ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne „staatlicher Einflussnahme“ zu sehen. Dies ergibt sich aus der Rolle der P2 als Selbstverwaltungskörperschaft (hierzu unten unter aa)) und der Bedeutung der P2-Versammlung für die demokratische Willensbildung (bb)). In diesem Sinne ist unter Berücksichtigung der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in „mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen eingewirkt worden (cc) und dd)). Diese Beeinflussung ist rechtlich relevant für das Ergebnis der Wahl (ee). aa) Die Stellung der P2 in der Staatsverwaltung Rechtsanwaltskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts(§ 62 Abs. 1 BRAO) rechtsfähige mitgliedschaftlich strukturierte Organisationen, die öffentliche (hoheitliche) Aufgaben unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 62 Abs. 2 BRAO) wahrnehmen. Die P2 erfüllt maßgeblich die Aufgabe der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (Hartung in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 62 Rn 5). Sie bestimmt wesentlich die Fragen der anwaltlichen Berufszulassung und –ausübung. Ihr obliegt die Beratung und Belehrung der Kammermitglieder (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), die Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) und zwischen diesen und ihren Auftraggebern (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO), die Aufsicht über die Kammermitglieder (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) und das hoheitlich ausgestaltete Rügerecht (§ 74 BRAO) mit der Möglichkeit der Androhung und Verhängung von Zwangsgeld (§ 57 BRAO). Die P2 hat das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofs (§ 73 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), für die Zulassung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (§§ 73 Abs. 2 Nr. 6, 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) sowie für die Ernennung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 73 Abs. 2 Nr. 10 BRAO). Sie hat Gutachten für die Justizverwaltung, die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ihres Landes zu erstatten (§ 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), bei der Ausbildung der Referendare mitzuwirken (§ 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) und Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebenen zu schaffen. Aus diesem Aufgabenkanon, der grundsätzlichen Stellung der P2, der Eingliederung in das staatliche Aufsichtssystem sowie den erheblichen Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern folgt, dass die Rechtsanwaltskammern im Rahmen ihres Verwaltungshandelns und im Rahmen ihres Verwaltungshandelns einer Behörde gleichstehen und Staatsaufgaben verwirklichen. In der Binnenorganisation haben sie grundsätzlich den Anforderungen zu genügen, die an staatliches Verwaltungshandeln zu stellen sind. Hieran ändert sich durch die Stellung bzw. Bezeichnung von Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege (§ 1 BRAO) nichts. Hierdurch wird die Bedeutung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Rechtspflege betont, ohne dass die Anwaltschaft Organ der Justiz würde, sie hat vielmehr neben den Vertretern der Justiz eine eigenständige Funktion im „Kampf um das Recht“ (Feuerich/Brüggemann, BRAO, 9. Auflage, § 1 Rn 3). § 1 BRAO ist im Lichte der besonderen Aufgaben der freien Advokatur und innerhalb derselben, der Rechtsanwaltskammern, zu sehen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 60 Rn 2). Durch die Übertragung der beruflichen Selbstverwaltung wird der Staat der Stellung der Anwaltschaft, die historisch einen großen Teil der Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung erledigt hat, gerecht und berücksichtigt die besondere Bedeutung der freien Advokatur für den Rechtsstaat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedeutung hervorgehoben und spricht von der „fundamentalen, objektiven Bedeutung der seit fast einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur“ (BVerfGE 15, 234; E 34, 293, 302; E 37, 67;). Das Bundesverfassungsgericht hat Abstand von der früher betonten Staatsnähe genommen (BVerfGE 38, 105, 119: Bezeichnung des Anwaltsberufs als „staatlich gebundener Vertrauensberuf mit amtsähnlicher Stellung) und den Anwaltsberuf aus „beamtenähnlichen Bindungen“ gelöst (BVerfGE 63, 266). Entsprechend der historischen Entwicklung der freien Anwaltschaft (und des Begriffes der „freien Advokatur“ – zurückgehend auf eine Schrift R. v. Gneists von 1867) übe der Anwalt einen vom Staat unabhängigen freien Beruf aus, dessen wesentliches Element das Bemühen um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht sei. Die Stellung des Rechtsanwalts als „Organ der Rechtspflege“ mache die Anwaltschaft nicht zu einem Teil der Staatsorganisation. Es lasse sich aus dem geltenden Recht nichts dafür herleiten, dass der freie Anwaltsberuf an die Staatsorganisation herangeführt, beamtenähnlichen Treupflichten unterworfen oder berufsrechtlich der Stellung von Richtern und Staatsanwälten angeglichen werden sollte. Damit wird aber nur die Stellung der Anwaltschaft beschrieben, ohne dass daraus Rückschlüsse für die Stellung von Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften gezogen werden könnten. § 177 BRAO (als „zentrale Norm der Aufgabenzuweisung“, Hartung, a.a.O., § 177 Rn 3) verpflichtet die (Bundes-)P2, die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Dies gilt entsprechend auch für die einzelnen Rechtsanwaltskammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Bei der Prüfung einzelner Aufgaben der Staatsverwaltung dürfen zwar die „Unabhängigkeit (des Anwalts) als Synonym für die Freiheit der Advokatur“ (Redeker NJW 1987, 2610) und der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass die „Freiheit“ der Anwaltschaft „vom Staat erkämpft“ worden ist (Redeker, a.a.O.). Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob bei der Ausübung von „Staatsgewalt“ durch Rechtsanwälte im Rahmen der Selbstverwaltung derselbe Maßstab zu gelten hat wie er etwa bei Verwaltungshandeln einer Bundes- oder Landesbehörde anzuwenden ist. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwaltskammern durch eine weitgehend homogene Mitgliederstruktur und – bei aller Diversifizierung, etwa im Hinblick auf zunehmende Spezialisierung und die Bedeutung internationaler Großsozietäten – vergleichsweise eher geringe Interessenunterschiede ihrer Mitglieder gekennzeichnet sind (nicht anders als Selbstverwaltungskörperschaften anderer freier Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker; zur Vergleichbarkeit Kirchberg NJW 2017, 2723). Auch deshalb ist im Bereich von Rechtsanwaltskammern die mittelbare Staatsverwaltung, etwa im Bereich der Berufsaufsicht unmittelbar staatlichem Handeln vergleichbar, auch solchem der Eingriffsverwaltung, genannt seien nur beispielhaft die Befugnis und Verpflichtung von Rechtsanwaltskammern unter bestimmten Voraussetzungen Zulassungen zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 14 BRAO). Rechtsanwaltskammern genießen als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung (verfassungsrechtlich geboten) als Personalkörperschaften Eigenständigkeit. Dies hat der Gesetzgeber, wie oben bereits bemerkt, zulässigerweise bei der Regelung der Wahlmodalitäten berücksichtigt und dabei ausdrücklich die Satzungsautonomie der P2 beachtet (BGH NJW 1970, 46; BGH NJW 1992, 1962). Gleichwohl unterliegen die Wahlen in der P2-Versammlung den tragenden Grundsätzen, die an „staatliche Wahlen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere für das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Wie oben bereits angesprochen, sind in einer Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht die Mitglieder des Repräsentativorgans entsprechend demokratischen Grundsätzen durch Wahlberechtigte nach dem Verhältniswahlsystem zu wählen (BVerfGE 71, 81). Demokratische Wahlgrundsätze sind insbesondere bei der Durchführung der Wahlen anzuwenden (; BVerfGE 60, 162 (167 f.); E 71, 81; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 945; AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 1 AGH 7/15). Die Ausgestaltung des Wahlrechts muss mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrung andererseits vereinbar sein (BVerfGE 146, 164 unter Hinweis auf u.a. BVerfGE 107, 59), damit das Organ der Selbstverwaltungskörperschaft seine Legitimation aus demokratischen Grundsätzen herleiten kann (BVerfGE 33, 125, 157; 111, 191, 217). Selbstverwaltungskörperschaften haben ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 37, 1, 27; 107, 59, 93; 135, 155, 222 f.; 136, 194, 263). bb) Bedeutung der P2-Versammlung Diese Vorgaben sind bei Wahlen in der P2-Versammlung zu beachten. Die P2-Versammlung ist das oberste Organ der P2. In der Versammlung äußert sich die Gesamtheit der Mitglieder, die zur Beschlussfassung und zu Wahlen aufgerufen ist. Die P2-Versammlung hat alle Angelegenheiten der P2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Organen zugewiesen sind, §§ 73, 89 BRAO. Die Versammlung hat gem. § 89 BRAO die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus dem mit ihrem Zusammenschluss verfolgten Zweck ergeben (BGH NJW 1998, 2533). Im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft aller Rechtsanwälte in der für ihren OLG-Bezirk bestehenden P2 (§ 60 Abs. 1 BRAO) und die sich daraus ergebende Grundrechtsbetroffenheit (Pietzcker NJW 1987, 305) hat jedes Mitglied gegen die P2 einen Anspruch auf Einhaltung des Aufgabenbereichs der P2 (Weyland, a.a.O., § 89 Rn 6) und auf Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Organisation und rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Wie die detaillierten Regelungen zur Wahl (§§ 64- 69, 88 sowie die Bestimmung der Geschäftsordnung der P2) zeigen, ist die Wahl des Kammervorstands eine der vornehmsten Aufgaben der P2-Versammlung. Mit der Wahl legitimiert die Versammlung die Mitglieder, denen sie besonderes Vertrauen entgegenbringt und sie als ihre Repräsentanten einsetzt. Die Bedeutung der Wahl wird auch dadurch hervorgehoben, dass selbst bei einem Vertrauensverlust während der Amtszeit die Vorstandsmitglieder nicht durch Misstrauensvotum abgewählt werden können (Weyland, a.a.O., § 89 Rn 14 unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung). Die Regelung des § 88, die zusammen mit § 72 Abs. 1 zu den zentralen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung gehört (Hartung, a.a.O., § 88 Rn 1), bestimmt, nach welchen Vorschriften sich der Entscheidungsprozess im (neben dem Vorstand) wichtigsten Organ der P2, dem Vorstand und der P2-Versammlung, vollzieht. Die Mitglieder der P2 durften zum maßgeblichen Zeitpunkt ihr Wahl- und Stimmrecht nur persönlich ausüben, § 88 Abs. 2 BRAO. