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Urteil

A 6 K 1356/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein am … 1968 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 09.02.2015 beim Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er am 15.11.2014 nach Deutschland eingereist war. Gemäß Eurodac-Recherche war der Kläger zuvor in Italien im Zusammenhang mit dem illegalen Überschreiten der Grenze registriert worden (Eurodac-Nr. IT2 …). Der Kläger gab bei der Belehrung nach Art. 5 Dublin III-VO an, „ca. am 05.11.2014“ nach Italien eingereist zu sein, und sich dort bis zum 14.11.2014 aufgehalten zu haben. Ein Übernahmeersuchen gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO vom 27.02.2015 beantworteten die italienischen Behörden nicht. 2 Mit Bescheid vom 08.06.2015, zugestellt am 15.06.2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziff. 2). 3 Der Kläger hat am 18.06.2015 Klage erhoben und macht geltend, mit seiner schweren Erkrankung (Leberzirrhose Child A bei chronischer Hepatitis C, Thrombopenie 70000 [Mangel an Blutplättchen mit erhöhter Blutungsneigung]) erhalte er in Italien keinen ausreichenden Zugang zu einer Gesundheitsversorgung. Einem zeitgleich mit der Klage gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 31.07.2014 (A 6 K 1357/15) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid angeordnet worden. 4 Der Kläger, der zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen und beantragt noch, 5 den Bescheid des Bundesamts vom 08.06.2015 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Bundesamts sowie ein Heft Gerichtsakte des Eilverfahrens A 6 K 1357/15) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 9 Soweit die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. 10 Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist in der Sache zu entscheiden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die nunmehr vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Freiburg vom 16.02.2016 erachtet das Gericht nicht für geboten. Denn der Kläger hat diese, wie von ihm im Termin vom 04.02.2016 angekündigt, in Erfüllung der vom Gericht bereits unter dem 31.07.2015 erfolgten Anforderung und zwecks Darstellung seines aktuellen Gesundheitszustands vorgelegt und die Beklagte ist auf diesen Gesichtspunkt des Verfahrens – trotz des Hinweises des Gerichts vom 31.07.2015 - nie eingegangen. Von einem bislang nicht erörterten bzw. nicht hervorgetretenen Gesichtspunkt, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne die Beteiligten hierzu zuvor gehört zu haben, kann folglich nicht die Rede sein. Auf die hieraus abgeleitete Rechtsauffassung und Würdigung des Prozessstoffs musste das Gericht nicht hinweisen, da die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 – 1 B 66/15 –, Rn. 16, juris). 11 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 08.06.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 1.) Die Republik Italien ist gemäß § 27a AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der (gemäß ihrem Art. 49 Unterabs. 2 anzuwendenden) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs.1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger, wie durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 bestätigt, als erstes ohne Aufenthaltstitel und damit illegal die Grenze zum EU-Mitgliedstaat Italien überschritten hat. Auch der Kläger selbst hat eingeräumt, in Italien gewesen zu sein, sich dort 5 bis 6 Tage in einem Asylheim in Sizilien aufgehalten zu haben, ohne aber einen Asylantrag zu stellen. 13 a.) Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger auf eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht für eine Rechtsverletzung berufen könnte, ist diese für Italien anzunehmende Zuständigkeit auch nicht nachträglich entfallen. Das Bundesamt hat innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO genannten Frist bereits am 27.02.2015 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Italien hat hierauf nicht reagiert, sodass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 27.04.2015 davon auszugehen ist, dass es dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat. Damit ist Italien zur Aufnahme des Klägers sowie dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Von dieser Aufnahmebereitschaft ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten wird. Denn die mit Eintritt der Zustimmungsfiktion am 28.04.2015 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 31.07.2015 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gehemmt (zu dieser Wirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 33, juris) und folglich tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Von einer überlangen, eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats begründende Verfahrensdauer kann angesichts der etwas mehr als zwei Monate zwischen Asylantragstellung und (fingierter) Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme nicht die Rede sein (in diesem Sinne sogar für elf Monate: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 21, juris). Die Pflicht Italiens schließlich, nach Aufnahme des Klägers den von diesem gestellten Asylantrag zu prüfen, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. 14 b.) Die vom Kläger eingewendeten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die eine Pflicht des BAMF bewirkten zu prüfen, ob statt Italiens ein anderer Mitgliedstatt zuständig ist bzw. - bei Verneinung - die Zuständigkeit Deutschlands begründeten, liegen nicht vor. Es erweist sich nicht als unmöglich, den Kläger nach Italien zu überstellen, da es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass die (im Fall Italiens allein zu untersuchenden) Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Eine solche Rechtsverletzung hätte vorausgesetzt, dass mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt werden soll, während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Gesundheits-/Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, Rn. 46, juris). Dies ist indessen zu verneinen. 15 Italien hat zwar Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen. Das Land sah sich im Jahr 2015 mit einer hohen, gegenüber den Vorjahren noch einmal angestiegenen Zahl an Asylbewerbern konfrontiert. Eurostat gibt diesen Zustrom mit 84.085 Asylbewerbern und erstmaligen Asylbewerbern an (Quelle: Europäische Kommission > Eurostat > Statistik nach Themen > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert > Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber [Zahlen dort für 2014: 64.625 und für 2013: 26.620]). Diese Zahl kann angesichts des auch im letzten Quartal 2015 anhaltenden Flüchtlingszustroms als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 48.307 Asylantragstellern vom UNHCR aufgeführte Zahl (www.unhcr.org > Where We Work > Europe > Northern, Western, Central and Southern Europe > Italy > Statistical Snapshot) widerspricht dem nicht, da sie den Stand (nur von) Juni 2015 abbildet. Entsprechendes gilt für die mit 59.165 Antragstellern genannte Zahl im AIDA-Report vom Dezember 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Italy, Seite 6 [künftig aufgeführt als: AIDA-Report Dezember 2015]), die den Zeitraum (nur) von Januar bis September betrifft. 