Urteil
4 A 152/15
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren nunmehr letztlich die teilweise Erstattung eines gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags, der von der Beklagten aufgrund eines damals höheren Beitragssatzes in einem seit langem bestandskräftigen Bescheid verlangt worden war. 2 Roswitha B. war am 1. Juli 1992 im Grundbuch von B-Stadt, Blatt k, eingetragene Eigentümerin des damals bereits bebauten Grundstücks, bestehend aus dem 2.498 m² großen Flurstück x der Flur w, Gemarkung B-Stadt. Mit – nicht vorliegendem – Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar 1997 verkaufte sie mit Zustimmung ihres Ehemanns Siegfried B. – die Eltern des Klägers zu 2 bzw. Schwiegereltern der Klägerin zu 1 - das daraufhin herausparzellierte Flurstück z mit einer Fläche von 888 m² an die Kläger. Ende November 1998 erfolgte die Auflassung für dieses Grundstück, das nach der notariellen Urkunde auch das herrschende Grundstück gegenüber dem dienenden Grundstück Flurstück y (1.610 m²) im Sinne des Grundstückskaufvertrags sein soll. Die Kläger sind daraufhin je zu ½ als Eigentümer des Grundstücks Flurstück z im Grundbuch von B-Stadt, Blatt l, eingetragen worden (bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel am 24. Januar 2006 eingetragen). 3 Für das Grundstück Flurstück z (Grundbuchblatt k) ist im Zeitpunkt der Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel am 24. Januar 2006 als Eigentümer der Kläger zu 2 eingetragen. 4 Mit sog. endgültigen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 (Az. A 52/2001) für den Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigung betreffend das Grundstück in B-Stadt, Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, mit einer Grundstücksfläche von 1.610 m² setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2 einen Beitrag in Höhe von 13.968 DM (entspricht 7.142,72 €) fest. Zugrunde gelegt wurden dabei unter Hinweis auf den Beschluss der Vorstandssitzung vom 17. März 1999 – VS 01/99 - 1.600 m² und ein Beitragssatz von 8,73 DM/m² (entspricht 4,46 €/m²). 5 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Anschlussbeitrag gezahlt wurde. 6 Anfang des Jahres 2013 stellte die Beklagte nach eigenem Bekunden fest, dass auch das Grundstück in B-Stadt Flurstück z der Flur w, Gemarkung B-Stadt, an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen ist. Daraufhin setzte sie mit Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 5. März 2013 , Bescheidnummer S2013000190, gegenüber den Klägern für dieses Grundstück einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.752,80 € fest; der Beitragssatz betrug 3,10 €/m². 7 In dem dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Widerspruch trugen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 u. a. vor, dass der Bescheid vom „02.01.2001“, mit dem ein Anschlussbeitrag für das Grundstück Flurstück y gefordert und von den Klägern auch bezahlt worden sei, rechtsunwirksam gewesen sei. Er habe auf einer nichtigen Satzung des Zweckverbands basiert. Auch wegen des geänderten Beitragssatzes von heute 3,10 €/m² zu damals 8,73 DM/m² stelle sich der damalige Bescheid als rechtswidrig dar. Er sei nachträglich aufzuheben. Es werde vorgeschlagen, so zu verfahren und für das Grundstück Flurstück y einen neuen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid zu erlassen. Dann wären die im Jahre 2001 verzinst gezahlten Beträge auf den neuen Beitrag für das Grundstück Flurstück y zu verrechnen, ebenso der überschießende Betrag auf die Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 5. März 2013. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 zurück. Soweit hier von Interesse, teilte sie in der Begründung mit, eine Verrechnung der Beitragsschuld aus dem angegriffenen Bescheid und dem bereits gezahlten Beitrag für das Grundstück Flurstück y werde nicht erfolgen. Der Bescheid A 52/2001 sei bestandskräftig. Die Kläger hätten den Beitrag auf der Grundlage der damals angewandten Satzung nach Abschluss eines Vergleichs über die Zahlungsmodalität gezahlt. Der bestandskräftige Bescheid könne mit rechtlichen Mitteln nur noch im Fall behördlicher Willkür angefochten werden. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Die Verbandsversammlung habe den Schmutzwasserbeitrag in der den Klägern bekannten Höhe neu festgelegt und dabei zugleich entschieden, dass „Altbescheide“ nicht geändert werden sollten, sondern bestandskräftige Bescheide beibehalten würden. Dies liege in ihrem Ermessen und sei eine Frage der Rechtssicherheit, die der Gesetzgeber grundsätzlich wolle. Die seinerzeit vereinnahmten Mittel seien auch eingeplant und könnten nur durch Aufnahme eines Kredits, dessen Zinsen wiederum den Haushalt belasten und sich auf die Gebührenhöhe auswirken würden, ausgezahlt werden. Die Situation eines Härtefalls durch besondere Zahlungsschwierigkeiten oder ein schlechterdings unerträgliches Missverhältnis zwischen dem bezahlten und aktuellen Schmutzwasserbeitrag sei zudem nicht ersichtlich. 9 Binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 5. März 2013 unter dem Aktenzeichen 4 A 1422/13 Klage eingereicht, dessen Ruhen das Gericht mit Beschluss vom 18. Juni 2015 angeordnet hat. 10 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, eingegangen am gleichen Tag per Telefax, haben die Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 4.388,92 € beantragt. Diese Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Januar 2015 vom Verfahren getrennt, das nunmehr unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt wird. 11 Die Kläger tragen vor: 12 Zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 1 werde darauf hingewiesen, dass der damals für das Grundstück Flurstück y geleistete Beitrag vom gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, die im rechtlichen Stand der Zugewinngemeinschaft leben würden, überwiesen worden sei. 13 Eigentümer des Grundstücks Flurstück x sei der Vater des Klägers zu 2 gewesen, der im Dezember 1998 verstorben sei. Die Erbengemeinschaft habe das Eigentum an diesem Grundstück, nunmehr bestehend aus dem Flurstück y, auf den Kläger zu 2 übertragen. 