Urteil
7 K 843/14
VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2016:0316.7K843.14.0A
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Leitsätze
1. Der mittelbare Besitzer i. S. v. § 868 BGB ist regelmäßig nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt.(Rn.25)
2. Wer zivilrechtlich einem anderen Kostenersatzpflichtigen zur Freistellung verpflichtet ist oder für Schäden, die von der Feuerwehr verhütet worden sind, zum Ersatz verpflichtet gewesen wäre, ist gem. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. (juris: FeuerwG BW 2010) zum Kostenersatz verpflichtet.(Rn.28)
3. Ein pauschaler Verwaltungskostenzuschlag von 10 % der Wiederbeschaffungskosten findet im FwG (juris: FeuerwG BW 2010) keine Stütze.(Rn.32)
4. Die Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger als Gesamtschuldner bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die das FwG (juris: FeuerwG BW 2010) nicht enthält.(Rn.35)
5. Naheliegende Möglichkeiten, einen weiteren Kostenersatzpflichtigen (hier: den Eigentümer eines Gefahrgutcontainers) zu ermitteln, müssen ausgeschöpft werden.(Rn.46)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mittelbare Besitzer i. S. v. § 868 BGB ist regelmäßig nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt.(Rn.25) 2. Wer zivilrechtlich einem anderen Kostenersatzpflichtigen zur Freistellung verpflichtet ist oder für Schäden, die von der Feuerwehr verhütet worden sind, zum Ersatz verpflichtet gewesen wäre, ist gem. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. (juris: FeuerwG BW 2010) zum Kostenersatz verpflichtet.(Rn.28) 3. Ein pauschaler Verwaltungskostenzuschlag von 10 % der Wiederbeschaffungskosten findet im FwG (juris: FeuerwG BW 2010) keine Stütze.(Rn.32) 4. Die Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger als Gesamtschuldner bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die das FwG (juris: FeuerwG BW 2010) nicht enthält.(Rn.35) 5. Naheliegende Möglichkeiten, einen weiteren Kostenersatzpflichtigen (hier: den Eigentümer eines Gefahrgutcontainers) zu ermitteln, müssen ausgeschöpft werden.(Rn.46) Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar liegt ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört zum Kreis der Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. (II.) und die geltend gemachten Kosten sind auch im Wesentlichen ansatzfähig (III.). Es fehlt aber für die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin an der erforderlichen Rechtsgrundlage (IV.). Unabhängig davon hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl unter den potentiell Kostenersatzpflichtigen jedenfalls auch deshalb fehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, weil sie von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Erwägungen Abstand genommen hat (V.). I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG a. F. dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten. II. Die Klägerin gehört auch zum Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können. Sie ist zwar weder als Verhaltens- (1.), noch als Zustandsverantwortliche heranzuziehen (2.), der Einsatz lag aber in ihrem Interesse (3.). 1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. zum Kostenersatz verpflichtet, denn sie hat die Leistung der Feuerwehr nicht durch ihr Verhalten erforderlich gemacht. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]). Es sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Überprüfung des Tankcontainers hätte veranlassen müssen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller (§ 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 GGVSEB) vor, nicht aber für den Absender (§ 18 GGVSEB). Die Klägerin ist allenfalls Absenderin (vgl. § 2 Nr. 1 GGVSEB). 