Beschluss
A 7 K 817/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 1. Die Anträge auf Gewährung auf vorläufigen Rechtsschutzes haben – wie sich aus dem Nachstehenden ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 2. Die Anträge auf Gewährung auf vorläufigen Rechtsschutzes bleiben in der Sache ohne Erfolg. 4 a) Die Antragsteller haben in ihren am 13.02.2017 erhobenen Klagen – A 7 K 816/17 – beantragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass das Asylverfahren (nach ihrer in der Klageschrift zuvor erklärten Rücknahme der Asylanträge) eingestellt sei und „ob/das“ ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliege. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliege. 5 Obgleich sie eine Aufhebung der im Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31.01.2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht ausdrücklich beantragt haben, werden die Klagen sachdienlich dahin ausgelegt, weil dies dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren der Antragsteller entspricht (vgl. § 88 VwGO). 6 b) Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die im Bescheid des Bundesamtes verfügte Abschiebungsandrohung sind zulässig, insbesondere ist die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG nicht festzustellen, da der Bescheid des Bundesamtes offensichtlich nicht den Vorgaben des Verwaltungszustellungsgesetzes gemäß, sondern mit Einwurfeinschreiben (vgl. VAS 89), zugestellt worden ist. 7 c) Die Anträge sind jedoch unbegründet. Hat das Bundesamt - wie hier - einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ob dies auch für die – atypische – Konstellation gilt, dass der Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) seinen Asylantrag weiterverfolgt, sondern die Ersetzung der Sachentscheidung durch die Einstellungsentscheidung nach § 32 AsylG verbunden mit der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots begehrt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsteller den für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstab anlegt, erweist sich der Antrag als unbegründet. Danach hat ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 8 Dabei kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Rechtsbehelf der Hauptsache ist – wie oben bereits ausgeführt – allein die Anfechtung der im Bescheid des Bundesamts unter Ziffer 5 erlassene Abschiebungsandrohung. Diese Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich zu recht erlassen worden. 9 Selbst wenn man der in der Klageschrift erklärten Rücknahme der Asylanträge – ungeachtet bestehender Zweifel an der formellen Wirksamkeit – die von den Antragstellern offenbar intendierte Wirkung beimisst, dass dem Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge in der Sache (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides) und womöglich auch der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides) die Grundlage entzogen wird und das Bundesamt (gegebenenfalls unter Aufhebung der genannten Entscheidungen) eine Einstellung nach § 32 AsylG verfügen muss, würden die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG allein hierdurch nicht in Frage gestellt. Denn die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG, dass die Antragsteller weder als Asylberechtigte anerkannt worden, noch ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutz gewährt worden ist, sind unabhängig davon erfüllt, ob das Bundesamt bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen hat oder der Asylantrag insofern zurückgenommen worden ist (vgl. nur Pietzsch, in: BeckOK-Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 23). 10 Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 11 Erfolg könnten die Antragsteller daher nur haben, wenn die Feststellung eines Abschiebungsverbots (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) zumindest so ernstlich in Betracht käme, dass die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müsste. Dann wäre die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klagen mit Rücksicht auf die Wertung des Art. 19 Abs. 4 GG anzuordnen. So liegt es hier jedoch nicht. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dessen Feststellung die Antragsteller in der Sache alleine noch begehren, liegen ersichtlich nicht vor. Die Mutter der Antragsteller hat zur Begründung der Asylanträge der Antragsteller schriftlich erklärt, dass es allein in Kosovo sehr schlecht ergangen sei, dass der Vater der Antragsteller die Familie verlassen habe und abgehauen sei. Der – nach damaligem Recht zutreffend – selbst angehörte Antragsteller zu 1) hat bei seiner Anhörung am 28.07.2015 erklärt, dass er sich auf die von seiner Mutter vorgebrachten Asylgründe beziehe. Diese hat gegenüber dem Bundesamt auf Nachstellungen durch ihren Ehemann, ihren Schwager und eventuelle Geldeintreiber abgehoben. Hieraus lassen sich keine Abschiebungsverbote herleiten (vgl. den dem Prozessbevollmächtigten und der Mutter der Antragsteller bekannten Beschluss des VG Freiburg vom 22.02.2016 - A 6 K 239/16 -). Die Klage der Mutter gegen den Bescheid vom 14.01.2016, in dem dies festgestellt worden ist, hat diese – durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller – zurückgenommen. Die Antragsteller haben auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, warum in ihrer Person die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vorliegen sollten. 