14 Die Kläger seien seit vor der Jahrtausendwende Eigentümer des „streitgegenständlichen Grundstücks“. 15 Die Beklagte habe vor diesem Hintergrund mit dem „Gebührenbescheid“ (gemeint ist offenkundig der Beitragsbescheid vom 5. März 2013) nicht zum ersten Mal „Gebühren“ (gemeint sind offenbar Beiträge) für den Herstellungsbeitrag Schmutzwasser gegenüber ihnen abgerechnet. Es werde auf den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 hingewiesen, der sich auf die Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbands vom 18. Oktober 2000 gestützt habe. Diese Satzung sei vom Verwaltungsgericht für nichtig erklärt worden. 16 Die Beklagte könne keine weiteren Herstellungsbeiträge in Höhe von 2.752,80 € ihnen, den Klägern, gegenüber festsetzen. Denn sie habe bereits auf der Grundlage einer Schmutzwassersatzung 7.141,72 € für das „streitgegenständliche Grundstück“ als Herstellungsbeitrag Schmutzwasser festgesetzt und diesen Betrag auch vereinnahmt. 17 Infolgedessen hätte die Beklagte hier zwar auf der Grundlage der nunmehr rechtskonformen Schmutzwassersatzung einen „Gebührenbescheid“ ihnen gegenüber erlassen können, jedoch die 2001 geleistete Zahlung verrechnen müssen. 18 Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Bestandskraft des damaligen Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 gehe ins Leere. Eine Bestandskraft könne hier nicht gegeben sein, da der „Gebührenbescheid“ vom 4. Januar 2001 gemäß § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig sei. Die damalige Beitragssatzung Schmutzwasser habe u. a. an dem erheblichen Mangel gelitten, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche einfach nach der Grundstücksgröße festgesetzt worden sei, und dies ganz unabhängig davon, ob das Grundstück im Innenbereich einer Ortschaft oder weit überwiegend im baurechtlichen Außenbereich liege. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte in dem Bescheid vom 4. Januar 2001 auch eine Grundstücksfläche von 1.600 m² als beitragspflichtig angesetzt, nunmehr jedoch mit Bescheid vom 5. März 2013 nur noch 888 m², mithin nahezu die Hälfte der Quadratmeter als beitragspflichtig eingestuft. Es handele sich hierbei um einen offensichtlichen rechtlichen Fehler der Satzung, der im Ergebnis zu deren Nichtigkeit geführt habe. 19 Aufgrund der Tatsache, dass der „Gebührenbescheid“ vom 4. Januar 2001 jedoch primär aufgrund der zu hoch angesetzten Grundstücksfläche zu der erheblich höheren Beitragsfestsetzung geführt habe, als dies nach der aktuellen Satzung der Fall sei, leide auch der Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 unter einem offensichtlichen Mangel i.S. des § 44 Abs. 1 VwVfG. 20 Er, der Kläger, habe zwar den auf den Bescheid vom 4. Januar 2001 gezahlten Beitrag nicht allein für jenes Grundstück gezahlt, für welches nunmehr die Beklagte erneut Beitragsforderungen erhebe. Er habe den Gesamtbetrag auf einen Bescheid der Beklagten geleistet, der sich aufgrund der nichtigen Beitragssatzung ebenfalls als nichtig darstelle. 21 Ist dieses der Falle, so habe er, der Kläger, auch hinsichtlich der Beitragsleistungen für das zweite Grundstück einen Rückerstattungsanspruch, der aus Gründen der Prozessökonomie in dem gleichen Verfahren geltend gemacht werde, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob der Beklagte in Folge der erfolgten Zahlungen des Klägers auf den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 noch Beitragsansprüche für das Grundstück Flurstück z zustünden. 22 Selbst falls das Gericht hier Bedenken hinsichtlich der Nichtigkeit des damaligen Beitragsbescheids habe, so würde es sich als treuwidrig darstellen, wenn die Beklagte über den bereits vereinnahmten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.752,80 € festsetzen könne. Es käme dann zu dem Ergebnis, dass sie, die Kläger, einen mehr als dreimal höheren Herstellungsbeitrag Schmutzwasser für ihr Grundstück bezahlen müssten, als dieses nach der aktuellen Satzung erforderlich wäre. 23 Im Ergebnis sei der angegriffene „Gebührenbescheid“ vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2013 aufzuheben und auszusprechen, dass aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen aus dem Jahr 2001 zum jetzigen Zeitpunkt keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestünden. Es sei mithin eine Verrechnung der damals gezahlten Summe in Höhe der nunmehr festgesetzten Herstellungsbeiträge vorzunehmen. 24 Mit dem vorliegenden Klageantrag begehrten sie, die Kläger, die Rückzahlung des überzahlten Betrags. Sie hätten an die Beklagte auf einen nichtigen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 einen Betrag in Höhe von (umgerechnet) 7.141,72 € ohne Rechtsgrund geleistet. 25 Es wäre grob treuwidrig, wenn die Beklagte, deren Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts handle und an Recht und Gesetz gebunden sei, hier ohne jede Rechtsgrundlage das eingezahlte Geld einbehalten würde. 26 Es sei aus ihrer Sicht nicht angängig, dass sie auf der Grundlage der damals nichtigen Beitragssatzung im Jahr 2001 einen Beitrag hätten zahlen müssen, der höher sei als derjenige, der auf der Grundlage der aktuellen Beitragssatzung Schmutzwasser erstellt worden wäre. Insofern gehe es ihnen nunmehr um die Differenz in Höhe von 2.080,00 Euro. 27 Die Kläger beantragen nunmehr, 28 die Beklagte unter Aufhebung entsprechender Bescheide zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid über einen Betrag in Höhe von 2.080,00 Euro an sie, die Kläger, zu erteilen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen, 31 und trägt dazu vor: 32 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht ersichtlich. Es bestehe insbesondere keine Aufrechnungslage. 