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Beschluss

7 K 2926/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule F. mit dem Studienziel der Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen hinaus ab Oktober 2015 bis zum Ende des Monats, für den der Antragstellerin die Prüfungstermine für die bisher nicht bestandene sowie die nicht abgelegte Prüfung in der Staatsprüfung zugeteilt worden sind, längstens jedoch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2015/2016, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule F. mit dem Studienziel der Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen hinaus im Wintersemester 2015/2016 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem BAföG zu gewähren, ist zulässig und begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass die Antragstellerin einerseits einen Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass sie andererseits die Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Beides ist hier gegeben. 3 1. Nach den von der Antragstellerin vorgetragenen und auch in der Förderungsakte des Antragsgegners dokumentierten finanziellen Verhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen finanziellen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen und sie deshalb grundsätzlich existenznotwendig auf die Förderung nach dem BAföG angewiesen ist (vgl. hierzu Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 54 Rn. 15.1). Dies wird auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Damit hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 4 2. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die ablehnende Entscheidung des Studentenwerks vom 17.12.2015 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums hinaus zusteht. 5 Zwar wird nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 15a BAföG für das nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähige Lehramtsstudium der Antragstellerin an der Pädagogischen Hochschule F. Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung - WHRPO I - vom 20.05.2011 (GBl. 2011, 271, ber. S. 394) festgelegten Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit von acht Semestern für die Antragstellerin unstreitig zum Ende des Sommersemesters 2015 endete. 6 Allerdings kann die Antragstellerin einen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung für ihr Studium voraussichtlich auf die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG stützen. Nach dieser Regelung wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, nachdem die Antragstellerin - ausweislich des Bescheides des Landeslehrerprüfungsamts vom 13.11.2015 - in dem noch während der Regelstudienzeit am 28.09.2015 abgenommenen Prüfungsteil der Staatsprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht und damit nach § 20 Abs. 3 WHRPO I ihre Prüfung nicht bestanden hatte. Denn mit diesem - erstmaligen - Nichtbestehen dieser Teilprüfung war sie aufgrund des Immatrikulationserfordernisses des § 13 Abs. 1 Nr. 8 WHRPO I zur Erlangung eines erfolgreichen Studienabschlusses darauf verwiesen, das Studium - über die Regelstudienzeit bzw. die Förderungshöchstdauer hinaus - bis zu der nach § 23 Abs. 1 WHRPO I frühestens während der nächsten Prüfungsperiode möglichen Wiederholung dieses Prüfungsteils zu verlängern. 7 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der hier angenommenen und aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG („infolge“) abzuleitenden Ursächlichkeit des Nichtbestehens des Prüfungsteils der Staatsprüfung der Antragstellerin im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ nicht entgegen, dass die Antragstellerin zwei der fünf Teilprüfungen ihrer Staatsprüfung im Oktober 2015 und damit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ihres Studiums - erfolgreich - abgelegt und von einer weiteren für den Oktober vorgesehenen Teilprüfung mit Genehmigung des Landeslehrerprüfungsamts wegen Krankheit zurückgetreten ist. Zwar könnte im Fall der Antragstellerin das Bestehen der Teilprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ fingiert werden, ohne dass deshalb das aus den vom Antragsgegner angeführten anderen Gründen gegebene Überschreiten der Förderungshöchstdauer ihres Studiums entfiele. Eine solche Kausalitätsüberlegung würde jedoch in unzulässiger Weise ausblenden, dass der Antragstellerin in Hinblick auf die durch diese anderen Gründe verursachte Überschreitung der Förderungshöchstdauer ebenfalls ein Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Ausbildungsförderung zustünde. Denn der Nachweis, dass die Antragstellerin - ihr erstmaliges Versagen in einer Teilprüfung ihrer Staatsprüfung hinweggedacht - alle Teile dieser Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können, soll nur sicherstellen, dass das Überschreiten der Förderungshöchstdauer tatsächlich auf diesem erstmaligen Prüfungsversagen beruht und nicht eigentlich durch eine verfehlte, den erforderlichen Zeitbedarf für die Abschlussprüfung nicht einkalkulierende Studienplanung bedingt ist, die das Gesetz als privilegierenden Verzögerungsgrund nicht anerkennt (vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 13). Entsprechend ist ein Anspruch auf verlängerte Ausbildungsförderung auch dann anzuerkennen, wenn der Zeitpunkt der Ablegung des letzten Prüfungsteils der erstmalig nichtbestandenen Abschlussprüfung zwar nach dem Ende der Förderungshöchstdauer lag, der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende der gesamten regulären Prüfungszeit des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs aber mit Erfolg auf einen der in Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen konnte (BVerwG, Urt. v. 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 17 und Urt. v. 26.07.1984 - 5 C 97.81 -, BVerwGE 70, 13, juris Rn. 25; ähnlich - für den Fall der erstmaligen Erfolglosigkeit einer während der verlängerten Förderungsdauer abgelegten Prüfung BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40/97 -, BVerwGE 109, 182 juris Rn. 12). Eine solche Konstellation ist im Fall der .Antragstellerin gegeben. 