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Beschluss

4 Bs 142/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0116.4BS142.24.00
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Leitsätze
Die studentischen Selbstverwaltungen bzw. die Heimräte der Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg dürften keine „satzungsmäßig vorgesehenen Gremien“ des Studierendenwerks Hamburg im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) BAföG sein.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von … wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die studentischen Selbstverwaltungen bzw. die Heimräte der Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg dürften keine „satzungsmäßig vorgesehenen Gremien“ des Studierendenwerks Hamburg im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) BAföG sein.(Rn.14) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von … wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Die Antragsgegnerin gewährte ihm hierfür von Oktober 2016 bis September 2023 Ausbildungsförderung. Mit Ablauf des Sommersemesters 2023 am 30. September 2023 endete die Förderungshöchstdauer. Mit Antrag vom 10. August 2023, der am Folgetag bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Bewilligungszeitraum Oktober 2023 bis September 2024. Zur Begründung führte er aus, er sei seit April 2018 ununterbrochen gewähltes Mitglied der studentischen Selbstverwaltung einer Wohnanlage des Studierendenwerks Hamburg in verschiedenen Funktionen. Die studentische Selbstverwaltung der Wohnanlagen sei ein durch die Satzung des Studierendenwerks vorgesehenes Gremium im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2024 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2024, dem Antragsteller zugestellt am 13. September 2024, zurück. Am 30. September 2024 stellte der Antragsteller für das folgende Semester einen Antrag auf BAföG-Leistungen nach § 15 Abs. 4 BAföG, hilfsweise auf Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG. Am 10. Oktober 2024 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem er die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG gemäß seinem Antrag vom 10. August 2023 begehrte. Die studentischen Selbstverwaltungen der Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg seien satzungsmäßig vorgesehene Gremien bzw. Organe des Studierendenwerks Hamburg. Das Bestehen der studentischen Selbstverwaltung und ihrer Organe sei in dem Statut für die Selbstverwaltung in Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg geregelt, das eine Satzung des Studierendenwerks Hamburg darstelle. Sein Eilrechtsschutzinteresse ergebe sich aus einer drohenden Gefährdung seines Studienerfolgs infolge der ausstehenden Leistungen nach dem BAföG sowie aus der Relevanz der Entscheidung für die Art der Förderung im laufenden Bewilligungszeitraum 10/2024 bis 03/2025. Der Antragsteller versicherte an Eides statt, keine Darlehen bei seiner Mutter mehr aufnehmen zu können und ab Januar 2025, teils auch schon früher, zur Rückzahlung von in der Vergangenheit geleisteten Darlehen verpflichtet zu sein. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Fraglich sei, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Er begehre Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den bereits zurückliegenden Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024. Die vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume könne im Wege einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe verlangt werden. Ob derartige besondere Gründe deshalb vorlägen, weil der Antragsteller sich nach seinem Vortrag in Höhe der begehrten Ausbildungsförderungssumme verschuldet und das geliehene Geld alsbald zurückzuzahlen habe, sowie ob er diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht habe, könne dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Antragsteller könne eine Förderung über die gesetzliche, für ihn am 30. September 2023 abgelaufene Förderungshöchstdauer hinaus nicht beanspruchen. Durch das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Heimrates innerhalb der Selbstverwaltung der Wohnanlage … habe der Antragsteller nicht in satzungsmäßigen Organen oder Gremien des Studierendenwerks Hamburg mitgewirkt. Nach der abschließenden Aufzählung im Gesetz über das Studierendenwerk Hamburg und der hierauf gestützten Satzung des Studierendenwerks gehörten weder das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Heimrates noch sonstige Gremien oder Funktionen der studentischen Selbstverwaltung der von dem Studierendenwerk betriebenen Wohnanlagen zu dessen satzungsmäßigen