33 Der Beitragsbescheid aus dem Jahre 2001 für das Grundstück B-Stadt, Flurstück y, sei bestandskräftig und insbesondere nicht nichtig. Es möge zutreffend sein, dass der Bescheid auf rechtswidrigem und damit nichtigem Satzungsrecht beruht habe. Dies rufe jedoch, wenn nicht Nichtigkeitsgründe gegeben seien, lediglich die Rechtswidrigkeit von Bescheiden hervor, die auf der Grundlage der entsprechenden Satzung ergingen. Der Adressat habe dann die Möglichkeit, hiergegen ins Rechtsmittel zu gehen oder den Bescheid hinzunehmen, der dann bei Bestandskraft im Sinne der Rechtssicherheit nach dem Grundgesetz bindend werde. Es sei dann auch ein rechtlicher Grund zum Behalten entsprechender Gelder. Dies sei vorliegend erfolgt. 34 Auch eine besondere Härte, die hier zu einer anderen Einschätzung hätte führen können, sei nicht ersichtlich oder dargetan. 35 Die aktuelle Flurstückssituation habe bereits im Jahre 2001 bestanden. Leider sei aus den damals erlangbaren Karten nicht ersichtlich gewesen, wo genau und welcher Art die Bebauung sei. Aber bereits damals sei jedem Bescheid eine Karte beigefügt worden, aus der die veranlagte Fläche ersichtlich sei. Es sei damals auch nicht vergessen worden, das Grundstück Flurstück z zu veranlagen, sondern es sei gezielt zurückgestellt worden, weil aus den alten Karten nicht ersichtlich gewesen sei, dass es wohnbebaut sei. 36 In den Verbandsversammlungen sei auch über die Frage gesprochen worden, ob man, wenn man aufgrund früherer Satzungen einen im Vergleich zur heutigen Beitragssatzung höheren Beitrag eingenommen habe, handeln müsse oder nicht. Die Verbandsversammlung bzw. der Vorstand habe beschlossen, keine teilweisen Rückzahlungen vorzunehmen. Insoweit werde auf die Bestandskraft hingewiesen. 37 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe 38 Soweit die Klage konkludent durch die Reduzierung des zur Erstattung begehrten Betrags zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 39 Die Kläger wollen letztlich die Erstattung eines zuviel gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags gemäß Bescheid vom 4. Januar 2001 (Az. A 52/2001) durchsetzen. Wie dieses Begehren prozessual umzusetzen ist, war und ist trotz anwaltlicher Vertretung auslegungsbedürftig, aber auch –fähig (dazu im Folgenden). 40 A) Die Klage der Klägerin zu 1 ist jedoch unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist schlechthin ausgeschlossen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur teilweisen Erstattung bzw. einen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids aus dem Jahr 2001 geltend machen kann (zu diesen beiden Begehren siehe unter B). Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001, um den es hier letztlich geht, ist nur an den Kläger zu 2 adressiert. Nur er ist insoweit der Schuldner dieser kommunalen Abgabe, zumal viel dafür spricht, dass die Klägerin zu 1 auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids im Jahre 2001 nicht (Mit-)Eigentümerin des der Veranlagung zugrunde liegenden Grundstücks Flurstück y war. Es spielt insoweit auch keine Rolle, dass auch sie Adressatin des im Verfahren 4 A 1422/13 angegriffenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 5. März 2013 ist, der für ein anderes Grundstück erhoben wird, das in ihrem Miteigentum steht. 41 Die Klägerin zu 1 wäre selbst dann nicht die richtige Erstattungsgläubigerin i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V), wenn sie – was ohnehin rechtlich unaufgearbeitet und nur am Rande vorgetragen sowie nicht nachgewiesen worden ist – den damaligen Beitrag mindestens in Höhe der zuletzt zur Erstattung begehrten 2.080 € (auch) aus ihrem Vermögen gezahlt hätte. Bestenfalls hätte die Klägerin zu 1 auf eine ausschließlich fremde Schuld, die Beitragsschuld ihres Ehemanns, des Klägers zu 2, gezahlt. Das hätte aber nicht ausreicht, um ihr einen eigenen Erstattungsanspruch zuzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht auch für das vorliegende Gebiet der kommunalen Abgaben anschließt, gilt zu dieser Frage Folgendes (etwa Urt. v. 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris, Rn. 9 und Urteil v. 4. April 1995 – VII R 82/94 –, BFHE 177, 224 = juris Rn. 14; ebenso Urt. des erkennenden Gerichts vom 29. Dez. 2015 – 4 A 2014/11 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 58 m. w. N.): 42 „…Nach § 37 Abs.2 AO 1977 ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger) … derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 19; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 60, 62; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, S. 78; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1963 I 383/60 U, BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, und vom 7. Oktober 1970 I R 145/68, BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120). Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen -- im Innenverhältnis -- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1959 II 189/56 U, BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180, 181; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Tz.19; Offerhaus, a.a.O., § 37 AO 1977 Anm.62) …“ 43 B) Die Verpflichtungsklagen des Klägers zu 2 haben keinen Erfolg. 44 I. Der Kläger zu 2 hat zu Recht keine Anfechtungsklage erhoben, soweit es um den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 und die erfolgte Zahlung angeht. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden. Zwar hatte sich der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 8. Januar 2001 im Hinblick auf diesen Bescheid an die Beklagte gewandt. Es erscheint indessen durchgreifend zweifelhaft, ob darin ein Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung und vor allem ihre Höhe zu sehen ist. Es ging dem Kläger zu 2 in diesem Schreiben vielmehr um die Zahlungsbedingungen gemäß der Regelung unter der gleichnamigen Überschrift im Beitragsbescheid, wobei sich der Kläger dann mit den geänderten Zahlungsmodalitäten gemäß Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2001 einverstanden erklärt hat, wie sein Schreiben vom 1. Februar 2001 zeigt. 