Urteil
6 K 2574/14
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dauergrünland im Sinne des § 4 Abs.5 LLG umfasst auch Flächen, die über mindestens fünf Jahre als Grünland genutzt wurden, auch wenn der Eigentümer sie danach ohne Genehmigung in Ackerland umgewandelt hat.
• Eine landesrechtliche Sonderregelung zum Verbot des Dauergrünlandumbruchs (§ 27a LLG) ist mit höherrangigem Recht vereinbar; eine Verfassungswidrigkeit ist nicht festgestellt worden.
• Eine Ausnahme nach § 27a Abs.2 S.1 Nr.3 LLG ist nur bei einer konkreten unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu gewähren; die Prüfung ist objektiv betriebbezogen vorzunehmen und persönliche Vermögensumstände bleiben grundsätzlich außer Betracht.
• Ist keine unzumutbare Belastung gegeben, kann die Behörde nach § 29 Abs.8 LLG die Rückumwandlung anordnen; die Anordnung ist verhältnismäßig, wenn ökologische Risiken (Erosionsgefahr, Rodungsinseln) dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausnahme vom Dauergrünlandumwandlungsverbot; Rückumwandlung rechtmäßig • Dauergrünland im Sinne des § 4 Abs.5 LLG umfasst auch Flächen, die über mindestens fünf Jahre als Grünland genutzt wurden, auch wenn der Eigentümer sie danach ohne Genehmigung in Ackerland umgewandelt hat. • Eine landesrechtliche Sonderregelung zum Verbot des Dauergrünlandumbruchs (§ 27a LLG) ist mit höherrangigem Recht vereinbar; eine Verfassungswidrigkeit ist nicht festgestellt worden. • Eine Ausnahme nach § 27a Abs.2 S.1 Nr.3 LLG ist nur bei einer konkreten unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu gewähren; die Prüfung ist objektiv betriebbezogen vorzunehmen und persönliche Vermögensumstände bleiben grundsätzlich außer Betracht. • Ist keine unzumutbare Belastung gegeben, kann die Behörde nach § 29 Abs.8 LLG die Rückumwandlung anordnen; die Anordnung ist verhältnismäßig, wenn ökologische Risiken (Erosionsgefahr, Rodungsinseln) dies rechtfertigen. Der Kläger betreibt Nebenerwerbslandwirtschaft (ca. 50 ha) und eine Kfz‑Werkstatt; er gab zwischen 2009 und 2011 die Milchviehhaltung auf und wandelte ab 2013 insgesamt 7,76 ha seit mindestens 2003 bzw. 1993 als Grünland genutzte Flächen in Ackerland um. Das Landwirtschaftsamt wertete diese Flächen als Dauergrünland und lehnte einen Antrag des Klägers vom 12.6.2013 auf nachträgliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 27a LLG ab und ordnete die Rückumwandlung an; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger rügte finanzielle Unzumutbarkeit, die Verfassungswidrigkeit von § 27a LLG und machte detaillierte Gewinn‑ und Deckungsbeitragsrechnungen geltend; er trägt vor, die Umwandlung sei für die Zukunftssicherung seines Betriebs notwendig gewesen. Die Behörde stellte demgegenüber regionale Durchschnittswerte, mögliche Verpachtung, Mulchnutzung und ökologische Risiken (Erosionsgefahr, Rodungsinsel) entgegen. • Zulässigkeit: Die Klage ist angesichts der ab 1.1.2016 geltenden Fortgeltung des Verbots nicht erledigt; der Kläger kann die Auslegung und Anwendung des § 27a LLG richten lassen. • Dauergrünland: Die streitigen Parzellen sind nach § 4 Abs.5 LLG Dauergrünland, da sie in den letzten fünf Jahren vor dem Umbruch als Grünland genutzt waren und die Bagatellgrenze überschreiten. • Verfassungsmäßigkeit: § 27a LLG ist nicht offensichtlich verfassungswidrig; landesrechtliche Regelungen, die über EU‑Mindeststandards hinausgehen, sind nicht per se unzulässig; die Regelung berücksichtigt Situationsgebundenheit und enthält Ausnahmemöglichkeiten. • Ausnahmeprüfung (§ 27a Abs.2 Nr.3): Maßstab ist eine objektive, grundstücks‑/betriebbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung zu Unzumutbarkeit nach Art.14 GG; persönliche Vermögensverhältnisse und Nebenerwerbsbetriebe sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die Beschränkung gefährdet existenziell den betroffenen Grundstücksbetrieb. • Beurteilung im Einzelfall: Die betroffenen 7,76 ha machen nur einen geringen Anteil (ca. 15–18 %) der Gesamtbetriebsfläche aus; wirtschaftliche Alternativen bestehen (Verpachtung, Mulchen mit Prämien, Brachliegenlassen); vorgelegte Gewinnnachweise genügen nicht, um eine unzumutbare Belastung nachzuweisen. • Ökologische Erwägungen und Rückumwandlung: Die Naturschutzbehörde und Vollzugshinweise begründen die Anordnung der Rückumwandlung; Erosionsgefahr und Lage als Rodungsinsel rechtfertigen die Maßnahme; das Ermessen der Behörde wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. • Verhältnismäßigkeit und Zwangsgeldandrohung: Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen; die Androhung des Zwangsgeldes ist als Reservemittel für Vollziehbarkeit zu sehen; bisher wurde kein Zwangsgeld festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte nachträgliche Ausnahmegenehmigung nach § 27a Abs.2 S.1 Nr.3 LLG, weil keine unzumutbare Belastung im Sinne der Vorschrift festgestellt werden kann. Die angeordnete Rückumwandlung der umgebrochenen Dauergrünlandflächen in Grünland ist rechtmäßig und verhältnismäßig; ökologische Risiken und der geringe Anteil der betroffenen Fläche am Gesamtbetrieb sprechen gegen eine Ausnahme. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zumutbarkeit zugelassen.