Urteil
1 K 3559/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger wurden mit einem an jeden Miteigentümer gesondert adressierten Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 für das Jahr 2017 zu „Abschlägen“ auf die Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 510,00 EUR (5 x 102,00 EUR) herangezogen. 2 Hiergegen erhoben sie am 31.01.2017 Widerspruch. Zur Begründung machten sie geltend: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien der Dämmlewiesengraben und damit auch andere Gewässer zweiter Ordnung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Das Wasser dieser Gewässer werde der Kläranlage nicht zugeleitet. Dies führe zu einer fehlerhaften Berücksichtigung der maßgeblichen Leistungseinheiten in der Kalkulation. Beim Vorwegabzug der Straßenentwässerungskosten für die nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen seien die Straßen, deren Niederschlagswasser durch Gewässer zweiter Ordnung abgeleitet werde, bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. 3 Am 17.05.2017 haben die Kläger Klage gegen die „Abwassergebühren Vorauszahlung 2017“ erhoben, soweit Vorauszahlungen in einer Höhe von mehr als 460,00 EUR festgesetzt worden sind. Sie rügen, entgegen der bestehenden Zustellungsbevollmächtigung sei der Bescheid nicht Herrn D.K., sondern den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft zugestellt worden. Ihr Antrag auf Akteneinsicht, auch auf der Grundlage des LIFG, sei nicht beschieden worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Der Straßenentwässerungskostenanteil sei sachwidrig berücksichtigt worden. Die Prozentsätze, mit denen die Beklagte die Straßenentwässerungskostenanteil in ihrer Kalkulation berücksichtigt habe, könnten nicht nachvollzogen werden. Die erkennende Kammer betrachte natürliche Gewässer zweiter Ordnung als Teil der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung. Das Oberflächenwasser von nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen werde in zahlreiche natürliche Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet. Daher seien die für die Entsorgung dieser Straßen in Betracht kommenden Flächen gebührensatzreduzierend zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieses Sachverhalts wirke sich auch auf die Ermittlung der maßgeblichen versiegelten Flächen aus. Daher habe die Beklagte nachvollziehbar darzulegen, inwiefern der Abzug für die Straßenentwässerungskosten der Höhe nach sachgerecht sei. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 bis das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten basiere auf Schätzwerten, die von der Rechtsprechung akzeptiert worden seien. Eine genaue Bestimmung der versiegelten Flächen müsse für die Straßenentwässerung nicht vorgenommen werden. Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unterstelle, könne die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erfolgen, wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. 5 Die Kläger haben den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 in ihre Klage einbezogen und beantragen zuletzt, 6 den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 04.07.2017 aufzuheben, soweit darin Vorauszahlungen für die Abwassergebühren für das Jahr 2017 von mehr als 460,00 EUR festgesetzt werden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie meint, dass ein angeblicher Verfahrensmangel jedenfalls geheilt sei, da die Kläger im Widerspruchsverfahren gehört worden seien. Dass sonst keine weiteren Gründe für die angebliche Rechtswidrigkeit der geforderten Vorauszahlungen vorgebracht worden seien, sei die Klage abzuweisen. 10 Dem Gericht liegt ein Hefte Akten der Beklagten vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. 12 Die Klage war zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Drei-Monats-Frist war hier schon im Zeitpunkt der Klageerhebung eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage, § 75 Rn. 7). Anders als in früheren Jahren, in denen die Kläger Widerspruch erhoben, diesen aber sachlich nicht begründet haben, bestand hier auch kein zureichender Grund dafür, dass zunächst keine Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Kläger iSv § 75 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Daher kam ein Aussetzen des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO von Vornherein nicht in Betracht. 13 Nach Klageerhebung hat das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis nunmehr unter dem 04.07.2017 einen Widerspruchsbescheid erlassen, den die Kläger in ihre Klage einbezogen haben. Damit liegt jedenfalls jetzt ein abgeschlossenes Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. II. 14 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Soweit geltend gemacht wird, die angefochtenen Bescheide hätten Herrn D. K. als Empfangsbevollmächtigtem der Kläger bekanntgegeben werden müssen, könnte dies allenfalls einen Bekanntgabemangel begründen. Dies macht die Bescheide aber nicht rechtswidrig (vgl. Kammerurteil vom 30.09.2015 - 1 K 1322/14 -). Im Übrigen wird ein etwaiger Bekanntgabefehler geheilt, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - den Bescheid an den Empfangsbevollmächtigten weiterleitet (vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - 3 B 16/07 - juris). 