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Urteil

4 K 1347/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 2 eingestellt. Die Bescheide des Landratsamts Ortenaukreis vom 18.01.2017 und vom 18.10.2017 sowie insoweit dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 (jeweils hinsichtlich Halbwaisenrente) werden im Umfang der Berechnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.10.2018 (Aufstellung über die Tage zu Hause) aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus dem gewährten Kindergeld bzw. gegen die Verpflichtung, eine Halbwaisenrente für die Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe einzusetzen. 2 Die Klägerin zu 1 wurde am ... 2001 geboren. Sie hat zwei jüngere Geschwister und erhält vom Beklagten seit Mai 2014 Eingliederungshilfe für den Besuch eines Internats wegen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - ADS - bei sozialer Ausgrenzung und Hochbegabung. Die Kosten betragen etwa ... EUR monatlich. Der Vater der Klägerin zu 1, den der Beklagte zu einem Kostenbeitrag herangezogen hatte, ist am 24.10.2016 verstorben. Seither bezieht die Klägerin zu 1 eine Halbwaisenrente, die bei der ersten Bewilligung 213,94 EUR betragen hat. Ihre Mutter, die Klägerin zu 2, erhält für die Klägerin zu 1 Kindergeld. 3 Mit Bescheid vom 18.01.2017, adressiert an die Klägerin zu 2, setzte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass nach den Bestimmungen des SGB VIII das Kind zu den Kosten der Hilfe beizutragen habe, einen Kostenbeitrag i.H.v. 191,36 monatlich ab dem 24.10.2016 und von 213,94 EUR monatlich ab dem 01.01.2017 fest; für den Monat Oktober 2016 betrage der anteilige Kostenbeitrag 49,38 EUR. 4 Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitrag ab dem 01.01.2017 in Höhe des Kindergeldes von 192 EUR monatlich fest (und hob den vorausgegangenen Kostenbeitragsbescheid betreffend Kindergeld vom 17.09.2015 ab diesem Zeitpunkt auf). 5 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erhob jeweils am 30.01.2017 Widerspruch und machte geltend, dass die von der Mutter der Klägerin zu 1 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen während der Ferien und der Wochenenden, an denen das Internat geschlossen sei, anzurechnen seien. 6 Mit Bescheid vom 18.10.2017 änderte der Beklagte den Kostenbeitragsbescheid vom 18.01.2017 aus Halbwaisenrente (nach deren Erhöhung) ab dem 01.07.2017 auf 218,01 EUR monatlich. 7 Mit Bescheid vom 15.12.2017 setzte er gegenüber der Klägerin zu 2 den Kostenbeitrag ab 01.01.2018 in Höhe des Kindergeldes von 194 EUR monatlich fest. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erhob am 20.12.2017 Widerspruch. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 wies der Beklagte sämtliche Widersprüche zurück und führte aus: Bei der Halbwaisenrente handele sich um eine zweckidentische Leistung, die gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als Kostenbeitrag verlangt werde. Auch das Kindergeld werde gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Kostenbeitrag verlangt. Auf beide dieser Arten von Kostenbeiträgen seien tatsächliche Betreuungsleistungen der Personensorgeberechtigten nicht anzurechnen. 9 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat ausdrücklich nur für die Klägerin zu 1, vertreten durch die Klägerin zu 2, am 14.02.2018 Klage erhoben und dabei den Antrag angekündigt, sämtliche oben genannte Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Kostenbeitrag hinsichtlich des Kindergeldes und der Halbwaisenrente in angemessener Höhe zu vereinnahmen. Sie trägt vor: Inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und im Anschluss daran auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht beim Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII anzurechnen seien. Dies gelte nicht nur für den Kostenbeitrag aus Kindergeld, sondern auch für den Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienten. 10 Nachdem die Kammer auf die jüngere Rechtsprechung hingewiesen hatte, nach der tatsächliche Betreuungsleistungen nicht pauschal und mit einem Höchstsatz von 40% (gemäß den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg), sondern taggenau anzurechnen seien, hat der Beklagte der Klage der Klägerin zu 2 abgeholfen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. 11 Die Klägerin zu 1 beantragt noch, 12 die Bescheide des Landratsamts ... vom 18.01.2017 und vom 18.10.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 (jeweils betreffend Halbwaisenrente) in dem Umfang der Berechnung des Landratsamts vom 23.10.2018 über die Aufstellung der Tage zu Hause aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt vor: Die neuere Rechtsprechung dazu, dass beim Kostenbeitrag aus Kindergeld die Tage der Anwesenheit des Kindes im Haushalt des Beitragspflichtigen anzurechnen seien, gelte nicht für den Einsatz der Halbwaisenrente. § 94 Abs. 4 SGB VIII sei insoweit nicht anwendbar. 