Beschluss
A 1 K 278/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist statthaft nach §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO.
• Fehlt die persönliche Anhörung des Asylbewerbers gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und greifen die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht, ist die Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig.
• Art. 5 Dublin-III-VO begründet subjektive Rechte des Antragstellers, die den Anspruch auf rechtliches Gehör im Dublin-Verfahren schützen.
• Fehler in der Anhörungspflicht können das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit einer Abschiebung zurücktreten lassen gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei mangelhafter Dublin-Anhörung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist statthaft nach §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. • Fehlt die persönliche Anhörung des Asylbewerbers gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und greifen die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht, ist die Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig. • Art. 5 Dublin-III-VO begründet subjektive Rechte des Antragstellers, die den Anspruch auf rechtliches Gehör im Dublin-Verfahren schützen. • Fehler in der Anhörungspflicht können das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit einer Abschiebung zurücktreten lassen gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016, mit der sein Asylantrag als unzulässig nach § 27a AsylG festgestellt und seine Abschiebung nach Italien nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet wurde. Er hat Klage erhoben und beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt stützte die Zuständigkeitsfeststellung maßgeblich auf EURODAC-Einträge; vom Antragsteller ausgefüllte Anhörungsbögen fehlen. Die Behörde hat kein persönliches Anhörungsgespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO geführt und kann den Zugang der Fragebögen nicht nachweisen. Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO, die ein Entfallen der Anhörung erlauben würden, liegen nach den Akten nicht vor. Das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsanordnung und der Verfahrensweise des Bundesamts. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft nach §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und fristgerecht gestellt. • Rechtsgrundlage der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 AsylG, wonach bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats die Abschiebung anzuordnen ist, sobald deren Durchführung möglich ist. • Formelle Rechtswidrigkeit der Entscheidung: Das Bundesamt hat den Antragsteller nicht in der für Dublin-III-VO erforderlichen Weise persönlich angehört (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). • Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO liegen nicht vor, da der Antragsteller nicht flüchtig war und keine sachdienlichen Angaben zur Zuständigkeitsbestimmung gemacht hat. • Die in den Akten befindlichen Fragebögen wurden nicht ausgefüllt; es fehlt der Nachweis, dass der Antragsteller diese Fragebögen überhaupt erhalten hat, sodass Art. 5 Abs. 2 c S. 2 nicht greift. • Art. 5 Dublin-III-VO gewährt dem Betroffenen subjektive Rechte (z. B. Sprache, Vertraulichkeit, zeitnahe Anhörung), die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind und dessen Schutzinteresse stärken. • Aufgrund der zu erwartenden Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzbarkeit. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid des Bundesamts vom 13.01.2016 aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, weil die vorgeschriebene persönliche Anhörung nach Art. 5 Dublin-III-VO nicht stattgefunden hat und die Ausnahmegründe nicht vorliegen. Damit überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit, sodass die Rückführung nach Italien bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt bleibt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.