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Beschluss

1 K 6963/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige und reisten am 12.08.2017 erstmals in die Bundesrepublik ein, wo sie am 18.08.2017 Asylanträge stellten. 2 Im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gaben die Antragsteller zu 1 und 2 (u.a.) an, am 21.01.2011 bzw. im Herbst 2010 erstmals nach Frankreich eingereist zu sein und dort Asylanträge gestellt zu haben, die abgelehnt worden seien. 3 Mit Bescheid vom 28.09.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 4 Dagegen erhoben die Antragsteller am 11.10.2017 Klagen und stellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 28.11.2017 – A 1 K 13642/17 – lehnte die Kammer die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab. 5 Daraufhin stellten die Antragsteller am 14.01.2018 Abänderungsanträge gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. 6 Am 12.03.2018 wurden die Antragsteller nach Frankreich abgeschoben. Spätestens am 14.03.2018 reisten sie erneut in das Bundesgebiet ein. 7 Im Rahmen des nach ihrem Aufgriff im Bundesgebiet durch das Bundesamt eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gaben die Antragsteller zu 1 und 2 (u.a.) an, in Frankreich nach ihrer Überstellung obdachlos gewesen zu sein. 8 Am 06.04.2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens und machte geltend: Der Antragsteller zu 1 sei schwer erkrankt. Im Rahmen einer Abschiebung bestehe die Gefahr eines Suizids. Es liege ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, weshalb die Asylanträge in Deutschland zu prüfen seien, was hiermit beantragt werde. 9 Nach Zurücknahme der Abänderungsanträge gemäß § 80 Abs. 7 VwGO und der am 11.10.2017 erhobenen Klagen stellte die Kammer sowohl das Abänderungsverfahren als auch das Klageverfahren mit Beschlüssen vom 05.06.2018 – A 1 K 610/18 – und vom 06.06.2018 – A 1 K 13641/17 – ein. 10 Mit Bescheid vom 27.06.2018, zugestellt am 02.07.2018, ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich an (Ziffer 1) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Frankreich für die Asylbegehren der Antragsteller zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen würden, seien nicht ersichtlich. 11 Dagegen haben die Antragsteller am 09.07.2018 Klagen erhoben und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, dass sie in Frankreich obdachlos gewesen seien und bezüglich des Antragstellers zu 1 ein Abschiebungshindernis vorliege, da dieser unter erheblichen gesundheitlichen Probleme leide. Der Antragsteller zu 1 hat dazu (u.a.) folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt: 12 − Certificat Medical des Dr. ... vom 03.01.2017 und 31.12.2013; − Ärztliches Attest des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. (Ärztin für Psychiatrie und Neurologie ...) vom 18.12.2017; − Ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin ... vom 17.11.2017; − Ärztliches Attest der Fachärzte für Nervenheilkunde und Neurologie ... und ... vom 26.01.2018; − Schreiben des Docteur ... vom 14.11.2011; − Certificat Medical des Dr. ... vom 24.09.2013; − Ärztliches Attest des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. (Ärztin für Psy-chiatrie und Neurologie ...) vom 09.06.2018. 13 Die Antragsteller beantragen – sachdienlich gefasst –, 14 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2018 anzuordnen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die Anträge abzulehnen. 17 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht den formalen Anforderungen genügen würden, die das Bundesverwaltungsgericht bezüglich psychischer Erkrankungen an qualifizierte ärztliche Atteste stelle. Abgesehen davon sei mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich nicht von einer erheblichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Den Antragstellern drohe in Frankreich auch keine unfreiwillige Obdachlosigkeit. 18 Mit Beschluss vom 06.03.2019 – A 1 K 6963/18 – hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. 