45 II. 1. Seine nunmehr ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zur teilweisen Erstattung des auf den Bescheid vom 4. Januar 2001 gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags im Umfang von 2.080 € dürfte zwar zulässig sein. 46 a) Das anwaltliche Schreiben zur Begründung des Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 enthält auslegungsbedürftige und gerade noch auslegungsfähige Ausführungen zu der mitgeteilten „Besonderheit“, dass für das andere Grundstück bereits ein ebensolcher Beitragsbescheid – dort noch mit falschem Tagesdatum „02.01.2001“ benannt – erlassen worden war, und dazu, dass nach dessen Aufhebung und Erlass eines neuen Beitragsbescheids Verrechnungen mit beiden Beitragsbescheiden erfolgen sollten. Ist dort von einem Erstattungsverlangen nicht ausdrücklich die Rede, so dürfte dies aber in der vorgeschlagenen „Verrechnung“ der Zahlungen auf den damaligen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 ansatzweise zu erkennen sein. 47 b) Die Ablehnung dieses Antrags auf „Verrechnung“ – und damit konkludent die Erstattung - beschied die Beklagte dann konkludent im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013, mit dem im Übrigen der Widerspruch gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 zurückgewiesen wurde. Unter dem Gliederungspunkt II. 3. lit. c wird dazu u. a. ausgeführt, dass eine „Verrechnung“ der Beitragsschuld aus dem Bescheid vom 5. März 2013 und dem bereits gezahlten Beitrag für das andere „Grundstück y, Bescheid A 52/2001“ nicht erfolgen werde. Ob die Beklagte sich dieser Bescheidung eines eigenständigen Antrags, der nicht unmittelbar etwas mit dem Anfechtungswiderspruch gegen den Beitragsbescheid aus dem Jahre 2013 zu tun hat, bewusst gewesen ist, erscheint zwar eher zweifelhaft, nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont traf sie allerdings diese ablehnende Regelung neben der Zurückweisung des genannten Widerspruchs. 48 c) Zwar hat (auch) der Kläger zu 2 insoweit vor Erhebung der vorliegenden Klage dagegen keinen Widerspruch gegen die Versagungsentscheidung erhoben und daher kein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchführen lassen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in einem – durch die Einbettung in einen (eigentlich zu einem anderen Beitragsbescheid ergangenen) Widerspruchsbescheid für einen verständigen Dritten unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass ihre ablehnende Haltung in dieser Frage feststehe und sich auch in einem Vorverfahren nicht ändern werde (vgl. zu dieser Ausnahme die Nachweise bei W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 32 Fn. 53). 49 Soweit dies anders zu sehen sein sollte, wäre ein konkludenter Widerspruch gegen den eine „Verrechnung“ ablehnenden (Widerspruchs-)Bescheid vom 14. August 2013 aber zumindest in der Klagerweiterung gemäß Schriftsatz der Kläger vom 28. Oktober 2013 zu sehen. Damit wird (über das Gericht) gegenüber der Beklagten offengelegt, dass der Kläger zu 2 mit dem Versagungsbescheid nicht einverstanden ist und er an seinem Willen zur Erstattung festhält. Die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Sie betrug mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr, §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO. In dem Widerspruchsbescheid wurden in Wahrheit zwei Regelungen getroffen (zum einen die Zurückweisung des Anfechtungswiderspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. März 2013, zum anderen konkludent die Antragsablehnung zur „Verrechnung“ im Hinblick auf den gezahlten Beitrag des Bescheids vom 4. Januar 2001), eine Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf den konkludent abgelehnten Antrag auf Erstattung/Verrechnung fehlt aber. Hier wäre der zutreffende Rechtsbehelf ein Widerspruch gewesen. Die fehlende Bescheidung dieses „versteckten“ Widerspruchs auf die in einem Widerspruchsbescheid für einen anderen Beitragsbescheid enthaltene „versteckte“ Ablehnung des Erstattungsantrags und das damit nicht erfolglos abgeschlossene Vorverfahren macht die Klage nicht unzulässig. Jedenfalls hat sich die Beklagte namentlich im Schriftsatz vom 17. Februar 2015 rügelos auf die erweiterte Klage mit dem hier behandelten Streitgegenstand zur Sache eingelassen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 28 Fn. 49). 50 2. Die auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 2 ist indessen unbegründet. Es fehlt insoweit an einem Anspruch des Klägers zu 2 auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 51 a) Die Erstattung im Umfang der begehrten 2.080 € selbst wäre zwar in einem Bescheid der Beklagten abzurechnen, §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Grundlage der Erstattung von kommunalen Abgaben ist nach Auffassung des Gerichts stets ein solcher Abrechnungsbescheid des Abgabengläubigers (vgl. etwa Urteile des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2015 – 4 A 2014/11 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Dez. 2012 - 4 A 1728/09 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 12 Erl. 56 S. 83; für den unmittelbaren Anwendungsbereich des AO etwa Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 38, 89). Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet die Abgabenbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO betrifft, § 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Kraft der Verweisungs- bzw. Anwendungsnorm des § 12 Abs. 1 KAG M-V trifft dies auch für den Bereich der kommunalen Abgaben zu. 52 b) Allerdings ist der damalige Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 nicht nichtig, sodass hier das Erstattungsbegehren nicht unmittelbar in einen Abrechnungsbescheid münden kann. Die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen nach § 125 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen nicht vor. Die Norm lautet: 53 „(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. 54 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 55 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, 56 2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, 57 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 58 4. der gegen die guten Sitten verstößt.