Urteil
4 K 1932/15
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides. 2 Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten. 3 Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert. 4 Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen. 5 Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor. 7 Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter. 8 Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst, 9 den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. 13 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. 17 Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist. 18 Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“. 19 1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht. 20 2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014. 21 3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. 22 3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII: 23 § 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen. 24 Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden. 25 3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist. 26 3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich: 27 3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5). 28 3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris). 29 3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12). 30 Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar. 31 3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund. 32 Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen. 33 3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris). 34 Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag. 35 Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „ Mindest kostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar. 36 Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris). 37 3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte. 38 3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR. 39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 40 5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen. Gründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. 17 Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist. 18 Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“. 19 1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht. 20 2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014. 21 3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. 22 3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII: 23 § 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen. 24 Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden. 25 3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist. 26 3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich: 27 3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5). 28 3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris). 29 3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12). 30 Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar. 31 3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund. 32 Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen. 33 3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris). 34 Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag. 35 Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „ Mindest kostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar. 36 Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris). 37 3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte. 38 3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR. 39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 40 5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.