Organen. Der Antragsteller hat am 7. November 2024 die vorliegende Beschwerde gegen den ihm am 28. Oktober 2024 zugestellten Beschluss erhoben und diese mit Schriftsatz vom 22. November 2024, der am Folgetag beim Beschwerdegericht eingegangen ist, begründet: Ein Anordnungsanspruch bestehe dem Grunde nach, da er die Förderungshöchstdauer infolge der Mitwirkung in satzungsmäßig vorgesehenen Gremien des zuständigen Studierendenwerks überschritten habe. Er sei seit April 2018 in verschiedenen Funktionen Mitglied der studentischen Selbstverwaltung der Studierendenwohnanlage … des Studierendenwerks Hamburg gewesen; ab dem Sommersemester 2020 bis einschließlich April 2022 habe er das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Heimrates ausgeübt und mithin mindestens in diesem Zeitraum einem Gremium der studentischen Selbstverwaltung angehört. Die studentischen Selbstverwaltungen beziehungsweise die Heimräte der Wohnanlagen des Studierendenwerks seien satzungsmäßige Gremien des Studierendenwerks Hamburg. Rechtsgrundlage der studentischen Selbstverwaltungen der Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburgs sei das „Statut für die Selbstverwaltung in Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg“ vom 16. April 2008, das eine Satzung des Studierendenwerks Hamburg darstelle. Der Höhe nach sei für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 ein BAföG-Anspruch in Höhe von 11.208,-- Euro aufgelaufen. Auch ein Anordnungsgrund liege vor: Seinen Bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts decke er seit Stellung seines Antrags auf die Verlängerung der Ausbildungsförderung im August 2023 durch Darlehensaufnahme bei seiner Mutter. Die Verschuldung wirke in erheblicher Weise auf seine aktuelle Bedarfssituation ein. Zudem habe er durch die rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung der Ausbildungsförderung und die Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes alles Erforderliche getan, um seine Rechte in angemessener Weise zu sichern. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, dass zwischen der Stellung seines Antrags auf Ausbildungsförderung am 11. August 2023 und dem endgültigen Abschluss dessen Bearbeitung mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. September 2024 alle Auszahlungstermine für Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz verstrichen seien. II. 1. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung nach dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Maßstab aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht nach § 147 Abs. 1 VwGO eingelegte und nach § 146 Abs. 4 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwar hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn er habe durch das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Heimrates innerhalb der Selbstverwaltung der Wohnanlage … des Studierendenwerks Hamburg nicht in satzungsmäßigen Organen oder Gremien des für seine Hochschule zuständigen Studierendenwerks gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) BAföG mitgewirkt, derart in Frage gestellt, dass das Vertrauen in die Richtigkeit des Beschlusses erschüttert ist. Er hat nämlich zu Recht gerügt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts sich allein auf die Tatbestandsalternative der „Organe“ des Studierendenwerks beziehe. Hierdurch ist das Beschwerdegericht berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, anhand der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO geltenden Maßstäbe über den Anordnungsantrag des Antragstellers zu entscheiden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002, 7 B 315/02, NVwZ 2002, 1390, juris Rn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.7.2015, OVG 9 S 44.14, juris Rn. 3). Indes ergibt sich danach, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. a) Hierbei kann dahinstehen, inwieweit die Einwände des Antragstellers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Ergebnis durchgreifen. Die – zutreffenden – Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass weder das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Heimrates noch sonstige Gremien oder Funktionen der studentischen Selbstverwaltung der von dem Studierendenwerk betriebenen Wohnanlagen zu den gesetzlich und in dessen Satzung abschließend vorgesehenen Organen des Studierendenwerks Hamburg (Vertreterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung) gehören, greift der Antragsteller nicht an. Er ist ausweislich der Beschwerdebegründung allerdings der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe, indem es lediglich