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Urteil

A 1 K 3898/16

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der aus Syrien stammende Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 05.08.1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 29.09.2015 in das Bundesgebiet ein (jeweils nach eigenen Angaben). Er stellte am 04.01.2016 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vom 01.09.2016 gab der Kläger an, aus Aleppo zu stammen. Sein Vater sei von einer bewaffneten Gruppe entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien sie ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden. 4 Mit Bescheid vom 21.10.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass dem Kläger aufgrund des ermittelten Sachverhalts zwar ein ernsthafter Schaden in seinem Herkunftsland drohe. Die allgemeine Gefährdung durch den Krieg in seinem Heimatland sei jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5 Der Kläger hat am 03.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, im Falle der befürchteten Einziehung zum Militär müsse er sich an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen des syrischen Militärs beteiligen. Ihm drohe zudem wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen 8 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Dem Gericht liegt ein Heft Akten des Bundesamts vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger kann beanspruchen, dass ihm die Beklagte nicht lediglich den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, sondern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits wegen seiner illegalen Ausreise, der Beantragung von Asyl und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung durch den syrischen Staat droht, wie dies in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl überwiegend angenommen wird (vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - BeckRS 2016, 108517; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - BeckRS 2016, 54680; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - BeckRS 2016, 53623 - [auch jeweils juris]; a.A. allerdings Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016). Denn er ist jedenfalls wegen der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und/oder der zu befürchtenden Einberufung zum Militärdienst im Falle einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). 16 Es kann offenbleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Ihm droht unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen und damit aus der Sicht des syrischen Staat seine regimefeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht. 17 Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter ist die Ausreise verboten oder nur nach einer vorherigen Genehmigung erlaubt, so dass diese keine realistische Möglichkeit der legalen Ausreise haben (DOI an Schl.-Holst. OVG vom 08.11.2016; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Das syrische Militär hat gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal, da es von 325.000 Soldaten bei Ausbruch des Krieges auf 150.000 Soldaten dezimiert worden ist (SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014). Alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren werden nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. 18 Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung wahrscheinlich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - juris). Weiter berichtet die Botschaft, dass bereits im November 2015 binnen weniger Wochen mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien (unbestätigte Zahlen variierten zwischen 7.000 und 11.000). Laut Augenzeugenberichten soll sich die Anzahl junger Männer in den Straßen Damaskus deutlich reduziert haben. Es werde berichtet, dass über die Überprüfung an den Checkpoints hinaus auch Wohnhäuser aufgesucht werden, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch gebe es verlässliche Berichte, dass inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen worden seien (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - juris). 19 Junge Männer werden an Checkpoints oder während Kämpfen in von Zivilisten bewohnten Gebieten zwangsrekrutiert. Seit Herbst 2014 kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensiviert das Regime die Suche nach jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Diese Maßnahmen werden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch (SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). 20 Denjenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, droht bei einer Ergreifung eine Bestrafung, die über den normalen Strafrahmen hinausgeht. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmaße vor, welche von kürzeren Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr bei Nichterscheinen zum militärischen Aufgebot in Friedenszeiten bis zu langer Haft von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland und der Todesstrafe bei Überlaufen zum Feind reichen. Ferner droht den Betreffenden in Syrien nach ihrer Ergreifung Einzelhaft, Militärverfahren, Folter, lebenslange Haft, Hinrichtung und die Todesstrafe (vgl. SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3 f.; amnesty international, Between Prison and Grave, November 2015; sowie VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch durch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016 bestätigt. Danach sind der Botschaft in Beirut Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst; dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite (vgl. auch VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris). Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der oder Fahnenflucht unterstellt, als Verräter. Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin (VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren Nachweisen). 21 Diese drohende Bestrafung dient offenkundig nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts. Sie soll eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen Strafen stellen einen Malus dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris; ebenso wohl BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016). Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen werden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). 22 Die Bestrafung des Klägers wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Der Militärdienst würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, würde Handlungen beinhalten, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 9). 23 Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Die Deutsche Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft, Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.). 