8 Soweit die Überschreitung der Förderungshöchstdauer unabhängig von dem erstmaligen Nichtbestehen der Teilprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ darauf beruht, dass drei der insgesamt fünf Prüfungsteile der Staatsprüfung der Antragstellerin im Oktober 2015 abgehalten wurden, wäre dies als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen. Ein solcher schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer unter Beachtung ihres Zwecks deshalb rechtfertigen, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, - 11 C 25.94 -, NVwZ-RR 1996, 121, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Zuteilung der Termine für die Teilprüfungen der Staatsprüfung der Antragstellerin durch das staatliche Landeslehrerprüfungsamt vor. Denn es war der Antragstellerin unmittelbar vor ihrer Staatsprüfung nicht zuzumuten, auf das Prüfungsamt einzuwirken und entgegen seiner Praxis dafür zu sorgen, dass ihre Staatsprüfung entsprechend der Festlegung zur Regelstudienzeit für ihr Studium in § 5 Abs. 1 Satz 2 WHRPO I noch vor Beendigung des achten Studiensemesters vollständig abgenommen wird. 9 Ebenfalls ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt vor, soweit die Überschreitung der Förderungshöchstdauer unabhängig von dem erstmaligen Nichtbestehen der Teilprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ darauf beruht, dass die Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung von einem der insgesamt fünf Prüfungsteile ihrer Staatsprüfung zurückgetreten und ihr aufgrund der Genehmigung dieser Unterbrechung ihrer Prüfung mit Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 13.11.2015 die Möglichkeit eingeräumt ist, diese - als ersten Prüfungsversuch - beim Prüfungstermin im Frühjahr 2016 nachzuholen. Denn auch diese Verzögerung ihres Studienabschlusses ist der Antragstellerin nicht zuzurechnen. 10 Nur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass der Anerkennung der Zuweisung eines verspäteten Prüfungstermins an die Antragstellerin ebenso wie der des genehmigten krankheitsbedingten Rücktritts von einem Prüfungsteil als schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht entgegensteht, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3a BAföG für die Studierenden, die ihr Studium nicht rechtzeitig abschließen konnten, die Möglichkeit einer Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss vorsieht. Denn diese Förderungsmöglichkeit setzt gerade voraus, dass nicht bereits ein Fall der Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund eines schwerwiegenden Grundes nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegt, und schränkt damit - entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) Nr. 11/5961 S. 21 zu Nummer 12 Buchstabe c) - die Anerkennung von Umständen, die zu einer Verlängerung der Studienzeit führen, als schwerwiegende Gründe i.S.d. Nr. 1 des Absatzes 3 der Norm nicht auf die Fälle ein, in denen die Verzögerung die Möglichkeit der Studienabschlussförderung nach Absatz 3a überschreitet (hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40.97 -, BVerwGE 109, 182, juris Rn. 8 ff.). 11 3. Liegen mit dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, so übt das Gericht das ihm nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Anordnungsermessen (hierzu Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 65) zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise aus. 12 Dabei ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung rückwirkend ab Oktober 2015 dadurch begründet, dass die Antragstellerin ihren Bedarf seit Stellung ihres Antrags auf die Verlängerung der Ausbildungsförderung im Oktober 2015 durch eine entsprechende Verschuldung gedeckt hat, die es hier ausnahmsweise rechtfertigt, die Leistungsgewährung nicht nur auf die Gegenwart und Zukunft zu beschränken, sondern auch auf einen Zeitraum in der Vergangenheit zu erstrecken, in dem zwar der Anordnungsanspruch bereits bestand, die Antragstellerin jedoch noch keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt hatte (zu einer solchen Beschränkung des Anordnungsermessens vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 04.03.2013 - 1 B 306/13 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2012 - 4 Bs 200/12 -, NVwZ-RR 2013, 374 (Leitsatz), juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 14.11.2002 - 12 CE 02.1597 -, juris Rn. 17; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., S. 131). Denn zum einen wirkt die - in Form etwa von Mietrückständen glaubhaft gemachte - Verschuldung der Antragstellerin in erheblicher Weise auch auf ihre aktuelle Bedarfssituation ein und zum anderen hat die Antragstellerin mit ihrer rechtzeitigen Antragstellung zur Verlängerung der Ausbildungsförderung und der Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes unmittelbar mit Erhalt des Ablehnungsbescheides ihrerseits alles Erforderliche getan, um ihre Rechte in angemessener Weise zu sichern. 13 Die Beschränkung der Verpflichtung zur vorläufigen Ausbildungsförderung auf das Ende des Monats, für den der Antragstellerin die Prüfungstermine für die bisher nicht bestandene sowie die nicht abgelegte Prüfung in der Staatsprüfung zugeteilt worden sind, längstens jedoch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2015/2016, ergibt sich daraus, dass der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Förderung ihrer Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus, (nur) für eine „angemessene Zeit“ und damit nur für den Zeitraum besteht, um den sich die Ausbildung aus dem jeweiligen in § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Grund verzögert hat (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 15 Rn. 16; Lackner, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11). Damit ist dieser Zeitraum hier durch die Möglichkeit der Antragstellerin begrenzt, im Rahmen des Prüfungstermins im Frühjahr 2016 die nicht bestandene und die nicht angetretene Prüfung zu wiederholen. 14 4. Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren (§ 188 Satz 2 VwGO) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.