2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrgutaustritts weder Eigentümerin des Tankcontainers war (a), noch die tatsächliche Gewalt über diesen innehatte (b). a) Wer Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die Klägerin erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist. b) Die Klägerin war auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14). Der Umstand, dass die Klägerin den Transport des Tankcontainers auf der Schiene beauftragt hat, genügt nicht, um die erforderliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin zu begründen. Aufgrund des mit der DU. geschlossenen Vertrages war die Klägerin zwar mittelbare Besitzerin des Tankcontainers. Sie hatte jedoch keine tatsächliche Gewalt im vorstehend erläuterten Sinne über ihn. Mit dem Kriterium der tatsächlichen Gewalt hat der Gesetzgeber die Umschreibung des § 854 Abs. 1 BGB für den zivilrechtlichen unmittelbaren Besitz aufgegriffen. Zwar verbietet sich eine schlichte Übertragung der zivilrechtlichen Maßstäbe, wie insbesondere der Fall des Besitzdieners (§ 855 BGB) zeigt, der zwar zivilrechtlich gerade nicht Besitzer, polizeirechtlich aber sehr wohl tauglicher Adressat sein soll (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. D Rn. 111). Umgekehrt kann jedoch der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB), wenn er nicht zugleich Eigentümer ist, nicht zum Kreis der Zustandsverantwortlichen gezählt werden. Ihm kommt allein eine (schuld-)rechtlich vermittelte, nicht jedoch zwangsläufig auch ohne weiteres aktualisierbare Möglichkeit der Einflussnahme zu. Diese einzubeziehen, hieße, den Begriff der tatsächlichen Gewalt unzulässig zu „vergeistigen“. Neben dem Wortlaut spricht auch der Gesetzeszweck für diese Auslegung: Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). 3. Die Klägerin gehört allerdings nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. zu den prinzipiell zum Kostenersatz Verpflichteten. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen). Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DU., die spezifisch auf den Fall eines Gefahrgutunfalls bezogen waren, stand die Klägerin in einer solchen qualifizierten Beziehung zum Feuerwehreinsatz. Denn sie hatte (als sog. Zugangsberechtigte) mit der DU. einen Vertrag über die Nutzung des Umschlagebahnhofs geschlossen (Terminalnutzungsvertrag), der in § 1 die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DU. (NBS-DU.) einbezieht. Aus Ziff. 9.1 des Allgemeinen Teils der NBS-DU. folgt die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der DU., im Falle eines Gefahrgutunfalls „alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch[zuführen], wenn sie bei seiner Verkehrsleistung – auch unverschuldet – aufgetreten sind“. Ziff. 9.2. besagt, dass der Zugangsberechtigte bei einem Unfall die der DU. entstehenden Kosten zu tragen bzw. diese von sämtlichen Kosten freizustellen habe, falls diese „ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet“ ist bzw. „aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen wird“. Nach Ziff. 10.1.4 des Besonderen Teils der NBS-DU. haftet die Klägerin der DU. schließlich für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen bzw. unsicheren Zustand einer Intermodalen Ladeeinheit entstehen. Die Klägerin hat gegenüber der DU. folgerichtig am 11.11.2013 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese nach Bestandskraft des Kostenbescheids von allen Kosten des Gefahrgutunfalls freistelle. Die Bekämpfung der Leckage erfolgte daher (auch) im Interesse der Klägerin, weil diese – von der bereits eingetretenen Kontamination abgesehen – auch wegen der noch umfangreicheren Verunreinigung des Erdreichs der DU. gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verpflichtet gewesen wäre, zu der es ohne Eingreifen der Feuerwehr gekommen wäre. Gleiches gilt für die Sperrung des Umschlagbahnhofs, die erst nach Eingreifen der Feuerwehr aufgehoben werden konnte. III. Die von der Beklagten angesetzten Kosten begegnen im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings hat die Beklagte die Kosten für den Verwaltungsaufwand im Zuge der Ersatzbeschaffung und Entsorgung des kontaminierten Materials zu Unrecht mit einem Aufschlag von 10 Prozent der diesbezüglichen Kosten bemessen und den konkreten zeitlichen Aufwand nicht hinreichend genau und zeitnah dokumentiert (2.). 1. Mit ihren Einwendungen gegen den Umfang des Einsatzes vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dieser war nicht unverhältnismäßig. Entstandene Feuerwehrkosten sind nur insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Ansatz zu lassen, als der Einsatz auf Grundlage der Informationen, die der Einsatzleitung in der konkreten Einsatzsituation zur Verfügung standen, auch unter Berücksichtigung des Primats effektiver Gefahrenabwehr offensichtlich überdimensioniert eingeleitet bzw. fortgeführt worden ist (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 57). Für eine solche grobe Fehleinschätzung ist indes nichts ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum mehrere Feuerwehrleute unter Vollschutz arbeiten mussten und warum (deshalb) eine größere Anzahl von Gegenständen, insbesondere auch mehrere Schutzanzüge, kontaminiert wurden und ersetzt werden mussten. Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Epichlorhydrin ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute nur unter Atemschutz und in Schutzanzügen eingesetzt worden sind. Dabei spielt die Menge des ausgetretenen Stoffes für die Notwendigkeit dieser Schutzvorkehrungen keine Rolle. Ferner hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich unter Atemschutz arbeitende Feuerwehrleute jede halbe Stunde abwechseln müssen und dass der einmal abgelegte Vollschutz zumindest beim selben Einsatz nicht wieder getragen werden kann. Es leuchtet daher ein, wie es zur Kontamination einer Vielzahl von Schutzanzügen und anderen Teilen der persönlichen Schutzausrüstung gekommen ist. Schließlich hat die Beklagte im Nachgang eingehende Nachforschungen zu der Frage angestellt, ob die Materialien gereinigt werden können. Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbar begründeten Auskünfte der Firma D. Safety – einer Fachfirma für Sicherheitsausstattung – und der Firma D. – einem großen Chemieunternehmen – durfte die Beklagte von einem Reinigungsversuch absehen und eine Neubeschaffung veranlassen. Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einsatz um 19:01 Uhr begann und gegen 1 Uhr endete, weshalb der Ansatz der Einsatzzeit mit 6 Stunden die tatsächliche Einsatzzeit wiedergibt und keine (unzulässige) Abrechnung nach angefangenen Stunden bedeutet. 2. Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Ansatz des Verwaltungsaufwandes für die Ersatzbeschaffung und Entsorgung der kontaminierten Materialien. Zwar zählt dieser Aufwand gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. dem Grunde nach zu den ansatzfähigen Kosten. Wenn die Beklagte mit dem ursprünglichen Rechnungsposten 370 einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 Prozent des Ersatzbeschaffungs- und Entsorgungsaufwandes (Rechnungsposten 120 bis 360) geltend macht, verkennt sie jedoch, dass § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. lediglich zum Zwecke der Klarstellung die Verwaltungskosten einschließlich der dem konkreten Einsatz nicht zuzuordnenden Gemeinkosten ausdrücklich zu den ansatzfähigen Kosten zählt. Aus § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG folgt wie auch hinsichtlich aller anderen Kostenarten, dass Pauschalierungen nur auf Grundlage einer Satzung zulässig sind (vgl. auch Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 48 a. E.). Ist eine solche – wie vorliegend – nicht erlassen worden, verbleibt es dabei, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten der Feuerwehr geltend gemacht werden können. Dies mag auf Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation geschehen, da es sich bei den hier in Rede stehenden Kosten für Personal und Arbeitsmittel der Verwaltung – zumindest regelmäßig – um Vorhaltekosten handelt, weil Verwaltungspersonal nicht erst in Ansehung eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschäftigt wird. Die Maßstäbe für die Geltendmachung der Verwaltungskosten unterscheiden sich also nicht von den vorliegend mit den Rechnungsposten 10 bis 110 geltend gemachten Vorhaltekosten für Feuerwehrleute und Material. Ein vom tatsächlichen Aufwand losgelöster prozentualer Zuschlag genügt diesen Anforderungen indes nicht, weil er nicht nur in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen kann, die mit dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht korrespondieren (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.06.2012 - 3 K 1339/10 -, juris, Rn. 31). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Beschaffungsaufwand und -kosten nicht notwendig proportional zu einander verhalten. Der vorliegende Feuerwehreinsatz bestätigt dies eindrücklich. Die Beklagte kann auch nicht den mit Schriftsatz vom 29.09.2015 geltend gemachten Aufwand i. H. v. 807,66 EUR ersetzt verlangen. Während bezüglich des Verwaltungsaufwands, der unter den Bedingungen eines Einsatzes anfällt, wegen des Vorrangs effektiver Gefahrenabwehr sicherlich geringere Anforderungen an die Genauigkeit und die zeitlicher Nähe einer Dokumentation zu stellen sind, ist es der Feuerwehrbehörde durchaus zumutbar, den im Nachgang eines Einsatzes anfallenden Verwaltungsaufwands zeitnah und genau zu dokumentieren (vgl. zum Erfordernis einer substantiierten Dokumentation allgemein VG Gießen, Urt. v. 31.05.2012 - 8 K 5860/10.GI -, juris, Rn. 22), etwa in dem anfallende Arbeitszeiten in der jeweiligen Verwaltungsakte festgehalten werden. Dies ist deshalb besonders naheliegend, weil es in dieser Phase ohnehin darum geht, Kostenersatz für einen bestimmten Verwaltungsaufwand zu erlangen. IV. Allerdings durfte die Beklagte keinen Bescheid erlassen, mit dem mehrere potentielle Kostenersatzpflichtige als Gesamtschuldner zum Kostenersatz heranzogen werden. Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bedeutet im Vergleich zu einer am jeweiligen Verursachungsbeitrag ausgerichteten und die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden anteiligen Inanspruchnahme eine weitergehende Beeinträchtigung, weil das Insolvenz- und Prozessrisiko hinsichtlich eines möglichen Regresses bei den anderen Gesamtschuldnern auf denjenigen überwälzt wird, der tatsächlich auf den Bescheid leistet. Für einen solchen (vertiefenden) Eingriff ist – jedenfalls jenseits der womöglich gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesamtschuld im Falle kollaborativer Gefahrverursachung (vgl. hierzu Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2015, Rn. 258 m. w. N.) – eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 512). Es muss also durch Gesetz ein Gesamtschuldverhältnis begründet sein oder zumindest die Begründung durch Verwaltungsakt ermöglicht werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.02.2010 - III ZR 295/09 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass es bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten nicht zu der – unter dem Gesichtspunkt der Lastengerechtigkeit zu Recht problematisierten – Konstellation kommen kann, dass ein auf der Primärebene unmittelbar zur Gefahrenabwehr in Anspruch Genommener ohne Anerkennung eines Gesamtschuldverhältnisses keinen Ersatz für seine Aufwendungen vom „eigentlichen“ Gefahrverursacher verlangen kann und auch die Behörde keinen Ausgleich herbeizuführen vermag, weil sie gerade keine Kosten geltend zu machen hat (vgl. hierzu Denninger, in: Lisken/Denninger, a. a. O., Kap. D Rn. 134 m. w. N.; Schenke, Polizeirecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 289). Wird eine Gefahr durch den Einsatz der Feuerwehr abgewendet, findet eine Inanspruchnahme auf Primärebene hingegen nicht statt. Auf der Sekundärebene kann die Behörde der Frage der gerechten Lastenverteilung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungsverfahrensrechts nachgehen, ohne dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine rasche Entscheidung getroffen werden müsste. Die Kosten dieser Ermittlungen zählen im Übrigen zu den gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. ansatzfähigen Verwaltungskosten (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 51). Eine diesen Anforderungen genügende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Feuerwehrkosten haben andere Bundesländer teilweise ausdrücklich (z. B. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG), teilweise mittelbar (z. B. § 29 nds. Brandschutzgesetz i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b nds. Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 44 AO – vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris, Rn. 18) getroffen. Auch bezogen auf andere öffentlichen Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr finden sich entsprechende Regelungen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG). Für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer dem Grunde nach gemäß § 34 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteter fehlt es hingegen im baden-württembergischen Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verweist § 34 Abs. 6 Satz 2 FwG a. F. allein auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, weshalb § 44 AO – anders als etwa in Niedersachsen – nicht zur Anwendung