16 Der Kammer liegen zwei Hefte Akten des Landratsamts ... (Seiten 1 bis 1238) vor. Entscheidungsgründe 17 Soweit die Klägerin zu 2 und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 und - in entsprechender Anwendung - § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 18 Die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Forderung des vollen Einsatzes der Halbwaisenrente ist als Anfechtungsklage statthaft und sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Einsatzes der Halbwaisenrente gegenüber der Klägerin ist § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Danach zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. 20 Die Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - eine zweckidentische Leistung zur stationären Eingliederungshilfe im Sinn von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII; denn beide Hilfen dienen wesentlich der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl., noch zu § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F., BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 28.05 -, juris; VGH-Bad.-Württ., Urt. V. 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris; Nr. 93.1.1 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek - Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 93 Rn. 14). 21 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch bei dem Einsatz zweckidentischer Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht (im Haushalt des Beitragspflichtigen) - wie beim Beitrag aus dem Kindergeld - anzurechnen. 22 Der Wortlaut von § 94 Abs. 4 SGB VIII steht dem nicht entgegen. Zwar regelt § 94 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich eine Anrechnung auf den Kostenbeitrag. Als Beitrag wird herkömmlich nur die anteilige, nicht aber die volle Abschöpfung eines Vorteils bezeichnet. Hinzu kommt, dass der Kostenbeitrag aus dem Einkommen erhoben wird, die zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII aber nicht zum Einkommen gehören (vgl. auch die Kritik bei Kunkel/Kepert, 7. Aufl., SGB VIII, § 93, Rn. 16). Diese Begrifflichkeit ist aber nicht ausschlagegebend; denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sie im Kostenbeitragsrecht durchgehalten hätte. Vielmehr bezeichnet er den ggf. vollen Einsatz des Kindergelds gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls als Beitrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris, Rn. 12 ff.). 23 Auch gesetzessystematisch spricht Überwiegendes dafür, den Einsatz zweckidentischer Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als Kostenbeitrag (auch im Sinn von § 94 Abs. 4 SGB VIII) zu verstehen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels des Gesetzes steht, das die Überschrift „Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen ...“ trägt. Dass die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nur als eine besondere Form des Kostenbeitrags zu verstehen ist, zeigt sich auch daran, dass auf sie nach verbreiteter Auffassung weitere Vorschriften für Kostenbeiträge anzuwenden sind, so etwa die Befugnis, den Einsatz per Leistungsbescheid gelten zu machen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, NJW 1999, 2383), der Grundsatz, dass der Kostenbeitrag nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Jugendhilfe überschreiten darf (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) oder die Angemessenheitsklausel in § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (vgl. zum Ganzen auch Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93, Rn. 26, 27). 24 Die Entstehungsgeschichte von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII legt ebenfalls nahe, dass der Gesetzgeber den Einsatz zweckidentischer Leistungen als (Unter- bzw. Sonder-)Fall des Kostenbeitrags versteht: Eine in etwa gleichlautende Vorschrift findet sich schon im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (BT-Drucks. 11/5948, S. 27, 110), dort in § 82 (Umfang der Heranziehung) Abs. 5 KJHG: „Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.“ In der Entwurfsbegründung heißt es insoweit nur: „Die Vorschrift entspricht § 85 Nr. 1 BSHG. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein entsprechender Bedarf nur einmal zu befriedigen ist.“. Hier war die Vorschrift noch eindeutig der Kostenbeitragspflicht zugeordnet. Die Regelung behielt diesen Standort bei der Überführung des Kinder- und Jugendhilferechts in das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs (bei Änderung der Paragraphennummerierung) und erhielt in den Ausschussberatungen nur einen etwas anderen Wortlaut: „Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen“ (§ 93 Abs. 5 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/3711). 25 Aus der Entstehungsgeschichte von § 94 Abs. 4 SGB VIII lassen sich zusätzliche Erkenntnisse nicht gewinnen. § 94 Abs. 4 SGB VIII kam erst durch eine Empfehlung des zuständigen Bundestags-Ausschusses vom 01.06.2005 (BT-Drucks. 15/5616, S. 14 und 28) in den Gesetzentwurf: Zur Begründung heißt es dort: „§ 94 Abs. 4 berücksichtigt den Fall, dass zwar vollstationäre Leistungen erbracht werden, gleichzeitig jedoch vorgesehen ist, dass der junge Mensch sich regelmäßig über Tag und Nacht bei seinen Eltern oder anderen kostenbeitragspflichtigen Personen aufhält. Der Kostenbeitrag wird entsprechend angepasst.