24 Selbst wenn man gedanklich unterstellt, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn das Regime hat ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen, wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen wird. 25 Unabhängig davon steht dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative auch deshalb nicht zur Verfügung, weil Reisen innerhalb Syriens in einen anderen - möglicherweise - verfolgungsfreien Landesteil generell mit einem extrem hohen allgemeinen Sicherheitsrisiko verbunden sind, das dem Asylsuchenden nicht zumutbar ist (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Dabei besteht nicht nur das erhebliche Risiko, gewissermaßen versehentlich in kriegerische Handlungen hineingezogen zu werden. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat (IS) und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 12 f.; VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz VwGO, 83 b AsylG. Gründe 12 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger kann beanspruchen, dass ihm die Beklagte nicht lediglich den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, sondern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits wegen seiner illegalen Ausreise, der Beantragung von Asyl und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung durch den syrischen Staat droht, wie dies in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl überwiegend angenommen wird (vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - BeckRS 2016, 108517; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - BeckRS 2016, 54680; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - BeckRS 2016, 53623 - [auch jeweils juris]; a.A. allerdings Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016). Denn er ist jedenfalls wegen der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und/oder der zu befürchtenden Einberufung zum Militärdienst im Falle einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). 16 Es kann offenbleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Ihm droht unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen und damit aus der Sicht des syrischen Staat seine regimefeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht. 17 Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter ist die Ausreise verboten oder nur nach einer vorherigen Genehmigung erlaubt, so dass diese keine realistische Möglichkeit der legalen Ausreise haben (DOI an Schl.-Holst. OVG vom 08.11.2016; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Das syrische Militär hat gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal, da es von 325.000 Soldaten bei Ausbruch des Krieges auf 150.000 Soldaten dezimiert worden ist (SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014). Alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren werden nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. 18 Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung wahrscheinlich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - juris). Weiter berichtet die Botschaft, dass bereits im November 2015 binnen weniger Wochen mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien (unbestätigte Zahlen variierten zwischen 7.000 und 11.000). Laut Augenzeugenberichten soll sich die Anzahl junger Männer in den Straßen Damaskus deutlich reduziert haben. Es werde berichtet, dass über die Überprüfung an den Checkpoints hinaus auch Wohnhäuser aufgesucht werden, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch gebe es verlässliche Berichte, dass inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen worden seien (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - juris). 19 Junge Männer werden an Checkpoints oder während Kämpfen in von Zivilisten bewohnten Gebieten zwangsrekrutiert. Seit Herbst 2014 kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensiviert das Regime die Suche nach jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Diese Maßnahmen werden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch (SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). 20 Denjenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, droht bei einer Ergreifung eine Bestrafung, die über den normalen Strafrahmen hinausgeht. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmaße vor, welche von kürzeren Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr bei Nichterscheinen zum militärischen Aufgebot in Friedenszeiten bis zu langer Haft von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland und der Todesstrafe bei Überlaufen zum Feind reichen. Ferner droht den Betreffenden in Syrien nach ihrer Ergreifung Einzelhaft, Militärverfahren, Folter, lebenslange Haft, Hinrichtung und die Todesstrafe (vgl. SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3 f.; amnesty international, Between Prison and Grave, November 2015; sowie VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch durch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016 bestätigt. Danach sind der Botschaft in Beirut Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst; dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite (vgl. auch VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris). Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der oder Fahnenflucht unterstellt, als Verräter. Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin (VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren Nachweisen). 21 Diese drohende Bestrafung dient offenkundig nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts. Sie soll eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen Strafen stellen einen Malus dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris; ebenso wohl BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016). Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen werden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). 22 Die Bestrafung des Klägers wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Der Militärdienst würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, würde Handlungen beinhalten, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 9). 23 Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Die Deutsche Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft, Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.). 24 Selbst wenn man gedanklich unterstellt, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn das Regime hat ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen, wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen wird. 25 Unabhängig davon steht dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative auch deshalb nicht zur Verfügung, weil Reisen innerhalb Syriens in einen anderen - möglicherweise - verfolgungsfreien Landesteil generell mit einem extrem hohen allgemeinen Sicherheitsrisiko verbunden sind, das dem Asylsuchenden nicht zumutbar ist (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Dabei besteht nicht nur das erhebliche Risiko, gewissermaßen versehentlich in kriegerische Handlungen hineingezogen zu werden. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat (IS) und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 12 f.; VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz VwGO, 83 b AsylG.