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Beschluss

5 K 826/14

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 750,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nunmehr bereit ist, die Waffe des Klägers in dessen Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe Waffenbesitzkarte) einzutragen. Denn damit hat sie nicht etwa ihren Rechtstandpunkt aufgegeben und sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Vielmehr trägt sie damit nur dem Umstand Rechnung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 1.9.2015 eine Bescheinigung des Badischen Sportschützenverbandes e.V.(BSV) vorgelegt hat, wonach mit seiner Doppelflinte Kaliber 12/70 mit einem verkürzten Lauf auf 43 cm an den Wettkämpfen im BSV teilgenommen werden kann, wenn eine Ausschreibung für die Disziplin-Nr. BD3.01.01 vorliegt. 2 Zuvor war der Kläger nicht bereit oder nicht in der Lage, eine solche Bescheinigung vorzulegen. Vielmehr hatten zwei Sportschützenverbände auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass für die Waffe des Klägers kein Bedürfnis für ein sportliches Schießen bestätigt werden könne. Hiervon ausgehend hatte der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Eintragung der Waffe in seine gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG lägen vor. Es handele sich um eine der dort aufgeführten, vom Gesetzgeber als weniger gefährlich angesehen Langwaffen mit glattem Lauf. Richtig sei, dass nach der Schießordnung des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) die Waffe im Wettkampf nicht zugelassen sei, weil sie bearbeitet sei; verwendbar sei sie aber zum Üben, weil sie eine etwas weitere Streuung habe. Aus der Gesetzesbegründung, in der es heiße, dass § 14 Abs. 4 WaffG keinen Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG enthalte, um dem Sportschützen zu ermöglichen, mit eigener Waffe als Gastschütze bei einem anderen Verband schießen zu können, ergebe sich, dass für die Bedürfnisprüfung nicht darauf abgestellt werden könne, ob die Waffe auch für den Wettkampf zugelassen sei, erheblich sei nur, ob sie für eine Disziplin zugelassen sei. Soweit ein Sportschütze Waffen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zum Testen erwerben könne, müsse er eine solche Waffe auch für Trainingszwecke besitzen dürfen. Überdies sei die Waffe nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) auch im Wettbewerb - für die Disziplinen Trapp, Doppeltrapp und Skeet - zugelassen. Gefordert werde in der Sportordnung nur, dass sie als Flinte eine Lauflänge von mindestens 42 cm aufweise. Darauf, ob sie handelsüblich oder unbearbeitet sei, komme es nicht an. Als sachverständigen Zeugen hierfür möge des Gericht den Vizepräsidenten (Recht) des Deutschen Schützenbundes hören. 3 Die Beklagte hatte auf die ablehnenden Stellungnahmen der befragten Sportschützenverbände verwiesen und ergänzend vorgetragen, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass bei der Bedürfnisprüfung für Waffen, die zum Wettkampf nicht zugelassen seien, aber zum Üben verwendbar seien, geringere Anforderungen gälten. 4 Ohne die nunmehr erfolgte Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung eines Sportschützenverbands wäre der Kläger voraussichtlich unterlegen. Das ergibt sich aus Folgendem: 5 Grundsätzlich berechtigt die Waffenbesitzkarte für Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, Waffen der dort genannten Art, zu denen auch die hier im Streit stehende Einzellader-Langwaffe mit glattem Lauf gehört, zu erwerben. Für die Erwerbsberechtigung nach § 14 Abs. 4 WaffG bedarf es, anders als bei den dort nicht aufgeführten Sportwaffen, keiner Bescheinigung des Sportschützenverbands, dem der Kläger angehört, oder eines ihm angegliederten Teilverbands, darüber, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen und erforderlich ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, der das Erfordernis einer solchen Bescheinigung enthält, ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG gerade - und gegen den Wunsch des Bundesrats - nicht aufgenommen worden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97). Dies erleichtert den Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG angeführten Waffen; sie können auch spontan erworben werden; es genügt, dass sie der Art nach in der Waffenbesitzkarte erwähnt werden (König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 8). In der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 838/07) ist überdies angeführt, dass es dem Sportschützen ermöglicht werden solle, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze (bei einem anderen Verband, bei dem die Waffe zugelassen und erforderlich ist) auszuüben. 