Beschluss
3 K 5371/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle „C“ über den 30.06.2017 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 2 Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung, bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren von einer Schließungsverfügung und deren Durchsetzung abzusehen und den Weiterbetrieb der Spielhalle insoweit nicht als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies folgt schon daraus, dass die Erklärung der Antragsgegnerin auf den Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren beschränkt worden ist, die Antragstellerin jedoch eine Duldung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag begehrt. Damit kommt es auf die Frage, inwieweit sich die von der Antragstellerin beanspruchte „Duldung“ inhaltlich überhaupt von der Erklärung der Antragsgegnerin unterscheidet (vgl. hierzu auch VG Saarland, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 L 1244/17-, juris Rn. 32) - und ob auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse besteht -, nicht weiter an. II. 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 4 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass sowohl der Anspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), als auch die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. 5 Die Kammer kann vorliegend offenlassen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2017 rechtswidrig ist und die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG (ggf. i.V.m. § 51 Abs. 5 S. 1 LGlüG) für den weiteren Betrieb der Spielhalle „C“ hat. Damit kommt auch die im vorliegenden Verfahren begehrte Duldung nicht in Betracht. 6 Bei der von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle „C“ handelt es sich - unstreitig - um eine Spielhalle i.S.d. § 40 LGlüG. Die Antragstellerin benötigt daher zum Betrieb eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Erlaubnisvorbehalt bestehen nicht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 9). An der Erlaubnisbedürftigkeit der Spielhalle ändert die der Antragstellerin am 06.10.2009 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nichts. Denn nach § 51 Abs. 4 S. 1 LGlüG ist für den Betrieb von Spielhallen, für die - wie hier - eine Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich. Diese Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, juris Rn. 177 ff.). 7 Die Spielhalle der Antragstellerin ist nicht nach § 41 LGlüG erlaubnisfähig, da sie gegen das Abstandsgebot verstößt (1.) und ein Härtefall nicht vorliegt (2.). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine weitere Abwicklungsfrist (3.). 8 1. Die Spielhalle der Antragstellerin verstößt gegen das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG. 9 Nach dem in § 42 Abs. 1 LGlüG normierten Abstandsgebot muss zwischen zwei Spielhallen ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, liegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, a.a.O. Rn. 355; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 141 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris Rn. 40). § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG und die hierzu ergangenen Vorgaben in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig. Die Vorschriften sind von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Spielhallen) gedeckt. Der Landesgesetzgeber hat mit § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht eingegriffen (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 96 ff.). Der mit dem Abstandsgebot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt. Die Regelungen dienen der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und damit besonders wichtigen Gemeinwohlzielen und halten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 130 ff.; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 - a.a.O. Rn. 321 ff., 355 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 41 ff.). Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 14 Abs. 1 GG aus (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 - a.a.O. Rn. 370; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 169). Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung vor (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, a.a.O. Rn. 447 ff.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 199). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Abstandsgebot (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O. Rn. 83 ff.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 124 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, a.a.O. Rn. 37). Die streitgegenständlichen Vorschriften unterlagen nicht der Informationspflicht aus dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesglücksspielgesetzes geltenden Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 der Richtlinie 98/34/EG, da es sich insoweit nicht um technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie handelt (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O. Rn. 87 ff.). Die unionsrechtliche Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AEUV ist bereits nicht tangiert. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge. Dafür reicht es nicht aus, dass die Antragstellerin oder Kunden ihrer Spielhalle hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O. Rn. 83). Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie sich - bei ihr handelt es sich um eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland, die dort ihre Spielhallen betreibt - wegen eines grenzüberschreitenden Bezuges auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit berufen kann. Aber selbst wenn unterstellt würde, dass die Antragstellerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, wären diese Regelungen nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar. Denn es läge kein Verstoß gegen die aus ihm abgeleiteten Anforderungen vor. Das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz hätte für Regelungsbereiche außerhalb eines staatlichen Monopols keine Relevanz. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich „scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten (vgl. ausführlich: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O. Rn. 84 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, a.a.O. Rn. 37). 10 Unstreitig befinden sich im Abstand von weniger als 500 Metern zur Spielhalle der Antragstellerin die Spielhalle „J“ in der X-Straße sowie die vier Spielhallen „C I“, „C II“, „C III“, „C IV“ in der Y-Straße. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, diesen Spielhallen - befristete - Erlaubnisse bis zum 30.04.2021 bzw. 31.03.2018 zu erteilen, da sie insoweit einen Härtefall nach § 51 Abs. 5 S. 1 LGlüG als gegeben ansieht. Diese Spielhallen muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen. 11 Ob die Erlaubnisse bereits erteilt worden sind, lässt sich der vorgelegten Behördenakte nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Zwar ist zutreffend, dass ein Verstoß gegen das Abstandsgebot nicht schon dann vorliegt, wenn rein faktisch eine andere Spielhalle im Abstand von weniger als 500 Metern (illegal) betrieben wird. Nach Auffassung der Kammer kann einem Antragsteller eine andere Spielhalle jedoch bereits dann grundsätzlich entgegen gehalten werden, wenn für diese ein erlaubnisfähiger Antrag gestellt worden ist, den die Behörde positiv zu bescheiden beabsichtigt. 12 Dass die der Sache nach bereits getroffenen Härtefallentscheidungen der Antragsgegnerin zu Gunsten der Spielhallen in der X-Straße und in der Y-Straße rechtswidrig wären und von ihr mit Erfolg als Drittbetroffene angefochten werden könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine Einsicht in ihre Akten bezüglich der konkurrierenden Spielhallen gewährt hat und die Antragstellerin somit naturgemäß nur eingeschränkt substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der Härtefallentscheidungen erheben kann. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Antragstellerin sich hierauf überhaupt berufen kann, oder ob insoweit ein treuwidriges Verhalten vorläge, da sie einerseits Einsicht in die Behördenakten der konkurrierenden Spielhallen begehrt hat, andererseits aber im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 15.05.2017 einer Weitergabe eigener Daten an Konkurrenten ausdrücklich widersprochen hat. Denn zu berücksichtigen ist auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch Übersendung der - teilweise geschwärzten - Anhörungsschreiben an die konkurrierenden Betreiber der Spielhallen in der X-Straße und in der Y-Straße die maßgeblichen Parameter, die sie zu ihrer Entscheidung veranlasst hat, zur Kenntnis gebracht hat. In dieser Situation hätte die Antragstellerin zumindest darlegen müssen, dass und weshalb diese Parameter unzutreffend sein sollen und welche Informationen ihr zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung fehlen. Indes hat die Antragstellerin sich zu einer etwaigen inhaltlichen Unrichtigkeit der Härtefallannahme überhaupt nicht geäußert. Dass die von der Antragsgegnerin insoweit angestellten Erwägungen evident sachwidrig wären, ist für die Kammer nicht erkennbar. Legt jedoch die Antragstellerin selbst nicht dar, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Härtefallentscheidung zu Gunsten konkurrierender Spielhallen unzutreffend wäre und sind keine offensichtlichen Fehler erkennbar, so ist die Kammer nicht gehalten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiziehung der Behördenakten der konkurrierenden Spielhallen die Entscheidung der Behörde voll nachzuprüfen. Es obliegt gerade der Antragstellerin, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen. Damit kann offen bleiben, ob eine Beiziehung der Akten im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Konkurrenten ohnehin ausscheidet. 13 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zunächst geprüft hat, für welche Spielhallen zur Vermeidung unbilliger Härten eine Befreiung nach § 51 Abs. 5 S. 1 LGlüG zu erteilen ist, und sodann allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot versagt hat (vgl. Mock, Härtefall und Befreiung nach § 51 Abs. 5 LGlüG, VBlBW 2017, 221, 230; siehe ferner auch: Dienstbesprechung des Wirtschaftsministeriums mit den Regierungspräsidien am 28.07.2016 zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen, S. 1 ff.; Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zum Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg <LGlüG> für den Bereich der Spielhallen, S. 29 ff.; a.A. VG Saarland, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 L 1244/17 -, a.a.O. Rn. 24). Gesetzgeberischer Zweck des Abstandsgebots ist es, eine Ballung von Spielhallen in unmittelbarer Nachbarschaft zu vermeiden (vgl. Gesetzentwurf zum LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 105). Um diesen Zweck möglichst effektiv umzusetzen, sind die Abstandsbestimmungen verbindlich und Abweichmöglichkeiten durch die örtlichen Behörden - abgesehen von der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 S. 1 LGlüG - nicht vorgesehen (vgl. Gesetzentwurf zum LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 105). Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass dies zu einer erheblichen Auswirkung - bis hin zur Schließung - auf existierende Spielhallen führen wird (vgl. Gesetzentwurf zum LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 3). Der gesetzgeberische Zweck, eine möglichst geringe Spielhallendichte zu erreichen, würde jedoch konterkariert werden, wenn erst Spielhallen erlaubt würden und sodann in einem weiteren Schritt zusätzlich weitere Spielhallen aufgrund eines Härtefallantrages eine Erlaubnis erhalten würden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass für eine Befreiung erst dann ein Anlass besteht, wenn eine konkurrierende - erlaubte - Spielhalle im Umkreis von 500 Metern besteht (so aber VG Saarland, Beschl. v .04.09.2017 - 1 L 1244/17 -, a.a.O. Rn. 24). Denn zum gesetzlichen Prüfprogramm, das die Behörde bei mehreren Anträgen auf Genehmigung einer Spielhalle abzuarbeiten hat, gehören gerade auch die Härtefallregelungen des § 51 Abs. 5 LGlüG, da die Übergangsbestimmung des § 51 LGlüG das gesetzliche Prüfprogramm des § 41 Abs. 2 LGlüG modifiziert. Anknüpfungspunkt des § 42 LGlüG ist der aufgrund der Antragslage bestehende Zustand und nicht ein hypothetischer Zustand unter Zugrundelegung einer unterstellten Auswahlentscheidung (vgl. Dienstbesprechung des Wirtschaftsministeriums mit den Regierungspräsidien am 28.07.2016 zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen, S. 2). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl der Staatsgerichtshof (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, a.a.O. Rn. 357 ff.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 182 ff.) ausgeführt haben, dass gerade die Härtefallregelungen die - unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - erforderlichen Auswahlkriterien in Konkurrenzsituationen enthalten (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 33017 -, juris Rn. 16 ff., das gerade im Hinblick auf das Fehlen entsprechender Kriterien im niedersächsischen GlüSpG für Niedersachsen eine gesetzliche Regelung fordert). Ist jedoch der Härtefall Maßstab für die Entscheidung, welche Spielhalle sich ggf. durchsetzt, überzeugt es nicht, gerade unter Ausblendung des Härtefalles eine Auswahlentscheidung zu treffen (so aber VG Saarland, Beschl. v .04.09.2017 - 1 L 1244/17 -, a.a.O. Rn. 24). 14 2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles i.S.d. § 51 Abs. 5 LGlüG bezüglich der streitgegenständlichen Spielhalle nicht glaubhaft gemacht. Nach § 51 Abs. 5 S. 4 LGlüG sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen verleiht. Es darf grundsätzlich nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 189 m.w.N.). Jedenfalls mit der Veröffentlichung des Ersten Glücksspieländerungsvertrages als Landtagsdrucksache am 18.11.2011 (LT-Drs. 15/849) konnte nicht mehr auf den Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, a.a.O. Rn. 461; weitergehend BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 203: kein schutzwürdiges Vertrauen mehr schon ab dem 28.10.2011). Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 -, a.a.O. Rn. 189). 15 Damit sind Investitionsentscheidungen, die die Antragstellerin nach dem 18.11.2011 getroffen hat, grundsätzlich nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen, da diese Entscheidungen gerade in Kenntnis der veränderten Rechtslage und damit auf eigenes Risiko erfolgt sind (vgl. auch Mock, a.a.O. S. 227 f.). Soweit die Antragstellerin im behördlichen Verfahren - unter Berufung auf ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 18.01.2016 (BA S. 162) - allgemeine Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit und zu Belastungen gemacht hat, sind diese vage und unsubstantiiert und rechtfertigen daher nicht die Annahme eines Härtefalls. Im Übrigen sind sie jedenfalls teilweise auch unwahr. So führt der Steuerberater der Antragstellerin aus, der für die Spielhalle 2009 abgeschlossene Mietvertrag habe eine unkündbare Grundmietzeit von 10 Jahren. Dies ist unzutreffend. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages vom 11.03.2009 (BA S. 159) besteht ein einseitiges jährliches Kündigungsrecht des Mieters jeweils zum 31.12. eines Jahres. Der von der Antragstellerin angeführte Leasingvertrag vom 16.11.2011 (BA S. 104) hatte eine Laufzeit von 60 Monaten und ist daher bereits 2016 ausgelaufen. Die übrigen von der Antragstellerin im einzelnen angeführten Leasingverträge sind allesamt nach dem 18.11.2011 abgeschlossen worden und geben damit für einen Härtefall nichts her. Ungeeignet zur Begründung eines Härtefalles sind auch die Ausführungen der Antragstellerin zu Steuerausfällen und zum Verlust von Arbeitsplätzen. Hierbei handelt es sich um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. Mock, a.a.O., S. 225). Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Schließung führe nicht nur zu ihrer Insolvenz, sondern auch zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen der Gesellschafter, ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass derartige Folgen gerade aufgrund von schutzwürdigen Investitionen in die streitgegenständliche Spielhalle drohen würden. Ob eine atypische Lebenssituation als solche geeignet sein kann, einen Härtefall im Einzelfall zu begründen (vgl. insoweit Mock, a.a.O. S. 228), kann dahinstehen, da eine derartige atypische Situation gerade nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist. 16 3. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Abwicklungsfrist. Aufgrund der fünfjährigen Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 S. 1 LGlüG hatte die Antragstellerin ausreichend Zeit, ihren Betrieb entsprechend anzupassen bzw. abzuwickeln. Ohne Erfolg rügt sie insoweit, dass die Antragsgegnerin erst am 26.06.2017 kurz vor Ablauf der Übergangsfrist über ihren Antrag entschieden hat. Zwar ist zutreffend, dass der Staatsgerichtshof es für problematisch gehalten hat, wenn erst kurz vor Ablauf der Frist eine Entscheidung über den Antrag nach § 41 Abs. 1 LGlüG ergeht (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, a.a.O. Rn. 256). Die Antragstellerin hätte jedoch gegebenenfalls über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) Rechtsschutz erlangen können. Keinesfalls durfte sie aufgrund des Ausbleibens einer Entscheidung der Antragsgegnerin darauf vertrauen, sie werde eine Erlaubnis bekommen. Dies gilt erst Recht, nachdem bereits mit Anhörungsschreiben vom 05.05.2017 mitgeteilt wurde, dass nicht beabsichtigt sei, der Antragstellerin eine Erlaubnis zu erteilen. III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 S. 1 1. HS, Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58).