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts auch einem Bevollmächtigten zu überlassen oder auf schriftlichem Wege zuzulassen (wie nunmehr durch die zum 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung in § 64 Abs. 1 BRAO vorgesehen, vgl. zu dieser Deckenbrock NJW 2017, 1425), belegt die Intention des Gesetzgebers, auf der Grundlage einer in der P2-Versammlung gefassten Entscheidung den P2-Vorstand mit einer unmittelbar von den Anwesenden getroffenen Entscheidung zu legitimieren (Weyland, a.a.O., § 88 Rn 2a). Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung enthalten keine Vorgabe zu einem in der P2-Versammlung abzugebenden Rechenschaftsbericht des Vorstandes. Es entspricht ständiger Übung ‑ jedenfalls bei der Beklagten -, dass die P2-Versammlung über wesentliche Vorgänge in dem der Versammlung vorangegangenen Jahr durch einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht informiert wird (vgl. den Vortrag der Beklagten Bl. 690 d.A.). Der Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die Angelegenheiten, die im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 2 BRAO von allgemeiner Bedeutung sind. Mit den Worten der Beklagten: „Es zählt zu den Kernaufgaben der P2-Versammlung, den Vorstand zu wählen und insofern auch zu kontrollieren, insbesondere aber auch über die finanziellen Angelegenheiten der Beklagten zu entscheiden. Hierzu ist ein Sachwissen der P2-Versammlung erforderlich.“ Dieses Sachwissen wiederum ist für die Ausübung des Wahlrechts erforderlich. cc) Mögliche Wahlfehler durch den Rechenschaftsbericht: Verstoß gegen das Prinzip der Chancengleichheit; unzulässige Beeinflussung; Verletzung des Neutralitätsgebots (1) Das Prinzip der Chancengleichheit ist ein besonderer Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 24, 300; E 52, 63; E 71, 81). Das Bundesverfassungsgericht hat die Konsequenzen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Ausgestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, wiederholt konkretisiert. Die Vorgaben sind nicht nur für den eigentlichen Wahlakt maßgeblich, sie beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen (BVerfGE 60, 162, 167). Jeder Bewerber muss grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren haben (BVerfGE 47, 198, 226; E 52, 63, 89). Kennzeichnend für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien ihr formaler Charakter: Jeder Wähler und jeder Wahlbewerber soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfGE 60, 162, 167). (2) Aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, S. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 125) hergeleitet, dass die personellen Träger der obersten politischen Staatsorgane ihre Legitimation aus regelmäßig wiederkehrenden, zeitlichen Abständen unterliegenden Wahlen ableiten. Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt manifestiere sich in Wahlen und Abstimmungen, diese Grundentscheidung der Verfassung werde in Art. 38 Abs. 1 GG dahin ausgestaltet, dass der Deutsche Bundestag in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt werde. Wahlen könnten demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur verleihen, wenn sie frei seien. Dies erfordere, dass der Akt der Stimmabgabe frei von unzulässigem Druck bleibe, ferner, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen könnten (so schon BVerfGE 20, 56, 97). Es sei den Staatsorganen verwehrt, durch staatliche Maßnahmen auf die Willensbildung bei Wahlen einzuwirken. Staatliche Organe dürfen sich bei Wahlen nicht mit Parteien oder Wahlbewerbern identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel unterstützen oder bekämpfen, auch nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen. Unvereinbar mit demokratischen Prinzipien sei es danach, dass die im Amt befindliche Regierung sich als solche zur Wiederwahl stellt und dafür wirbt, dass sie „als Regierung wiedergewählt“ wird. Die staatliche Hoheitsmacht dürfe nicht unter dem Mantel staatlicher Hoheit parteiergreifend auf den Grundakt demokratischer Legitimation einwirken. Die Bereitschaft und die Verpflichtung aller Bürger zum „Rechtsgehorsam“ würden verlorengehen, wenn „staatliche Gewalt als Werkzeug zur Perpetuierung der Herrschaft einer bestimmen Mehrheit dienen könnte“ (BVerfGE 44, 125). Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden könne, sei es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf einträten. Die Garantie gleicher Wettbewerbschancen sei als Verfassungsgrundsatz anzusehen. Der öffentlichen Gewalt sei jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden könne, von Verfassungs wegen versagt, sofern sie sich nicht durch zwingenden Grund rechtfertigen lasse (BVerfGE 34, 160, 163). Dies gelte für den Wahlvorgang selbst, aber auch für die Wahlvorbereitung, insbesondere für die zur Wahlvorbereitung erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst werde (BVerfGE 14, 121; E 44, 150). Die verantwortliche Teilhabe an der politischen Willensbildung setze voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen ausreichend und genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Die sachliche Information der Öffentlichkeit finde ihre Grenze dort, wo die Wahlwerbung beginne. Anzeichen dafür, dass die Grenze von der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit zur verfassungswidrigen, parteiergreifenden Einwirkung in den Wahlkampf überschritten sei, würden der Inhalt sowie die äußere Form und Aufmachung (von Anzeigen, Druckschriften und Verlautbarungen) sein. Die Grenze sei überschritten, wo regierungsamtliche Veröffentlichungen sich nicht mehr auf eine Sachinformation des Bürgers beschränkten, sich also als Wahlwerbung durch den Inhalt und ihre Aufmachung auszeichneten und dem Ziel der „eigenen Machterhaltung“ dienten. Je näher die Veröffentlichungen an den Beginn der „heißen Phase“ des Wahlkampfs heranrücke, desto relevanter sei ihre mögliche Auswirkung auf das Wahlergebnis. Die Aufgabe und Kompetenz der Regierung, den Bürger zu informieren, trete hinter das Gebot zurück, die Willensbildung im Vorfeld einer Wahl nach Möglichkeit von staatlicher Einflussnahme freizuhalten. Dem ist die wahlprüfungsrechtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf dem Gebiet des Kommunalrechts gefolgt. Es ist anerkannt, dass Organe der Gemeindeverwaltung, die die Wahl zu einer Gemeindevertretung in erheblicher Weise beeinflussen, gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verstoßen (BVerwGE 104, 323; VGH München, NVWZ-RR 1996, 680; VGH Mannheim, NVWZ 1992, 504; VGH Kassel ESVGH 49,167). Entsprechendes gilt für Einflussnahmen auf die Willensbildung des Wählers mit Mitteln des Zwangs oder Drucks (BVerwGE 19, 14;). Unzulässige Wahlwerbung ist anzunehmen, wenn sie aus dem Amte heraus erfolgt, das Ansehen des Amtes bewusst zur Wahlwerbung eingesetzt wird und die Chancen der Wahlbewerber im Ringen um die Wählerstimmen nicht gleich verteilt sind. Kurz: Es muss alles unterbleiben, was die Ungleichheit der Chancen verstärkt (BVerfGE 8, 51, 67). Zusammengefasst wird von Wahlbeeinflussung durch wahlbezogenes Verhalten von Amtsträgern gesprochen, das dazu bestimmt und geeignet ist, vor der Stimmabgabe auf die Willensbildung der Wähler einzuwirken. Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde (AGH Berlin, Anwaltsblatt 2017, 90; BVerfGE 103, 111). (3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) ist es jedem Staatsorgan untersagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen, Staatsorgane haben sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfGE 44, 125, jüngst bestätigt durch Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 und erweitert auf Äußerungen außerhalb von Wahlkampfzeiten). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2018 steht in einer Reihe von Entscheidungen, in denen das Handeln gewählter Amtsträger im Rahmen ihrer Teilnahme am demokratischen Diskurs auf den Prüfstand gestellt wurde (BVerfGE 136, 323 – Gauck; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 665 – Dreyer; ThürVerfGH NVwZ 2016, 1408 – Ramelow; BVerwG NVwZ 2018, 433 – „Licht-aus!“). Die Rechtsprechung hat auf der Grundlage der oben geschilderten verfassungsrechtlichen und verfassungsgerichtlichen Grundlagen betont, dass Amtsträger sich in ihrem Handeln vom „Gebot äußerster Zurückhaltung“ (VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 665, 666) insbesondere im Umfeld von Wahlen zu verhalten hätten. Das Postulat „staatlicher Neutralität“ (zu diesem schon Schlaich, Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972, S. 18 ff.) wirkt als Inhaltsschranke. Insbesondere im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit sind staatliche Stellen verpflichtet, das Neutralitätsgebot zu beachten und einseitig parteiergreifende Maßnahmen zugunsten oder zulasten einzelner am Meinungskampf Beteiligter zu unterlassen (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16, Rn. 58 ff. juris). Damit ist keine Absage an eine sachliche Auseinandersetzung im Meinungskampf verbunden, „einseitig parteiergreifend“ und damit rechtswidrig handelt aber derjenige Amtsträger, der sich nicht darauf beschränkt, seine politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten (BVerfGE, a.a.O., Rn 58 und Leitsatz 3 der Entscheidung). Amtliches Handeln muss sich unter Berücksichtigung der eben zitierten Judikatur „wertungsneutral“ verhalten (Kuch JZ 2018, 409, 410; vgl. auch Barczak NVwZ 2015, 1014; Ferreau NVwZ 2017, 1259; Putzer DÖV 2015, 417; Hillgruber JA 2016, 716). Wie stark die Zurückhaltung ist, die die verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Amtsträger auferlegen, zeigt der Umstand, dass diesem ein „Recht auf Gegenschlag“ verwehrt wird. Reaktive Äußerungen auf verbale Angriffe sind vom Neutralitätsprinzip nur gedeckt, wenn sich die staatlichen Stellen auf Aufklärung beschränkten, erhobene Vorwürfe in der Sache aufarbeiteten und diffamierende Äußerungen zurückwiesen. Darüber hinausgehende wertende Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb müssten sich staatliche Stellen enthalten (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16, Rn 60). Diese Grundsätze gelten auch für Wahlen in Selbstverwaltungskörperschaften (BVerfGE 146, 164, Rn 121) und damit auch für die Wahlen einer P2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1980 zur Gültigkeit