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Urteil

1 K 2954/14

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Änderung einer Satzung stellt eine Rechtsänderung und keine neue Tatsache im Sinne der §§ 172,173 AO dar. • Bestandskräftige Gebührenbescheide können nur nach den speziellen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO geändert werden; allgemeine Treu und Glauben-Erwägungen oder subjektive Willensvorstellungen des Satzungsgebers rechtfertigen keine Abänderung. • Der Vertrauensschutz des § 176 AO begründet keinen Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids. • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist auch dann zulässig, wenn die 3‑Monatsfrist erst bis zur Entscheidung verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Neufestsetzung bestandskräftiger Abwassergebühren wegen rückwirkender Satzungsänderung • Eine rückwirkende Änderung einer Satzung stellt eine Rechtsänderung und keine neue Tatsache im Sinne der §§ 172,173 AO dar. • Bestandskräftige Gebührenbescheide können nur nach den speziellen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO geändert werden; allgemeine Treu und Glauben-Erwägungen oder subjektive Willensvorstellungen des Satzungsgebers rechtfertigen keine Abänderung. • Der Vertrauensschutz des § 176 AO begründet keinen Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids. • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist auch dann zulässig, wenn die 3‑Monatsfrist erst bis zur Entscheidung verstrichen ist. Die Kläger verlangen die Neufestsetzung der Abwassergebühren für 1998 aufgrund einer Änderungssatzung der Beklagten vom 23.10.2014. Ursprünglich war am 10.02.1999 ein Gebührenbescheid ergangen, der durch Vergleich und Änderungsbescheid vom 23.04.2001 angepasst und bestandskräftig wurde. Die Kläger beantragten Ende Oktober 2014 erneut Änderungsbescheide und erhoben Untätigkeitsklage, nachdem die Behörde bis 15.11.2014 nicht entschieden hatte. Sie rügen, frühere Satzungsgrundlagen hätten einen unzulässigen einheitlichen Frischwassermaßstab verwendet und berufen sich auf das Kostenüberdeckungsverbot sowie auf Art. 20 Abs. 3 GG und Treu und Glauben. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und bestreitet einen Anspruch auf Aufhebung der Bestandskraft; maßgeblich seien die §§ 172 ff. AO und § 3 Abs.1 Nr.4 c KAG. Das Gericht hat erkennbar Aktenlage, Gebührenkalkulationen und frühere Gerichtsakten geprüft. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage ist wegen Verstreichen der Drei-Monats-Frist inzwischen zulässig (§ 75 VwGO). • Hauptentscheidung: Es besteht kein Anspruch auf Neufestsetzung der Abwassergebühren für 1998; der ursprüngliche Bescheid ist bestandskräftig und nur nach den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.4 c KAG) änderbar. • § 173 AO greift nicht: Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 173 AO liegen nicht vor; das rückwirkende Inkrafttreten neuer Satzungen ist eine Rechtsänderung, keine neue Tatsache. • Subjektive Vorstellungen des Gemeinderats sind unbeachtlich: Innere Willensvorstellungen des Satzungsgebers sind rechtlich irrelevant für die Tatbestandsmäßigkeit und ungeeignet, eine niedrigere Abgabe zu begründen; entsprechende Beweisanträge sind deshalb unergiebig. • § 175 AO greift nicht: Rückwirkende Satzungsänderungen sind kein Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit im Sinne des § 175 AO, weil sie nur satzungsrechtliche Tatbestände ändern, nicht die tatsächlichen Lebenssachverhalte. • § 176 AO (Vertrauensschutz) begründet keinen Änderungsanspruch: Vertrauensschutz sichert das Vertrauen in Bestand eines Bescheids, begründet aber keinen eigenständigen Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung. • Allgemeine Billigkeits- und Treu-und-Glauben-Gesichtspunkte sind ausgeschlossen: Wegen der Anforderungen an Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit im Abgabenrecht kann nicht mittels genereller Billigkeitsgedanken die gesetzliche Regelung der §§ 172 ff. AO umgangen werden. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Abwassergebühren für 1998. Der ursprüngliche Gebührenbescheid vom 10.02.1999 (geändert durch Vergleich und Bescheid vom 23.04.2001) ist bestandskräftig. Eine Änderung kommt nur bei Vorliegen der engen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.4 c KAG) in Betracht, die hier nicht gegeben sind. Rechtsänderungen durch rückwirkende Satzungen, subjektive Willensvorstellungen des Satzungsgebers, Vertrauensschutz nach § 176 AO oder allgemeine Treu-und-Glauben-Erwägungen reichen nicht aus, um die Bestandskraft zu durchbrechen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.