Beschluss
3 B 2270/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1. 1 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -. 2. 2 Der am 02.12.2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller zu 1 bis 3, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.12.2016 (Az.: 3 A 2197/16 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016 – 6893567 – 423 - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 und der am 28.02.2017 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers zu 4, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.03.2017 (Az.: 3 A 464/17 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2017 – 7040433 – 423 - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 6 sind zulässig, aber unbegründet. 7 Das Gericht hat die Verfahren der Antragsteller zu 1 bis 3, Eltern und Bruder des am 05.11.2016 in Deutschland geborenen Antragstellers zu 4, durch Beschluss vom 20.03.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 8 Die Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft, da den in der Hauptsache erhobenen Klagen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016 ist den Antragstellern zu 1 bis 3 am 26.11.2016 zugestellt worden; der Bescheid vom 20.02.2017 ist dem Antragsteller zu 4 am 22.02.2017 zugestellt worden. 9 Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 10 Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt sind und es dem Hauptsacherechtsbehelf deshalb derzeit an Aussicht auf Erfolg fehlt. 11 Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit jeweils Ziffer 1) ihres Bescheides vom 23.11.2016 den Asylantrag der Antragsteller zu 1 bis 3 und ihres Bescheides vom 20.02.2017 den Asylantrag des Antragstellers zu 4 als unzulässig abgelehnt. 12 a) Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Norwegen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben in Norwegen einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie internationalen Schutz gestellt. Zudem haben die norwegischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14.10.2016 mit Schreiben vom 20.10.2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO positiv erklärt. Die Erklärung hinsichtlich der Eltern gilt nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den nachgeborenen Antragsteller zu 4. 13 Die Antragsteller können auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht. Die Antragsgegnerin hat ermessenfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) von der Erklärung des Selbsteintritts abgesehen. Dass außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegen, ist nicht ersichtlich. 14 Der Zuständigkeit Norwegens steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Norwegen die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Norwegen Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend den europarechtlichen Vorgaben Schutz zu gewähren (VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 – 3 B 2079/16 As HGW -; VG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2016 – 3 B 1697/16 HGW; VG Schwerin, Beschl. v. 16.04.2015 – 3 B 329/15 As -). Dies gilt mangels gegenteiliger Erkenntnisse auch für Familien mit kleinen Kindern. 15 b) Der Vortrag der Antragsteller zu 1 bis 3, dass bei der Beklagten keine Anhörung stattgefunden habe, führt zu keinem formellen Mangel des Verfahrens. Zum einen dient die Anhörung dazu, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern , Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Dublin III-VO normiert somit als Zweck der Anhörung als Möglichkeit der mündlichen Äußerung nicht eine unabdingbare Voraussetzung, um eine Entscheidung überhaupt zu treffen, sondern lediglich deren Erleichterung. Die Nichtdurchführung einer Anhörung kann zwar einen rügefähigen Fehler darstellen, die Entscheidung der Beklagten wäre jedoch auch bei Durchführung der Anhörung nicht anders ausgefallen, so dass der Fehler unbeachtlich ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellt in seinem Beschluss vom 15.03.2017 Folgendes fest, dem sich das Gericht anschließt (5 L 238/16.A – juris Rn. 4 ff.): 16 Auf diese unionsrechtliche Verfahrensvorgabe in Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 findet die national-rechtliche Fehlerfolgenregelung des § 46 VwVfG allerdings keine Anwendung (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. September 2016 – 2 L 300/16.A – Juris, Rn 30). 17 Vielmehr ist es dem Unionsrecht vorbehalten, ob dieser Verfahrensfehler als unbeachtlich behandelt werden kann. 18 Artikel 5 VO (EU) Nr. 604/2013 ist eine positiv rechtliche Kodifizierung des Anspruchs, in jedem Verfahren gehört zu werden (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. September 2016 – A 1 K 278/16 – Juris, Rn 7). Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör bildet – als ein Element der Verteidigungsrechte - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der in allen Verfahren Geltung beansprucht, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, wobei seine ausdrückliche Kodifizierung (vgl. für die Organe der EU ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 a) EU-GR-Charta) entbehrlich ist (EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 99; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 39). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur von den Organen der Union, sondern auch von den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zu wahren, sobald sie – wie hier - Maßnahmen im Geltungsbereich von Unionsrecht ergreifen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 34, 36, 40). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – Slg 1990, I 307–367 Rn 31; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 101; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-106/09 P und C-107/09 P – Slg 2011, I-11113-11234 Rn. 179; Streinz EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 41 GR-Charta Rn. 9). Das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens wird durch die Gehörsverletzung hingegen nicht beeinflusst, wenn die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen keine neuen Informationen enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – a.a.O.). Für Nichtigkeitsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Entscheidungen der Kommission ist diese Fehlerfolge ausdrücklich in Art. 263 Abs. 2 AEUV (vgl. hierzu Streinz/Ehricke EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 263 AEUV Rn. 79ff.) geregelt. Sie gilt aber auch für Gehörsverletzungen beim Vollzug des Unionsrechts durch Verwaltungen der Mitgliedsstaaten (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 38 bis 45; so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 34ff.). Liegt ein solcher Gehörsverstoß vor, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn.40). Zöge jeder Gehörsverstoß automatisch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 41 zur Anhörung bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115). Das hat etwa zur Folge, dass nationale Vorschriften, die dem Gehörsverstoß automatisch die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit beimessen würden, dem Unionsrecht entgegenstünden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 36). Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass in dem durch Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 kodifizierten Falle des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise etwas anderes gelten soll. Dass die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Aufhebbarkeit genügen sollte, findet weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut der Verordnung eine Stütze. Die Erwägungsgründe und der Wortlaut bestätigen im Gegenteil, dass die Vorschrift keinen bloßen Selbstzweck hat. Vielmehr flankiert und unterstützt sie das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Der dienende Charakter des persönlichen Gesprächs wird insbesondere durch den Erwägungsgrund verdeutlicht („Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 Ausnahmen vom persönlichen Gespräch vorsieht. Diese Regelung besagt, in welchen Fällen das Absehen vom persönlichen Gespräch keinen Fehler darstellt, verhält sich aber nicht dazu, welche Folgen ein Fehler hat. 19 Nach alledem obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die persönliche Anhörung Umstände zu Tage gefördert hätte, die die Entscheidung des Bundesamtes hätten anders ausfallen lassen können. 20 Im Klageverfahren haben die anwaltlich vertretenen und beratenen Kläger und hiesigen Antragsteller die Gelegenheit erhalten vorzutragen, was sie im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgebracht hätten. Die nunmehr von ihnen angeführten Umstände hätten nicht dazu geführt, dass die Entscheidung des Bundesamtes anders ausgefallen wäre. 21 So liegt der Fall hier. Eine andere Entscheidung wäre in der Sache nicht getroffen worden. Die Entscheidung erweist sich als materiell zutreffend. 22 c) Dies vorausgeschickt, begegnet schließlich auch die jeweils erfolgte Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Norwegen in Ziffer 3) des jeweiligen Bescheides keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 23 Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Norwegen ist - wie bereits dargelegt - für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zuständig. Die Abschiebung kann, nachdem die norwegischen Behörden ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO positiv erklärt haben, grundsätzlich auch durchgeführt werden. Die Erklärung hinsichtlich der Eltern gilt nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den nachgeborenen Antragsteller zu 4. 24 d) Soweit sich die Bundesamtsbescheide jeweils in Nr. 2 auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Frage eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) in Bezug auf Norwegen befassen, beruht dies auf einem gesetzgeberischen Versehen: die Frage eines nationalen Abschiebungsschutzbedarfs kann sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens so nicht stellen, weshalb die durch das Integrationsgesetz (vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939; dort Art. 6 Nr. 11 lit. c) vermeintlich vorgenommene Folgeänderung wegen Austauschs des der Änderung - in § 29 AsylG - zugrundeliegenden Substrats (früher: unbeachtliche Asylanträge; jetzt: unzulässige Asylanträge) in Wahrheit ins Leere geht. Denn in allen Fällen, in denen ein in dieser Weise gedachter nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutzbedarf besteht, liegt zugleich ein systemischer Mangel der asylrelevanten Verhältnisse im betroffenen Mitgliedstaat des GEAS vor, so dass in diesen Fällen schon die Unzulässigkeitsfolge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides) nicht eintreten kann, weil der systemisch mangelbehaftete Mitgliedstaat gerade nicht zuständiger Mitgliedstaat sein kann. Unionsrechtskonform mag § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG daher in den sog. Dublin-Fällen keine Anwendung finden; jedenfalls ist der Antragsteller nicht beschwert, indem hinsichtlich Norwegen ein nationaler Abschiebungsschutzbedarf verneint wird (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris Rn. 6). Die Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung ist in Art. 32 Dublin III-VO ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass auch kranke Menschen überstellt werden können, wofür die geregelten Vorkehrungen getroffen werden können. 25 Die von den Antragstellern zu 1 und 2 vorgetragenen Beschwerden u.a. mit der Vermutung des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung lassen keine andere Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel in Norwegen zu. Es liegt jedenfalls kein stichhaltiger Beleg dafür vor, dass das unionsrechtliche Vertrauensprinzip in Bezug auf die medizinische Versorgung von Asylantragstellern beachtlich defizitär wäre. Die medizinische Versorgung der Asylbewerber ist auch in Norwegen gesichert. Einer Gesundheitsgefährdung von Antragstellern in Norwegen kann auch dadurch begegnet werden, dass den norwegischen Behörden Erkrankungen mitgeteilt werden (VG Augsburg, Beschl. v. 29.08.2013 - Au 6 S 13.30253 – juris Rn. 24). 26 Der Vortrag der Antragsteller, dass die Abschiebung nach Norwegen einer Abschiebung nach Afghanistan gleich käme und für die Antragsteller ein Verbringen in eine extreme Verfolgungssituation und Lebensgefahr bedeute, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da es hier lediglich um die Abschiebung nach Norwegen und nicht nach Afghanistan geht. 3. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 4. 28 Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die mit dem Sachantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).