gelangen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2007 (1 S 1471/07), in dem für den Fall von gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz gleichrangig zur Bestattung verpflichteter Geschwister ein Gesamtschuldverhältnis bezüglich des bei unmittelbarer Ausführung gemäß § 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz begründeten Kostenersatzanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommen worden ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar grundsätzliche Zweifel an der Haltung des Bundesgerichtshofs geäußert, demzufolge ohne gesetzliche Anordnung keine Gesamtschuld zwischen mehreren Störern bestehe, die Annahme eines Regressanspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB im spezifischen Fall jedoch auf den Umstand gestützt, dass es sich bei den potentiell Kostenpflichtigen nicht – wie in den vom Bundesgerichtshof bislang zu entscheidenden Fällen – um mehrere (Zustands-)Störer handelt, deren Verursachungsbeiträge im Einzelfall nach dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung durch die Behörde zu bemessen seien, sondern durch § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz eine gleichrangige Haftung von Verwandten desselben Grades (hier: von Geschwistern) bereits durch das Gesetz angeordnet sei (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris, Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall, in dem sich unmittelbar aus dem Gesetz eine Bewertung der Verhältnisse mehrerer Kostenpflichtiger ergibt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Auswahl der Kostenpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. um die „übliche“ Situation, in der das Gebot gerechter Lastenverteilung im Grundsatz eine konkrete Ermittlung der individuellen Verursachungsbeiträge erforderlich macht. V. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Verwaltungsgericht eine behördliche Entscheidung auch daraufhin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der angefochtene Bescheid ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Sind mehrere Kostenpflichtige vorhanden, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wen sie in welcher Höhe zum Kostenersatz heranzieht (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 42 m. w. N.). Eine solche Mehrheit von Kostenersatzpflichtigen besteht in diesem Fall: Wie die Kammer in einem Urteil vom heutigen Tage (7 K 822/14) dargelegt hat, ist neben der Klägerin auch die DU. – als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. – dem Grunde nach Ersatz der Feuerwehrkosten verpflichtet. Darüber hinaus zählt auch der Eigentümer des Tankcontainers gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. zum Kreis der dem Grunde nach Kostenersatzpflichtigen. Die Ausübung des Ermessens ist – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen – streng an das Gebot gerechter Lastenverteilung gebunden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Verbot, die Heranziehung zur Kostentragung (allein) am Verwaltungsaufwand zu orientieren oder gar mit einer gewissen Beliebigkeit zu verfahren. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die Entscheidung an den jeweiligen Verursachungsbeiträgen oder anderen vergleichbaren Sachgründen auszurichten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 25 ff.). Gemessen an diesen Vorgaben könnte die Heranziehung der Klägerin schon deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, weil die Beklagte mit der Spedition B. einen nicht zum Kostenersatz Verpflichteten in den Kreis der Gesamtschuldner aufgenommen hat (1.); jedenfalls leidet der Bescheid an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Gründe Abstand genommen hat (2.). 