19 Der Kammer liegen die einschlägigen Bundesamtsakten (Az.: 719 1487 – 232, 719 1487-1 – 232 und 744 8126 – 232), die Ausländerakten der Stadt ... und die Gerichtsakten (u.a. A 1 K 13641/17 [Klage], A 1 K 13642/17 [Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO] und A 1 K 610/18 [Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO]) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt und den der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 20 Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet. 21 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Insoweit gelten die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO allgemein geltenden Grundsätze. Maßgeblich sind danach vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Pietzsch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.08.2018, § 34a AsylG Rn. 32 und 32.1 m.w.N.). Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht davon ausgehend keine Veranlassung, den Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, da bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ihre Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben werden. 22 Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt damit die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 23 Sollen die Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 24 Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nach summarischer Prüfung voraussichtlich vor. 25 1. Hier ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Frankreich für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständig. Unter dem 22.05.2018 hat Frankreich seine (erneuten) Zustimmungen zu den am 09.05.2018 gestellten Übernahmeersuchen des Bundesamts erklärt. 26 2. Die erneute Abschiebungsanordnung ist erforderlich und auch nach Ablehnung der im Bundesgebiet gestellten Asylanträge ergangen (vgl. allgemein § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 34a AsylG Rn. 4). 27 2.1 Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28.09.2017 (dort Ziffer 1) die am 18.08.2017 gestellten Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Der Bescheid ist nach Zurücknahme der dagegen erhobenen Klagen seit dem 30.05.2018 (Eingang der Rücknahmeerklärungen bei Gericht) bestandskräftig (vgl. allgemein Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 92 Rn. 19 und 74). Zwar ist in dem erwähnten Bescheid bereits eine Abschiebungsanordnung enthalten (dort Ziffer 3), die ebenfalls bestandskräftig geworden ist. Diese Abschiebungsanordnung ist jedoch „verbraucht“ (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – V ZB 61/18 –, juris), nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wege der Amtshilfe die Antragsteller am 12.03.2018 nach Frankreich überstellt hatte, weshalb eine erneute Abschiebungsanordnung zu erlassen war. 28 2.2 Nach Aktenlage haben die Antragsteller auch keine (wirksamen) Asylfolgeanträge gestellt, über die vom Bundesamt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) noch nicht entschieden worden ist. 29 2.2.1 Nach ihrer Überstellung nach Frankreich am 12.03.2018 sind die Antragsteller nach Aktenlage spätestens am 14.03.2018 wieder (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist und haben sich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller dort keine wirksamen Folgeanträge stellen, da deren Asylerstverfahren erst seit dem 30.05.2018 bestandskräftig abgeschlossen sind (siehe dazu unter 2.1). Ein weiteres Asylbegehren aber, das vor Antragsrücknahme oder unanfechtbarer Entscheidung geltend gemacht wird, ist kein neuer Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG. Es ist vielmehr nur als Bestätigung und Ergänzung des noch anhängigen Asylantrags aufzufassen (vgl. allgemein Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 71 AsylG Rn. 7, 11 und § 71a Rn. 3 AsylG). Abgesehen davon ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller überhaupt Asylanträge gestellt oder darum ersucht haben (siehe auch Vermerk zur „Art des Asylantrags“ auf Blatt 3 f. der Bundesamtsakte mit dem Az. 744 8126 – 232: „DÜ-Ab Aufgriffsfall (k. Asylan)“). 30 2.2.2 Auch der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 03.04.2018 ist kein wirksamer Folgeantrag. Zwar beantragt die Prozessbevollmächtigte in diesem Schriftsatz, ein Asylverfahren für die Antragteller durchzuführen. Der gestellte Antrag war jedoch unwirksam. Denn zum damaligen Zeitpunkt war das Asylerstverfahren der Antragsteller noch nicht bestandskräftig abgeschlossen (dazu unter 2.1). Im Übrigen wäre der Antrag auch formunwirksam (dazu unter 2.2.4). 