einer durch Falschinformation beeinflussten Vorstandswahl einer P2 (BGHZ 77, 327) bei Vorliegen einer Fehlinformation, die nicht im Vorfeld einer Wahl und nicht vom Vorstand veranlasst worden war, die Anfechtung der Wahl als unbegründet erklärt, jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der inneren Wahlfreiheit (Beeinträchtigung der freien Willensbildung) durch „Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind“ in Betracht kommt. dd) Rechenschaftsbericht als unzulässige Wahlbeeinflussung Ob der (frühere) Präsident der Beklagten seinen Rechenschaftsbericht als Präsident der P2 gehalten hat oder er im Hinblick auf den Ablauf der 4-jährigen Amtsperiode (§ 68 Abs. 1 S. 1 BRAO) nicht mehr im Amt war, kann offen bleiben. Für die Beendigung des Amtes spricht, dass die Bundesrechtsanwaltsordnung nur regelt, dass die Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre gewählt sind, § 68 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie trifft keine Bestimmung zur Fortdauer des Amtes, etwa bis zur erfolgten Neuwahl. Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt aber den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet. In dieser Situation wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der P2 ein neues Mitglied gewählt. Gem. 69 Abs. 3 S. 2 BRAO kann die Versammlung von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von sieben Mitgliedern (§ 69 Abs. 2 S. 1 BRAO) unterschritten wird. Das Gesetz nimmt eine temporäre Unterschreitung der Mindestzahl für einen begrenzten Zeitraum in Kauf, wie der Umstand zeigt, dass auch im Falle der Unterschreitung erst eine Wahl im Sinne des § 69 Abs. 3 S. 2 zu erfolgen hat. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt mithin eine (Übergangs-) Zeit, in der eine an sich dem Gesetz widersprechende Vakanz aufgrund abgelaufener Amtszeit geduldet wird. Die Kläger gehen davon aus, dass der Rechenschaftsbericht des Beigeladenen zu 13. in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Präsident der P2 erstattet wurde (Bl. 639 d.A.). Die Beklagte ist der Meinung, dass mit Ablauf der Amtsperiode das Amt automatisch geendet habe (Bl. 689 d.A.), was sich auch daraus ergebe, dass noch ein Teil der (nicht zur Wiederwahl stehenden) Vorstandsmitglieder einen „Rumpf-Vorstand“ gebildet hätte. Mit diesem Hinweis soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass innerhalb der kurzen Phase der Vakanz die verbliebenen Vorstandsmitglieder zur Vertretung in der Lage und berechtigt gewesen seien. Beide denkbaren Ergebnisse führen dazu, dass der Rechenschaftsbericht des Beigeladenen zu 13. jedenfalls in seiner Eigenschaft als demjenigen Präsident erstattet wurde, der im Berichtszeitraum amtiert hatte. Er wurde (bei Annahme fortdauernder geschäftsführender Befugnis) unmittelbar in amtlicher Funktion oder (bei vorheriger Amtsbeendigung) in amtlicher Funktion als derjenige tätig, der im Auftrag des amtierenden Vorstandes über seine abgelaufene Wahlperiode und die während dieser Zeit ausgeübte amtliche Funktion berichtete. Der Rechenschaftsbericht entsprach unstreitig der ständigen Übung der beklagten P2. Dementsprechend war er Bestandteil der Tagesordnung und in dieser angekündigt. In dem Sitzungsprotokoll ist der Rechenschaftsbericht in Fettdruck überschrieben mit: Jahresbericht 2016. In seiner Rede nimmt der Beigeladene zu 13. auf den „schriftlichen Bericht des Präsidenten“ Bezug und verwendet in weitem Umfang, wenn er von der P2 bzw. dessen Vorstand spricht, die Wir-Form. Mit der Berichterstattung hat der Beigeladene zu 13. Amtsautorität in Anspruch genommen. Ob die Äußerung unter Inanspruchnahme der Amtsautorität oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfG, Urteil vom 16.12.2014, 2 BvE 2/14). Amtsautorität wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls) in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber in Verlautbarungen auf sein Amt Bezug nimmt, ferner immer dann, wenn er sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten des Geschäftsbereiches seines Amtes erklärt. Auch aus äußeren Umständen (etwa der Nutzung von Amtsräumen) kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Dass Amtsautorität gerade dann in Anspruch genommen wird, wenn der Amtsinhaber die Öffentlichkeit in Form eines neutralen Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichtes informiert, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Der Rechenschaftsbericht des „kandidierenden Bürgermeisters vor dem Gemeinderat im Amtsblatt“ ist vom VG Freiburg (Urteil vom 10.11.2015, 5 K 1472/15) als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet worden. In weiten Teilen entspricht die Rede dem üblichen Inhalt eines Rechenschaftsberichts nicht. Sie stellt sich in den längeren Textteilen als Wahlrede bzw. kritische Auseinandersetzung mit anderen Wahlbewerbern dar: Erwähnt wird ausdrücklich als Anlass seiner Rede die anstehende Wahl und die Hoffnung, die Anwesenden würden sich für die Wahl des Redners entscheiden: „Sie sind hoffentlich hierhergekommen, um mich noch einmal zu unterstützen, da ich nochmals für ein Vorstandsamt kandidiere.