Ausführungen dazu gemacht habe, ob der Heimrat beziehungsweise die studentischen Selbstverwaltungen ein Organ des Studierendenwerks Hamburg darstellten, den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BAföG zu eng gefasst: Die studentischen Selbstverwaltungen bzw. die Heimräte der Wohnanlagen des Studierendenwerks seien „satzungsmäßige Gremien“ des Studierendenwerks Hamburg, weil ihr Bestand in dem „Statut für die Selbstverwaltung in Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg“ vom 16. April 2008 vorgesehen sei und dieses eine Satzung des Studierendenwerks darstelle, und fielen als solche ebenfalls unter § 15 Absatz 3 Nr. 3 lit. c) BAföG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die studentischen Selbstverwaltungen bzw. die Heimräte der Wohnanlagen des Studierendenwerks auch keine „satzungsmäßig vorgesehenen Gremien“ des Studierendenwerks Hamburg im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) BAföG sein. Nach dieser Vorschrift wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Studierendenwerke überschritten worden ist. Die Normhistorie des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG spricht für eine enge Auslegung des Begriffs der „gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organe“ in Bezug auf die Studierendenwerke (lit. c). Neben der abschließenden Aufzählung seiner Organe in § 6 der Satzung für das Studierendenwerk Hamburg dürften „satzungsmäßig vorgesehene Gremien“ des Studierendenwerks im Sinne von § 15 Absatz 3 Nr. 3 lit. c) BAföG allenfalls unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass sie zumindest in den Grundzügen ebenfalls in der im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Satzung angelegt sind, durch die das Studierendenwerk seine innere Ordnung regelt (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 15 Abs. 2 Studierendenwerksgesetz). Denn bis zu seiner Neufassung mit Wirkung vom 16. Juli 2019 durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) bezog sich § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hinsichtlich der Studierendenwerke lediglich auf die Mitwirkung in „satzungsmäßigen Organen“, während der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organe“ nur für die Hochschulen und Länder galt (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung vom 7. Dezember 2010: „infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke“). Nur für die Hochschulen und Länder, sowie für höhere Fachschulen und Akademien, war im Gesetzgebungsverfahren des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der ursprünglich auch insoweit auf die Mitwirkung in satzungsmäßigen Organen beschränkte Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG auf „gesetzlich vorgesehene Gremien“ erweitert worden, nachdem der Bundesrat eingewandt hatte, dass durch die neuen Hochschulgesetze und den Entwurf eines Hochschulrahmengesetzes Institutionen bei den Hochschulen sowie auf Länderebene vorgesehen waren, die eine Beteiligung der Studierenden regelten, aber keine Organe darstellten (BT-Drs. VI/1975, S. 47); für die Studierendenwerke blieb es bei der Beschränkung der Regelung auf die Mitwirkung in satzungsmäßigen Organen. Mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG im Juli 2019 sollte die bis dahin geltende Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung „übersichtlicher und besser verständlich“ gefasst werden (BR-Drs. 55/19, S. 31); eine inhaltliche Änderung sollte, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen werden. Der Heimrat oder sonstige Gremien oder Funktionen der studentischen Selbstverwaltung der von dem Studierendenwerk Hamburg betriebenen Wohnanlagen sind in dessen Satzung jedoch nicht geregelt. Selbst bei einem weiteren, offenbar vom Antragsteller vertretenen Verständnis des Begriffs der „satzungsmäßig vorgesehenen Gremien“, das deren Errichtung in einer vom Studierendenwerk Hamburg erlassenen Satzung ausreichen lassen würde, dürfte diese Voraussetzung für den Heimrat oder sonstige Gremien oder Funktionen der studentischen Selbstverwaltung der von dem Studierendenwerk Hamburg betriebenen Wohnanlagen nicht vorliegen. Denn das Statut für die Selbstverwaltung in Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg vom 16. April 2008 (https://www.stwhh.de/fileadmin/user_upload/Wohnen/Bewerbungsinformationen/Hausordnung/Statut04-2008.pdf), in dem die Organe der studentischen Selbstverwaltung in den Wohnanlagen geregelt werden, dürfte bei summarischer Prüfung entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Satzung des Studierendenwerks Hamburg sein. Nach den von ihm in Bezug