31 2.2.3 Schließlich enthält der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 20.06.2018 ebenfalls keinen wirksamen Folgeantrag. Zwar war am 21.06.2018 (Datum des Eingangs des erwähnten Schriftsatzes beim Bundesamt) das Asylerstverfahren der Antragsteller bereits bestandskräftig abgeschlossen. Dem Schriftsatz lässt sich allerdings unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 03.04.2018 nicht in der für eine Verfahrenshandlung gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller – erneut – Folgeanträge zu stellen beabsichtigte. Nach seinem Inhalt bestand der Zweck des Schreibens vielmehr vornehmlich in weiterem Sachvortrag gegenüber dem Bundesamt, wonach beim Antragsteller zu 1 ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vorliege, weshalb die Prüfung der Asylbegehren im Bundesgebiet vorzunehmen sei. 32 2.2.4 Selbst wenn man aber von der Stellung eines Folgeantrags in dem Schriftsatz vom 20.06.2018 ausgehen würde, dürfte dieser jedenfalls formunwirksam gewesen sein. 33 Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Ausländer den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Entscheidend ist die erste Zuweisungsentscheidung, auch wenn der Betroffene in der Folgezeit – beispielsweise wegen des Wegfalls einer Wohnsitzauflage – umgezogen ist (vgl. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 45). 34 Nach Aktenlage waren die Antragsteller im Asylerstverfahren zunächst in der Aufnahmeeinrichtung ... aufhältig (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylG; siehe Blatt 5 f. der Bundesamtsakte mit dem Az. 719 1487 – 232). Sie sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG mithin verpflichtet gewesen, ihre Asylfolgeanträge bei der dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamts zu stellen. 35 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige schriftliche Antragstellung haben nicht vorgelegen. Eine schriftliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts ist nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG möglich, wenn sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage hier ersichtlich nicht vor. 36 3. Es steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich durchgeführt werden kann. 37 Ungeachtet der sowohl der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG als auch den Regelungen der Dublin-III-VO zugrunde liegenden Unterstellung, dass die jeweiligen Dritt- bzw. anderen Mitgliedstaaten die Schutzrechte beachten, die sich zugunsten des Ausländers aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU ergeben, kann die Überstellung des Ausländers dorthin ausnahmsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich sein. 38 Solche Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse liegen hier nach summarischer Prüfung aber nicht vor. 39 3.1 Einer Überstellung der Antragsteller nach Frankreich stehen zunächst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht entgegen. 40 3.1.1 Es ist nicht zu besorgen, dass die Antragsteller in Frankreich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen einer dort drohenden Obdachlosigkeit einer unmenschlichen Behandlung (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). 41 3.1.1.1 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern in Frankreich Folgendes: 42 Dublin-Rückkehrer werden wie reguläre Asylwerber behandelt. Sie haben daher denselben Zugang zu Unterbringung wie diese. In Frankreich gibt es (ca.) 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA) mit (ca.) 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für unbegleitete minderjährige Asylbewerber, zwei Transitzentren mit (ca.) 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher bestimmbare Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über (ca.) 56.000 Unterbringungsplätze. Der Zugang zur Unterbringung erweist sich in der Praxis mitunter als kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden. Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt ca. 12.500 Plätze, davon ca. 7.500 in CADA) ist geplant (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.01.2018, Seite 8 ff., unter 6. und 6.1). 43 Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance – AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d’Attente – ATA) ersetzt. Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter und der Anzahl der Kinder ab. Asylbewerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung bzw. Gutscheine in der Höhe von 204 EUR. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylbewerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.01.2018, Seite 8 ff., unter 6. und 6.1). 