16 Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ist indessen nicht auszugehen, da das Land in Reaktion auf diesen Zustrom nicht etwa untätig geblieben ist und bleibt, sondern Maßnahmen zur Problembewältigung ergriffen hat und weiterhin durchführt (vgl. bereits für die Zeitpunkte April und Juni 2015: OVG NRW, Urt. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, Rn. 41, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015, a.a.O., Rn. 51 ff.). Die Aufnahmekapazitäten sind sukzessive und deutlich erhöht worden. Während Ende Februar 2015 in den Erstaufnahmezentren (CPSA, CARA/CDA) noch 9.504 Unterbringungsplätze vorhanden bzw. belegt waren (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25.03.2015 an VG Schwerin; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015 an VG Schwerin), stieg diese Zahl bis Mitte 2015 auf 12.000 Plätze an und soll im Laufe des Jahres 2016 auf zunächst 14.750 und sodann auf 15.550 Plätze ausgeweitet werden (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67). Entsprechendes gilt für die Anschlussunterbringung im SPRAR-System, dessen Kapazität von Ende Februar 2015 (20.596 Plätze - so Auswärtiges Amt und Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.) zunächst bis Ende Mai 2015 auf rund 21.449 Plätze ausgeweitet wurde, zu denen weitere 10.000 ausgeschriebene Plätze hinzukommen, um für das Jahr 2016 eine Anzahl von knapp 32.000 Plätzen zu erreichen (Borderline-Europe, Kurzinformation zur Situation von Geflüchteten in der Region Sizilien, Februar 2016, Seite 4; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 68). Was schließlich den Bereich der außerordentlichen Aufnahmezentren (Notfallzentren -CAS) angeht, betrug deren Kapazität Ende Februar 2015 etwa 37.000 Personen (Auswärtiges Amt und Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.) und war bis Ende Juni 2015 auf rund 50.711 Personen angewachsen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 69). Borderline-Europe (a.a.O., Seite 4) berichtet unter Hinweis auf Angaben des italienischen Innenministeriums gar von 70.918 vorhandenen Plätzen in 3.090 Einrichtungen. 17 Dass diese Verbesserungen nur vorübergehend wären und bei einer Prognose in Zukunft ein Rückschritt bzw. Verschlechterungen eintreten könnten, ist nicht zu erwarten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Italien (neben Griechenland) im Zeitraum von 2014 bis 2020 voraussichtlich weiterhin der wichtigste Begünstigte des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein wird (vgl. Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland, Erwägungsgrund 15). In Erfüllung seiner aus dem vorgenannten Beschluss (dort Art. 8 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 18) resultierenden Verpflichtung, als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen Rahmen zu schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesen Bereichen zu verstärken, um so zu einer strukturellen Lösung für die Bewältigung des außergewöhnlichen Drucks auf sein Asyl- und Migrationssystem zu gelangen, hat Italien am 28.09.2015 einen aktualisierten Fahrplan („Roadmap“) vorgelegt (in englischer Zusammenfassung und Kommentierung abgerufen bei www.statewatch.org). Darin werden die oben genannten Aufnahmekapazitäten auch von staatlicher italienischer Seite aufgeführt und im SPRAR-System mittelfristig für den Zeitraum 2016/2017 eine Aufnahmekapazität von mindestens 40.000 Plätzen ins Auge gefasst. Die Zahl der Ende September 2015 vorhandenen Unterbringungsplätze im CAS-System wird mit 68.093 angegeben. 18 Angesichts dieser Zahlen sowie der im genannten Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 22.09.2015 und ferner in dessen vorangegangenem Beschluss (EU) 2015/1523 vom 14.09.2015 vorgesehenen Umsiedlung von mehreren Tausend Antragstellern aus Italien in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten (mit der dadurch eintretenden Entlastung zugleich des Aufnahmesystems) kann nicht von systemischen Mängeln ausgegangen werden. 19 Relevant ist mit Blick auf die Situation in Fällen wie den des Klägers ferner die Frage der Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die erkrankt sind. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken können ( OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 130, juris). 20 Beim Kläger handelt es sich darüber hinaus um eine chronisch erkrankte Person. Gemäß ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums Freiburg (Leberzentrum) vom 12.04.2015 und (aktualisiert) vom 16.02.2016 leidet der Kläger seit 2011 an einer bereits in Pakistan diagnostizierten (und behandelten) chronischen Hepatitis C-Virusinfektion und einer Thrombopenie 70000 und einer (in Deutschland diagnostizierten) Leberzirrhose Child A infolge der Virusinfektion. Die erforderliche Behandlung besteht in einer antiviralen Therapie sowie ferner halbjährlichen Kontrolluntersuchungen (Labor und Ultraschall) zur Früherkennung eines Leberzellkarzinoms. Die im Fall des Klägers indizierte Therapie über 24 Wochen mit interferonfreien Medikamenten besitzt eine Erfolgsaussicht betreffend die endgültige Ausheilung der Hepatitis C zwischen 60-90 % (zu dieser grundlegenden Umwälzung der Hepatitis-C-Therapie aufgrund direkt antiviral wirkender Substanzen mit der daraus resultierenden hocheffektiven Therapie vgl. auch: Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 vom 27.07.2015, 289 [298]). Die Kosten liegen bei 158.000 EUR. Neuere Therapieoptionen werden im Laufe des Jahres 2016 erwartet (12 Wochen Therapiedauer bei 89% Erfolgsaussicht der Virusausheilung) und sind voraussichtlich deutlich günstiger. Wird der Kläger nicht kurzfristig behandelt, sind keine Folgen zu erwarten (1-Jahres-Überlebensrate bei nahezu 100 %). Mittelfristig, im Bereich von Monaten bis wenigen Jahren, ist der Übergang in eine Leberzirrhose Child B-Stadium zu erwarten, was eine deutlich höhere Rate an Komplikationen der Leberzirrhose nach sich zieht (Ausbildung von Krampfadern der Speiseröhre mit eventuell drohender Blutung, Ausbildung von Bauchwasser, Gerinnungsstörungen, Störungen der Gedächtnisleistung). Die 1-Jahres-Überlebensrate liegt hier bei 85 %. Bleibt die Krankheit langfristig unbehandelt, ist mit einem