Beschluss
13 L 1504/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0415.13L1504.14.00
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Leitsätze
Vollstreckung von Benutzungsgebühren
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 823,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vollstreckung von Benutzungsgebühren 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 823,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen der Antragsgegnerin wegen rückständiger Benutzungsgebühren.Die Antragstellerin wurde im September 2001 als Eigentümerin der Eigentumswoh-nung Nr. ° der WEG E.-----straße 1/3 in E1. im Grundbuch eingetragen.Unter dem 14. Oktober 2004 setzte die Antragsgegnerin in fünf Bescheiden Be-nutzungsgebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 17.993,58 Euro gegenüber den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 1/3 fest: 1) Entwässerungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.892,25 Euro,2) Entwässerungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 (Schmutzwasser/ gebührenpflichtige Grundstücksfläche) und 2004 (gebührenpflichtige Grundstücksflä-che) in Höhe von insgesamt 1.278,13 Euro,3) Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 (Schmutzwasser) und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.709,44 Euro,4) Straßenreinigungsgebühren für Reinigung und Winterdienst in der I.-----straße im Veranlagungsjahr 2004 sowie Abfallgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 8.558,56 Euro sowie5) weitere Abfallgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 2.555,20 Euro.Die Beklagte adressierte sämtliche Bescheide „An die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 001/003“ zu Händen der Verwalterin Frau V. L. , W. Weg 11 in I1. . Der Zugang der Bescheide bei der Hausverwaltung ist zwischen den Beteiligten streitig.Mit Schreiben vom 3. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebühren-forderungen aus den Veranlagungsjahren 2000 bis 2005 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 18.229,81 Euro hin. Sie gebe der Antragstellerin Gelegenheit, eine Eigen-tümerversammlung zur Klärung der Angelegenheit einzuberufen und für eine Zahlung der Rückstände durch die Eigentümergemeinschaft bis zum 17. November 2005 Sorge zu tragen, bevor sie die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehme. Dem Schreiben fügte die Beklagte Abschriften der Gebührenbe-scheide 2004 und 2005 bei. Die Antragstellerin trägt vor, dieses Schreiben, das an ihre damalige Anschrift (Am U. 18a in E1. ) adressiert war, nicht erhalten zu haben.Am 4. September 2006 wurde Frau U1. H. als neue Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen.Mit an die Anschrift Am U. 18a in E1. adressiertem Schreiben vom 17. Oktober 2007, dessen Zugang die Antragstellerin ebenfalls bestreitet, wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebührenforderungen für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2007 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 27.226,03 Euro hin.Die Antragstellerin war ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes seit dem 26. August 2009 nach „unbekannt“ abgemeldet. Im Oktober 2013 erhielt die Antragsgegnerin Mitteilung des Einwohnermeldeamtes °°°°°°°°, dass die Antrag-stellerin dort unter der Adresse T. Straße 410 seit dem 14. August 2013 gemeldet sei.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass vorgesehen sei, gegen sie das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, sollte sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von 12.862,04 € nicht bis zum 20. Dezember 2013 begleichen.Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 an die Antragsgegnerin und forderte diese auf, ihr bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, aus welchem Rechtsgrund die Forderung geltend gemacht werde sowie eine dezidierte Forderungsaufstellung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten werde sie gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch neh-men.Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf „die Bescheide und insbesondere auf die diversen Anschreiben des Steueramtes“, in denen die Antragstellerin auf die Rückstände sowie die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht hingewiesen worden sei. Sie behalte sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor.Mit Schreiben vom 11. April 2014 stellte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beim Amtsgericht °°°°°°° wegen offener Forderungen - „Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 2002/2003“ nebst Säumnis-zuschlägen - in Höhe von insgesamt 13.139,54 Euro.Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte der Obergerichtsvollzieher S. T1. die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den geschuldeten Gesamtbetrag von (zum 13. Mai 2014) 13.177,59 € zu zahlen und bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 13. Mai 2014, 12:00 Uhr.Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 legte die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 beim Amtsgericht °°°°°°°° Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Sie begründete ihren Antrag mit dem Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die der Forderung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Bescheide seien ihr trotz wiederholter Nachfragen bis heute nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Vollstreckungsfähige Bescheide lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, dem Zweitschriften der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheide beigefügt waren, dass die Bescheide über die Veranlagung der Benutzungsgebühren 2002 bis 2003 an die seinerzeitige Hausverwaltung L. gesandt worden seien. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 sowie 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsge-bühren hingewiesen worden. Mit diesen Schreiben habe sie Ausfertigungen der entsprechenden Bescheide erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S1. H. , in deren Auftrag wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt. Die Aussage, dass trotz wiederholter Nachfragen der Nachweis der Bekanntgabe bis heute nicht erbracht sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar.Die Antragstellerin entgegnete mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014, dass in Abrede gestellt werde, dass sie „mit Ausnahme der Grundsteuerbescheide, die ihre Wohnung betrafen, jemals Grundsteuerbescheide der Jahre 2002 - 2013 sowie Bescheide über die geltend gemachten Nebenkosten und Säumniszuschläge erhalten“ habe, aus denen sich die Rückstände ergäben. Die „ihre Eigentumswohnung betreffende Grundsteuer“ habe sie beglichen. Andere Bescheide, „seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ die nicht ihre Eigentumswohnung beträfen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin die entsprechenden Bescheide, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe, auch erhalten habe, „irgendwelche Aufforderungs-schreiben“ reichten nicht aus.Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 wies die Antragsgegnerin erneut auf den Versand der Bescheide an die seinerzeitige Hausverwaltung mit Wirkung für und gegen die einzelnen Eigentümer hin. Die Zustellung der Bescheide lasse sich unter anderem durch konkrete Teilzahlungen der Hausverwaltung auf die in den Bescheiden enthaltenen Forderungen nachweisen.Das Amtsgericht °°°°°°° wies die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zurück. Die Vollstreckbarkeit der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide sei gemäß § 5a Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen worden. Diese Bescheinigung trete an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels (§ 802a Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht °°°°°°° mit Beschluss vom 22. September 2014 zurück. Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung seien vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Dies gelte erst recht für die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide. Die Antragstellerin müsse ihre Einwendungen im Wege von Widerspruch und Klage gegen die betreffenden Bescheide der Antragsgegnerin geltend machen. Da ihr die Bescheide im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übersandt worden seien, bestehe insoweit auch kein Hinderungsgrund.Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Obergerichtsvollzieher T1. der Antragsgegnerin mit, dass er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmt habe.Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2014 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.Zu Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass ihr die streitigen „Grundsteuerbescheide“ nicht bekannt gegeben worden seien. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2004, die an die WEG E.-----straße 1/3 zu Händen der damaligen Verwalterin adressiert worden seien, seien ihr erstmals in dem Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° zur Kenntnis gebracht worden. Herr I2. K. T2. , der ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks E.-----straße 1/3 sei, habe in dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren 13 K 2838/11 vorgetragen, dass ihm die streitigen Bescheide ebenfalls nicht bekannt gegeben worden sein, er also diese nicht erhalten habe. Das Verfahren 13 K 2838/11 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2014 durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten unstreitig erledigt.Unterstelle man, dass die Bescheide der Verwalterin tatsächlich ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, sei Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO eingetreten. Unterstelle man, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsgebühren hingewiesen habe - was in Abrede gestellt werde - und hierin Vollstreckungs-maßnahmen zu sehen wäre, beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2007 erneut zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet gewesen. Bis heute habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen, dass der Antragstellerin die Bescheide vom 14. Oktober 2004 überhaupt bekannt gegeben worden seien; eine Anhörung der Antragstellerin vor „einer eventuellen Haftungsinanspruchnahme“ habe nicht stattgefunden. Auch die im Verfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° vorgelegten Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei.Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich ausdrücklich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvoll-streckung wegen der Grundsteuer aus dem Antrag zur Abga-be der Vermögensauskunft vom 24. September 2014 zum Kassenzeichen °°°°°°°°°°°°° in Höhe von insgesamt 13.189,59 € für Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 für den Zeitraum 2002/2003 i.H.v. 5.678,27 € sowie Säumniszu-schlägen i.H.v. 7.461,27 € zu unterlassen und bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzuweisen. Es lägen ein Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 11. April 2014 und ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers T3. vom 24. September 2014 vor, in welchem er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimme. Gegen den Antrag vom 11. April 2014 habe sich die Antragstellerin bereits an das Amtsgericht °°°°°°°° gewandt. Ihr Antrag sei zurückgewiesen worden; das Landgericht °°°°°°°° habe die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Weitere Vollstreckungsversuche seien nicht eingeleitet worden. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen rückständi-ger Grundbesitzabgaben für das Grundstück E.-----straße 1/3 in E1. in Höhe von insgesamt 13.177,59 Euro einstweilen einzustellen und bereits ausgebrachte Voll-streckungsmaßnahmen aufzuheben, hat keinen Erfolg.Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Hinblick auf eine - von der Antragstellerin bislang nicht erhobene - Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage der im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthafte Antrag. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.Die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Danach gelten die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Unabhängig davon, dass der anwaltlich formulierte Antrag bereits nicht in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten sein dürfte, handelt es sich weder bei dem ausdrücklich in Bezug genommenen Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 24. September 2014, noch bei dessen erstmaliger Zahlungsaufforderung und Terminsbestimmung in dem Schreiben vom 16. April 2014 - mit dem er die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 13.177,59 Euro und nicht, wie von der Antragstellerin in ihrem Antrag beziffert, in Höhe von 13.189,59 Euro gefordert hat - um anfechtbare Verwaltungs-akte, sondern um Maßnahmen gemäß § 802 f ZPO, gegen die Rechtschutz nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen in Anspruch genommen werden kann. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 13 L 8/14 -, juris, Rdnr. 5 ff. Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer - bislang nicht erhobenen - Anfechtungsklage gegen die Benutzungsgebührenbescheide vom 14. Oktober 2014 scheidet aus. Denn Auslegung und Umdeutung eines Klageantrages sind - zumal wenn die Beteiligten anwaltlich vertreten sind - Grenzen gesetzt. Ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Anträge - wie hier - unterschiedlichen Zwecken die-nen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris, Rdnr. 12. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 -, juris, vom 2. August 1996 - 9 B 303/95 -, juris, und vom 2. August 1995 - 9 B3037/95 -, juris. Der auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Benutzungsgebühren einstweilen einzu-stellen, ist jedoch unbegründet.Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.Das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung, dürfte bereits bei Eingang des Eilantrages bei Gericht mittels Telefax am 2. Oktober 2014 um 16:27 Uhr zu verneinen gewesen sein. Denn der von dem Obergerichtsvollzieher T1. auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 unwidersprochen erklärt, dass weitere Vollstreckungsversuche nicht eingeleitet worden seien.Darüber hinaus fehlt es auch an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide, deren Erfüllung erzwungen wer-den soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfah-rens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.Eine Verletzung der §§ 5a, 6 und 6a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht.Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Der Vollstreckung, die ausweislich des an das Amtsgericht °°°°°°°° gerichteten Antrags der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 betrifft, liegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zugrunde.Diese fünf Leistungsbescheide wurden der Antragstellerin - als Inhaltsadressatin und damaliger Miteigentümerin des Grundstücks - durch die Bekanntgabe an die damals bestellte Hausverwalterin L1. - als Bekanntgabeadressatin - bekannt-gegeben, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahr 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 und § 12 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO). Zwar hat die Antragstellerin den Zugang der Bescheide vom 14. Oktober 2004 bei der Hausverwalterin L1. bestritten. Der Zugang der Bescheide, die bei der Antragsgegnerin nicht in Rücklauf geraten sind, steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°° vom 28. Mai 2014 unwidersprochen vorgetragen, dass die damalige Hausverwalterin konkrete Teilzah-lungen auf die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2004 festgesetzten Forderungen geleistet habe.Selbst wenn der Hausverwalterin L1. die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Benutzungsgebührenbescheide im Jahr 2004 nicht wirksam bekanntgegeben worden sein sollten, wäre ein entsprechender Mangel im Übrigen spätestens durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Amtsgericht °°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 vorgenommene Übersendung von Ablichtungen der Bescheide an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Antragstellerin erfolgt. Weder das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, noch die über die Verweisung in § 12 KAG NRW anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung über die Heilung von Bekanntgabemängeln. Eine ausdrückliche Regelung über die Heilung unwirksamer Zustellungen enthält jedoch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss auch die Heilung fehlgeschlagener Bekanntgaben möglich sein, denn eine solche kann nicht von strengeren Voraussetzungen abhängen als die formstrengere Zustellung, vgl. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 122, Rdnr. 15. Nach dem danach anzuwendenden Maßstab reicht auch eine das Original vollständig wiedergebende Fotokopie des zuzustellenden (bzw. bekanntzugebenden) Dokumentes für den tatsächlichen Zugang aus. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rdnr. 29; BFH, Beschluss vom 7. November 2008 - X B 55/08 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N. Der Heilung der - behaupteten - fehlerhaften, d.h. ausgebliebenen Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Übersendung der Ablichtungen der Bescheide mit Schriftsatz an das AG °°°°°°°° davon ausging, die Bekanntgabe im Jahr 2004 sei wirksam und sie damit nicht die Vorstellung hatte, mit der Übermittlung der Abschriften möglicherweise die Bekanntgabe der Bescheide zu bewirken. Denn ausreichend ist insoweit der einmal dokumentierte und dann fortwirkende Bekanntgabewille der Behörde, wenn und soweit er nicht ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2011, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 6 K 3162/07 -, juris, Rdnr. 21, nachfolgend bestätigt durch BFH, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O. Die Auffassung der Antragstellerin, die im Verfahren der vor dem Amtsgericht °°°°°°°°° vorgelegten (Abschriften der) Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei, geht nach den vorstehenden Ausführungen zur Übersendung von Abschriften fehl. Die Antragstellerin als damalige Wohnungseigentümerin und damit (gemäß § 1 Abs. 2 WEG) Miteigentümerin des Grundstücks E.-----straße 1/3 ist Inhaltsadres-satin der Bescheide vom 14. Oktober 2004. Aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann, ergibt sich, dass auch eine (nachträgliche) Bekanntgabe an den Benutzungsgebührenschuldner persönlich möglich ist.Die Benutzungsgebührenforderung der Antragsgegnerin ist auch bislang nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 228 Abs. 1 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist 5 Jahre. Diese Frist begann - bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Bescheide vom 14. Oktober 2004 an die damalige Hausverwalterin L. - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen; die zu vollstreckenden Ansprüche wären damit mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Die Verjährung wurde vorliegend jedoch mehrfach unterbrochen. Eine Unterbrechung kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 AO u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch eine Vollstreckungsmaßnahme oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen begründet werden. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Verjährung zunächst durch die schriftlichen Zahlungserinnerungen der Antrags-gegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde. Die Schreiben wurden an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandt und sind nicht in Rücklauf geraten. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sämtliche Schreiben nicht erhalten, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung.Zwar reicht grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger aus, um Zweifel am Zugang eines Schreiben zu begründen, da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -juris, Rdnr. 10 ff., m.w.N., Dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013, mit welchem diese ankündigte, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, keinerlei Kenntnis von dem Rechtgrund der Forderungen gehabt, liegen zur Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der sich nach Aktenlage ergebenden Umstände prozesstaktische Erwägungen zugrunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°° vom 6. Mai 2014 nicht nur vorgetragen, dass die Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 an die Hausverwalterin L. bekanntgegeben worden seien, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die rückständigen Benutzungsgebühren und ihre gesamtschuldnerische Zahlungs-pflicht hingewiesen habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014 reagiert und ausdrücklich bestritten, „Bescheide, seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass sie, die Antragstellerin, entsprechende Bescheide erhalten habe, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe. Hierzu reichten „irgendwelche Aufforderungsschreiben“ nicht aus. Hieraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin den Schreiben aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 zunächst - im Hinblick auf eine Festsetzung von Benutzungsgebühren ihr gegenüber - keine Relevanz beigemessen hat. Den Zugang der Schreiben hat die Antragstellerin zunächst auch nicht bestritten. Erstmals in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2.Oktober 2014 stellt die Antragstellerin den Zugang der Zahlungserinnerungen - im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Eintritt der Zahlungsverjährung - in Abrede. Hinzu kommt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S2. H. , nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt habe, woraus sich ergibt, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst, wie behauptet, im Dezember 2013 - Kenntnis von rückständigen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2013 von entsprechenden Forderungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage hätte es der Antragstellerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die gegen einen Zugang der an ihre damalige Meldeadresse Am U. 18A in E1. adressierten Zahlungserinnerungen der Antragsgegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 sprechen. Die Antragstellerin hat auch weder geltend gemacht, dass in der hier in Rede stehenden Zeit auch andere Postsendungen nicht bei ihr angekommen seien - wäre dies der Fall gewesen, so spräche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie hiervon durch Mahnungen oder Nachfragen der Absender Kenntnis erlangt hätte -, noch hat sie angegeben, dass zur fraglichen Zeit besondere Umstände gegeben gewesen seien, die einen Zugang der Bescheide bei ihr verhindert haben könnten (z.B. neuer Zusteller, neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung usw.). Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris, Rdnr. 29. Ihr pauschales Bestreiten reicht bei der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachlage nicht aus, um der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Es gilt daher die Zugangsfiktion gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.Die Zahlungsverjährung wurde (nach den Zahlungsaufforderungen aus den Jahren 2005 und 2007) im Jahr 2012 erneut unterbrochen, und zwar durch den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Versuch, den Wohnsitz der Antragstellerin zu ermitteln. Weitere Unterbrechungen begründen die Zahlungsaufforderung vom 6. Dezember 2013 sowie der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. April 2014. Sollten die Bescheide der Antragstellerin - wovon das Gericht nicht ausgeht - tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekannt gegeben worden seien, könnte hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO liegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheide sind jedoch, wie bereits ausgeführt, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 7 Abs. 1 VwVG NRW.Die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2014 festgesetzte Forderung ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW); bei der erneuten Zahlungsaufforderung und Terminsbe-stimmung durch den Obergerichtsvollzieher T1. mit Schreiben vom 24. Septem-ber 2014 war die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW verstrichen. Sollten der Antragstellerin die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekanntgegeben worden sein und würde es an Mahnungen gemäß §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW fehlen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht berühren, da es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 VwVG NRW „lediglich“ um eine Sollvorschrift handelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 6a VwVG NRW sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 genügte auch den Anforderungen des § 5a VwVG NRW.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.). Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren. Die Höhe der zu vollstreckenden Forderung (13.177,59 Euro) ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014.