44 3.1.1.2 Davon ausgehend droht den Antragstellern nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich unfreiwillige Obdachlosigkeit. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zugang zu staatlich organisierter Unterbringung in der Praxis schwierig sein kann. Allerdings sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen (wie beispielsweise das „forum réfugiés-Cosi“) vorhanden, die Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern während der Wartezeit auf eine staatlich organisierte Unterkunft Obdach bieten können. Auch die Antragsteller hätten durchaus Zugang jedenfalls zu solchen privaten Unterbringungsplätzen erlangen können. Dafür spricht entscheidend die vorgelegte Bescheinigung („attestation“) der Hilfsorganisation „forum réfugiés-Cosi“ vom 12.03.2018. Danach konnte den Antragstellern nur deshalb keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, weil die Antragsteller – wie sie selbst vorgetragen haben – in Frankreich keine Asyl(folge)anträge gestellt hatten. Falls den Antragstellern durch die vorübergehende private Unterbringung ein erhöhter finanzieller Aufwand entstehen sollte, wird dieser durch den in diesen Fällen vom Staat gezahlten zusätzlichen Tagessatz aufgefangen. Von einer ausreichenden Unterbringung und Versorgung der Antragteller in Frankreich ist daher auszugehen. 45 3.1.2 Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers zu 1 aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG). 46 3.1.2.1 Insbesondere sind keine gewichtigen Erkrankungen – vorgebracht wurde insbesondere: komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen und dissoziativen Symptomen (ICD-10: F43.1 und F44), Entgleisungen und Impulskontrollverlust (ICD-10: F43.1), beginnende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), paranoid-halluzinatorische Psychose, Angststörung, aggressive Persönlichkeitsstörung, Leistenhernie (links) – ersichtlich, die in Frankreich nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Die Kammer hat keine gegenteiligen Erkenntnisse, dass es gerade bei den Krankheiten des Antragstellers zu 1 anders sein sollte. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind in Frankreich wie generell in der Europäischen Union in ausreichendem Maß verfügbar: 47 Am 01.01.2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten. Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt. In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Weiter besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état – AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Einkommensschwachen Personen kommt kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire – CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert. Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden. Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé – PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Im Rahmen der PUMA oder AME kann auch psychologische Hilfe in Anspruch genommen werden, was in der Praxis mitunter schwierig sein kann, da viele Therapeuten keine nichtfrankophonen Patienten annehmen. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich daneben von einigen NGOs betreuen lassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Stand: 29.01.2018, Seite 10 f., unter 6.2). 48 3.1.2.2 Ausgehend davon ist insbesondere zu den von dem Antragsteller zu 1 geltend gemachten psychischen Erkrankungen festzustellen, dass sie nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. 49 Nach der erwähnten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es gilt insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 1 bis 4, Stand: 18.11.2016, Rn. 8 f.). Es ist weiter nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 50 Neben diesen materiellen Kriterien für die Gesundheitsgefahren, die der Gesetzgeber aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 und 10 C 17.07 –, juris), hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG – ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a.a.O.) – ausdrücklich auch qualitative Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt, die bei der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.01.2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2017 – 13 A 1807/17.A –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris; sowie Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). 