weiteren Fortschreiten der Leberzirrhose in ein Child C-Stadium zu rechnen mit Dekompensation der Leberzirrhose und dem zusätzlichen Risiko eines Leberzellkrebses. Die 1-Jahres-Überlebensrate liegt hier bei 35 %, so dass die langfristigen Überlebenschancen ohne Therapie der Hepatitis C schlecht sind. 21 Für die anzustellende Prognose ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner (unterstellten) Ankunft in Italien einen Asylantrag stellt (bzw., da in Deutschland bereits gestellt, dort formal nach italienischen Bestimmungen registrieren lässt und aufrechterhält) und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der (medizinischen) Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzt (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.). Systemische Mängel bei der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern sowie in der medizinischen Versorgung kranker Asylantragsteller, welche beachtlich wahrscheinlich eine Gefahr für den Kläger begründen könnten, sind danach zu verneinen: 22 Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - während ihres Aufenthalts in bzw. ihrer Durchreise durch Italien kein Asylgesuch gestellt haben, können den Antrag auf internationalen Schutz dort unter regulären Bedingungen stellen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 40). Das Hauptproblem für sie besteht in der Aufnahme bzw. Unterbringung, wenn sich hier Verzögerungszeiten ergeben, während der eine Versorgung mit materiellen Leistungen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Gerade hier waren in den letzten Jahren allerdings Aufnahmesysteme eingerichtet worden, um Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterzubringen, bis ihre Verfahrenssituation geklärt oder - im Fall vulnerabler Personen - eine alternative Unterbringung gefunden war. Bis Mitte 2015 waren auf diese Art mit finanzieller Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) 11 Zentren für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern tätig, von denen 7 auf vulnerable Person spezialisiert waren. Diese Zentren in Rom (3), der Provinz Mailand (3), Venedig (2), Bologna (2) und Bari (1) konnten 443 Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterbringen (AIDA-Report Januar 2015, Seite 31; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 63/64). Seit Juni 2015, dem Ende der ERF-Förderung, werden Dublin-Rückkehrer im regulären Aufnahmesystem untergebracht: Allerdings ist vorgesehen, mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) 516/2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2020 eingerichteten (sich an den ERRF anschließenden) Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) erneut für eine spezielle Unterbringung dieses Personenkreises zu sorgen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67). Das von Italien gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 514/2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2020 vorgeschlagene und von der EU-Kommission noch zu genehmigende nationale Programm (Programma Nazionale FAMI - abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-amif-call-for-proposals-now-published?lang=de) sieht erneut Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufnahme von und Unterstützungsleistungen für Personen vor, die in Anwendung der Dublin III-VO überstellt werden (Seite 9: Obiettivo specifico - Asilo, unter f) sowie die Verstärkung der Aufnahmedienste, die Unterstützung und räumliche Orientierung solcher Personen (Seite 10: Obiettivo nazionale - Accoglienza/asilo, unter f). 23 Auch wenn die Umsetzung des Programms im Fall seiner Genehmigung erst im letzten Quartal 2016 beginnen kann (vgl. Europäische Kommission: Asylum, Migration and Integration Fund (2014-2020) - 2015 Call for Proposal, Timetable [abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/calls/2015/inte/index_en.htm] sowie Programma Nationale FAMI, a.a.O., Seite 23 [Calendario Indicativo]), belegt die Existenz spezieller Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer in der Vergangenheit sowie deren Planung für die Zukunft, dass Italien ein besonderes Augenmerk auf diesen Personenkreis gelegt hat bzw. weiterhin legt. Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde bei Rücküberstellung nicht sofort Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung erfahren, gibt es nicht. Von zeitlichen Lücken bei der Unterbringung zwischen Einreichen eines Asylgesuchs und dessen formaler Registrierung wird zwar berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015 an VG Schwerin; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 62/63). Allerdings gibt es keine verlässlichen Hinweise darauf, dass es sich hierbei um ein weitverbreitetes Phänomen handelt. Dem AIDA-Report Dezember 2015 (Seite 67) ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Dublin-Rückkehrer gerade nicht zu entnehmen, dass seit Auslaufen der speziellen vorübergehenden Aufnahme seit Mitte 2015 dieser Personenkreis Schwierigkeiten bei der Unterbringung im regulären Aufnahmesystem hätte. Eine besondere Kennzeichnung wäre indessen im Fall einer problematischen Sachlage zu erwarten gewesen, da der Report (Seite 37) die Zahl der an Italien gerichteten Übernahmeersuchen mit 14.019 angibt. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass es sich bei Personen wie dem Kläger bereits um Asylantragsteller handelt, deren im Mitgliedstaat Deutschland gestellter Asylantrag nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO von Italien zu prüfen ist. Hinzu kommt ein weiteres: Beim Kläger handelt sich um eine erkrankte Person. Sowohl in der ersten als auch der zweiten Stufe des italienischen Aufnahmesystems wird diesem Umstand bei der Unterbringung aber Rechnung getragen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 61). Gemäß Art. 31 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) und dem für die Übermittlung von Daten verwendeten Standardformblatt (Anhang VI der Dublin-DVO) ist sichergestellt, dass Italien vom Gesundheitszustand des Klägers im Zuge der Überstellung erfährt. Die Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 1 C 26/14 –, Rn. 18 und 21, juris). 24 Auch wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, die wenigen Tage seines Aufenthalts in Italien in einem Asylheim in Sizilien verbracht hat, ist schließlich hinreichend sicher auszuschließen, dass er wegen seiner Weiterwanderung nach Deutschland bei der künftigen Aufnahme/Unterbringung Nachteile zu gewärtigen hätte. Denn ein Asylgesuch bzw. einen Asylantrag hatte er zum damaligen Zeitpunkt nicht gestellt, so dass nicht von einem Fall ausgegangen werden kann, der im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) eine Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach sich zieht (vgl. zu solchen Fällen AIDA-Report Dezember 2015, Seite 74/75). 