Urteil
A 3 K 6272/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B werden abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller - A 3 K 6271/17 - gegen die im Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. I. 2 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B waren abzulehnen. Zwar bietet die Rechtsverfolgung - wie unten ausgeführt - Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 121 ZPO). Angesichts der mit diesem Beschluss getroffenen - nach § 80 AsylG unanfechtbaren - Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsteller fehlt jedoch insoweit das Rechtsschutzinteresse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. 3 Der Einzelrichter legt die Anträge auf „Aussetzung der Abschiebung“ sachdienlich (vgl. § 88 VwGO) dahin aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 25.07.2017 erhobenen Klagen - A 3 K 6271/17 - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt wird. Die so verstandenen Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.). 4 1. Die Anträge sind nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Anträge fristgerecht (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) gestellt sind. Denn der Bescheid vom 27.12.2016 wurde aller Voraussicht nach nicht wirksam zugestellt (a.). Zwar spricht einiges dafür, dass dieser Mangel geheilt wurde, als den Antragstellern der Bescheid von der Ausländerbehörde ausgehändigt wurde (b.). Da der Zeitpunkt der Heilung jedoch anhand der Akten nicht feststellbar ist, ist zu Gunsten der Antragsteller davon auszugehen, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist. Insoweit bedarf der gestellte Widereinsetzungsantrag keiner Entscheidung. 5 a) Der Bescheid vom 22.05.2017 gilt wohl nicht aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs vom 31.05.2017 nach § 10 Abs. 2 S. 1, S. 4 AsylG als zugestellt. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG muss ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seinen Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 S. 4 AsylG). § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG greift seinem Sinn nach jedoch nicht ein, wenn sich der Asylbewerber unter der maßgeblichen Anschrift tatsächlich aufhält und die Zustellung infolge eines Umstands unterbleibt, der in der Sphäre der mit der Zustellung befassten Stelle, insbesondere der Post, liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1995 - A 14 S 2542/95 -, juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, 64. EL Juni 2009, § 10 AsylG Rn. 43). So liegt der Fall vorliegend wohl. Denn nachdem die Ladung zur Anhörung und die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 AsylG den Antragstellern unter der Anschrift „X-Str., E“ nicht zugestellt worden konnte, hat das Bundesamt ausweislich des Aktenvermerks vom 15.03.2017 über das Bürgermeisteramt E in Erfahrung gebracht, dass die Antragsteller tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft sind. Kamen jedoch zwei Sendungen als unzustellbar zurück obwohl die Antragsteller tatsächlich an der Zustellanschrift wohnhaft waren und sind keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Adresswechsel ersichtlich, ist überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Bescheid vom 27.12.2016 zu Unrecht als unzustellbar zurückkam. 6 b) Dieser Zustellungsmangel ist jedoch wohl nach § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass den Antragstellern der Bescheid vom 27.12.2016 nach eigenen Angaben durch die Ausländerbehörde ausgehändigt wurde. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. 7 Vorliegend ist den Antragstellern der Bescheid vom 22.05.2017 wohl zugegangen, als die Ausländerbehörde E ihnen diesen (jedenfalls in Kopie) ausgehändigt hat. Dem steht wohl nicht entgegen, dass die Antragsteller (wohl) nicht das Original des Bescheids erhalten haben. Denn der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.04.2015 - 13 L 1504/14 -, juris; BFH, Urt. v. 06.06.2000 - VII R 55/99 -, BFHE 192, 200; Häublein in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; jeweils m.w.N.; a.A. etwa: BSG, Urt. v. 26.10.1989 - 12 RK 21/89 -, NVwZ 1990, 1108; Hess. VGH, Beschl. v. 20.10.2008 - 6 E 2035/08 -, NJW 2009, 1624; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. EL Mai 2011, § 10 Rn. 211; jeweils m.w.N.). Das Bundesamt hatte auch Zustellungswillen, wie sich bereits aus dem - missglückten - Zustellungsversuch ergibt. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsteller den Bescheid nicht auf den vom Bundesamt vorgesehenen Weg erlangt haben. Denn zur Heilung ist nicht erforderlich, das auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, a.a.O.). Die Übermittlung der Kopie des Bundesamtsbescheids durch die Ausländerbehörde E ist dem Bundesamt wohl auch zuzurechnen. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob das Bundesamt selbst den Bescheid an die Ausländerbehörde E übermittelt hat, oder ob diese den Bescheid über das Regierungspräsidium K erhalten hat. Denn das Bundesamt musste in jedem Fall damit rechnen, dass die Ausländerbehörden im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Antragstellern vom Inhalt des Bescheids Kenntnis geben (vgl. insoweit für den Fall eines Duldungsbescheids, der an das Grundbuchamt übermittelt wird: BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, a.a.O.). 8 2. Die Anträge sind auch begründet, da ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG). Denn das Bundesamt hat aller Voraussicht nach zu Unrecht ohne Anhörung der Antragsteller entschieden. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Antragsteller nicht angehört worden sind. In den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Anhörung, vielmehr ergibt sich aus den Akten gerade, dass eine Anhörung nicht stattgefunden hat. Für die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist nichts ersichtlich. 9 Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AsylG kann bei einem Ausländer, der - wie hier - nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen von der Anhörung abgesehen werden, wenn dieser einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet. Hat der Ausländer den Anhörungstermin nicht schuldhaft versäumt, ist ein erneuter Anhörungstermin festzusetzen und dazu zu laden (vgl. Schönenbroicher in BeckOK AuslR, Stand: 01.05.2017, § 25 AsylG Rn. 16.1). Vorliegend haben die Antragsteller den Termin zur Anhörung nicht schuldhaft versäumt. Wie sich aus der Bundesamtsakte ergibt, haben diese die Ladung zur Anhörung niemals erhalten, diese kam vielmehr als unzustellbar zurück. Die Antragsteller müssen die versuchte Zustellung der Ladung am 21.01.2017 auch nicht nach § 10 AsylG gegen sich gelten lassen. Insoweit gelten die Ausführungen unter II. 1. a) zur Bescheidzustellung entsprechend. Die unterlassene Anhörung ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Zwar haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nichts zu einer Verfolgung vorgetragen. Grundsätzlich ist § 46 VwVfG jedoch im Falle einer unterlassenen Anhörung nicht anwendbar (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A -, juris Rn. 62; VG Freiburg, Beschl. v. 19.04.2016 - A 6 K 947/16 -, juris Rn. 8). III. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).