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Beschluss

3 K 5875/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn durch das Abwarten der Hauptsache entscheidende Nachteile eintreten, insbesondere bei drohender Vergabe der Ausbildungsstelle. • Bei geduldeten Ausländern kann die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer staatlich anerkannten Berufsausbildung auf Grundlage von § 4 Abs. 2 S.3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV verlangt werden. • Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.4 AufenthG berechtigt in der Regel zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, sofern die Ausschlussvoraussetzungen des § 60a Abs.6 AufenthG (insb. Nr.3) nicht vorliegen. • Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 60a Abs.6 S.1 Nr.3 AufenthG ist maßgeblich, ob ein Asylgesuch bereits vor dem 31.08.2015 nachgewiesen ist; ein früheres Nachsuchen um Asyl kann ausreichend sein, wenn formelle Verzögerungen nicht dem Asylbewerber zuzuschreiben sind.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz: Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildungsaufnahme bei geduldetem Ausländer • Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn durch das Abwarten der Hauptsache entscheidende Nachteile eintreten, insbesondere bei drohender Vergabe der Ausbildungsstelle. • Bei geduldeten Ausländern kann die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer staatlich anerkannten Berufsausbildung auf Grundlage von § 4 Abs. 2 S.3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV verlangt werden. • Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.4 AufenthG berechtigt in der Regel zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, sofern die Ausschlussvoraussetzungen des § 60a Abs.6 AufenthG (insb. Nr.3) nicht vorliegen. • Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 60a Abs.6 S.1 Nr.3 AufenthG ist maßgeblich, ob ein Asylgesuch bereits vor dem 31.08.2015 nachgewiesen ist; ein früheres Nachsuchen um Asyl kann ausreichend sein, wenn formelle Verzögerungen nicht dem Asylbewerber zuzuschreiben sind. Die Antragstellerin ist geduldet und schloss mit einem Ausbildungsbetrieb am 08.03.2017 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag zur zahnmedizinischen Fachangestellten, Beginn 01.09.2017. Die Ausländerbehörde versagte die Beschäftigungserlaubnis mit der Begründung, eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.6 AufenthG sei ausgeschlossen. Die Antragstellerin beantragte sowohl die Erteilung der Ausbildungsduldung als auch im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, da andernfalls die Ausbildungsstelle verloren gehen könnte. Sie macht geltend, bereits am 28.08.2014 ein Asylgesuch gestellt zu haben, sodass die Ausschlussvoraussetzung des § 60a Abs.6 Nr.3 nicht erfüllbar sei. Die Behörde beruft sich auf eine formelle Ablehnung nach dem Stichtag; Aktenlage und Bescheinigung des Bundesamts deuten jedoch darauf hin, dass ein Nachsuchen um Asyl bereits vor dem 31.08.2015 erfolgte. Das Gericht prüfte Dringlichkeit, Anspruchsgrundlage und die einschlägigen Normen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Ein Eilantrag nach §123 VwGO war zulässig, weil die Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich war und die Antragstellerin die Dringlichkeit glaubhaft machte. • Anordnungsgrund: Es drohten erhebliche Nachteile durch den Verlust der Ausbildungsstelle; ein Abwarten der Hauptsache würde den Rechtsschutz vereiteln. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: Bei geduldeten Ausländern besteht ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gestützt auf §4 Abs.2 S.3 AufenthG i.V.m. §32 BeschV; die Ausbildungsduldung nach §60a Abs.2 S.4 AufenthG begründet in der Regel die Erteilung der Erlaubnis. • Ermessen der Behörde: Obwohl die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde steht, ist die Erlaubnis zu gewähren, wenn kein tauglicher Ermessensgegenstand vorliegt; hier wurden seitens der Behörde keine für den Ermessensspielraum tragfähigen Umstände vorgetragen. • Ausschlussvoraussetzungen: §60a Abs.6 S.1 Nr.3 AufenthG greift nur, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde; die vorgelegten Unterlagen und die Rückstauproblematik beim Bundesamt sprechen dafür, dass ein Asylgesuch bereits am 28.08.2014 vorlag, sodass der Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist. • Auslegungsvorgang: Wortlaut und Systematik lassen keine eindeutige Auslegung erkennen, jedoch ergibt Sinn und Zweck der Regelung, dass sie nicht auf Personen angewendet werden soll, die vor dem Stichtag bereits im Sinne des Asylrechts ein Nachsuchen um Asyl geäußert hatten und deren formelle Antragstellung aus Gründen außerhalb ihres Verschuldens verzögert wurde. Der Antrag war begründet; das Gericht verpflichtete die Behörde per einstweiliger Anordnung, der Antragstellerin vorläufig die Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte zum 01.09.2017 zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Ausbildungsduldung nach §60a Abs.2 S.4 AufenthG greift und die Ausschlussvoraussetzung des §60a Abs.6 Nr.3 nicht vorliegt, weil ein Asylgesuch bereits vor dem 31.08.2015 vorlag und formelle Verzögerungen auf die Rückstauproblematik beim Bundesamt zurückzuführen sind. Die Erteilung der Erlaubnis ist angesichts des fehlenden Ermessenswiderstands der Behörde im Regelfall geboten. Die Kosten des Verfahrens sind der Behörde auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.