Urteil
A 6 K 1356/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Italien ist nach §27a AsylG i.V.m. Art.13 Abs.1 Dublin-III-VO zuständig, wenn der Asylbewerber die EU-Grenze dort illegal überschritten und in Eurodac registriert wurde.
• Eine fingierte Zustimmung eines ersuchten Mitgliedstaats gemäß Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO führt zur Zuständigkeit und löst die Aufnahme- und Überstellungsverpflichtung aus.
• Systemische Mängel der Aufnahme- und Gesundheitsversorgung in Italien sind nicht hinreichend dargetan; konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefährdungen im Sinne von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC sind nicht feststellbar.
• Die Verletzung von Abschiebungs- oder Schutzverboten liegt nicht vor; eine Abschiebung nach Italien ist unter Berücksichtigung der Gesundheitslage des Klägers nicht unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dublin-Zuständigkeit Italien und fehlende systemische Gefährdung durch Gesundheitsversorgung • Italien ist nach §27a AsylG i.V.m. Art.13 Abs.1 Dublin-III-VO zuständig, wenn der Asylbewerber die EU-Grenze dort illegal überschritten und in Eurodac registriert wurde. • Eine fingierte Zustimmung eines ersuchten Mitgliedstaats gemäß Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO führt zur Zuständigkeit und löst die Aufnahme- und Überstellungsverpflichtung aus. • Systemische Mängel der Aufnahme- und Gesundheitsversorgung in Italien sind nicht hinreichend dargetan; konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefährdungen im Sinne von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC sind nicht feststellbar. • Die Verletzung von Abschiebungs- oder Schutzverboten liegt nicht vor; eine Abschiebung nach Italien ist unter Berücksichtigung der Gesundheitslage des Klägers nicht unzulässig. Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2014 in die EU ein und wurde in Eurodac als in Italien registriert vermerkt. Er stellte am 09.02.2015 in Deutschland einen Asylantrag; das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 08.06.2015 die Anerkennung ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Kläger ist chronisch krank (Hepatitis C, Leberzirrhose Child A, Thrombopenie) und rügte, in Italien sei keine angemessene Gesundheitsversorgung gewährleistet. Das Bundesamt hatte am 27.02.2015 ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet; Italien reagierte nicht, sodass gemäß Dublin-III-VO Zustimmung fingiert wurde. Der Kläger nahm Teile der Klage (Verpflichtungsantrag) zurück; Streitgegenstand blieb die Aufhebung des Bescheids. Das Gericht ordnete im Eilverfahren einstweilige aufschiebende Wirkung an; die Hauptsache wurde inhaltlich entschieden. • Zuständigkeit: Nach §27a AsylG i.V.m. Art.13 Abs.1 Dublin-III-VO ist Italien zuständig, weil der Kläger als erstes ohne Aufenthaltstitel die Grenze nach Italien überschritten hat; dies wird durch einen Eurodac-Treffer bestätigt. • Zustimmungsfiktion: Das Bundesamt richtete fristgerecht ein Übernahmeersuchen an Italien (27.02.2015). Auf das Ausbleiben einer Antwort trat nach Art.22 Abs.7 Dublin-III-VO die Zustimmung fingiert ein, wodurch Italien zur Aufnahme verpflichtet ist. • Keine systemischen Mängel: Für eine Verneinung der Überstellbarkeit wegen systemischer Mängel i.S.v. Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO fehlt eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage. Italien hatte seine Aufnahmekapazitäten 2015 erheblich erweitert, nationale und EU-Maßnahmen (AMIF, Roadmap) sind geplant bzw. umgesetzt, und spezielle Einrichtungen für Dublin-Rückkehrer existieren bzw. sind vorgesehen. • Situation vulnerabler Personen: Bei der Prüfung ist auf die Lage vergleichbar betroffener Personen abzustellen. Für chronisch Kranke wie den Kläger ist in Italien nach Darstellung der Lage eine medizinische Versorgung vorgesehen; Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst eröffnet Zugänge zu Leistungen. • Medizinischer Einzelfall: Der Kläger benötigt eine antivirale Therapie und halbjährliche Kontrollen. Aktuell wurde die Therapie in Deutschland nicht begonnen und es liegt keine akute Reiseunfähigkeit vor. Kurz- und mittelfristig ist keine unmittelbar lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten; die Versorgung in Italien kann eine erhebliche Verschlimmerung verhindern. • Abschiebungsrechtliche Prüfung: Gemäß §34a AsylG darf die Abschiebung erfolgen, wenn die Durchführung möglich ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen. Solche Verbote sind nicht gegeben; eine erhebliche Verschlimmerung der Krankheit bei Überstellung ist nicht wahrscheinlich. • Verfahrensrechtliches: Die Klagerücknahme zum Verpflichtungsantrag führte zur Einstellung dieses Verfahrensbestandteils gemäß §92 Abs.3 VwGO; die Anfechtungsklage wurde materiell entschieden, eine Wiedereröffnung war nicht erforderlich. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Verpflichtungsantrag zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Gericht hielt den Bescheid des Bundesamts vom 08.06.2015 für rechtmäßig: Italien ist nach Dublin III zuständig und hat (fingiert) der Übernahme zugestimmt, systemische Defizite in der Aufnahme- oder Gesundheitsversorgung wären nicht so gravierend und belegt, dass eine Überstellung den Kläger einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde. Soweit der Kläger gesundheitliche Risiken geltend machte, ist nach der medizinischen Befundlage und der Lage in Italien eine ausreichende Versorgung zu erwarten, eine Reiseunfähigkeit besteht nicht und ein Abschiebungsverbot liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.