“ 59 Keine dieser Alternativen beider Absätze dieser Vorschrift ist tatbestandlich erfüllt. Namentlich liegt keine Nichtigkeit des damals ergangenen Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 nach § 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vor. 60 Der Verwaltungsakt muss nach dem Gesetz an einem besonders schweren und offenkundigen Mangel leiden, er muss seine grobe Fehlerhaftigkeit also gewissermaßen auch „auf der Stirn“ tragen bzw. diese muss „mit den Händen zu greifen sein“. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist. Dabei bezieht sich „schwerwiegend“ auf den Bescheid und nicht auf das Verhalten der Behörde, sodass für die Beurteilung, ob ein solcher schwerwiegender Fehler dem Verwaltungsakt innewohnt, das Verhalten der Behörde unbeachtlich ist. Offenkundig ist ein Fehler nur, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. zum Vorstehenden etwa Beschl. der Kammer v. 26. Februar 2016 – 4 B 178/16 SN – u. v. 6. März 2013 – 4 B 463/12 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. statt vieler auch etwa BFH, Urt. v. 26. März 1996 – VII R 40/95 –, juris Rn. 15; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 125 Rn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Seer, in: Tipke /Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2016, § 125 Rn. 4 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009 – 9 K 12/06 -, juris, Rn. 36 m. w. N. zur parallelen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V). Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009, a. a. O.; Seer, a. a. O., § 125 Rn. 5). Demgegenüber ist ein Verwaltungsakt regelmäßig nicht bereits deshalb nichtig, weil er gegen einfachgesetzliche Rechtsnormen – wie z. B. das Kommunalabgabengesetz oder „seine“ wirksame Satzung - verstößt (vgl. Seer, a. a. O., § 125 Rn. 12 m. w. N.). Erforderlich ist in einem solchen Fall vielmehr ein deutliches, mit den Händen zu greifendes „Mehr“, namentlich an Tiefe und Schwere des Rechtsverstoßes (s. o.). Die „bloße“ Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheids führt regelmäßig – so auch hier – nicht auch zu seiner Nichtigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Abgabenbescheid die formell vorhandene, materiell-rechtlich aber unwirksame Rechtsgrundlage in Form einer Abgabensatzung fehlt. Die Nichtigkeit der Abgabensatzung führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Abgabenbescheids, der sich auf diese Abgabensatzung als Rechtsgrundlage beruft. 61 Die von den Klägern vorgenommene argumentative Verquickung zweier Buchgrundstücke mit deren beitragsrechtlichen Schicksalen ist von vornherein nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund für den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001, der nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zugrunde gelegt hat, darzulegen. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Es liegt auch keine Doppelveranlagung eines Buchgrundstücks vor, die mindestens zur Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags (dann aber wohl auch des zeitlich jüngeren Beitragsbescheids) führte. Offenbar verkennt der Kläger zu 2, dass es sich um zwei Buchgrundstücke handelt, die jeweils sachlich (und zeitlich) getrennt Grundlage zu dem jeweiligen Anschlussbeitrag gebildet haben, der mit dem jeweiligen Beitragsbescheid ihm gegenüber erhoben worden ist. 62 Auch der übrige Vortrag des Klägers zu 2 zur Nichtigkeit des genannten Beitragsbescheids ist nicht einmal geeignet, daraus Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit des abgabenrechtlichen Bescheids vom 4. Januar 2001 zu ziehen. Anlass zur Annahme der Nichtigkeit des damaligen Beitragsbescheids bietet der Vortrag jedenfalls nicht einmal im Ansatz. 63 III. Die Erstattung eines Teils des auf einen bestandskräftigen, nicht nichtigen Beitragsbescheid gezahlten Betrags kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn zuvor der unanfechtbar gewordene Anschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im gleichen Umfang beseitigt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 22. April 2013 – 2 S 598/13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dieser nicht nichtige Bescheid stellt den Behaltensgrund für den gezahlten Beitrag dar, sodass die Zahlung bislang vollumfänglich nicht ohne, sondern mit rechtlichem Grund erfolgt ist. Insofern ist das Begehren des Klägers zu 2 gegenüber der Beklagten darüber hinaus dahingehend auszulegen, dass ebenfalls mittels Verpflichtungsurteils durchzusetzen ist, dass die Beklagte den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im Umfang von 2.080 € aufhebt. 64 Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Klagen gemeinsam nebeneinander erhoben werden können oder ob zunächst die Verpflichtungsklage zur teilumfänglichen Aufhebung des Beitragsbescheids zu verfolgen ist und dann ggf. nachfolgend eine weitere Verpflichtungsklage, soweit sich die Behörde dennoch weigert, von sich aus einen Abrechnungsbescheid über den Erstattungsbetrag zu erstellen. Einschlägig sein könnte hier eine wegen der Verpflichtungssituation analoge Anwendung der § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO (vgl. dazu Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6). Jedenfalls schon die Verpflichtungsklage zur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 hat keinen Erfolg; ohne ihn kann aber auch kein Abrechnungsbescheid zur Erstattung verlangt werden. 65 1. Die auf teilweise Aufhebung des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage ist allerdings im Hinblick auf den Kläger zu 2 ebenfalls zulässig. 66 a) In der Begründung des Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 (siehe die dortige Seite 2) ist der ausdrückliche Wille des Klägers zu 2 enthalten, den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte aufheben zu lassen. 67 b) Die Ablehnung dieses Antrags beschied die Beklagte dann unter dem Gliederungspunkt II. 3. lit. c konkludent mit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013. 