“ 26 Es entspricht auch Sinn und Zweck von § 94 Abs. 4 SGB VIII (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris, Rn. 21 ff.), die Vorschrift auch beim Einsatz zweckidentischer öffentlicher Leistungen anzuwenden. Denn nicht anders als beim Kindergeld, das im wirtschaftlichen Sinn dem Kind zusteht, setzt der Beitragspflichtige, hier die Mutter der Klägerin zu 1, diese Mittel, hier die Halbwaisenrente, welche anstelle des Einkommens des verstorbenen Vaters getreten ist, bei seinen Betreuungsleistungen (Vorhalten eines Zimmers, Verköstigung, Wäsche, Freizeitgestaltung etc). tatsächlich ein, wenn das Kind oder der Jugendliche sich vorübergehend in seinem Haushalt aufhält. Damit erweist sich der neu eingefügte § 94 Abs. 4 SGB VIII, auch wenn dies dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein sollte, letztlich als ein neues Strukturprinzip des Rechts der Beteiligung der Angehörigen an den Aufwendungen der Jugendhilfe für stationäre und teilstationäre Leistungen. 27 Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn dieser hat den Kostenbeitrag der Klägerin zu 2 für Kindergeld im geforderten Umfang von sich aus ermäßigt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben; insbesondere hat er eine taggenaue Anrechnung der Anwesenheitstage der Klägerin zu 1 im Haushalt der Klägerin zu 2 vorgenommen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 12.01.2016 - 4 K 1932/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. V. 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris). Der Kostenlast des Beklagten steht auch nicht etwa entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Eingang der Klage nur die Klägerin zu 1, vertreten durch ihre Mutter, angeführt hatte. Denn dieser Umstand steht einer Auslegung der Klagschrift nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 auch für diese hinsichtlich des Kostenbeitrags aus Kindergeld Klage erheben wollte; dies ergibt sich daraus, dass in dem in der Klagschrift angekündigten Antrag auch die Bescheide an die Klägerin zu 2 aufgeführt waren. 28 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. 29 Die Berufung war zuzulassen; denn die Frage, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch beim Einsatz von zweckidentischen Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII anzuwenden ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 17 Soweit die Klägerin zu 2 und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 und - in entsprechender Anwendung - § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 18 Die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Forderung des vollen Einsatzes der Halbwaisenrente ist als Anfechtungsklage statthaft und sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Einsatzes der Halbwaisenrente gegenüber der Klägerin ist § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Danach zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. 20 Die Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - eine zweckidentische Leistung zur stationären Eingliederungshilfe im Sinn von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII; denn beide Hilfen dienen wesentlich der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl., noch zu § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F., BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 28.05 -, juris; VGH-Bad.-Württ., Urt. V. 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris; Nr. 93.1.1 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek - Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 93 Rn. 14). 21 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch bei dem Einsatz zweckidentischer Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht (im Haushalt des Beitragspflichtigen) - wie beim Beitrag aus dem Kindergeld - anzurechnen. 22 Der Wortlaut von § 94 Abs. 4 SGB VIII steht dem nicht entgegen. Zwar regelt § 94 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich eine Anrechnung auf den Kostenbeitrag. Als Beitrag wird herkömmlich nur die anteilige, nicht aber die volle Abschöpfung eines Vorteils bezeichnet. Hinzu kommt, dass der Kostenbeitrag aus dem Einkommen erhoben wird, die zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII aber nicht zum Einkommen gehören (vgl. auch die Kritik bei Kunkel/Kepert, 7. Aufl., SGB VIII, § 93, Rn. 16). Diese Begrifflichkeit ist aber nicht ausschlagegebend; denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sie im Kostenbeitragsrecht durchgehalten hätte. Vielmehr bezeichnet er den ggf. vollen Einsatz des Kindergelds gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls als Beitrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris, Rn. 12 ff.). 23 Auch gesetzessystematisch spricht Überwiegendes dafür, den Einsatz zweckidentischer Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als Kostenbeitrag (auch im Sinn von § 94 Abs. 4 SGB VIII) zu verstehen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels des Gesetzes steht, das die Überschrift „Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen ...“ trägt. Dass die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nur als eine besondere Form des Kostenbeitrags zu verstehen ist, zeigt sich auch daran, dass auf sie nach verbreiteter Auffassung weitere Vorschriften für Kostenbeiträge anzuwenden sind, so etwa die Befugnis, den Einsatz per Leistungsbescheid gelten zu machen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, NJW 1999, 2383), der Grundsatz, dass der Kostenbeitrag nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Jugendhilfe überschreiten darf (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) oder die Angemessenheitsklausel in § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (vgl. zum Ganzen auch Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93, Rn. 26, 27). 24 Die Entstehungsgeschichte von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII legt ebenfalls nahe, dass der Gesetzgeber den Einsatz zweckidentischer Leistungen als (Unter- bzw. Sonder-)Fall des Kostenbeitrags versteht: Eine in etwa gleichlautende Vorschrift findet sich schon im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (BT-Drucks. 11/5948, S. 27, 110), dort in § 82 (Umfang der Heranziehung) Abs. 5 KJHG: „Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.“ In der Entwurfsbegründung heißt es insoweit nur: „Die Vorschrift entspricht § 85 Nr. 1 BSHG. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein entsprechender Bedarf nur einmal zu befriedigen ist.“. Hier war die Vorschrift noch eindeutig der Kostenbeitragspflicht zugeordnet. Die Regelung behielt diesen Standort bei der Überführung des Kinder- und Jugendhilferechts in das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs (bei Änderung der Paragraphennummerierung) und erhielt in den Ausschussberatungen nur einen etwas anderen Wortlaut: „Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen“ (§ 93 Abs. 5 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/3711). 25 Aus der Entstehungsgeschichte von § 94 Abs. 4 SGB VIII lassen sich zusätzliche Erkenntnisse nicht gewinnen. § 94 Abs. 4 SGB VIII kam erst durch eine Empfehlung des zuständigen Bundestags-Ausschusses vom 01.06.2005 (BT-Drucks. 15/5616, S. 14 und 28) in den Gesetzentwurf: Zur Begründung heißt es dort: „§ 94 Abs. 4 berücksichtigt den Fall, dass zwar vollstationäre Leistungen erbracht werden, gleichzeitig jedoch vorgesehen ist, dass der junge Mensch sich regelmäßig über Tag und Nacht bei seinen Eltern oder anderen kostenbeitragspflichtigen Personen aufhält. Der Kostenbeitrag wird entsprechend angepasst.“ 26 Es entspricht auch Sinn und Zweck von § 94 Abs. 4 SGB VIII (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris, Rn. 21 ff.), die Vorschrift auch beim Einsatz zweckidentischer öffentlicher Leistungen anzuwenden. Denn nicht anders als beim Kindergeld, das im wirtschaftlichen Sinn dem Kind zusteht, setzt der Beitragspflichtige, hier die Mutter der Klägerin zu 1, diese Mittel, hier die Halbwaisenrente, welche anstelle des Einkommens des verstorbenen Vaters getreten ist, bei seinen Betreuungsleistungen (Vorhalten eines Zimmers, Verköstigung, Wäsche, Freizeitgestaltung etc). tatsächlich ein, wenn das Kind oder der Jugendliche sich vorübergehend in seinem Haushalt aufhält. Damit erweist sich der neu eingefügte § 94 Abs. 4 SGB VIII, auch wenn dies dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein sollte, letztlich als ein neues Strukturprinzip des Rechts der Beteiligung der Angehörigen an den Aufwendungen der Jugendhilfe für stationäre und teilstationäre Leistungen. 27 Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn dieser hat den Kostenbeitrag der Klägerin zu 2 für Kindergeld im geforderten Umfang von sich aus ermäßigt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben; insbesondere hat er eine taggenaue Anrechnung der Anwesenheitstage der Klägerin zu 1 im Haushalt der Klägerin zu 2 vorgenommen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 12.01.2016 - 4 K 1932/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. V. 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris). Der Kostenlast des Beklagten steht auch nicht etwa entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Eingang der Klage nur die Klägerin zu 1, vertreten durch ihre Mutter, angeführt hatte. Denn dieser Umstand steht einer Auslegung der Klagschrift nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 auch für diese hinsichtlich des Kostenbeitrags aus Kindergeld Klage erheben wollte; dies ergibt sich daraus, dass in dem in der Klagschrift angekündigten Antrag auch die Bescheide an die Klägerin zu 2 aufgeführt waren. 28 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. 29 Die Berufung war zuzulassen; denn die Frage, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch beim Einsatz von zweckidentischen Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII anzuwenden ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).