51 3.1.2.3 Gemessen an diesen Maßstäben hat der anwaltlich vertretene Antragsteller zu 1 das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. 52 Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose spricht entscheidend gegen das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, dass hier von einer adäquaten medizinischen Weiterbehandlung des Antragstellers zu 1 in Frankreich auszugehen ist. Dieser hat nach eigenen Angaben viele Jahre mit seiner Familie, den Antragstellern zu 2 bis 5, in Frankreich gelebt. Wie sich aus den ärztlichen Attesten des Docteur ... vom 03.01.2013, 24.09.2013, 31.12.2013 und des Docteur ... vom 14.11.2011 ergibt, ist er dort ärztlich behandelt worden. Im Hinblick auf die langen Aufenthaltszeiten des Antragstellers in Frankreich und die dort in Anspruch genommene medizinische Versorgung steht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1 nach seiner Überstellung in Frankreich erneut Zugang zu ärztlicher, insbesondere psychologischer Versorgung, erlangen kann, nachdem er für sich und seine Familie Asyl(folge)anträge gestellt hat. 53 Der aktuelle gesundheitliche Zustand des Antragstellers zu 1 und die vorgelegten ärztlichen Atteste rechtfertigen – unabhängig davon, ob sie den an sie zu stellenden qualitativen Anforderungen genügen (dazu aber unter 3.2.3.1) – keine abweichende Gefahrenprognose. 54 In dem zuletzt vorgelegten Attest des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. (Ärztin für Psychiatrie und Neurologie ...) vom 09.06.2018 wird zum Gesundheitszustand des Antragsstellers zu 1 (u.a.) ausgeführt, dass dieser psychisch schwer krank und weiterhin langfristig psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Seine Erkrankung habe sich aufgrund der erneuten Abschiebung nach Frankreich und der dort erfahrenen „Ablehnung einer Hilfe“ erheblich verschlechtert, so dass es zu einer Suizidhandlung gekommen sei, die Ausdruck seiner Verzweiflung und Hilflosigkeit gewesen sei. In Anspannungssituationen neige er zu impulsiven Selbstverletzungen. Der Gedanke an eine zwangsweise Rückkehr nach Frankreich oder Nigeria löse hochgradige Ängste aus, die zu „lebensbedrohlichen akuten Erregungszuständen mit wahnhafter Realitätsverzerrung“ und „Impulskontrollstörungen mit Suizidhandlungen“ sowie „ernsthaften Selbstverletzungen“ führen würden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde es bei einer erneuten Ablehnung und Abschiebung wiederum zu einer „akuten Gefährdung“ kommen. Eine solche Entwicklung könne auch nicht durch eine medikamentöse Behandlung vermieden werden. Die derzeitige Medikation entspreche einer höheren antipsychotischen und beruhigenden Dosierung. Der Antragsteller zu 1 benötige Sicherheit für sich und seine Familie sowie eine langfristig angelegte psychotherapeutische Begleitung. 55 Wenn die Ärztin hervorhebt, dass bereits der Gedanke an eine zwangsweise Rückkehr nach Frankreich oder Nigeria bei dem Antragsteller zu 1 Ängste auslöse, spricht dies dafür, dass sie negative Auswirkungen für dessen Gesundheit nicht aufgrund der spezifischen örtlichen Verhältnisse in Frankreich oder Nigeria, sondern vor allem aufgrund des Abschiebungs- bzw. Überstellungsvorgangs befürchtet. Solche negativen gesundheitlichen Auswirkungen wurzeln nicht in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung bzw. Überstellung und können damit im Ausgangspunkt nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis im Hinblick auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen (dazu aber unter 3.2). 56 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn für den Antragsteller zu 1 in Frankreich die Gefahr einer Retraumatisierung bestehen würde. Dies lässt sich dem Attest vom 09.06.2018 jedoch nicht nachvollziehbar entnehmen. Bezüglich der Gefahr einer Re-traumatisierung ergibt sich aus einem früheren Attest der Ärztin vom 18.12.2017 vielmehr, dass eine solche Gefahr nur in der Elfenbeinküste oder Nigeria drohe, da sich die traumatischen Erlebnisse – die angebliche Erschießung der Eltern durch Rebellen im Bürgerkrieg und eine während dieses Konflikts erlittene eigene Verletzung des Antragstellers zu 1 – dort zugetragen haben sollen. Dass dem Antragteller zu 1 davon ausgehend auch in Frankreich eine Retraumatisierung drohen könnte, lässt sich den vorgelegten Attesten dagegen nicht entnehmen. 