25 Eine medizinische Versorgung des Klägers im Sinne von Art. 19 der Aufnahmerichtlinien ist schließlich in Italien gewährleistet (vgl. bereits für frühere Jahre: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 – 3 L 643/12 –, Rn. 107 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 182 ff., juris). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Asylbewerber haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu Leistungen wie u.a. freie Wahl eines Hausarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.) und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien, in denen Asylbewerber nicht arbeiten dürfen, sind sie arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, um diese Befreiung beibehalten zu können (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 83). Es steht ferner außer Frage, dass in Italien die Krankheit des Klägers, sollte sich hierzu akuter Bedarf ergeben, auch ausreichend behandelt werden kann. Der Kläger selbst hat nur behauptet, von Asylbewerbern sei ihm gesagt worden, seine Krankheit werde in Italien nicht behandelt. Entsprechendes ist ihm von öffentlichen Stellen nicht gesagt worden und träfe auch nicht zu. Der in der WHO-Reihe Health Systems in Transition (HiT) erschienene Bericht über das italienische Gesundheitssystem (HiT 2014, 16(4):1–168; abrufbar bei WHO: http://www.euro.who.int/en/countries/italy/publications3/italy-hit-2014) hebt den hohen medizinischen Standard (mit einer daraus folgenden, innerhalb der EU zweithöchsten Lebenserwartung) ebenso wie den Umstand hervor, dass die Gesundheitsleistungen in gleicher Weise Bürgern wie legalen/illegalen Einwanderern zur Verfügung stehen (Seiten 1, 10 und 90). Selbst wenn sich in Italien ein weitergehender Therapiebedarf mit – vorbehaltlich allerdings einer dann zur Verfügung stehenden günstigeren Therapie – den vom Universitätsklinikum angegebenen hohen Kosten ergeben sollte, kann nicht erkannt werden, dass dies dem Kläger verweigert würde. Der EuGH hat im Urteil vom 27.09.2012 (C-179/11 [Cimade] –, juris, Rn. 59 ff.) festgestellt, dass die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen nach der Aufnahmerichtlinie verbundenen finanziellen Belastungen durch den Mitgliedstaat zu tragen sind, den diese Verpflichtung mit Blick auf den Aufenthalt des Asylbewerbers trifft. Diese derzeit Deutschland treffende Verpflichtung würde mit der tatsächlichen Überstellung des Klägers enden und dann Italien treffen. Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass mit Blick auf mögliche finanzielle Lasten der Europäische Flüchtlingsfond (jetzt: dessen Nachfolger AMIF) aus diesem Grund vorsieht, dass den Mitgliedstaaten u.a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen finanzielle Unterstützung angeboten werden kann. 26 Einer individuellen Zusicherung Italiens, wie vom EGMR in der Entscheidung vom 04.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel / Schweiz] –, in deutscher Übersetzung veröffentlicht in NVwZ 2015,127 ff.) gefordert, bedurfte es im Fall des Klägers nach Auffassung des Gerichts schließlich nicht (zu Fragen des Inhalts und des Zeitpunktes einer Zusicherung vgl. m.w.N. die Darstellung bei Hocks, Asylmagazin 2015, 5 [8 ff.]). Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 – 12 K 7303/15.A –, Rn. 63 und 64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286). Das Bundesamt war bereits mit gerichtlicher Aufforderung vom 31.07.2015 mit dieser Frage befasst worden, ohne allerdings - was für die obige Annahme sprechen dürfte – zu reagieren. So unterschied sich zum einen hinsichtlich der Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen die Sachlage bei Entscheidung des EGMR von derjenigen dieses Verfahrens. Der EGMR (a.a.O., Rn. 108-110) legte die in den Jahren 2011-2013 - gegenüber den oben unter aufgeführten: deutlich - geringeren Kapazitätszahlen zugrunde. Der Gerichtshof betonte immerhin schon im November 2014, dass die damalige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt worden sei, zu vergleichen sei. Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein verhinderten also nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land. Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Kapazität des Systems könne indessen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde. Der besondere Schutz für Asylbewerber, die eine besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe seien, sei umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder seien, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien (Rnr. 114-119). Die vom EGMR somit für maßgeblich erachtete extreme Verwundbarkeit eines Kindes (mit Blick auf die Gefahr einer Trennung von seinen Eltern und/oder die Gefahr der Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche) kennzeichnet den Fall des Klägers nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich beim Kläger nicht um eine gesunde Person handelt. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass er, da er seit 6 bis 7 Monaten keine Medikamente mehr erhalte, ziemlich unerträgliche Schmerzen und Nasenbluten habe. Dass er hierdurch derart geschwächt wäre, dass er bei Rücküberstellung nach Italien dort einer erheblichen, durch materielle Aufnahmeleistungen nicht abwendbaren Gesundheitsverschlechterung unterworfen wäre, kann das Gericht aber nicht sehen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Kläger aktuell in Deutschland mangels Kostenzusage nicht behandelt wird, was dafür spricht, dass sein Zustand keine akute Behandlungsbedürftigkeit i.S.v. § 4 AsylbLG (Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände) aufweist. Auch ist von Bedeutung, dass laut Anamnese vom April 2015, als er nach Italien und Deutschland kam, seine Krankheit bereits seit 4 Jahren diagnostiziert und in Pakistan behandelt worden war. Gleichwohl hat der die Reise nach Europa durchführen könne, was auch noch aktuell für eine ausreichende Belastbarkeit im Zuge einer Rücküberstellung spricht. 