genommenen Regelungen in § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Studierendenwerks Hamburg erfolgt der Erlass von Satzungen durch dessen Vertreterversammlung; das Statut für die Selbstverwaltung in Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg ist ausweislich seiner Schlussbestimmungen aber durch den Aufsichtsrat des Studierendenwerks beschlossen worden (vgl. Ziffer 8.1.: „Beschlussfassung und Änderungen dieser Richtlinien erfolgt durch den Aufsichtsrat des Studierendenwerks“). b) Letztlich bedürfen diese Fragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit, im Regelfall nicht vor, wenn es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume geht, weshalb vorläufige Leistungsgewährungen regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, Bs IV 8/90, juris Rn. 3; Beschl. v. 22.6.2000, 4 Bs 133/00, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2013, 1 B 306/13, juris Rn. 6). Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 29, m.w.N.). Es ist in der Regel davon auszugehen, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, Bs IV 8/90, juris Rn. 3; Beschl. v. 22.6.2000, 4 Bs 133/00, juris Rn. 2, m.w.N.). Es steht dem Antragsteller frei, in solchen Fällen auch die Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachzahlung der ihm gegebenenfalls für die Vergangenheit zustehenden Leistungen glaubhaft zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, Bs IV 8/90, juris Rn. 3). Im Allgemeinen sind Ansprüche auf Leistungen, die in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen, in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren) geltend zu machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.11.2002, 12 CE 02.1597, juris Rn. 17). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ausnahmsweise erforderlich wäre, ihm für die in der Vergangenheit liegende Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 schon jetzt Geldmittel vorläufig zuzusprechen. Er hat in der Beschwerdebegründung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes damit begründet, dass besondere Gründe die Notwendigkeit einer Nachzahlung für den vergangenen Zeitraum rechtfertigten, aber keine Angaben dazu gemacht, welche Folgen das Ausbleiben einer vorläufigen Nachzahlung auf die Fortführung bzw. den Abschluss seines Studiums hätte. Vielmehr hat er zu seiner finanziellen Situation lediglich ausgeführt, er decke seinen Bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhaltes seit August 2023 durch eine entsprechende Darlehensaufnahme bei seiner Mutter. Dazu hat er eine Aufstellung („Übersicht Darlehen“) von Daten zwischen dem 16. Oktober und 2. September (jeweils ohne Jahreszahl) und Beträgen vorgelegt, die sich in der Summe auf 11.300,-- (Euro) belaufen. Es fehlt schon an substantiierten Angaben zu seiner aktuellen Bedarfssituation und den Auswirkungen der Verschuldung bei seiner Mutter hierauf. Mit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller insoweit allein geltend, die Verschuldung wirke in erheblicher Weise auf seine aktuelle Bedarfssituation ein; damit verwendet er eine Formulierung aus dem von ihm zitierten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschl. v. 11.2.2016, 7 K 2926/15, juris Rn. 12), ohne durch tatsächliche Angaben zu seinen individuellen Verhältnissen darzulegen, dass die vom Verwaltungsgericht Freiburg im dortigen Einzelfall getroffene, durch Verweis auf Mietrückstände begründete Sachverhaltswürdigung in gleicher Weise auch in seinem Fall zu treffen wäre. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, er habe durch rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung der Ausbildungsförderung und Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes seinerseits alles Erforderliche getan, um seine Rechte in angemessener Weise zu sichern, und das Verstreichen der Auszahlungstermine liege ausschließlich im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, die seinen Antrag verzögert bearbeitet habe, begründen für sich genommen keine besondere Dringlichkeit der Nachzahlung, aufgrund derer dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte, eine Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche im Klageverfahren abzuwarten. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang er die bei seiner Mutter aufgenommenen Darlehen kurzfristig zurückzahlen müsste, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gar nicht und im Übrigen auch erstinstanzlich zur Begründung des Eilantrags nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hin hat er insoweit mit eigener Versicherung an Eides statt vom 17. Oktober 2024 lediglich ausgeführt, er sei zur Rückzahlung der weiteren geleisteten Darlehen ab Januar 2025 verpflichtet; Angaben zu vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere Fälligkeit und Höhe der Rückzahlungsraten, hat er nicht gemacht. Nur bei deren Kenntnis ließe sich beurteilen, ob dem Antragsteller wegen der eingegangenen Verbindlichkeiten gegenwärtig erhebliche Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig machen. Solche Angaben sind insbesondere deshalb erforderlich, weil Verwandte – wie vorliegend die Mutter des Antragstellers – als Darlehensgeber nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres auf eine Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt drängen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, Bs IV 8/90, juris Rn. 5). In diesem Zusammenhang fehlt es auch an aktuellen Angaben des Antragstellers zu dem Zeitraum, den er bis zum Abschluss seines Studiums noch zu überbrücken hätte. Mit seinem Antrag auf Weitergewährung von BAföG-Leistungen im August 2023 hatte der Antragsteller in Aussicht gestellt, er werde sein Studium voraussichtlich im Mai 2024 erfolgreich abschließen. Dazu hatte er eine Bestätigung der Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft, vom 19. April 2023 vorgelegt, wonach er sein dortiges Studium voraussichtlich bis zum 31. Mai 2024 mit dem Ersten Staatsexamen abschließen werde. Noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 28. Mai 2024 hat er sich auf diese „Prognosebescheinigung“ berufen. Im September 2024 hat er BAföG-Leistungen, hilfsweise in Form von Hilfe zum Studienabschluss, für das derzeit und noch bis Ende März laufende Semester beantragt. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 2024 hat der Antragsteller erklärt, er wolle die erste juristische Staatsprüfung „in Kürze absolvieren“. Insbesondere bei einem absehbar nur noch kurzen Zeitraum bis zum Abschluss des Studiums, wäre ohne Glaubhaftmachung besonderer Umstände aber nicht davon auszugehen, dass seine Eltern den Studienerfolg des Antragstellers durch Rückforderung von in der Vergangenheit geleisteten Darlehen gefährden würden. Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung des weiteren erstinstanzlichen Vortrags des Antragstellers und der weiteren Inhalte seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 2024 nicht schlüssig die Dringlichkeit einer vorläufigen Nachzahlung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er nicht weiter finanziell von seiner Mutter unterstützt wird und sein weiteres Studium deshalb durch eine eigene, mit der Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen nicht zu vereinbarende Erwerbstätigkeit finanzieren müsste. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat er hierzu ohne weitere Begründung vorgetragen, eine Darlehensaufnahme bei seiner Mutter sei ihm seit Oktober 2024 nicht mehr möglich, wobei ihm seine Mutter allerdings nach seinen Angaben immerhin zehn Tage zuvor, am 7. Oktober 2024, noch einmal ein Darlehen in Höhe von 366,-- Euro zur Rückzahlung bis zum 29. Oktober 2024 ausgezahlt hatte. Jedenfalls hat der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag in der Klage- und Antragsschrift vom 10. Oktober 2024 für das laufende Semester bzw. den Bewilligungszeitraum von Oktober 2024 bis März 2025 entweder einen Anspruch auf Förderung gemäß § 15 Abs. 4 BAföG oder anderenfalls einen Anspruch auf – wenngleich später vollumfänglich zurückzugewährende – Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG. Nach § 15 Abs.5 BAföG wird unter den dort genannten Voraussetzungen Auszubildenden an Hochschulen als Hilfe zum Studienabschluss auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung geleistet. Den Beginn der Hilfe zum Studienabschluss bestimmt der Auszubildende dabei letztlich selbst, indem er in dem nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Antrag den begehrten Anfangszeitpunkt einträgt (vgl. Lackner/Achelpöhler in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 69). Einen entsprechenden, hilfsweise auf die Gewährung von Hilfe zum Studienabschluss gerichteten Antrag hat der Antragsteller am 30. September 2024 für das aktuelle, noch bis Ende März 2025 laufende Semester gestellt. Welcher Art die dem Antragsteller nach eigener Einschätzung zustehenden BAföG-Leistungen für das laufende Semester sind bzw. in welchem Umfang diese als Darlehen später zurückzuerstatten sein werden, kann, anders als der Antragsteller erstinstanzlich, allerdings ohne weitere Substantiierung, geltend gemacht hat, nicht vorläufig im Rahmen des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.