68 c) Wegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend Platz greifen. 69 2. Auch diese Verpflichtungsklage ist indessen unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf teilumfängliche Aufhebung des bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001, § 113 Abs. 5 VwGO. 70 a) Ein Wiederaufgreifen des damaligen Beitragsverfahrens aus dem Jahre 2001 ist mangels landesgesetzlich dafür vorgesehener Normen nicht möglich. Maßgeblich ist hier die über § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung, dagegen grundsätzlich nicht der Hauptteil des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V macht nur für die §§ 61 Abs. 3 und 80 Abs. 4 Nr. 2 eine Ausnahme). Die insoweit im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt aber keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. September 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 01. Oktober 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42). 71 b) In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O.). 72 Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131 ... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht. 73 aa) Einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 steht allerdings die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht entgegen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach dieser Vorschrift zwar die Aufhebung oder Änderung einer (hier:) Abgabenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VG Greifswald, Urt. v. 10. August 2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 22). Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 15. September 2011, a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.). Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2 sich im Jahr 2013 mit seinem Begehren an die Beklagte gewandt hat, war die Frist für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, noch nicht bereits verstrichen. Frühestens mit der entsprechenden Beitragssatzung des Zweckverbands C-Stadt vom 3. März 2010 ist die vierjährige Festsetzungsfrist nach den §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden. 74 bb) Die Voraussetzungen für die Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit eines Abgabenbescheids nach § 172 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hat der Kläger zu 2 nicht dargetan; sie sind, soweit sie für kommunale Abgabenbescheide entsprechend anwendbar sind (vom Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wohl nur Nr. 2 lit. b bis d AO), auch nicht ersichtlich. 75 cc) Die Voraussetzungen zur (zwingenden) Aufhebung und Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids durch die Abgabenbehörde nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Hier wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, zu einem niedrigeren Anschlussbeitrag führen, nachträglich bekannt geworden sind und den Kläger zu 2 kein grobes Verschulden daran trifft, dass dies erst nachträglich bekannt geworden ist. Eine solche Tatsache ist nicht eine neue Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitrags bzw. deren aus politischem Ermessen niedriger (als „höchstzulässig“ kalkuliert) beschlossenen Beitragssatzes aufgrund einer nunmehr rechtswirksamen Beitragssatzung. Mit Tatsachen sind in dieser Vorschrift ausschließlich solche gemeint, die in der tatsächlichen Sphäre des Abgabenpflichtigen begründet sind, nicht aber etwa geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 Rn. 2 f.; ebenso verneint für eine rückwirkend in Kraft getretene Abgabensatzung VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 11. Nov. 2015 – 1 K 2954/14 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich bekannt werdende Tatsache, also um eine solche, die bereits vorhanden, aber noch unbekannt war (vgl. Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 51; vgl. ebenso Loose, a. a. O., § 173 Rn. 25 f.). Vielmehr ist der aktuelle Beitragssatz für den Anschluss (oder die Anschlussmöglichkeit) eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung eine nachträglich durch den Erlass der neuen wirksamen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung im Jahre 2010 entstandene Tatsache. 76 Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 – 4 A 94/11 –, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V „verflüchtigen“ würde). Dieser Umstand betrifft lediglich die Rechtslage, nicht aber die Tatsachensituation. 77 dd) Auch § 175 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als weitere mögliche Norm zur „zwingenden“ teilweisen Änderung-/Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheids ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich weder bei dem Erlass der aktuellen Beitragssatzung mit dem nunmehr niedrigeren Schmutzwasseranschlussbeitragssatz noch bei dem nunmehr festgestellten Verfassungsverstoß um ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetretenes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Dem Begriff des Ereignisses unterfallen nur nachträglich „sachverhaltsändernde“ Geschehnisse, nicht aber Fälle rückwirkender materieller Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einschließlich Satzungen und Satzungsänderungen (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 53 m. w. N.) oder etwa die rückwirkende Nichtigerklärung von Normen durch das Bundesverfassungsgericht (Loose, a. a. O., § 175 Rn. 25 m. w. N.). Im Übrigen legitimiert die Vorschrift nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids, der von vornherein rechtswidrig war und es nicht erst durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts geworden ist (vgl. Loose, a. a. O., § 175 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). 