1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung vorliegt, wenn von der Behörde angenommene Regressmöglichkeiten realiter nicht bestehen (VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 29). Bei Inanspruchnahme mehrerer als Gesamtschuldner könnte dies dazu führen, dass dieses Vorgehen insgesamt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist, wenn der Kreis der der zu Recht als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen kleiner ist als die Beklagte ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 821/14) entschieden hat, ist die Spedition B. unter keinem der in § 34 Abs. 3 FwG a. F. abschließend aufgezählten Anknüpfungspunkte kostenersatzpflichtig, weshalb der ihr gegenüber ergangene Bescheid aufzuheben war. Insbesondere hat sie bei Eintritt des öffentlichen Notstandes nicht mehr die tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Allerdings spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der „Ausfall“ eines von mehreren Gesamtschuldnern nicht zwangsläufig einen Ermessensfehler zum Nachteil der übrigen Gesamtschuldner begründet. Denn anders als im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall, in dem jeglicher Regress gegenüber den anderen Kostenpflichtigen wegen der entgegenstehenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen war und daher der Kläger eine ungerechte Belastung hätte tragen müssen, steht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von vornherein fest, dass es – im Ergebnis – zu einer ungerechten Lastenverteilung kommt. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der anderen Gesamtschuldner ist mit einer gerichtlichen Aufhebung der Verpflichtung eines Gesamtschuldners nämlich nur dann verbunden, wenn gegenüber diesem „ausgefallenen“ Gesamtschuldner bei Bestandskraft des Bescheides ein Regressanspruch tatsächlich bestanden hätte (d. h. dieser nicht ohnehin entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von jeder Haftung freizustellen war) und der Umfang der Mehrbelastung der verbliebenen Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem von der Behörde angenommenen Endzustand nach Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs die Verhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme in Frage zu stellen geeignet ist. Tritt eine solche Mehrbelastung nicht ein oder erweist sie sich als vergleichsweise geringfügig, dürfte sich der Mangel der Entscheidungsgrundlage auf das nach Ausscheiden des einen Gesamtschuldners aus dem Haftungsverbund verbleibende Ergebnis nicht auswirken und daher ein Ermessensfehler nicht vorliegen (vgl. zur Unbeachtlichkeit ergebnisirrelevanter Ermessensfehler Kopp/Schenk, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 28b m. w. N.). Denn es spricht alles dafür, dass die Behörde in Kenntnis der Rechtslage bezüglich des zu Unrecht in Anspruch Genommenen die anderen Kostenersatzpflichtigen als Gesamtschuldner in unveränderter Höhe herangezogen hätte. 2. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich der Bescheid bereits aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist. Die Beklagte hat nämlich ohne hinreichende Begründung davon Abstand genommen, den Eigentümer des Tankcontainers zu ermitteln und (gegebenenfalls) zum Kostenersatz heranzuziehen. Weitergehende Ermittlungen lagen hier deshalb nahe, weil der konkrete Zustand des Tankcontainers – die Undichtigkeit des Ventils – den Gefahrstoffaustritt erst ermöglicht hat und die DU. bereits im Widerspruchsverfahren der Beklagten mitgeteilt hat, dass sich der Eigentümer des Tankcontainers – wenn auch mit Aufwand – recherchieren ließe (VAS 251). Die Kammer verkennt – auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der zur Frage der Eigentümerstellung von Seiten der Klägerin und der DU. unterschiedliche Angaben gemacht wurden – nicht, dass die Möglichkeiten der Aufklärung wegen der besonderen Verhältnisse des internationalen Speditionsgeschäfts beschränkt sind. Es wäre der Beklagten aber zumindest zumutbar gewesen, auf das Angebot der DU., den Eigentümer des Tankcontainers (mit Hilfe des BIC) zu recherchieren, einzugehen und sich an den so Benannten (sowie die von der Klägerin benannte B.) mit der Bitte zu wenden, sich zur Frage des Eigentums am Tankcontainer und einer (Mit-)Haftung für die Feuerwehrkosten zu erklären. Anschließend hätte die Beklagte – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer sich abzeichnenden Vollstreckung – entscheiden können, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein so ermittelter Eigentümer in Anspruch genommen wird. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die S. Cargo – anders als die Klägerin meint – nicht zum Kreis der potentiell zum Kostenersatz Verpflichteten zählt. Denn ihr Wagenmeister hat die Übernahme des Waggons, auf dem der undichte Tankcontainer stand, gerade abgelehnt. Damit hat sie keine tatsächliche Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. über diesen erlangt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten. Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Spedition B. hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt worden war. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Spedition B. den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Spedition B. den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Spedition B. mittels eines durch die Klägerin erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der Klägerin und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe des Tankcontainers erfolgte dergestalt, dass dieser durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. Cargo zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die Klägerin führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-) Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente die Klägerin sich ihrerseits der DU. und der S. Cargo. Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt. Im Anschluss an den Einsatz trat die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten an die Firmen D. Safety AG & Co. KGaA und D. Anlagengesellschaft mbH heran und erfragte, ob die durch den Gefahrstoff kontaminierten Gerätschaften gereinigt werden könnten. Dies wurde übereinstimmend verneint und zu einem Austausch geraten. Die Beklagte verfuhr entsprechend. Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die Spedition B. und die DU. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR. Auf den am 04.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin zugestellt am 04.03.2014, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Bescheid wurden nunmehr folgende Rechnungsposten geltend gemacht: Einsatz und Vorhalt von Personal und Maschinen i. H. v. 2.593,41 EUR (Rechnungsposten 10 bis 110), Verbrauchsmaterial und Ersatzbeschaffungen i. H. v. 37.300,24 EUR (Rechnungsposten 120 bis 350) sowie Entsorgung des kontaminierten Materials durch eine Drittfirma i. H. v. 3.108 EUR (Rechnungsposten 360). Mit Rechnungsposten 370 wurde zudem ein Verwaltungskostenzuschlag erhoben, der mit 10 Prozent der Rechnungsposten 120 bis 360, mithin 4.040,82 EUR bemessen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, im Rahmen des Transports Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Die Klägerin habe als Spediteurin Einfluss nehmen können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorgehen ermögliche es den Beteiligten zudem, die Frage der Verantwortlichkeit untereinander zu klären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten der Aufklärung für die Beklagte begrenzt seien und die Anforderungen an sie nicht überspannt werden dürften. Der Umfang des Einsatzes sei im Brand- und Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr dokumentiert. Die dort bezeichneten Maßnahmen seien bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung erforderlich gewesen. Die Posten 10 bis 110 beruhten auf einer Kalkulation der Personal- und Fahrzeugkosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei. Anders als die dem Ausgangsbescheid zu Grunde gelegten Pauschalsätze bedürfe es nach § 34 Abs. 5 FwG keiner Festlegung durch eine Satzung. Die Kosten der erforderlichen Ersatzbeschaffungen seien durch Rechnungen der Lieferanten belegt. Die Notwendigkeit des Austauschs des mit dem Gefahrgut in Kontakt gekommenen Materials ergebe sich aus einer Auskunft der Fa. D. Anlagengesellschaft. Der Ansatz der Verwaltungskosten hinsichtlich der Ersatzbeschaffungen in Höhe von 10 Prozent der Ersatzbeschaffungskosten halte sich im Rahmen des Üblichen und sei angemessen. Am 11.11.2013 gab die Klägerin gegenüber der DU. eine Erklärung ab, der zufolge sie – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bis sechs Monate nach Bestandskraft des Abgabenbescheides auf die Einrede der Verjährung verzichte und die DU. mit Eintritt der Bestandskraft des Abgabenbescheides von allen Kosten bezüglich des Gefahrgutunfalls vom 18.01.2013 freistelle. Am 04.