16 Eine etwa im Verwaltungsverfahren rechtswidrig verweigerte Akteneinsicht würde nicht zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide führen. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da es sich bei der Festsetzung von Abgaben grundsätzlich um gebundene Entscheidungen handelt (vgl. Kammerurteil vom 30.09.2015 - 1 K 1322/14 -). 17 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Erhebung einer Vorauszahlung nicht zu beanstanden. 18 Rechtsgrundlage der geforderten Vorauszahlungen ist § 15 KAG i. V. m. § 45 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 15.12.2016. Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Von dieser Satzungsermächtigung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und in § 45 Abs. 1 AbwS bestimmt, dass vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten sind, solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist. 19 a) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Gebührenschuld für das Jahr 2017 ist für die Kläger noch nicht entstanden, weil sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AbwS grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entsteht. Fehler bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 20 b) Die Kläger halten die Anforderung von Vorauszahlungen auf die Abwassergebührenschuld allein deshalb für rechtswidrig, weil der für das Gebührenjahr 2017 in der Abwassersatzung festgelegte Gebührensatz nichtig sei. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. 21 aa) Soweit gegen eine Erhebung von Vorauszahlungen auf eine Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Satzungsmängel eingewandt werden, erfolgt keine volle inhaltliche Inzidentkontrolle der Satzung. Dies gilt in besonderem Maße für die ihr zugrunde liegende Kalkulation. Diese ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der maßgebliche Gebührensatz offensichtlich - und damit auf der Hand liegend - nichtig ist. 22 Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Schon die Wahl des Wortes „angemessen“ zeigt, dass eine strikte Begrenzung der Vorauszahlungen auf die Höhe der endgültigen Gebührenschuld nicht gewollt ist. Denn angemessen bedeutet lediglich, dass die Vorauszahlung in einer vernünftigen, also nicht außer Verhältnis stehenden Relation zur Höhe der endgültigen Gebührenschuld stehen muss. Da deren exakte Höhe in dem Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlungen erhoben werden, noch nicht feststeht und nur prognostiziert werden kann, lässt es der Gesetzgeber genügen, dass die Höhe des Vorauszahlungsbetrags angemessen ist. Daher ist es zulässig, dass sich die Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert oder auf sachgerechten Schätzungen beruht (Faiss, Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg, Erläuterung zu § 15). 23 Besonders deutlich wird der weite Spielraum, den der Gesetzgeber den Kommunen im Rahmen der Anforderung von Vorauszahlungen im Rahmen der Gebührenerhebung bei Dauerschuldverhältnissen einräumt, bei einem Vergleich mit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 KAG. Im Falle der Erhebung eines Erschließungsbeitrags können hiernach Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Damit hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 KAG eine Grenze für die Höhe der erhobenen Vorauszahlung festgesetzt, nämlich den voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag. Demgegenüber findet sich in § 15 KAG lediglich die „weichere“ Formulierung, dass Vorauszahlungen angemessen sein müssen, ohne dass die Vorschrift eine ausdrückliche Begrenzung auf die Höhe der endgültig festzusetzenden Gebühr enthält. 24 Dies entspricht ersichtlich auch der jeweiligen Interessenlage. Erschließungsbeitragsbescheide betreffen typischerweise höhere Geldbeträge, oft in fünfstelliger Höhe. Zudem erfolgt die endgültige Abrechnung oft erst Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese höhere finanzielle Belastung des Abgabenschuldners und die Tatsache, dass die Abgabengläubigerin die einbehaltene Vorauszahlung bis zur endgültigen Abrechnung, die oft erst Jahre später erfolgt, bei sich behalten darf, gebieten es, auch schon bei der Überprüfung der Höhe der Vorauszahlung einen strengen Maßstab anzulegen. Demgegenüber handelt es sich bei den Gebührenschulden im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses regelmäßig um relativ geringfügige Beträge. Zudem erfolgt die endgültige Abrechnung meist zeitnah nach Abschluss des Veranlagungszeitraums. Dies entspricht im Übrigen auch der dem Gericht und den Klägern aus früheren Verfahren bekannten ständigen Praxis der Beklagten. Danach erfolgt die Erhebung der endgültigen Gebühr für ein Gebührenjahr regelmäßig bereits im Januar des darauffolgenden Jahres. 