57 Soweit die Ärztin in dem Attest vom 09.06.2018 weitergehend andeuten sollte, dass in Frankreich die Gefahr einer Retraumatisierung nunmehr deshalb bestehe, weil der Antragsteller zu 1 dort nach seiner Überstellung „Ablehnung“ erfahren habe, obwohl er für sich und seine Familie Sicherheit sowie eine langfristig angelegte psychotherapeutische Behandlung benötige, wird dies in dem Attest nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Ärztin legt schon nicht die tatsächlichen Umstände der Ablehnung offen, die der Antragsteller zu 1 in Frankreich erlitten haben soll. Sie nimmt außerdem keine Einordnung der Erlebnisse in Frankreich nach den ICD-10 Kriterien betreffend posttraumatische Belastungsstörungen vor (vgl. ICD-10 F43.1). Soweit sich die Ärztin (nur) auf die Ablehnung des Antragstellers zu 1 an der Notunterkunft einer Hilfsorganisation beziehen sollte, ist anzumerken, dass der Antragsteller zu 1 diese damals selbst herbeigeführt hatte, indem er es unterließ, einen Asyl(folge)antrag zu stellen. Eine solche Ablehnung kann im Falle einer erneuten Überstellung nach Frankreich durch eine dort erfolgende Asyl(folge)antragstellung vermieden werden. Mit Blick auf die langen Aufenthaltszeiten der Antragsteller in Frankreich und die dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten steht überdies zu erwarten, dass der Antragteller in Frankreich auch die von der Ärztin empfohlene Sicherheit für sich und seine Familie sowie eine gegebenenfalls erforderliche psychotherapeutische Behandlung erlangen kann. 58 Schließlich ergeben sich auch aus den übrigen vorgelegten ärztlichen Attesten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG. 59 3.1.3 Davon abgesehen geht die Kammer davon aus, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall – soweit erforderlich – geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Antragsteller, insbesondere des Antragstellers zu 1, treffen werden. Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III-VO wird hingewiesen. 60 3.1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2011 – 2 M 38/11 –, juris). 61 3.1.3.2 So liegt es auch im vorliegenden Fall. Das zuständige Bundesamt hat in Abstimmung mit den französischen Behörden sicherzustellen, dass die Antragsteller bei und nach der Übergabe an diese ausreichend versorgt werden und insbesondere der Antragsteller zu 1 – soweit medizinisch erforderlich – eine Weiterbehandlung sowie hinreichende ärztliche Versorgung erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. Insoweit hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 19.02.2019 bereits angekündigt, dass weitergehende Maßnahmen in Abstimmung mit den französischen Kontaktbeamten eingeleitet werden würden, sobald ein konkreter Überstellungstermin feststehe. 62 3.1.3.3 Des Weiteren ist die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß dem dort geltenden innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen, unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten, und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-VO und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts gebieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie etwa VG München, Urteil vom 06.05.2016 – M 12 K 15.50793 –, juris; VG Würzburg, Beschlüsse vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 – und vom 05.03.2014 – W 6 S 14.30235 –, jeweils juris). 63 Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass die französischen Behörden vom Gesundheitszustand insbesondere des Antragstellers zu 1 im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/15 –, juris). 64 3.1.3.4 Nach alledem und unter Einbeziehung des Schriftsatzes des Bundesamts vom 19.02.2019 (dazu unter 3.1.3.2) bedarf es im konkreten Fall der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1 und der daraus resultierenden Folgen – keiner zusätzlichen individuellen Garantieerklärung seitens der französischen Behörden. 65 3.2 Es sind auch keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse ersichtlich, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte. Insbesondere ergibt sich kein Vollstreckungshindernis aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. 66 3.2.1 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden, von der Ausländerbehörde zu beachtenden grundrechtlichen Schutzpflichten unter zwei Aspekten gegeben sein. Einmal kann krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit bestehen (sog. Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Sodann kann sich die Lage so darstellen, dass konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, es werde sich unmittelbar als Folge der Überstellung der (gegebenenfalls ohnehin schon reduzierte) Gesundheitszustand des Betroffenen erheblich, d.h. nicht nur geringfügig verschlechtern, oder – weitergehend – das Recht auf Leben selbst berührt werden (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die Betroffenen haben es nicht hinzunehmen, dass sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erleiden müssen mit allen damit verbundenen Risiken einer möglichen späteren vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Genesung. Dieses gilt daher auch dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine Überführung der Betroffenen in eine effektive ärztliche Behandlung und Betreuung unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat zuverlässig sichergestellt haben sollte. Eine andere Sichtweise ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch eine entsprechende (fach-)ärztliche Betreuung und Versorgung während des gesamten Abschiebungsvorgangs bzw. eine ärztliche Anschlussbehandlung hinreichend verlässlich sichergestellt ist, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands schon gar nicht eintreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 – 11 S 1724/17 –, juris Rn. 27). 67 3.2.2 Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Antragstellern, auch von dem Antragsteller zu 1, nicht behauptet. Dafür finden sich auch in den vorgelegten ärztlichen Attesten keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Übrigen muss möglichen krankheitsbedingten Gefahren – wie schon ausgeführt – gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen sowohl bei der Überstellung als auch bei der Ankunft in Frankreich Rechnung getragen werden (dazu unter bereits unter 3.1.3; vgl. auch VG München, Urteil vom 06.05.2016 – M 12 K 15.50793 –, juris). 68 3.2.3 Es ist auch nicht zu besorgen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1 konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar als Folge der Abschiebung erheblich, d. h. nicht nur geringfügig verschlechtern, oder – weitergehend – das Recht auf Leben selbst berührt wird. 69 3.2.3.1 Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist derzeit nicht durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. 70 Insoweit legt die Ärztin für Psychiatrie und Neurologie ... in ihrem Attest vom 09.06.2018 (u.a.) ihre Einschätzung dar, dass es im Fall einer zwangsweisen Rückführung des Antragstellers zu 1 nach Frankreich zu „lebensbedrohlichen akuten Erregungszuständen mit wahnhafter Realitätsverzerrung“ und „Impulskontrollstörungen mit Suizidhandlungen“ sowie „ernsthaften Selbstverletzungen“ kommen werde. Es werde mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ wieder zu einer „akuten Gefährdung“ kommen. 71 Sie stützt ihre Einschätzung dabei maßgeblich auf eigene Angaben des Antragstellers zu 1 und dessen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, wonach dieser am Morgen der Überstellung nach Frankreich am 12.03.2018 versucht habe, sich mit einem Messer umzubringen. Zu einer weiteren Suizidhandlung sei es in Frankreich gekommen, als der Antragsteller zu 1 nach seinen eigenen Angaben von einer anderen Person „sehr nervös gemacht“ worden sei. Diese Person habe wegen eines „Missverständnisses“ ein Messer in die Hand genommen. Daraufhin habe sich der Antragsteller zu 1 „bedroht gefühlt“ und sich aus „Wehrlosigkeit“ selbst mit dem Deckel einer Dose verletzt. 72 Die Einschätzung der Ärztin bezüglich dieser Vorfälle im Hinblick auf eine Suizidgefahr ist nicht nachvollziehbar. Ihren Ausführungen fehlt es insbesondere an einer begründeten Bewertung der Angaben des Antragstellers zu 1 und dessen Ehefrau. Eine kritische Auseinandersetzung mit deren Angaben wäre hier jedoch erforderlich gewesen, weil sie ihre Einschätzung in ihrem Attest bezüglich einer „akuten Gefährdung“ des Antragstellers zu 1 maßgeblich auf diese stützt. 73 Überdies spricht nach Aktenlage sehr viel dafür, dass der Antragsteller zu 1 bei dem Vorfall am 12.03.2018 nicht beabsichtigte, Suizid zu begehen, sondern vorhatte, die mit der Vollstreckung der Überstellung beauftragten Polizisten tätlich anzugreifen. So wird in einem Polizeibericht des Polizeireviers ... vom 11.04.2018 etwa beschrieben, dass der Antragsteller zu 1 die mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Polizeibeamten mit einem 23 cm langen Messer bedroht habe. Das Messer habe der Antragsteller zu 1 plötzlich unter seinem Bett hervorgeholt, nachdem er vorgetäuscht habe, seine Habseligkeiten zusammenzupacken. 