“ Angesprochen wird eine Gruppe der Anwesenden, die hinsichtlich ihrer Wahlentscheidung nicht festgelegt sei. Damit wendet sich ein Wahlbewerber an das „Wahlvolk“: „Die dritte Gruppe ist die, die die Wahl besonders spannend machen wird. Diese ist aus verschiedenen Gründen gekommen, vielleicht will sie sich über das beA informieren, vielleicht will sie sich ein Bild machen, was hier im P2-Vorstand los ist. Wie auch immer an diese Gruppe wende mich besonders. Bitte hören Sie genau zu, wer was wann sagt und auch wie er es sagt.“ Um die Wahl durch diese Gruppe wirbt der Redner dem Satz, der den vorstehend zitierten Sätzen nachfolgt: „Und dann bin ich sicher, Sie werden die richtige Wahl treffen.“ Mit anderen Wahlbewerbern setzt sich die Rede an verschiedenen Stellen auseinander. Die „zweite Gruppe“ (in Abgrenzung zur eben genannten dritten, für die Entscheidung noch offenen) sei erklärtermaßen zu der P2-Versammlung erschienen, um seine Wiederwahl in den Vorstand und damit auch eine Wiederwahl zum Präsidenten zu verhindern. Diese Gruppe werde er mit seiner Rede nicht erreichen, nicht zuletzt deshalb, weil „selbst Fakten mit autistischen Reaktionen begegnet wird“ . Damit ordnet der Redner der von ihm angesprochenen zweiten Gruppe „eine tiefgreifende Entwicklungsstörung zu, die sich beim wechselseitigen sozialen Umgang und Austausch auswirkt“ (Definition Autismus in der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – ICD 10 F 84). Dabei ist nicht anzunehmen, dass der Redner eine „medizinische Diagnose“ treffen wollte, seine Einordnung ist als Beschreibung der festgefahrenen negativen Haltung seiner Gegner zu sehen. Kennzeichnend ist diese Zuspitzung als polemischer Äußerungen im Sinne einer Wahlrede. Mit den anderen Wahlbewerbern setzt sich die Rede auch unter dem Stichwort „Stimmung im Vorstand“ auseinander: „Was die Plenumsarbeit angeht, kann ich das leider nicht bestätigen. Wir haben eine Atmosphäre im Vorstand, die ich in 28 Jahren noch nicht erlebt habe. Es herrscht Unfrieden und es gibt persönliche Angriffe, was sicherlich dazu geführt hat, das hat man mir jedenfalls gesagt, dass einige Kolleginnen und Kollegen, die sich sonst hier zur Wiederwahl gestellt hätten, gesagt haben: Das beschädigt geradezu unsere Gesundheit. ... Es wurde der Antrag gestellt, den amtierenden Präsidenten wegen schwerwiegender Verstöße (u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs etc.) abzusetzen. Weiter wurde der Antrag gestellt, dass man dieses Papier der Rechtsaufsicht zur Verfügung stellt, damit die Vorwürfe überprüft werden können. .... Es gab seit der letzten Wahl 5 anonyme Schreiben aus dem Vorstand heraus. ... Mit dieser Beschreibung grenzt der Redner wiederum die ihm gewogene von der Gruppe der Opposition ab. Auf die nicht festgelegte Gruppe kommt es dem Redner erkennbar an, wenn er sich an diese „ besonders “ wendet, nachdem er die Gruppe der festgelegten Wähler nicht erreichen könne und die erste Gruppe „ seine Arbeit “, sein Engagement für die Anwaltschaft „ schätzt “ und nach seinem Wunsch „ hierhergekommen “ sei, um ihn „ noch einmal zu unterstützen “, da er „ nochmals für das Vorstandsamt kandidiere “. Der letzte Teil der Rede (Bl. 225 d.A.) befasst sich mit den Motiven für die Kandidatur zur Wiederwahl. In diesem Zusammenhang fallen Äußerungen, die (typische) Bestandteile einer Wahlrede sind, etwa der Hinweis darauf, dass „ in stürmischen Zeiten “ der „ Kapitän auf die Brücke “ gehöre und „ sich nicht ohne Weiteres von einem Unwetter verjagen “ lasse. Im Vergleich zu den übrigen Wahlbewerbern, die nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien einige Minuten Zeit für ihre Vorstellung hatten, nimmt der Rechenschaftsbericht längere Zeitdauer ein (die von den Klägern angegebene Zeit von 45 Minuten erscheint angesichts der Länge des Manuskripts plausibel). Offen bleiben kann, ob Gelegenheit zur Aussprache (insbesondere zu dem in breitem Umfang im Rechenschaftsbericht referierten Streitkomplexes „Kündigung der früheren Hauptgeschäftsführerin“) bestand. Maßgeblich ist, dass der Redner – wie oben dargestellt – in „amtlicher Funktion“ für seine Wiederwahl und für die Wahl von Kandidaten warb, die als seine Unterstützer gelten. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass in einem Rechenschaftsbericht derjenige, der als (ehemaliger) Präsident für die Aufgabenerfüllung der P2 im Allgemeinem und des Vorstands im Besonderen verantwortlich zeichnet, nicht gehalten ist, sich auf die strikte Darstellung von Fakten zu beschränken, vielmehr in der Lage sein muss, die Leistungen der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung und aller Kammermitarbeiter positiv zu würdigen, diente der Bericht in nicht unbeträchtlichen Teilen der Darstellung eigener besonders positiv gezeichneter Leistungen und der Herabsetzung anderer. Bezeichnend ist, dass der Redner auf eine Vorstellung als kandidierender Bewerber verzichtete (abgesehen von wenigen Sätzen, wie der Beigeladene zu 13. selbst vorgetragen hat, Bl. 256 d.A.; so auch die Darstellung der Beigeladenen zu 10., Bl. 310 d.A.). Dies lässt den Schluss zu, dass er selbst seine Rede als ausreichende Vorstellung seiner Person und hinreichende Werbung für seine Wahl ansah. ee) Kausalität Die Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Konstellationen mit der Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit bzw. legitimer Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben von unzulässiger Wahlbeeinflussung befasst. Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen waren höchst unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 111) hat vorausgegangene Judikate zitiert, in denen ein Verstoß bejaht, aber die Kausalität - im Sinne feststellbaren Einflusses auf den Wahlausgang – verneint wurde. In einer Entscheidung, die die Versendung von Kunststoffschneidebrettchen in einem Wahlkreis durch einen Kandidaten zum Gegenstand hatte, habe der Vorgang die Möglichkeit der freien Kritik und des offenen Wettbewerbs der Meinungen nicht beeinträchtigt. Weder sei dadurch das Demokratieprinzip verletzt, noch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden (BVerfGE 21, 196). In einem Verfahren, in dem gerügt worden war, Mitglieder der Bundesregierung hätten an einer Verletzung des in § 74 Abs. 2 BetrVG normierten Verbotes parteipolitischer Betätigung mitgewirkt, indem sie vor Belegschaftsversammlung gesprochen hätten, sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes als wahlprüfungsrechtlich irrelevant an (BVerfG BeckRS 1975, 105601). Es sei nicht erkennbar, dass Druck auf Betriebsangehörige ausgeübt worden sei. Im Verfahren über eine Wahlprüfungsbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, eine Wahlkampfveranstaltung sei gewaltsam gestört worden, verwies das Bundesverfassungsgericht darauf, dass es nahe gelegen hätte, gegen die rechtswidrigen Vorgänge die Gerichte anzurufen bzw. die Zerstörung von Wahlplakaten polizeilich verfolgen zu lassen (BVerfGE 48, 271, 279). In einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, in dem ein Unternehmer für den Fall eines Wahlerfolges einer Partei nachteilige Folgen für die Beschäftigungslage angekündigt hatte, führte das Bundesverfassungsgericht aus, der Grundsatz der Freiheit der Wahl schütze den Wähler vor Beeinflussungen, die seine Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigten. Eine Ausübung wirtschaftlichen Druckes im Sinne des § 108 StGB vermochte der Senat jedoch in dem zitierten Fall nicht zu sehen. Im Zusammenhang mit der Erklärung eines Unternehmers, er werde seinen Betrieb bei Wahlerfolg einstellen, wies der Senat darauf hin, dass über die betreffende Ankündigung eine öffentliche Auseinandersetzung stattgefunden habe (BVerfGE 66, 369, 381 f.), deshalb gerichtliches Einschreiten entbehrlich sei. Einen klaren Verstoß im Sinne einer unzulässigen Wahlbeeinflussung hat das Bundesverfassungsgericht dagegen in einem Fall angenommen, in dem die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung durch Einsatz öffentlicher Mittel die Regierungsparteien unterstützte und die Veröffentlichung gegen Oppositionsparteien gerichtet waren (BVerfGE 44, 125). Die vorstehend geschilderten Fallgestaltungen belegen, dass eine Einzelfallentscheidung geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 111) hat unter Hinweis auf die Zustimmung, die die vorangegangene Judikatur in der Literatur gefunden habe (Rechenberg in: Bonner Kommentar, Artikel 41, Rdnr. 22; Hüfler, Wahlfehler und deren materielle Würdigung, 1979, S. 223) zusammenfassend ausgeführt, eine sittenwidrige, das Wahlergebnis beeinflussende Handlung liege vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Willensbildung des Wählers eingewirkt hätten, ferner wenn Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hätten oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Willensbildung eingewirkt wurde, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder Polizei, oder des Ausgleichs mit Mitteln des Wahlwettbewerbes bestanden hätte. Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzung der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stelle ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den „Wahlfehlertatbestand“ erfülle, selbst wenn der Einfluss als unlauter zu werten sei und er gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2012, 1117) hat bezüglich der Frage, ob eine amtliche – jedoch inhaltlich unrichtige – Äußerung eines Bürgermeisters im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kommunalwahl einen Wahlfehler darstellt, konkret, ob ein solcher erst angenommen werden könne, wenn die Äußerung „im Sinne einer manipulativen Einwirkung“ zu verstehen sei, auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 111, 134 f.) hingewiesen. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Vertretung durch Wahlprüfung und eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung müsse vor dem „Bestandhaltungsinteresse gerechtfertigt werden“, je tiefer und weiter die Einwirkungen eines Eingriffs reichten, desto schwerer müsse der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt werde (so auch BVerfGE 103, 111, 134 f.). Eine Gemeinderatswahl dürfe aber nicht erst dann für ungültig erklärt werden, wenn der Wahlfehler den Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erscheinen lasse. Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, das den Wahlfehler wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der unmittelbar bevorstehenden Wahl und wegen der besonderen Relevanz von Haushaltsfragen im Wahlkampf für die Willensbildung der Wähler als gravierend, wenn nicht gar herausragend angesehen hatte. Das Berufungsgericht habe dabei nicht verkannt, dass nicht jede Unregelmäßigkeit eine Ungültigkeitserklärung der Wahl rechtfertigen könne, sondern „nur eine von hinlänglichem Gewicht“. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben führt der vorliegende Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zur Ungültigkeit der Wahl, nachdem sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist oder gewesen sein konnte (BVerfGE 89, 243, 254; vgl. auch Saarländischer Verfassungsgerichtshof NVwZ-RR 2012, 169). Nicht zu verkennen ist, dass die beanstandete „Wahlrede“ des Präsidenten der Beklagten offensichtlich in der P2-Versammlung keinen Widerspruch bzw. keine Gegenrede erfahren hat. Das Unterlassen von zumutbaren Abwehr- oder Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Vermeidung oder rechtzeitigen Beseitigung eines Wahlfehlers geführt hätten, führt aber nicht zu einer Verwirkung des Wahlanfechtungsrechts. Die Umstände, die einen Wahlfehler hervorgerufen haben, sind im Einzelfall im Rahmen einer Rechtsfolgenabwägung zu berücksichtigen. Eine mögliche Mitverantwortung des Anfechtungsberechtigten (zu denken ist an das Unterlassen von Rechtsbehelfen, vgl. hierzu BVerfGE 103, 111, 132, ferner StGH Bremen, Urteil vom 23.12.1996 – St 5/96 –) wäre zu berücksichtigen und könnte als „Unterlassen des Anstrengens einer öffentlichen Auseinandersetzung um die Wahlrechtsverletzung“ zur Feststellung fehlender Relevanz führen (Saarländischer Staatsgerichtshof NVwZ-RR 2012, 169). Eine etwaige Gegenrede hätte aber vorliegend gerade im Lichte der „Amtsautorität“, die der Beigeladene zu 13. für sich in Anspruch genommen hatte, keine Auseinandersetzung „auf Augenhöhe“ zur Folge gehabt. Die Vermischung von Rechenschaftsbericht und Wahlrede machte eine Auseinandersetzung mit den Bestandteilen, die das Wahlergebnis unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht beeinträchtigten, nicht möglich. Eine etwaige Diskussion konnte die Werbung für die Wiederwahl und die Wahl der Unterstützer des Beigeladenen zu 13. sowie die kritische und polemische Auseinandersetzung mit den Gegnern der Wiederwahl nicht ungeschehen machen, nicht einmal relativieren. Gegen einen mit Amtsautorität vorgetragenen „Rechenschaftsbericht“, in dem in mehr als nur unerheblichem Maße Partei ergriffen wurde, wäre nicht „auf Augenhöhe“ vorzubringen gewesen. Hätte der Beigeladene zu 13. eindeutig im Rahmen einer ihm zugebilligten Vorstellung als Kandidat seine Gegner angegriffen, hätten diese sich im Rahmen der eigenen Präsentation oder als Entgegnung im Meinungskampf positionieren können. Der Rechenschaftsbericht war erkennbar nicht als Anlass für Diskussionen und Gegenvorstellungen vorgesehen, er verschaffte mithin dem Beigeladenen zu 13. einen Vorteil kraft Amtes, der durch das Neutralitätsgebot gerade verhindert werden soll. An dieser Feststellung ändert die Tatsache nichts, dass es sich um eine Wahl im Rahmen der verbandsautonomen Körperschaft P2 handelte, im Rahmen derer Rechtsanwälte über zur Wahl stehende andere Berufsvertreter abstimmten. Rechtsanwälte sind kontradiktorische Verfahren gewohnt, aber auch gehalten, sich im Rahmen vorgegebener Regeln zu bewegen, diese einzuhalten und dem den Verfahrensvorgaben innewohnenden Grundsatz des „Fairplay“ Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Fällen, in denen sich ein Wahlfehler ausgewirkt haben kann, das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten (BVerfG NJW 2008, 2700). Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 41 Rn 20; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 41 Rn 112 ff.). In diesem Lichte ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte sowie des Umstandes, dass der Nachweis einer Auswirkung auf das Wahlergebnis nicht in vollem Umfang erbracht werden muss, vielmehr die Möglichkeit der Auswirkung genügt, und diese „eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende“ sein muss (BVerfGE 89, 291, 304; E 85, 148; Klein, a.a.O., Rn 110), ist durch die Wahlrede/den Rechenschaftsbericht eine unzulässige Verletzung staatlicher Neutralität im Rahmen der Wahl des Vorstandes der Selbstverwaltungskörperschaft P2 zu sehen, die zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl Anlass gibt. ff) Wählbarkeit Auf die Frage, ob alle gewählten Vorstandsmitglieder die sich aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergebende Voraussetzung, seit mindestens 5 Jahren eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, erfüllt haben, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben selbst Anträge gestellt und sind damit ein Kostenrisiko eingegangen. Nachdem die maßgebliche Ursache für Ungültigkeit der Wahlen von der Beklagten gesetzt wurde, entspricht es der Billigkeit, dieser die Kosten in weitgehenderem Umfang aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, diese haben sich mit der Rechtsverteidigung der Beklagten identifiziert. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 112 c BRAO i.V.m. §§154 Abs. 1, 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 39 ff., 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Ein Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Ver- fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar. Auf das Urteil vom 14.12.2018 ist der Berichtigungsbeschluss vom 07.02.2019 ergangen.