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen werde könne. Sie habe den Transport des Gefahrstoffs lediglich als Spediteurin „vom Schreibtisch aus“ durch verschiedene erfahrene und sachkundige Fachfirmen veranlasst, auf deren ordnungsgemäße Tätigkeit sie habe vertrauen dürfen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf den Zustand des Tankcontainers einwirken können, weil sie weder Einfluss auf dessen Auswahl gehabt, noch am Transportvorgang mit eigenen Leuten mitgewirkt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten sei zu beanstanden, dass die Beklagte angefangene Stunden zum vollen Stundensatz ansetze, was gegen den Gleichheitssatz verstoße. Außerdem sei der Einsatz personell überdimensioniert gewesen. Jedenfalls nachdem das überschaubare Ausmaß der Leckage festgestellt gewesen sei, hätte die Zahl der Einsatzkräfte und Fahrzeuge deutlich reduziert werden können. Auch sei die Menge der eingesetzten und ausgetauschten Materialien unverständlich, insbesondere sei der Einsatz von zehn Chemieschutzanzügen angesichts der überschaubaren Menge des ausgetretenen Gefahrguts überzogen gewesen. Vor dem Hintergrund des überdimensionierten Einsatzes habe schließlich eine Reduzierung der festgesetzten Kosten wegen unbilliger Härte nach § 34 Abs. 4 FwG erwogen werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass bei einer Vielzahl von Beteiligten die Anforderungen, den Kreis der potentiell Kostenpflichtigen zu ermitteln, nicht überspannt werden dürften. So seien im Zuge des Verfahrens immer mehr Beteiligte erkennbar geworden, deren vertragliche Beziehungen untereinander der Beklagten jedoch unbekannt blieben. Sie habe die Klägerin zunächst für die Eigentümerin des Tankcontainers gehalten. Dass dies nicht der Fall sei, bestreite sie weiter mit Nichtwissen. Die Klägerin habe es überdies versäumt darzulegen, wer die mit dem Transport im Einzelnen beauftragten Firmen seien. Es werde daher ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin ihre Verantwortung auf diese Firmen übertragen habe. Ihr könne nicht zugemutet werden, weitergehende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Ob die Klägerin gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig sei, könne dahinstehen, weil die Leistung der Feuerwehr im Interesse der Klägerin erbracht worden sei, so dass diese nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei. Denn zum einen träfen die Klägerin als Beförderer nach den einschlägigen internationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften (RID) gewisse Prüfungspflichten, insbesondere eine Pflicht zur Sichtprüfung auf Undichtigkeiten. Zum anderen habe die Klägerin gegenüber der DU. eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese von allen mit dem Gefahrgutunfall zusammenhängenden Kosten freistelle. Auch die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nicht einfach angefangene Stunden voll abgerechnet. Bereits Rechnungsposten 80 erweise das Gegenteil. Im Übrigen seien volle Stunden angefallen, da der Einsatz von 19:03 bis 01:00 Uhr gedauert habe. Der Einsatz sei auch nicht überdimensioniert gewesen. Immerhin habe es sich bei Epichlorhydrin um einen Gefahrstoff gehandelt, von dem erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt ausgingen, weshalb auch eine entsprechende Eigensicherung der Feuerwehrleute erforderlich gewesen sei. Die Zahl der eingesetzten Schutzanzüge erkläre sich dadurch, dass Feuerwehrleute unter Atemschutz nur 30 Minuten eingesetzt werden könnten, ehe sie abgelöst werden müssten. Der Austausch des eingesetzten Materials sei erforderlich geworden, weil dieses nach Kontamination mit Epichlorhydrin nicht mehr habe gereinigt werden können. Schließlich könne von einer unbilligen Härte für die Klägerin nicht gesprochen werden. Diese sei eine 100-prozentige Tochter der H. AG, welche ausweislich ihres Geschäftsberichts über einen Jahresgewinn von ca. 5,3 Mio. EUR verfüge, und betreibe gewerbsmäßig den Transport von Gefahrstoffen. Dass sie die sich aus diesem Geschäft ergebenden Risiken und Kosten eines Gefahrgutunfalls tragen müsse, sei nicht unbillig. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte am 29.09.2015 eine Berechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands für die Entsorgung des kontaminierten Materials und der Ersatzbeschaffungen vorgelegt, wonach nach der Erinnerung des Sachbearbeiters von einem Aufwand von insgesamt 21 Stunden auszugehen sei, was Lohnkosten i. H. v. 807,66 EUR entspreche. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten vor (ein Band). Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.