6 Diese Erleichterung beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bezeichneten Waffen ändert aber - worauf auch Satz 2 der Vorschrift und die Gesetzesbegründung hinweisen - nichts daran, dass für den Besitz, also für die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte, ein Bedürfnis gemäß § 8 WaffG, das heißt insbesondere die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den Schießsport, glaubhaft gemacht werden muss (vgl. König/Papsthart a.a.O. mit m.w.N. zum Streitstand). 7 Eine solche Glaubhaftmachung war dem Kläger bis zur mündliche Verhandlung nicht gelungen. Denn er hatte bis dahin keine entsprechende Bescheinigung eines Sportschützenverbands vorgelegt. 8 Dem entsprechenden Verlangen der Beklagten stand nicht entgegen, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für den Erwerb einer Waffe eine solche Bescheinigung gerade nicht erfordert (a.A. VG Hamburg, Urt. v. 01.11.2013 - 4 K 2486/12 - juris und wohl auch Nr. 14.4 WaffVwV v. 05.03.2012). Denn es ging nicht um den Erwerb einer in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffe, sondern um die Erlaubnis für ihren Besitz. Im Übrigen befreit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur von dem Erfordernis, eine Bescheinigung des eigenen Sportschützenverbands, dem der Kläger angehört, vorzulegen (um das Schießen mit einer beim eigenen Sportverband nicht zugelassenen Waffe als Gastschütze bei einem Verein eines anderen Sportschützenverbands zu ermöglichen). Darum geht es hier aber nicht. In Frage steht vielmehr die Glaubhaftmachung, dass mit der streitigen Waffe bei irgendeinem Sportschützenverband regelgerecht geschossen werden darf (vgl. § 15a Abs. 1 WaffG). 9 Dass die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich zu der sich hier stellenden Frage nicht verhält, ergibt sich daraus, dass es dem Kläger jenes Verfahrens darum ging, eine gelbe Waffenbesitzkarte (nach altem Recht) ohne Beschränkung auf einzelne Waffenarten zu erhalten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.05.2007 - 11 LC 102/07 - NdsVBl. 2007, 245) und eine solche ihm wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG verweigert worden war. 10 Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, nach der 334 Seiten umfassenden Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (vgl. Seite 70 ff., Regeln Nr. 3.10, 3.15 und 3.20) sei seine Waffe als Flinte mit einer Mindestlänge von 42 cm für verschiedene Disziplinen im Wettkampf zugelassen, genügte dies den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäß § 8 WaffG nicht. Denn es ist nicht Sache der Behörden oder des Verwaltungsgerichts, die Sportordnung eines Sportschützenverbands insoweit auszulegen und anzuwenden. Dies obliegt vielmehr nach den Regelungen des Waffengesetzes den Sportschützenverbänden selbst, wie sich an verschiedenen Stellen des Gesetzes (etwa § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 3 WaffG) zeigt, wo jeweils der Nachweis eines Bedürfnisses, eine Waffe als Sportschütze zu nutzen, von der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Sportschützenverbands abhängig gemacht wird. 11 Würde eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht sich insoweit über eine ablehnende Bescheinigung hinwegsetzen, würde es in die den Sportschützenverbänden im Waffengesetz eingeräumte Autonomie unzulässig eingreifen; denn der Gesetzgeber hat es den Sportschützenverbänden gerade überlassen, entsprechende Regeln zu erlassen und damit eine Verwendung von Waffen als Sportwaffen zu ermöglichen. Dass die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch bei einer positiven Bescheinigung noch das Vorliegen eines Bedürfnisses im Übrigen zu prüfen haben, etwa, ob die Waffe in Wahrheit gar nicht zum Sportschießen eingesetzt, sondern etwa nur für Sammlerzwecke aufbewahrt werden soll (so auch VG Hamburg a.a.O.), führt zu keiner anderen Beurteilung. 12 Mithin kam es auch nicht auf das vom Kläger angeregte sachverständige Zeugnis eines Vizepräsidenten des Deutschen Schützenbundes an. Entscheidend war allein, ob die zuständige Stelle eines Sportschützenverbands eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Sofern innerhalb eines Verbands zur Frage, ob eine Waffe zugelassen und erforderlich ist, unterschiedliche Standpunkte bestehen, müssen diese innerhalb des Verbands geklärt werden; maßgeblich ist immer die schließlich erstellte Bescheinigung. Wird eine Bescheinigung vom Verband nicht erteilt, bleibt dem Sportschützen die Möglichkeit, einen vermeintlichen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. 13 Damit konnte der Kläger auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, die streitige Waffe sei, wenn nicht zu Wettkampfzwecken, zumindest als Übungswaffe zugelassen und erforderlich. Denn auch dies wäre ggf. von einem Sportschützenverband zu bescheinigen gewesen. 14 Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). 15 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).