Urteil
7 K 821/14
VG FREIBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Feuerwehreinsatz wegen Austritts eines gefährlichen Stoffes begründet grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG.
• Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist abschließend in § 34 Abs. 3 FwG a.F. bestimmt; nur Handlungs-, Zustandsstörer oder Personen, in deren Interesse die Maßnahme unmittelbar erbracht wurde, kommen in Betracht.
• Für die Zustandsverantwortlichkeit nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG ist maßgeblich, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft war.
• Eine nachwirkende Haftung wegen vorheriger Inhaberschaft besteht nicht; die Verantwortlichkeit endet mit dem Verlust der Sachherrschaft.
• Eine bloße frühere Einwirkungsmöglichkeit während des Transports begründet keine Kostenpflicht, wenn zum Zeitpunkt der Gefahr andere die tatsächliche Gewalt innehatten.
Entscheidungsgründe
Keine Feuerwehrekostenpflicht für früheren Beförderer bei Verlust der Sachherrschaft • Ein Feuerwehreinsatz wegen Austritts eines gefährlichen Stoffes begründet grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. • Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist abschließend in § 34 Abs. 3 FwG a.F. bestimmt; nur Handlungs-, Zustandsstörer oder Personen, in deren Interesse die Maßnahme unmittelbar erbracht wurde, kommen in Betracht. • Für die Zustandsverantwortlichkeit nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG ist maßgeblich, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft war. • Eine nachwirkende Haftung wegen vorheriger Inhaberschaft besteht nicht; die Verantwortlichkeit endet mit dem Verlust der Sachherrschaft. • Eine bloße frühere Einwirkungsmöglichkeit während des Transports begründet keine Kostenpflicht, wenn zum Zeitpunkt der Gefahr andere die tatsächliche Gewalt innehatten. Die Klägerin war als Transporteur damit befasst, einen mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer per Lkw und Bahn zu befördern. Am 18.01.2013 übergab sie den Container im Umschlagbahnhof B. – W. an die Betreiberin DU., die den Container auf einen Eisenbahnwaggon verlud. Später stellte ein Wagenmeister eine Leckage am Ablassventil fest; es trat Epichlorhydrin aus. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten führte einen Einsatz durch, um die Gefahr zu bannen. Die Beklagte setzte daraufhin Gebührenbescheide gegen mehrere Beteiligte, darunter die Klägerin, und forderte Kostenersatz nach dem Feuerwehrgesetz. Die Klägerin widersprach und machte geltend, sie habe zum Zeitpunkt des öffentlichen Notstandes keine tatsächliche Gewalt über den Container mehr gehabt und weder als Handlungs- noch als Zustandsstörerin gehandelt. • Zutreffend liegt ein Einsatz nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG vor, da Epichlorhydrin giftig, entzündlich und wassergefährdend ist und die Gefährdung im Zusammenhang mit Beförderung entstand. • Gemäß § 34 Abs. 3 FwG a.F. ist der Kreis der Ersatzpflichtigen abschließend: Handlungsstörer (§ 34 Abs. 3 Nr. 1), Zustandsstörer (§ 34 Abs. 3 Nr. 2) oder Personen, für die die Leistung erbracht wurde (§ 34 Abs. 3 Nr. 3). • Als Handlungsstörer käme nur in Betracht, wessen konkretes Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht hat; hierfür bestehen gegen die Klägerin keine Anhaltspunkte, da sie keine Pflicht zur Prüfung der Dichtigkeit des Ventils hatte (GGVSEB sieht Prüfpfl. primär beim Befüller vor). • Für die Zustandsverantwortlichkeit nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG ist entscheidend, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war; die Verantwortlichkeit endet mit dem Verlust der Sachherrschaft. • Die Klägerin hatte den Container am Morgen an die DU. übergeben und war zum Zeitpunkt der Leckage nicht mehr Inhaberin der tatsächlichen Gewalt; daher fehlt die gesetzliche Anknüpfung für eine Zustandshaftung. • Die Beklagte kann nicht ausführen, dass bloß weil eine Undichtigkeit möglicherweise bereits während des Transports bestanden habe, die Klägerin deswegen zum Ersatz verpflichtet wäre; eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr im Sinne des § 2 FwG lag während des Transports nicht vor. • Die Pflicht zur Kostenerstattung nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG setzt voraus, dass der Einsatz objektiv unmittelbar dem Betroffenen nützte; hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin nach Übergabe keine besondere Rechts- oder Sachpflicht mehr hatte, die durch den Einsatz erfüllt wurde. Die Klage ist erfolgreich; der Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde aufgehoben. Die Klägerin ist weder als Handlungs- noch als Zustandsstörerin noch als Adressatin einer unmittelbar zu ihrem Vorteil erbrachten Maßnahme zum Kostenersatz nach § 34 Abs. 3 FwG a.F. verpflichtet. Entscheidend war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes keine tatsächliche Sachherrschaft über den Tankcontainer mehr hatte und damit die gesetzliche Anknüpfung für eine Ersatzpflicht fehlt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; eine weitergehende Haftung Dritter wurde hier nicht festgestellt.