27 2.) Auch die auf § 34a AsylG (zu dessen Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015, a.a.O., Rn. 13 ff.) gestützte Abschiebungsanordnung (Ziff. 2 des Bundesamtsbescheids) ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen eines für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Staates i.S.v. § 27a AsylG darf die Abschiebung (nur) angeordnet werden, (wenn bzw.) sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei ist (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, Rn. 4, juris). Solche Hinderungsgründe für eine Abschiebung liegen hier nicht vor. Gemäß ärztlicher Bescheinigung vom 16.02.2016 des Universitätsklinikums Freiburg (Leberzentrum) bedarf der Kläger einer antiviralen Therapie sowie halbjährlicher Kontrolluntersuchungen zur Früherkennung eines Leberzellkarzinoms. Eine solche Therapie ist noch nicht begonnen worden, so dass sich die Frage nicht stellt, ob ein bei Rücküberstellung nach Italien eintretender Abbruch bzw. eine Unterbrechung problematisch wäre. Weder unter diesem Gesichtspunkt noch mit Blick auf den aktuellen Zustand des Klägers, wie er ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, besteht bei ihm eine Reiseunfähigkeit. Nach dem bereits oben Dargelegten ist ferner davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers in Italien behandelt werden und somit eine erhebliche Verschlimmerung im Sinne eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verhindert werden kann. III. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Gründe I. 9 Soweit die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. 10 Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist in der Sache zu entscheiden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die nunmehr vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Freiburg vom 16.02.2016 erachtet das Gericht nicht für geboten. Denn der Kläger hat diese, wie von ihm im Termin vom 04.02.2016 angekündigt, in Erfüllung der vom Gericht bereits unter dem 31.07.2015 erfolgten Anforderung und zwecks Darstellung seines aktuellen Gesundheitszustands vorgelegt und die Beklagte ist auf diesen Gesichtspunkt des Verfahrens – trotz des Hinweises des Gerichts vom 31.07.2015 - nie eingegangen. Von einem bislang nicht erörterten bzw. nicht hervorgetretenen Gesichtspunkt, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne die Beteiligten hierzu zuvor gehört zu haben, kann folglich nicht die Rede sein. Auf die hieraus abgeleitete Rechtsauffassung und Würdigung des Prozessstoffs musste das Gericht nicht hinweisen, da die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 – 1 B 66/15 –, Rn. 16, juris). 11 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 08.06.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 1.) Die Republik Italien ist gemäß § 27a AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der (gemäß ihrem Art. 49 Unterabs. 2 anzuwendenden) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs.1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger, wie durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 bestätigt, als erstes ohne Aufenthaltstitel und damit illegal die Grenze zum EU-Mitgliedstaat Italien überschritten hat. Auch der Kläger selbst hat eingeräumt, in Italien gewesen zu sein, sich dort 5 bis 6 Tage in einem Asylheim in Sizilien aufgehalten zu haben, ohne aber einen Asylantrag zu stellen. 13 a.) Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger auf eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht für eine Rechtsverletzung berufen könnte, ist diese für Italien anzunehmende Zuständigkeit auch nicht nachträglich entfallen. Das Bundesamt hat innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO genannten Frist bereits am 27.02.2015 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Italien hat hierauf nicht reagiert, sodass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 27.04.2015 davon auszugehen ist, dass es dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat. Damit ist Italien zur Aufnahme des Klägers sowie dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Von dieser Aufnahmebereitschaft ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten wird. Denn die mit Eintritt der Zustimmungsfiktion am 28.04.2015 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 31.07.2015 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gehemmt (zu dieser Wirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 33, juris) und folglich tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Von einer überlangen, eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats begründende Verfahrensdauer kann angesichts der etwas mehr als zwei Monate zwischen Asylantragstellung und (fingierter) Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme nicht die Rede sein (in diesem Sinne sogar für elf Monate: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 21, juris). Die Pflicht Italiens schließlich, nach Aufnahme des Klägers den von diesem gestellten Asylantrag zu prüfen, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. 14 b.) Die vom Kläger eingewendeten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die eine Pflicht des BAMF bewirkten zu prüfen, ob statt Italiens ein anderer Mitgliedstatt zuständig ist bzw. - bei Verneinung - die Zuständigkeit Deutschlands begründeten, liegen nicht vor. Es erweist sich nicht als unmöglich, den Kläger nach Italien zu überstellen, da es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass die (im Fall Italiens allein zu untersuchenden) Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Eine solche Rechtsverletzung hätte vorausgesetzt, dass mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt werden soll, während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Gesundheits-/Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, Rn. 46, juris). Dies ist indessen zu verneinen. 15 Italien hat zwar Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen. Das Land sah sich im Jahr 2015 mit einer hohen, gegenüber den Vorjahren noch einmal angestiegenen Zahl an Asylbewerbern konfrontiert. Eurostat gibt diesen Zustrom mit 84.085 Asylbewerbern und erstmaligen Asylbewerbern an (Quelle: Europäische Kommission > Eurostat > Statistik nach Themen > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert > Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber [Zahlen dort für 2014: 64.625 und für 2013: 26.620]). Diese Zahl kann angesichts des auch im letzten Quartal 2015 anhaltenden Flüchtlingszustroms als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 48.307 Asylantragstellern vom UNHCR aufgeführte Zahl (www.unhcr.org > Where We Work > Europe > Northern, Western, Central and Southern Europe > Italy > Statistical Snapshot) widerspricht dem nicht, da sie den Stand (nur von) Juni 2015 abbildet. Entsprechendes gilt für die mit 59.165 Antragstellern genannte Zahl im AIDA-Report vom Dezember 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Italy, Seite 6 [künftig aufgeführt als: AIDA-Report Dezember 2015]), die den Zeitraum (nur) von Januar bis September betrifft. 16 Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ist indessen nicht auszugehen, da das Land in Reaktion auf diesen Zustrom nicht etwa untätig geblieben ist und bleibt, sondern Maßnahmen zur Problembewältigung ergriffen hat und weiterhin durchführt (vgl. bereits für die Zeitpunkte April und Juni 2015: OVG NRW, Urt. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, Rn. 41, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015, a.a.O., Rn. 51 ff.). Die Aufnahmekapazitäten sind sukzessive und deutlich erhöht worden. Während Ende Februar 2015 in den Erstaufnahmezentren (CPSA, CARA/CDA) noch 9.504 Unterbringungsplätze vorhanden bzw. belegt waren (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25.03.2015 an VG Schwerin; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015 an VG Schwerin), stieg diese Zahl bis Mitte 2015 auf 12.000 Plätze an und soll im Laufe des Jahres 2016 auf zunächst 14.750 und sodann auf 15.550 Plätze ausgeweitet werden (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67). Entsprechendes gilt für die Anschlussunterbringung im SPRAR-System, dessen Kapazität von Ende Februar 2015 (20.596 Plätze - so Auswärtiges Amt und Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.) zunächst bis Ende Mai 2015 auf rund 21.449 Plätze ausgeweitet wurde, zu denen weitere 10.000 ausgeschriebene Plätze hinzukommen, um für das Jahr 2016 eine Anzahl von knapp 32.000 Plätzen zu erreichen (Borderline-Europe, Kurzinformation zur Situation von Geflüchteten in der Region Sizilien, Februar 2016, Seite 4; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 68). Was schließlich den Bereich der außerordentlichen Aufnahmezentren (Notfallzentren -CAS) angeht, betrug deren Kapazität Ende Februar 2015 etwa 37.000 Personen (Auswärtiges Amt und Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.) und war bis Ende Juni 2015 auf rund 50.711 Personen angewachsen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 69). Borderline-Europe (a.a.O., Seite 4) berichtet unter Hinweis auf Angaben des italienischen Innenministeriums gar von 70.918 vorhandenen Plätzen in 3.090 Einrichtungen. 17 Dass diese Verbesserungen nur vorübergehend wären und bei einer Prognose in Zukunft ein Rückschritt bzw. Verschlechterungen eintreten könnten, ist nicht zu erwarten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Italien (neben Griechenland) im Zeitraum von 2014 bis 2020 voraussichtlich weiterhin der wichtigste Begünstigte des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein wird (vgl. Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland, Erwägungsgrund 15). In Erfüllung seiner aus dem vorgenannten Beschluss (dort Art. 8 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 18) resultierenden Verpflichtung, als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen Rahmen zu schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesen Bereichen zu verstärken, um so zu einer strukturellen Lösung für die Bewältigung des außergewöhnlichen Drucks auf sein Asyl- und Migrationssystem zu gelangen, hat Italien am 28.09.2015 einen aktualisierten Fahrplan („Roadmap“) vorgelegt (in englischer Zusammenfassung und Kommentierung abgerufen bei www.statewatch.org). Darin werden die oben genannten Aufnahmekapazitäten auch von staatlicher italienischer Seite aufgeführt und im SPRAR-System mittelfristig für den Zeitraum 2016/2017 eine Aufnahmekapazität von mindestens 40.000 Plätzen ins Auge gefasst. Die Zahl der Ende September 2015 vorhandenen Unterbringungsplätze im CAS-System wird mit 68.093 angegeben. 18 Angesichts dieser Zahlen sowie der im genannten Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 22.09.2015 und ferner in dessen vorangegangenem Beschluss (EU) 2015/1523 vom 14.09.2015 vorgesehenen Umsiedlung von mehreren Tausend Antragstellern aus Italien in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten (mit der dadurch eintretenden Entlastung zugleich des Aufnahmesystems) kann nicht von systemischen Mängeln ausgegangen werden. 19 Relevant ist mit Blick auf die Situation in Fällen wie den des Klägers ferner die Frage der Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die erkrankt sind. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken können ( OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 130, juris). 20 Beim Kläger handelt es sich darüber hinaus um eine chronisch erkrankte Person. Gemäß ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums Freiburg (Leberzentrum) vom 12.04.2015 und (aktualisiert) vom 16.02.2016 leidet der Kläger seit 2011 an einer bereits in Pakistan diagnostizierten (und behandelten) chronischen Hepatitis C-Virusinfektion und einer Thrombopenie 70000 und einer (in Deutschland diagnostizierten) Leberzirrhose Child A infolge der Virusinfektion. Die erforderliche Behandlung besteht in einer antiviralen Therapie sowie ferner halbjährlichen Kontrolluntersuchungen (Labor und Ultraschall) zur Früherkennung eines Leberzellkarzinoms. Die im Fall des Klägers indizierte Therapie über 24 Wochen mit interferonfreien Medikamenten besitzt eine Erfolgsaussicht betreffend die endgültige Ausheilung der Hepatitis C zwischen 60-90 % (zu dieser grundlegenden Umwälzung der Hepatitis-C-Therapie aufgrund direkt antiviral wirkender Substanzen mit der daraus resultierenden hocheffektiven Therapie vgl. auch: Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 vom 27.07.2015, 289 [298]). Die Kosten liegen bei 158.000 EUR. Neuere Therapieoptionen werden im Laufe des Jahres 2016 erwartet (12 Wochen Therapiedauer bei 89% Erfolgsaussicht der Virusausheilung) und sind voraussichtlich deutlich günstiger. Wird der Kläger nicht kurzfristig behandelt, sind keine Folgen zu erwarten (1-Jahres-Überlebensrate bei nahezu 100 %). Mittelfristig, im Bereich von Monaten bis wenigen Jahren, ist der Übergang in eine Leberzirrhose Child B-Stadium zu erwarten, was eine deutlich höhere Rate an Komplikationen der Leberzirrhose nach sich zieht (Ausbildung von Krampfadern der Speiseröhre mit eventuell drohender Blutung, Ausbildung von Bauchwasser, Gerinnungsstörungen, Störungen der Gedächtnisleistung). Die 1-Jahres-Überlebensrate liegt hier bei 85 %. Bleibt die Krankheit langfristig unbehandelt, ist mit einem weiteren Fortschreiten der Leberzirrhose in ein Child C-Stadium zu rechnen mit Dekompensation der Leberzirrhose und dem zusätzlichen Risiko eines Leberzellkrebses. Die 1-Jahres-Überlebensrate liegt hier bei 35 %, so dass die langfristigen Überlebenschancen ohne Therapie der Hepatitis C schlecht sind. 21 Für die anzustellende Prognose ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner (unterstellten) Ankunft in Italien einen Asylantrag stellt (bzw., da in Deutschland bereits gestellt, dort formal nach italienischen Bestimmungen registrieren lässt und aufrechterhält) und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der (medizinischen) Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzt (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.). Systemische Mängel bei der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern sowie in der medizinischen Versorgung kranker Asylantragsteller, welche beachtlich wahrscheinlich eine Gefahr für den Kläger begründen könnten, sind danach zu verneinen: 22 Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - während ihres Aufenthalts in bzw. ihrer Durchreise durch Italien kein Asylgesuch gestellt haben, können den Antrag auf internationalen Schutz dort unter regulären Bedingungen stellen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 40). Das Hauptproblem für sie besteht in der Aufnahme bzw. Unterbringung, wenn sich hier Verzögerungszeiten ergeben, während der eine Versorgung mit materiellen Leistungen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Gerade hier waren in den letzten Jahren allerdings Aufnahmesysteme eingerichtet worden, um Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterzubringen, bis ihre Verfahrenssituation geklärt oder - im Fall vulnerabler Personen - eine alternative Unterbringung gefunden war. Bis Mitte 2015 waren auf diese Art mit finanzieller Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) 11 Zentren für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern tätig, von denen 7 auf vulnerable Person spezialisiert waren. Diese Zentren in Rom (3), der Provinz Mailand (3), Venedig (2), Bologna (2) und Bari (1) konnten 443 Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterbringen (AIDA-Report Januar 2015, Seite 31; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 63/64). Seit Juni 2015, dem Ende der ERF-Förderung, werden Dublin-Rückkehrer im regulären Aufnahmesystem untergebracht: Allerdings ist vorgesehen, mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) 516/2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2020 eingerichteten (sich an den ERRF anschließenden) Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) erneut für eine spezielle Unterbringung dieses Personenkreises zu sorgen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67). Das von Italien gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 514/2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2020 vorgeschlagene und von der EU-Kommission noch zu genehmigende nationale Programm (Programma Nazionale FAMI - abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-amif-call-for-proposals-now-published?lang=de) sieht erneut Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufnahme von und Unterstützungsleistungen für Personen vor, die in Anwendung der Dublin III-VO überstellt werden (Seite 9: Obiettivo specifico - Asilo, unter f) sowie die Verstärkung der Aufnahmedienste, die Unterstützung und räumliche Orientierung solcher Personen (Seite 10: Obiettivo nazionale - Accoglienza/asilo, unter f). 23 Auch wenn die Umsetzung des Programms im Fall seiner Genehmigung erst im letzten Quartal 2016 beginnen kann (vgl. Europäische Kommission: Asylum, Migration and Integration Fund (2014-2020) - 2015 Call for Proposal, Timetable [abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/calls/2015/inte/index_en.htm] sowie Programma Nationale FAMI, a.a.O., Seite 23 [Calendario Indicativo]), belegt die Existenz spezieller Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer in der Vergangenheit sowie deren Planung für die Zukunft, dass Italien ein besonderes Augenmerk auf diesen Personenkreis gelegt hat bzw. weiterhin legt. Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde bei Rücküberstellung nicht sofort Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung erfahren, gibt es nicht. Von zeitlichen Lücken bei der Unterbringung zwischen Einreichen eines Asylgesuchs und dessen formaler Registrierung wird zwar berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015 an VG Schwerin; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 62/63). Allerdings gibt es keine verlässlichen Hinweise darauf, dass es sich hierbei um ein weitverbreitetes Phänomen handelt. Dem AIDA-Report Dezember 2015 (Seite 67) ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Dublin-Rückkehrer gerade nicht zu entnehmen, dass seit Auslaufen der speziellen vorübergehenden Aufnahme seit Mitte 2015 dieser Personenkreis Schwierigkeiten bei der Unterbringung im regulären Aufnahmesystem hätte. Eine besondere Kennzeichnung wäre indessen im Fall einer problematischen Sachlage zu erwarten gewesen, da der Report (Seite 37) die Zahl der an Italien gerichteten Übernahmeersuchen mit 14.019 angibt. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass es sich bei Personen wie dem Kläger bereits um Asylantragsteller handelt, deren im Mitgliedstaat Deutschland gestellter Asylantrag nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO von Italien zu prüfen ist. Hinzu kommt ein weiteres: Beim Kläger handelt sich um eine erkrankte Person. Sowohl in der ersten als auch der zweiten Stufe des italienischen Aufnahmesystems wird diesem Umstand bei der Unterbringung aber Rechnung getragen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 61). Gemäß Art. 31 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) und dem für die Übermittlung von Daten verwendeten Standardformblatt (Anhang VI der Dublin-DVO) ist sichergestellt, dass Italien vom Gesundheitszustand des Klägers im Zuge der Überstellung erfährt. Die Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 1 C 26/14 –, Rn. 18 und 21, juris). 24 Auch wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, die wenigen Tage seines Aufenthalts in Italien in einem Asylheim in Sizilien verbracht hat, ist schließlich hinreichend sicher auszuschließen, dass er wegen seiner Weiterwanderung nach Deutschland bei der künftigen Aufnahme/Unterbringung Nachteile zu gewärtigen hätte. Denn ein Asylgesuch bzw. einen Asylantrag hatte er zum damaligen Zeitpunkt nicht gestellt, so dass nicht von einem Fall ausgegangen werden kann, der im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) eine Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach sich zieht (vgl. zu solchen Fällen AIDA-Report Dezember 2015, Seite 74/75). 25 Eine medizinische Versorgung des Klägers im Sinne von Art. 19 der Aufnahmerichtlinien ist schließlich in Italien gewährleistet (vgl. bereits für frühere Jahre: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 – 3 L 643/12 –, Rn. 107 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 182 ff., juris). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Asylbewerber haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu Leistungen wie u.a. freie Wahl eines Hausarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.) und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien, in denen Asylbewerber nicht arbeiten dürfen, sind sie arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, um diese Befreiung beibehalten zu können (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 83). Es steht ferner außer Frage, dass in Italien die Krankheit des Klägers, sollte sich hierzu akuter Bedarf ergeben, auch ausreichend behandelt werden kann. Der Kläger selbst hat nur behauptet, von Asylbewerbern sei ihm gesagt worden, seine Krankheit werde in Italien nicht behandelt. Entsprechendes ist ihm von öffentlichen Stellen nicht gesagt worden und träfe auch nicht zu. Der in der WHO-Reihe Health Systems in Transition (HiT) erschienene Bericht über das italienische Gesundheitssystem (HiT 2014, 16(4):1–168; abrufbar bei WHO: http://www.euro.who.int/en/countries/italy/publications3/italy-hit-2014) hebt den hohen medizinischen Standard (mit einer daraus folgenden, innerhalb der EU zweithöchsten Lebenserwartung) ebenso wie den Umstand hervor, dass die Gesundheitsleistungen in gleicher Weise Bürgern wie legalen/illegalen Einwanderern zur Verfügung stehen (Seiten 1, 10 und 90). Selbst wenn sich in Italien ein weitergehender Therapiebedarf mit – vorbehaltlich allerdings einer dann zur Verfügung stehenden günstigeren Therapie – den vom Universitätsklinikum angegebenen hohen Kosten ergeben sollte, kann nicht erkannt werden, dass dies dem Kläger verweigert würde. Der EuGH hat im Urteil vom 27.09.2012 (C-179/11 [Cimade] –, juris, Rn. 59 ff.) festgestellt, dass die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen nach der Aufnahmerichtlinie verbundenen finanziellen Belastungen durch den Mitgliedstaat zu tragen sind, den diese Verpflichtung mit Blick auf den Aufenthalt des Asylbewerbers trifft. Diese derzeit Deutschland treffende Verpflichtung würde mit der tatsächlichen Überstellung des Klägers enden und dann Italien treffen. Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass mit Blick auf mögliche finanzielle Lasten der Europäische Flüchtlingsfond (jetzt: dessen Nachfolger AMIF) aus diesem Grund vorsieht, dass den Mitgliedstaaten u.a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen finanzielle Unterstützung angeboten werden kann. 26 Einer individuellen Zusicherung Italiens, wie vom EGMR in der Entscheidung vom 04.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel / Schweiz] –, in deutscher Übersetzung veröffentlicht in NVwZ 2015,127 ff.) gefordert, bedurfte es im Fall des Klägers nach Auffassung des Gerichts schließlich nicht (zu Fragen des Inhalts und des Zeitpunktes einer Zusicherung vgl. m.w.N. die Darstellung bei Hocks, Asylmagazin 2015, 5 [8 ff.]). Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 – 12 K 7303/15.A –, Rn. 63 und 64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286). Das Bundesamt war bereits mit gerichtlicher Aufforderung vom 31.07.2015 mit dieser Frage befasst worden, ohne allerdings - was für die obige Annahme sprechen dürfte – zu reagieren. So unterschied sich zum einen hinsichtlich der Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen die Sachlage bei Entscheidung des EGMR von derjenigen dieses Verfahrens. Der EGMR (a.a.O., Rn. 108-110) legte die in den Jahren 2011-2013 - gegenüber den oben unter aufgeführten: deutlich - geringeren Kapazitätszahlen zugrunde. Der Gerichtshof betonte immerhin schon im November 2014, dass die damalige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt worden sei, zu vergleichen sei. Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein verhinderten also nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land. Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Kapazität des Systems könne indessen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde. Der besondere Schutz für Asylbewerber, die eine besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe seien, sei umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder seien, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien (Rnr. 114-119). Die vom EGMR somit für maßgeblich erachtete extreme Verwundbarkeit eines Kindes (mit Blick auf die Gefahr einer Trennung von seinen Eltern und/oder die Gefahr der Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche) kennzeichnet den Fall des Klägers nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich beim Kläger nicht um eine gesunde Person handelt. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass er, da er seit 6 bis 7 Monaten keine Medikamente mehr erhalte, ziemlich unerträgliche Schmerzen und Nasenbluten habe. Dass er hierdurch derart geschwächt wäre, dass er bei Rücküberstellung nach Italien dort einer erheblichen, durch materielle Aufnahmeleistungen nicht abwendbaren Gesundheitsverschlechterung unterworfen wäre, kann das Gericht aber nicht sehen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Kläger aktuell in Deutschland mangels Kostenzusage nicht behandelt wird, was dafür spricht, dass sein Zustand keine akute Behandlungsbedürftigkeit i.S.v. § 4 AsylbLG (Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände) aufweist. Auch ist von Bedeutung, dass laut Anamnese vom April 2015, als er nach Italien und Deutschland kam, seine Krankheit bereits seit 4 Jahren diagnostiziert und in Pakistan behandelt worden war. Gleichwohl hat der die Reise nach Europa durchführen könne, was auch noch aktuell für eine ausreichende Belastbarkeit im Zuge einer Rücküberstellung spricht. 27 2.) Auch die auf § 34a AsylG (zu dessen Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015, a.a.O., Rn. 13 ff.) gestützte Abschiebungsanordnung (Ziff. 2 des Bundesamtsbescheids) ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen eines für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Staates i.S.v. § 27a AsylG darf die Abschiebung (nur) angeordnet werden, (wenn bzw.) sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei ist (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, Rn. 4, juris). Solche Hinderungsgründe für eine Abschiebung liegen hier nicht vor. Gemäß ärztlicher Bescheinigung vom 16.02.2016 des Universitätsklinikums Freiburg (Leberzentrum) bedarf der Kläger einer antiviralen Therapie sowie halbjährlicher Kontrolluntersuchungen zur Früherkennung eines Leberzellkarzinoms. Eine solche Therapie ist noch nicht begonnen worden, so dass sich die Frage nicht stellt, ob ein bei Rücküberstellung nach Italien eintretender Abbruch bzw. eine Unterbrechung problematisch wäre. Weder unter diesem Gesichtspunkt noch mit Blick auf den aktuellen Zustand des Klägers, wie er ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, besteht bei ihm eine Reiseunfähigkeit. Nach dem bereits oben Dargelegten ist ferner davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers in Italien behandelt werden und somit eine erhebliche Verschlimmerung im Sinne eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verhindert werden kann. III. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.