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Urteil

4 K 2486/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:1101.4K2486.12.0A
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Leitsätze
Zum Bedürfnis für die Eintragung einer weiteren (hier: 142ten) Waffe in die Gelbe WBK.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bedürfnis für die Eintragung einer weiteren (hier: 142ten) Waffe in die Gelbe WBK.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft, denn insoweit begehrt der Kläger in der Sache die Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, welchen die Beklagte durch den Bescheid vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 abgelehnt hat. Die Klage hat nicht nur den Vorgang der Eintragung der Waffen als solchen - im Sinne eines bloßen Realaktes - zum Gegenstand. Denn die in der Sache begehrte Eintragung in die Waffenbesitzkarte im Antragsverfahren nach § 14 Abs. 4 Satz 2 VwGO stellt nicht nur eine schlichte Vollzugshandlung oder - wie der Kläger meint - ein „Bestätigung“ des Erwerbs einer Waffe dar, die sich in der Beurkundung einer bereits anderweitig begründeten Rechtsposition erschöpft. Sie wirkt vielmehr konstitutiv im Hinblick auf das dauerhafte Besitzrecht des Klägers. Erst durch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe vermittelt, wenn diese - wie hier - aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis von einem Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf eine „Gelbe Waffenbesitzkarte“ - ohne Voreintrag - erworben worden ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 22.2.2007 – 3 KO 94/06-, juris). Bei der Eintragung einer erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, nämlich um eine Entscheidung, die die Waffenbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 S. 1 HmbVwVfG). Insbesondere enthält eine solche Entscheidung eine Regelung eines Einzelfalles in Form der Konkretisierung der in die Gelbe Waffenbesitzkarte einzutragenden konkreten Waffe nach Art der Waffe, Kaliber, Modellbezeichnung und Herstellungsnummer. Verbunden damit ist die Feststellung, dass die nunmehr nach Modellbezeichnung und Herstellungsnummer eingetragene Waffe von der bereits zuvor erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis (Gelbe Waffenbesitzkarte) erfasst wird, also der Antrag auf Eintragung der Waffe innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Erwerb gestellt wurde und es sich um eine Waffe der eingetragenen Art und des eingetragenen Kalibers handelt. Diese Eintragung ist auch wegen der Strafbarkeit von Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Erlaubnis nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a WaffG mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen versehen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 2.4.2009 - W 5 K 08.923 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.2010 – 22 K 969/08; VG Arnsberg, Urt. v. 30.4.2012 – 8 K 1480/11-, alle juris). 2. Die Versagung der Eintragung der Repetierbüchse Kaliber .303 British Enfield No. 4 Nr. PF333895 und der Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 Nr. 6161 in die Waffenbesitzkarte des Klägers Nr. X durch den Bescheid vom 18. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte. a. Zwar ist der Kläger im Besitz einer Gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser waffenrechtlichen Vorschrift wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG als gemeldetes Mitglied nachgehen, abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG hat der Sportschütze die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Erwerb zu beantragen. Der Kläger ist eingetragenes Mitglied in einem Schießsportverein i. S. d. § 15 Abs. 1 WaffG. Bei den Waffen, deren Eintragung der Kläger von der Beklagten begehrt, handelt es sich um Repetier-Langwaffen i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 WaffG. Die dem Kläger am 11. Juli 2011 erteilte Waffenbesitzkarte stellt eine dauerhafte Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffen dar. Die Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG für den Antrag auf Eintragung der Waffen hat der Kläger ebenso eingehalten wie das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, wonach innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen. b. Auch ist § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG bei seinem Begehren nicht zu berücksichtigen, wie der Kläger zu Recht vorträgt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Denn für Sportschützen erfolgt für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgelisteten Waffenarten eine spezifische Bedürfnisprüfung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG in diesem Zusammenhang nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden (BVerwG, Beschl. v.13.8.2008 -6 C 29/07-, juris). c. Ein Anspruch auf Eintragung der streitgegenständlichen Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte ist aber dennoch nicht gegeben. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG. Zu den Voraussetzungen der begehrten Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte zählt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG wie für jede Erlaubnis im Sinne des Waffenrechts den Nachweis eines Bedürfnisses. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Diese allgemeine Bedürfnisprüfung ist trotz des Umstandes, dass eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG vorliegend nicht erfolgt, geboten (aa.). Ein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht (bb.). aa. Das allgemeine Bedürfnisprinzip gilt auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG, soweit es nicht um die Frage geht, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG). Nach dem Willen des Gesetzgebers erhielt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG seine gegenwärtige Fassung. Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt zwar auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb von dort aufgezählten Waffenarten durch Sportschützen nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Ob aber eine allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG erfolgen soll oder nicht, wird aus dem Wortlaut nicht deutlich. Das Waffengesetz unterscheidet allerdings systematisch zwischen der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und der Erlaubnis zum bloßen Erwerb von Waffen. Während die Erlaubnis in Gestalt einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG den Erwerb und den (dauerhaften) Besitz erfasst, erlaubt die Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG zunächst nur den Erwerb und damit den vorübergehenden Besitz. Die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz ergeht durch die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte. Darüber hinaus setzt die Eintragung einen Antrag voraus. Mithin gilt die Erlaubnis zum Erwerb und vorübergehenden Besitz durch die Gelbe Waffenbesitzkarte für zwei Wochen. Erst auf einen Antrag hin ist sodann von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe erteilt wird. Diese vom Gesetz vorgesehene Zweistufigkeit des Erlaubnisverfahrens vom Erwerb bis zum dauerhaften Besitz spricht für eine Befugnis der Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines Bedürfnisses im Rahmen des Eintragungsverfahrens (so auch König/Papsthart, Waffengesetz, 1. Aufl. 2012, § 14 Rn. 8). Wie insbesondere der Beschränkung des Wortlauts in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im Vergleich zu der anders lautenden Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für den Grundfall zu entnehmen ist, bezieht sich die Erlaubnis (nur) auf den Erwerb und den vorübergehenden Besitz, während die materielle Erlaubnis zum (dauerhaften) Besitz erst mit der Eintragung in die Waffenbesitzkarte erfolgt (so auch BT-Drucks. 14/7758, 62 und BT-Drucks. 14/8886, 112). Das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG ist im Übrigen nach der Systematik des Waffengesetzes als Generalklausel formuliert. Für die in der Praxis zahlenmäßig größten Bedarfsgruppen enthält das Waffengesetz Spezialregelungen über das Bedürfnis hinsichtlich des erlaubten Umgangs mit Waffen und Munition. Eine solche Spezialregelung ist auch § 14 Abs. 4 WaffG. Grundsätzlich haben Spezialregelungen auch nach dem Waffengesetz Vorrang vor der Generalklausel. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 WaffG zu messen ist. § 8 WaffG gilt jedenfalls dann, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 866). § 14 Abs. 4 WaffG enthält u. a. keine abschließende Aussage darüber, ob oder inwieweit für Sportschützen hinsichtlich der betreffenden Waffen ein Bedürfnis im Hinblick auf die Anzahl der entsprechenden Waffen gegeben ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG enthält lediglich ein Erwerbsstreckungsgebot dahingehend, dass innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen, welches auch im Rahmen von § 14 Abs. 4 WaffG gilt. Wie viele Waffen hingegen unter Berücksichtigung des Erwerbsstreckungsgebots der Sportschütze erwerben darf, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Insoweit dürfte mit § 14 Abs. 4 WaffG eine Spezialregelung, die Vorrang vor der Geltung des § 8 WaffG hätte, nicht gegeben sein. Aber auch im Übrigen dürfte das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG Geltung neben dem speziellen Bedürfnisprinzip nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Geltung insoweit beanspruchen, als es die Anzahl der in § 14 Abs. 4 WaffG bezeichneten Waffenkategorien betrifft. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes und aus dessen Entstehungsgeschichte. Das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG ist das zentrale Element des Waffenrechts. Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist danach vorrangig, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, - BVerwG 1 C 25.73 -; BVerwG, Urt. v. 23.3.1999, - BVerwG 1 C 21.98-; juris). Die gebotene Abwägung zwischen den berechtigten privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen, kennzeichnet die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung. Diesem Ziel ist auch der § 14 Abs. 4 WaffG unterworfen. § 14 Abs. 4 WaffG bestimmt nach seinem Wortlaut zwar keine zahlenmäßige Kontingentierung für den Erwerb von dort genannten Waffenarten. Dass aber eine unbegrenzte Zahl von derartigen Waffen von Sportschützen nicht erworben werden soll, folgt bereits aus dem Erwerbsstreckungsgebot, wonach innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen und das auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 13.8.2008, -BVerwG 6 C 29/07-, juris). Darüber hinaus ist aber der Sinn und Zweck des Waffengesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG bei der Frage zu berücksichtigen, ob trotz der Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebotes eine Begrenzung des Erwerbs von Waffen dieser Art aus § 8 WaffG erfolgen darf. Der liegt nach § 1 Abs. 1 WaffG darin, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln. Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind nach dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes dadurch zu schützen, dass die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, - BVerwG 1 C 25.73 -; BVerwG, Urt. v. 23.3.1999, - BVerwG 1 C 21.98-; juris). Sinn und Zweck dieses waffenrechtlichen Grundsatzes gebieten mithin die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips gerade im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auch im Hinblick auf die Anzahl der Waffen. Der Staat kann es im Hinblick auf seine Schutzpflicht für die übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit nicht zulassen, insbesondere für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen auf den Nachweis eines Bedürfnisses zu verzichten (vgl. BrDs 569/01 S.106). Mit dem Bedürfnisprinzip soll insoweit die Zahl der Schusswaffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr entgegenzuwirken, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten benutzt werden. Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG im Sinne einer unbegrenzten Anzahl von einzutragenden Waffen würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar. Im Falle offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Erwerb der Waffen zu Sammel- und nicht zu sportlichen Zwecken) kann die Waffenbehörde die Eintragung einer Waffe und damit die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz danach im Grundsatz verweigern. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG ist ebenfalls zu erkennen, dass es ein entscheidendes Anliegen des Gesetzgebers war, den erleichterten Waffenerwerb für Sportschützen zahlenmäßig nicht unbegrenzt zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.2008, -BVerwG 6 C 29/07-, juris), sondern nur unter Beachtung des allgemeinen Bedürfnisprinzips im Sinne des § 8 WaffG. Die Gesetz gewordene Formulierung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BrDs 838/07 S. 4). In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber Waffenbesitzkarte zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt sei. Damit spricht sich der Gesetzgeber erkennbar gegen das zahlenmäßig bedeutsame Horten (Ansammeln) von Waffen bei Sportschützen aus, das nicht von dem allgemeinen Bedürfnisprinzip des § 8 WaffG gedeckt ist (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012, Bundesanzeiger vom 22.3.2012 Nr. 47a, Ziffer 14.4 Seite 19, WaffVwV). b. Der Kläger hat ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Der Nachweis eines allgemeinen Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Der Kläger ist Sportschütze im Sinne des § 14 Abs. 4 WaffG und gehört mithin auch zum Kreis der in § 8 WaffG aufgezählten Personen, die grundsätzlich besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen haben. Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht die Erforderlichkeit der begehrten Eintragung der beiden im Jahr 2012 erworbenen Waffen für den beantragten Zweck nach § 8 WaffG, für den sie allerdings geeignet sein dürften, glaubhaft gemacht. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist maßgeblicher Ausdruck des Bedürfnisprinzips des Waffenrechts. Die Geltung des Bedürfnisprinzips, das heißt eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen, stellt die wesentlichen allgemeine Voraussetzung für Waffen- und Munitionserlaubnisse dar. Das Bedürfnisprinzip leitet sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. Maßgeblich ist, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung oder Tötung eines Menschen als Instrument zur Begehung von Straftaten gebraucht werden kann. Dieser ambivalente Gebrauch von Schusswaffen und deren Wirkung gebieten es, vor allem den Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Aus Sicht des Gerichts ist vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis im Sinne dessen, dass die Eintragung der zwei weiteren Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte des Klägers erforderlich wäre, nicht gegeben. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des beim Kläger vorhandenen Waffenbestandes von 141 erlaubnispflichtigen Waffen, darunter 65 Langwaffen, wovon 16 bzw. 4 Waffen das gleiche Kaliber wie die Waffen haben, deren Eintragung der Kläger begehrt. Ein triftiger Grund dafür, diese weiteren Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte einzutragen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger glaubhaft gemacht. Der vorhandene Waffenbestand des Klägers und insbesondere der Umstand, dass sich darin bereits mehrere Repetierwaffen desselben Kalibers wie das der Waffen, deren Eintragung der Kläger begehrt, befinden, begründen vielmehr erhebliche Zweifel an dem Bedürfnis des Klägers nach diesen Waffen. Der Kläger besitzt 16 Repetiergewehre des Kalibers 8x57 IS und 4 Repetiergewehre des Kalibers .303 Brit. und begehrt die weiteren Eintragungen eines Repetiergewehres mit dem Kaliber 8x57 IS und eines Repetiergewehres mit dem Kaliber .303 Brit. Ein sportlicher Mehrwert für die Ausübung seines Sports als Sportschütze durch das Verwenden von mehreren Repetiergewehren identischen Kalibers ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr enthält sein Vorbringen insoweit keine Angaben. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, unter anderem auch, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten genutzt werden. Diese sicherheitspolitische Erwägung zum Schutz der Allgemeinheit ist im Waffengesetz angelegt und auch hier dergestalt zu berücksichtigen, dass das private Interesse des Klägers an zwei weiteren Eintragungen von Repetiergewehren desselben Kalibers wie bereits mehrfach in seinem Bestand vorhanden zurücktreten muss. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne verfassungskonformer Auslegung eine Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte vorliegend nicht. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichteintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Ds. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wird, ist dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die umstrittene Rechtsfrage, ob ein Anspruch eines Sportschützen auf Eintragung von weiteren Waffen in eine Gelbe Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG nur dann gegeben ist, wenn ein Bedürfnis nach § 8 WaffG dafür glaubhaft gemacht wird, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kläger begehrt die Eintragung von zwei Waffen in eine Waffenbesitzkarte. Er ist Sportschütze und Inhaber von insgesamt 21 Waffenbesitzkarten. Sein Waffenbestand umfasst gegenwärtig 141 Waffen: - 26 Kurzwaffen Kaliber 4mmM20 - 2 Pistolen Kaliber 9mmLuger - 1 Langwaffe Kaliber 4mmM20 - 1 Repetierer Kaliber 6,5x68 - 9 Repetierer Kaliber 6,5x55Schwed - 1 Repetierer Kaliber 6,5x51Arisaka - 5 Repetierer Kaliber 7x57 - 4 Repetierer Kaliber 7x64 - 1 Repetierer Kaliber 7,35x52 Carcano - 1 Repetierer Kaliber 7,5x54MAS - 3 Repetierer Kaliber 7,5x55 - 8 Repetierer Kaliber 7,62x54R - 15 Repetierer Kaliber 7,65x53Arg - 1 Repetierer Kaliber 8x56R -16 Repetierer Kaliber 8x57IS - 2 Repetierer Kaliber 8x57J - 1 Repetierer Kaliber 8x50R - 1 Repetierer Kaliber 8x68S - 3 Repetierer Kaliber 9,3x64 - 1 Repetierer Kaliber 9,3x62 - 2 Repetierer Kaliber .22WINMAG - 5 Repetierer Kaliber .308WIN - 1 Repetierer Kaliber .30-30 -4 Repetierer Kaliber .303Brit - 2 Repetierer Kaliber .30-06 - 1 Repetierer Kaliber .44-40WIN - 1 Repetierer Kaliber .458WinMag - 2 Repetierer Kaliber unbekannt - 11 Einzelladerbüchse Kaliber .22lr - 1 Einzelladerbüchse Kaliber 6,5x52Carcano - 1 Halbautomatische Büchse Kaliber 8x57JS - 1 Flinte Kaliber 16/70 - 4 Wechselläufe Kaliber 4 x 9mmLuger - 2 Wechselläufe Kaliber 7,63mmMauser Der Kläger ist u.a. Inhaber einer sog. Gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG mit der Nummer X, die die Beklagte ihm am 11. Juli 2011 erteilt hat. Auf dieser Waffenbesitzkarte ist ein Repetiergewehr eingetragen, das der Kläger am 11. Juli 2011 erworben hatte. Am 18. Januar 2012 erwarb der Kläger ein weiteres Repetiergewehr Kaliber .303 British ENFIELD No. 4 MK 2 (F), Herstellungsnummer PF 333895. Am 19. Januar 2012 erwarb der Kläger eine Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 mit der Herstellungsnummer 6161. Am 23. Januar 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung des Erwerbs dieser beiden erworbenen Waffen in seine Waffenbesitzkarte mit der Nummer X. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, dem Antrag des Klägers auf Eintragung der Waffen in seine Gelbe Waffenbesitzkarte nicht stattzugeben. Es fehle an einem Bedürfnis des Klägers. Die Überprüfung seines Waffenbestandes habe ergeben, dass er bereits 65 Langwaffen besitze, die sich ebenso für die Teilnahme an Ordonnanzwaffendisziplinen im Rahmen des Schießsports eigneten. Unter diesen Langwaffen befänden sich jeweils mindestens 13, bzw. vier Waffen mit gleichem Kaliber. Der Erwerb der neuen Waffen sei nicht erforderlich, weswegen deren Eintragung zu versagen sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2012 erklärte der Kläger, dass sich sein Bedürfnis zum Erwerb dieser Waffen aus seiner vereinsmäßig organisierten Ausübung des Schießsports ergebe. Mit Erteilung der Gelben Waffenbesitzkarte am 11. Juli 2011 sei ihm bereits die dauerhafte Erlaubnis zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen erteilt worden. Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 versagte die Beklagte dem Kläger die beantragte Eintragung der am 18. und 19. Januar 2012 erworbenen Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Waffenbesitzkarte für Sportschützen den Kläger zum Erwerb der Waffen berechtige. Diese Erwerbserlaubnis schließe jedoch nur den vorübergehenden Besitz der Waffen ein und erst die Eintragung in die Waffenbesitzkarte stelle die materielle Erlaubnis zum dauerhaften Besitz dar. Diese Erlaubnis sei zu versagen gewesen, da es an einem Bedürfnis des Klägers fehle. Ihm stehe zur Ausübung des Schießsports eine Vielzahl gleichartiger Waffen zur Verfügung, die sich bereits in seinem Besitz befänden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2012, eingegangen bei der Beklagten am 19. Juli 2012, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid. Das Bedürfnis sei vor Erteilung der Gelben Waffenbesitzkarte geprüft und mit Erteilung derselben bestätigt worden. Eine Bedürfnisprüfung habe anlässlich der Eintragung des Erwerbs der Waffen nicht zu erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar fände für Sportschützen keine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG statt. Das allgemeine Bedürfnisprinzip des § 8 WaffG sei aber gleichwohl zu berücksichtigen mit der Folge, dass die weiteren Waffen nicht erforderlich seien, damit der Kläger dem Schießsport nachgehen könne. Es handle sich vielmehr um ein schlichtes Waffenhorten, das vom Waffenrecht nicht geschützt sei. Ob ein schießsportliches Interesse an einer Waffe oder ein Waffensammeln vorliege, lasse sich nicht bei Erteilung der Waffenbesitzkarte, sondern bei der Eintragung einzelner Waffen überprüfen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass das Waffensammeln unter dem Deckmantel des Sportschützentums verhindert werden solle. Es entspreche dem allgemeinen Anliegen des Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen streng zu regulieren. Da der Kläger eine Vielzahl vergleichbarer Waffen besitze und er kein besonderes Bedürfnis nach diesen neu erworbenen Waffen darlegen könne, überwögen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2012 zu. Mit der am 27. September 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf die Eintragung der Waffen in seine Gelbe Waffenbesitzkarte. Das gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 8 WaffG geforderte Bedürfnis sei nur einmalig bei Erteilung der Erlaubnis in Gestalt der Gelben Waffenbesitzkarte zu prüfen und nicht nochmalig anlässlich des Antrags auf Eintragung einer Waffe nach § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG. Insoweit sei der Erwerb auch nicht durch einen Verwaltungsakt zu legitimieren, sondern allenfalls ohne eine Prüfung zu „bestätigen“. Die Eintragung sei vorzunehmen, die Beklagte habe insoweit kein Ermessen. Das Eigentum an Schusswaffen unterliege dem Schutz des Art. 14 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 zu verpflichten, den Erwerb der Repetierbüchse Kaliber .303 Britisch Enfield No. 4 Nr. PF333895 und der Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 Nr. 6161 in der Waffenbesitzkarte Nr. X zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ihre Ausführungen in ihrem Bescheid vom 18. Juni 2012 und in dem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012. Der Kläger nutze die Möglichkeiten der nach § 14 Abs. 4 WaffG unbefristet erteilten Erlaubnis, um unter dem Deckmantel des Sportschützentums eine Waffensammlung anzulegen. Dies stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Rechtsprechung habe Niederschlag in Ziffer 14.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 gefunden und sei von der Beklagten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.