78 ee) Aber selbst im Falle der parallelen Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hätte die Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg. Im Folgenden ist dazu für den vordringlichen Bereich der Rücknahme – für die bei Rechtswidrigkeit erst recht geltende Möglichkeit eines Widerrufs gilt dies gleichermaßen - Folgendes auszuführen: 79 Zwar dürfte der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 wegen Unwirksamkeit der damaligen Satzung des Zweckverbands sowie der vorangegangenen rechtswidrig sein (vgl. statt vieler das Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 – 4 A 1300/10 -, S. 23-26 des amtlichen Umdrucks, das insoweit aus dem Kammerurteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 - zitiert). 80 Für die zu treffende teilumfängliche Aufhebungsentscheidung gilt jedoch, dass sie nach dieser Vorschrift im Ermessen der Abgabenbehörde steht. Für einen ermessensreduzierenden Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen (bestandskräftigen) Beitragsbescheides ist maßgebend, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Aufhebungsermessen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es liegen im vorliegenden Fall aber keine Umstände vor, nach denen sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Entscheidung zur teilweisen Aufhebung des damaligen Anschlussbeitragsbescheids ermessensfehlerfrei wäre. 81 Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Für Letzteres ist aber im kommunalen Abgabenrecht – wie wohl auch in den meisten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten - nichts ersichtlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten Vorschriften, denen zu entnehmen ist, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hat. Es bleibt vielmehr grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Entscheidet sich ein Beitragspflichtiger für die Hinnahme des Verwaltungsakts, kann er nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (OVG Münster , Beschl. vom 9. Sept. 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 11). Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden dürfen (BFH, Urt. v. 9. März 1989 – VI R 101/84 –, BFHE 157, 1 = juris Rn. 32 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 130 Rn. 29). Wird die teilweise oder vollständige Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheids in Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt, ist die Ablehnungsentscheidung der Behörde in der Regel frei von Ermessensfehlern, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid hätten geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a). Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. statt vieler etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013, a. a. O., juris Rn. 65 f. m. w. N.). 82 Das Ermessen reduziert sich indessen auf eine Pflicht zur Rücknahme (bzw. zum Widerruf), wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 18. August 2004 – 1 A 344/00 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 25 Rn. 8 m. w. N. ; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a m. w. N.). Letzteres könnte zutreffen, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den bestandskräftigen Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 6; Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 S. 40). 83 All dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. 84 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 2 den hier zur teilweisen Aufhebung begehrten Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 hat unanfechtbar werden lassen. Er hätte sich allerdings wegen der damaligen Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts zur Wehr setzen können und müssen, wobei die Angriffe wohl nicht darauf hätten gestützt werden können, dass – wie der aktuelle zeige – der damalige Beitragssatz überhöht gewesen sei. Der aktuelle Beitragssatz ist ein aus dem Satzungsgeber überlassenen Ermessensgründen niedriger gewählter als der kalkulierte. Auch sonst hat der Kläger zu 2 keinen Grund gegen die Rechtmäßigkeit des damaligen Beitragsbescheids angeführt, der nicht hätte damals vorgetragen werden können; so etwas ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. 85 Allein die Rechtswidrigkeit des damaligen Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf (hier: teilumfängliche) Rücknahme des Abgabenbescheids, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde ist (vgl. VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007, a. a. O. juris Rn. 13). 86 Es ist weiter auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die beklagte Behörde damals etwa sehenden Auges einen auch für sie schon eindeutig rechtswidrigen Anschlussbeitrag mit dem Bescheid vom 4. Januar 2001 erhoben hat, sodass ihr Beharren auf die eingetretene Bestandskraft gegen Treu und Glauben verstieße. Insbesondere war für sie damals nicht erkennbar, dass das Kommunalabgabengesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V durchgreifenden (aber auch „heilbaren“) verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Vor dem insofern wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 war aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG – soweit ersichtlich - das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit im kommunalen Abgabenrecht mit der Folge einer gesetzgeberisch zu treffenden zeitlichen Grenze einer entsprechenden Abgabenerhebung nicht bereits erkennbar zu entnehmen gewesen. Erst nach dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung haben manch andere Bundesländer – Mecklenburg-Vorpommern allerdings gerade nicht (s. o.) - ihre kommunalen Abgabengesetze um eine absolute zeitliche Grenze der Abgabenerhebung jenseits der „variablen“ Festsetzungsverjährungsfrist ergänzt. 87 Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, welche die Aufrechterhaltung des damaligen Bescheids schlechthin unerträglich erscheinen lassen und deshalb das Ermessen der Beklagten zur (teilweisen) Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 auf Null reduzierten. 