12 Die Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung haben auch nicht deshalb Aussicht auf Erfolg, weil diese zu früh ergangen wäre. Zwar sind eine Abschiebungsandrohung ebenso wie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nicht besteht, mit dieser Erwägung aufzuheben, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG oder die Einstellungsentscheidung nach § 33 AsylG auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, juris, Rn. 19). Diesen Konstellationen ist jedoch gemein, dass das Asylverfahren nach erfolgreicher Anfechtung dergestalt durch das Bundesamt fortzuführen ist, dass eine weitere Sachprüfung erfolgen und anschließend hieran eine neue oder erstmalige Sachentscheidung zu treffen ist. Wird jedoch – wie hier – der Bescheid des Bundesamtes allein zu dem Zweck angefochten, anstelle der Sachentscheidung eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen, ist eine weitere Sachprüfung nicht veranlasst und die Einstellungsentscheidung kann umgehend ergehen. Dass die weiteren Entscheidungen des Bundesamtes verfrüht erlassen worden wären, kann in dieser Situation nicht behauptet werden. Die Kläger haben insbesondere kein berechtigtes Interesse daran, bis zu der von ihnen vorliegend sogar mit der Verpflichtungsklage begehrten Einstellungsentscheidung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Sie verhielten sich selbstwidersprüchlich, wenn sie einerseits mit ihren Klagen die Verpflichtung der Beklagten begehrten, eine Einstellung des Asylverfahrens festzustellen (womit notwendig der Erlass eine Abschiebungsandrohung einherginge, die mit derjenigen unter Ziffer 5 des Bescheides inhaltsgleich wäre), und sich andererseits darauf beriefen, dass das Bundesamt bis zur Erfüllung des eingeklagten Anspruchs aus rein verwaltungstechnischen Gründen eine gewisse Zeit benötige. Dass die bereits erlassene Abschiebungsandrohung tatsächlich vor dem Erlass der von den Antragstellern begehrten Einstellungsentscheidung vorliegt, führt nicht dazu, dass sie „verfrüht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen wäre. 13 Schließlich greift die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sich erstmals auf die Aufforderung zur Stellungnahme wegen der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 12.11.2015 mit Schreiben vom 19.11.2015, beim Bundesamt eingegangen am 23.11.2015, als Bevollmächtigter bestellt. Er hat sich darauf beschränkt, diese Anhörung als verfrüht zu rügen, weil die Entscheidung nach § 11 Abs. 7 AufenthG nach seiner Rechtsauffassung die Bestandskraft eines den Asylantrag ablehnenden Bescheides voraussetzt. Weder in diesem Schreiben noch später hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, dass Erklärungen zur Sache abzugeben seien oder die Antragsteller bzw. ihre Mutter bisher nicht ausreichend in der Lage gewesen seien, die Gründe für das Asylgesuch vorzubringen. Dies ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet worden. Insbesondere hat der Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt kein Gesuch auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt noch sonst zu erkennen gegeben, dass er oder seine Mandantschaft in die Akte Einsicht nehmen möchte. Dass ihm eine solche nicht gewährt worden ist, kann folglich einen Verfahrensmangel nicht begründen. 14 Auch die Ausreisefrist von einer Woche ist nicht zu beanstanden. Sowohl bei der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet als auch bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Asylantrags beträgt die Ausreisefrist eine Woche (vgl. §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG). Dass § 38 Abs. 2 AsylG dem Wortlaut nach auf den Fall der Rücknahme vor Erlass der Entscheidung abstellt, ist allein dem Umstand geschuldet, dass bei Rücknahme nach Erlass der Sachentscheidung bereits eine – im Fall der Ablehnung als einfach-unbegründet gemäß § 38 Abs. 1 AsylG längere – Ausreisefrist gesetzt worden ist (vgl. Pietzsch, in: BeckOK-Ausländerrecht, § 38 AsylG Rn. 6). Diese bleibt auch nach Rücknahme des Asylantrags maßgeblich (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 32 Rn. 34; § 38 Rn. 16). Es wäre auch widersinnig, den Betroffenen, der die Berechtigung seines Asylantrags nicht etwa gegen die Ablehnung als offensichtlich-unbegründet verteidigt, sondern – im Gegenteil – sogar zurücknimmt und sich damit selbst und freiwillig in die Rolle des Unterlegen begibt, irgendwie besser zu stellen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 32 Rn. 35 mit Blick auf den Fall des Verzichts). Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 AsylG kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Antragsteller keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise signalisiert und auch keinen entsprechenden Antrag beim Bundesamt gestellt haben. 15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).