74 Auch bezüglich des zweiten Vorfalls, der sich in Frankreich zugetragen haben soll, sind die Angaben des Antragstellers zu 1 sehr vage und allgemein geblieben. Ernsthafte Suizidabsichten werden nicht erkennbar geschildert. Im Hinblick darauf, erscheint die Einschätzung der Ärztin ... nicht nachvollziehbar, dass es nach der Überstellung nach Frankreich „glaubhaft zu einer Suizidhandlung“ gekommen sein soll. 75 Vergleicht man das Attest der Ärztin vom 09.06.2018 mit dem vom 18.12.2017, fällt zudem auf, dass diese in letzterem nur von einer gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers zu 1 aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Falle einer Abschiebung in die Elfenbeinküste oder nach Nigeria ausgegangen ist. Nach dem Attest vom 09.06.2018 soll dem Antragsteller zu 1 nunmehr eine akute Gefährdung auch im Fall einer Überstellung nach Frankreich drohen. Nachvollziehbar dargelegt wird dies jedoch nicht. Soweit die in Frankreich erfahrene Ablehnung dafür ursächlich sein soll, wird dies nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Bewertung der Erlebnisse des Antragstellers zu 1 in Frankreich (dazu bereits unter 3.1.2.3). 76 Soweit die Ärztin schließlich in ihrem Attest vom 09.06.2018 hervorhebt, dass der Antragsteller zu 1 Sicherheit für sich und seine Familie sowie eine psychotherapeutische Begleitung benötige, kann auch dies nicht zu einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn führen. Es steht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1 für sich und seine Familie auch in Frankreich Sicherheit und – soweit erforderlich – eine psychotherapeutische Behandlung erlangen kann (dazu bereits unter 3.1.2.3). Aus den vorliegenden Attesten ergibt sich weiter auch nicht, dass die Erkrankungen gerade und nur in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden können (zur hier fehlenden Gefahr einer Retraumatisierung bereits unter 3.1.2.3). Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass durch eine Überstellung des Antragstellers zu 1 nach Frankreich ein im Bundesgebiet erreichter Therapieerfolg durch den Abbruch einer bereits vor langer Zeit begonnen Behandlung gefährdet oder zunichte gemacht würde. Der Antragsteller zu 1 hat nach Aktenlage nur vereinzelt Gesprächstermine beim Verein zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. vereinbart und wird im Übrigen lediglich medikamentös behandelt. 77 Nach alledem ist eine akute Gefährdung bzw. Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 im weiteren Sinn nicht durch das ärztliche Attest vom 09.06.2018 belegt. Auch den übrigen vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich insoweit nichts Substantielles entnehmen. 78 3.2.3.2 Selbst wenn man aber von einer nicht (völlig) auszuschließenden Gefährdung des Antragstellers zu 1 ausgehen würde, ist zu beachten, dass es sich bei einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn und einer möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Suizidgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umständen handelt. Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung so gestaltet werden kann, dass dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann. Denn es besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris). 79 Wegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der für die Überstellung im Wege der Amtshilfe zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AAZuVO) in dessen Schriftsatz vom 12.02.2019 zugesicherten (fach-)ärztlichen Betreuung und Versorgung der Antragsteller während des gesamten Abschiebungsvorgangs ist sichergestellt, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 1 nicht eintreten kann. Mit Blick auf die Verpflichtungen des Bundesamts aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass in Frankreich eine Betreuung der Antragsteller und eine ärztliche Anschlussbehandlung, insbesondere des Antragstellers zu 1, hinreichend verlässlich sichergestellt ist, zumal das Bundesamt bereits angekündigt hat, weitergehende Maßnahme einzuleiten, sobald ein konkreter Überstellungstermin feststehe. 80 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. 81 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.