88 Der vielerorts wohl vor allem von Nichtjuristen im hiesigen Land hierbei zitierte, Verfassungsbeschwerden brandenburgischer Grundstückseigentümer stattgebende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, ebenso in einer Vielzahl ähnlicher Verfassungsbeschwerden aus dem Land Brandenburg, Beschlüsse v. 22. Dez. 2015 - statt vieler 1 BvR 2343/14 u. a. - und Beschl. v. 15. Jan. 2016 - 1 BvR 2911/14 -) bietet schon keinen Anlass zu Ermessenserwägungen zur (teilweisen) Aufhebung früherer Beitragsbescheide im Land Mecklenburg-Vorpommern, erst recht führt er auch nicht zu einer entsprechenden Ermessensreduzierung. 89 Die dort angeprangerte echte Rückwirkung einer Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Brandenburg) Anfang des Jahres 2004 beruhte darauf, dass seither die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung eintritt. Zuvor hatte aber das dortige Oberverwaltungsgericht (damals noch „nur“ Brandenburg) seit dem Normenkontrollurteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 = juris, Rn. 43 ff.) eine andere (und im Übrigen recht komplizierte) Rechtslage geprägt, die in juris mit dem folgenden Leitsatz wiedergegeben wird: 90 Für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht kommt es nach § 8 Abs. 7 S 2 KAG (Brandenburg a. F.) für bereits an die leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage anschließbare Grundstücke nicht auf das In-Kraft-Treten der ersten gültigen Beitragssatzung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, bzw. den in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser Satzung muss sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung. 91 Als Konsequenz dieser Rechtsprechung führte vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg a. F. der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung dann zu einer Verjährung der Anschlussbeitragsforderungen, wenn der erste „Satzungsversuch“ bereits mehr als vier Jahre (Verjährungsbeginn ist allerdings nicht der Tag des Inkrafttretens der alten Satzung, sondern der Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, § 170 Abs. 1 AO) zurücklag. Die Beitragspflicht wäre zwar mit dem notwendig rückwirkenden Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für eine „juristische Sekunde“ entstanden, dann aber gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Brandenburg i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt. 92 Die gesetzliche Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes führte nun dazu, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen Beitragspflichtige in Brandenburg wieder herangezogen werden konnte, die nach der rechtsprechungsgeprägten alten Rechtslage wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten veranlagt werden können und dürfen. 93 Diesen Zustand einer echten gesetzlichen Rückwirkung in einen abgeschlossenen Sachverhalt, in den der Gesetzgeber nachträglich eingegriffen hat, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 (und weiteren Beschlüssen) als rechtsstaatlich unzulässig verurteilt und zudem im Sinne einer Hilfserwägung dieses Ergebnis auch nach den Grundsätzen einer unechten gesetzlichen Rückwirkung entwickelt, da selbst dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt. 94 Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zwar die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Eine Bindung setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch einschlägig ist, also auf eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zutrifft. Daran fehlt es hier. 95 Das hiesige Landesrecht beinhaltet jedenfalls im hier relevanten Bereich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. S. 91) weder eine sog. echte noch eine sog. unechte gesetzliche Rückwirkung. Darin wird überhaupt keine Rückwirkung vorgenommen. Grundsätzlich liegt keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung nur deklaratorischer Art ist, also lediglich bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 21. Sept. 2012 – 46/11 –, LKV 2012, 506 = juris, Rn. 72 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 – 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 –, BVerfGE 50, 177-195 = juris Rn. 49). 96 Das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nahm von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift (§ 8 KAG vom 1. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom 11. April 1991) Abschied und scheidet seither die Straßenbaubeiträge (§ 8 KAG M-V) von den Anschlussbeiträgen nach § 9 KAG M-V. Eingefügt wurde durch das Änderungsgesetz in die anschlussbeitragsrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (gegenüber der Vorgängerfassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), dass die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der „ersten wirksamen“ (Anschlussbeitrags-)Satzung. 97 Dadurch ist das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern aber nicht rückwirkend geändert worden. Anders als im durch die Rechtsprechung des dortigen Oberverwaltungsgerichts geprägten Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es auch schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vom 1. Juni 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschl. v. 8. April 1999 – 1 M 41/99 – entwickelt, siehe seither auch etwa OVG Greifswald, Urteil v. 13. Nov. 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urt. v. 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 7.2). Diese mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte Rechtslage hat der Landesgesetzgeber lediglich zur („wahren“) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V hineingeschrieben. 98 Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde im Übrigen aus diesem Grund auch nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der Auslegung der Vorgängervorschrift – namentlich wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Nach der Rechtslage konnte diese Situation zuvor in Mecklenburg-Vorpommern nicht auftreten, da der Lauf der Festsetzungsverjährung von vornherein an das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht gekoppelt war. 99 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 100 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).