Urteil
6 K 823/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistungsausgaben für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung sowie Bemalen und Bleaching sind nach Ziff. 1.2.1.c) der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
• Foto- oder Videodokumentationen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig bzw. diagnostisch ausgewertet werden; bloße Dokumentationen sind nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 BVO).
• Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Laborkosten auf 70 % nach Ziff. 1.2.1.b) der Anlage zur BVO verletzt nicht den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, solange nicht unzumutbare, unausweichliche Härten dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit ästhetischer Zahntechnik und Laborkosten begrenzt • Leistungsausgaben für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung sowie Bemalen und Bleaching sind nach Ziff. 1.2.1.c) der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Foto- oder Videodokumentationen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig bzw. diagnostisch ausgewertet werden; bloße Dokumentationen sind nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 BVO). • Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Laborkosten auf 70 % nach Ziff. 1.2.1.b) der Anlage zur BVO verletzt nicht den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, solange nicht unzumutbare, unausweichliche Härten dargelegt sind. Die Klägerin beantragte Beihilfe für zahnmedizinische Leistungen ihres Ehemannes und reichte eine Rechnung über 24.662,59 Euro ein. Das Landesamt erkannte das zahnärztliche Honorar vollständig an, lehnte jedoch 1.612,18 Euro wegen angeblich ästhetischer Einzelposten (Zahnfarbenbestimmung, Foto-/Videodokumentation, individuelle Schichtung) ab und setzte die übrigen Laborkosten nur zu 70 % als beihilfefähig an. Die Klägerin wandte ein, die streitigen Leistungen seien medizinisch notwendig oder jedenfalls nicht von Ziff. 1.2.1.c) erfasst; ferner rügte sie die Verfassungswidrigkeit der 70%-Beschränkung mit Verweis auf den Fürsorgegrundsatz. Sie legte ärztliche Stellungnahmen vor. Das Landesamt wies Widerspruch und Klage ab; es berief sich auf die Regelungen der Anlage zur BVO und die Übergangsbestimmungen. • Rechtliche Grundlage ist die Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO); Anspruch auf Beihilfe besteht nur nach Maßgabe dieser Anlage (§ 6 BVO). • Ziff. 1.2.1.c) erfasst Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleaching; diese Begriffe zielen auf ästhetische Individualanpassungen, die nicht medizinisch notwendig sind und daher von der Beihilfefähigkeit auszuschließen sind. • Die in der Rechnung aufgeführten Posten (Zahnfarbenbestimmung, individuelle Schichtung) fallen ihrer Zweckbestimmung und dem einschlägigen Wortlaut nach unter Ziff. 1.2.1.c) und sind damit nicht beihilfefähig. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen belegen keine medizinische Notwendigkeit für diese ästhetischen Leistungen. • Die Foto-/Videodokumentation ist nicht per se unter Ziff. 1.2.1.c) zu subsumieren; sie kann beihilfefähig sein, wenn sie diagnostisch auswertbar und medizinisch notwendig ist. Hier fehlt jedoch eine diagnostische Auswertung oder sonstiger Befund, der eine medizinische Notwendigkeit begründet, sodass auch dieser Posten nicht beihilfefähig ist. • Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Laborkosten auf 70 % folgt aus Ziff. 1.2.1.b) der Anlage zur BVO und findet nach Übergangsregelungen Anwendung, weil Behandlung und Heil- und Kostenplan nach dem 1.1.2013 begonnen wurden. • Die 70%-Regelung wurde gesetzgeberisch zur Haushaltskonsolidierung eingeführt und entspricht vergleichbaren Regelungen auf Bundes- und Landesebene. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, solange nicht besondere unzumutbare Härten nachgewiesen werden; ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor. • Das Gericht verweist auf den breiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und die Möglichkeit der Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 6 BVO bei besonderen Härten, die jedoch nicht geltend gemacht bzw. nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig: die Posten für Zahnfarbenbestimmung, individuelle Schichtung und Foto-/Videodokumentation sind nicht beihilfefähig, weil sie ästhetische Individualgestaltungen betreffen oder keine medizinische Notwendigkeit beziehungsweise diagnostische Auswertung nachweisen. Die übrigen Laborkosten sind wegen Ziff. 1.2.1.b) der Anlage zur BVO nur zu 70 % beihilfefähig; diese Beschränkung verletzt nicht den Fürsorgegrundsatz, da keine unzumutbare Härte nachgewiesen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.