Beschluss
3 Bs 252/17
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. 2 Die am ... Oktober 2000 geborene Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige. Sie reiste mit ihren Eltern im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende datiert vom 9. Juli 2015. In der Niederschrift zu ihrem Asylantrag wird der 29. Oktober 2015 als Datum der Antragstellung genannt. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 5. April 2016 als offensichtlich unbegründet ab und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausreise. Nachdem die Antragstellerin im Juli 2016 zunächst ausgereist war, reiste sie im Oktober 2016 ohne Visum erneut in das Bundesgebiet ein. Sie wird seitdem fortlaufend als unbegleitete Minderjährige geduldet. 3 Im August 2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie kurzfristig eine Ausbildungsduldung für eine Berufsausbildung zur Zahnarzthelferin beantragen werde. Mit Bescheid vom 1. September 2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik bis zum 5. Oktober 2017 zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung an. Die Antragsgegnerin wies „zur Vermeidung überflüssiger Verfahren“ darauf hin, dass der Antragstellerin weder eine Ausbildungsduldung noch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden könne. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung zu erteilen, abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 AufenthG zustehe. Zwar erfülle sie die Voraussetzungen der Norm. Aber es sei nicht glaubhaft gemacht, dass das auf der Rechtsfolgenebene eröffnete Ermessen auf Null reduziert wäre. So dürften die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht vorliegen, weil die Versagungsgründe von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorlägen. Jedenfalls gebe es weitere zusätzliche Ermessenserwägungen, die gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprächen. Die Antragsgegnerin dürfe berücksichtigen, ob ein Antragsteller eine gute Bleibeperspektive habe. Eine solche bestehe bei der Antragstellerin aber nicht. Schließlich würde auch die Berücksichtigung weiterer Ermessenserwägungen nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Von einer Verwurzelung der Antragstellerin könne keine Rede sein. Zudem dürfte sie unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist sein. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. 5 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6 2. Die gegen die Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben. 7 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei oder mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss sich ein Beschwerdeführer mit jeder der Begründungen auseinandersetzen und jede Begründung in Zweifel ziehen (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 m.w.N.). Das ist der Antragstellerin nicht gelungen. 8 a) Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung zunächst selbständig tragend darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis habe ablehnen dürfen, weil der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorläge. Die Antragstellerin sei im Sinne dieser Vorschrift Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates und habe (ohne Erfolg) einen Asylantrag nach dem Stichtag des 31. August 2015 gestellt. Es komme auf die förmliche Stellung eines Asylantrags und nicht die Anzeige des Asylgesuchs vor dem Stichtag an. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschl. v. 17.8.2017, 3 K 5875/17, juris Rn. 10 ff.) hiergegen ein, dass die Antragstellung tatsächlich am 9. Juli 2015 und damit vor dem Stichtag erfolgt sei. Die rein innerbehördlich und ohne Einflussmöglichkeit der Betroffenen bestimmte Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Aufnahme der Niederschrift könne nicht zu Lasten der Asylsuchenden gewertet werden. Die Antragstellerin beschränkt sich insoweit aber darauf, ihre eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, vorzutragen. Sie setzt sich aber nicht ansatzweise, wie es nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO erforderlich gewesen wäre, mit den Begründungselementen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den in der Rechtsprechung zu dieser Frage vertretenen Positionen und Argumenten befasst. Es hat die von der Antragstellerin nunmehr in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg ausdrücklich gewürdigt, ist in der Sache aber zu einer begründeten abweichenden Entscheidung gekommen. Hiergegen werden mit der Beschwerde keine konkreten Gegenargumente vorgebracht. 9 Davon abgesehen überzeugt die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch in der Sache. Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann nur erteilt werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Ein solcher Ausschluss gilt nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für jeden Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG, dessen nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Wortlaut der Vorschrift stellt eindeutig darauf ab, dass ein Asylantrag nach dem Stichtag „gestellt“ worden ist. Die Asylantragstellung wird in § 14 Abs. 1 AsylG ausdrücklich geregelt und kann danach nur beim Bundesamt bzw. dessen Außenstelle erfolgen. Davon unterscheidet das Asylgesetz das bloßen Nachsuchen um Asyl (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 18 Abs. 1 AsylG, § 18a Abs. 1 AsylG, § 19 Abs. 1 AsylG, § 63a Abs. 1 AsylG), auf das sich die Antragstellerin unter Hinweis auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende in der Sache bezieht. Es ist nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Regelung oder Gründe der Verhältnismäßigkeit, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat, eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung erfordern (so auch OVG Münster, Beschl. v. 18.8.2017, 18 B 792/17, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.12.2016, 8 ME 183/16, InfAuslR 2017, 140, juris Rn. 6). 10 b) Lediglich ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass auch im Hinblick auf die weiteren tragenden Begründungselemente die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert sein dürfte. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung weiter tragend damit begründet, dass die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens habe berücksichtigen dürfen, ob die Antragstellerin eine gute Bleibeperspektive habe. Eine solche bestehe bei ihr aber nicht. Die Antragstellerin hält diesem Begründungansatz eine Entscheidung des 1. Senats des Beschwerdegerichts vom 5. September 2017 (1 Bs 175/17) entgegen, nach der Überwiegendes dafür spreche, „dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss“. Soweit die Beschwerdebegründung diese Entscheidung aber auf den konkreten Fall bezieht und ausführt, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihre Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in der Fassung vom 31. August 2017 diesen (gerichtlichen) Feststellungen nicht gerecht werde, geht ihr Einwand an den Entscheidungsgründen vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob eben diese Handreichung eine geeignete Grundlage für die Ermessensausübung darstellt. 11 c) Auch wenn die zitierte Entscheidung die Begründung der Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis mit einer fehlenden „Bleibeperspektive“ in Frage stellt, kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob sich der beschließende Senat dieser Rechtsprechung anschließt (andere Auffassung wohl VGH München, Beschl. v. 25.1.2017, 10 CE 16.2342, juris Rn. 7: „§ 60a Abs. 2 Satz 4 gewährt keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis, sondern setzt eine solche voraus“; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6). Ausdrücklich ausgeschlossen wird auch hiernach lediglich die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis „allein“ unter Hinweis darauf, dass ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stamme und daher keine gesicherte Bleibeperspektive habe. Das Verwaltungsgericht hat sich aber nicht auf eine Prüfung der Bleibeperspektive beschränkt, sondern weitere Ermessenserwägungen ergänzend berücksichtigt. Es hat eine Ermessensreduzierung auf Null als Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis u.a. unter Hinweis auf die unerlaubte Einreise der Antragstellerin verneint. Konkrete Einwände hiergegen bringt die Antragstellerin nicht vor. Dass dieser Begründungsansatz oder die konkrete Subsumtion fehlerhaft seien könnten, drängt sich auch in keiner Weise auf. 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.