25 Daher ist die Interessenlage bei der Erhebung einer Vorauszahlung auf eine Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses mit der Interessenlage im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in abgabenrechtlichen Streitigkeiten vergleichbar. Geht es - wie auch hier - um die Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Abgaben, droht wegen deren Rückzahlbarkeit grundsätzlich nicht der Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer, irreparabler Nachteile (vgl. zu diesem Gedanken: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.9.2017 - 2 S 1916/17 - juris). Diese Erwägungen lassen sich in besonderem Maße auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses übertragen. Der Gebührenschuldner muss eine meist nur relativ geringe Gebühr für einen meist nur relativ kurzen Zeitraum vorstrecken. Dies rechtfertigt es, erst im Rahmen der endgültigen Abrechnung eine vertiefte Inzidentkontrolle des Gebührensatzes vorzunehmen. Angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorauszahlungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld ist es regelmäßig sachdienlich und dem Gebührenschuldner zumutbar, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen. 26 Der hier maßgebliche Gebührensatz ist nicht offensichtlich - und damit auf der Hand liegend - nichtig. Die von den Klägern gerügten Mängel der Kalkulation sind von vornherein keine solchen, die offen zu Tage treten und gewissermaßen auf den ersten Blick zu erkennen sind. Sowohl die Frage, ob der Straßenentwässerungskostenanteil richtig bemessen ist, als auch die Frage, ob bei der Ermittlung der Leistungseinheiten die zu berücksichtigenden Flächen zutreffend ermittelt worden sind, sind schwierig zu beantworten und können daher keinesfalls zu einer offensichtlichen Nichtigkeit des Gebührensatzes führen. Sie sind daher erst im Rahmen der endgültigen Gebührenfestsetzung zu überprüfen und können nicht zum Erfolg einer Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid führen. 27 bb) Unabhängig davon greifen die Rügen der Kläger in der Sache nicht durch. 28 (1) Die Kläger machen zum einen geltend, der Straßenentwässerungskostenanteil sei sachwidrig berücksichtigt worden. Die Prozentsätze, mit denen die Beklagte in ihrer Kalkulation die Straßenentwässerungskosten eingestellt habe, könnten nicht nachvollzogen werden. Die erkennende Kammer betrachte natürliche Gewässer zweiter Ordnung wie den Dämmlewiesengraben als Teil der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung. Das Oberflächenwasser von nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen werde in zahlreiche natürliche Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet. Daher seien die für die Entsorgung dieser Straßen in Betracht kommenden Flächen gebührensatzreduzierend zu berücksichtigen. 29 Soweit die Kläger damit in der Sache beanstanden möchten, dass die Kammer den Dämmlewiesengraben als Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten ansieht und nicht als Gewässer zweiter Ordnung, wie sie es für richtig halten, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für die Höhe des Straßenentwässerungskostenanteils spielt es keine Rolle, welche konkreten Straßen auf welche Art und Weise entwässert werden. 30 Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (grundlegend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - BWGZ 2011, 63). 31 Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten (s. Tab. auf Seite 13 der Kalkulation) wird bei der Aufteilung der Kosten zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser-, Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigungskanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem entfallenden Kosten werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet, während auf die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem keine Straßenentwässerungskosten entfallen. Bei den Mischwasserkanälen (kalkulatorische Kosten und laufende Kosten) wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil schließlich mit 5 % bemessen. 32 Eine derartige Aufteilung der Straßenentwässerungskosten im Rahmen der in einer Gebührenkalkulation vorgenommenen Schätzung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der o.a. Entscheidung ausdrücklich gebilligt. Dass auf dem Gebiet der Beklagten atypische Verhältnisse herrschen könnten, die eine Schätzung nach diesen Maßstäben als sachwidrig erscheinen lassen, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Atypik ergibt sich insbesondere offensichtlich nicht allein daraus, dass ein einzelner Kanal (der Dämmlewiesengraben), in den auch Straßen entwässert werden, zu Unrecht als Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage angesehen wird, wie es nach dem Vortrag der Kläger der Fall ist. 33 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinesfalls alle Gewässer zweiter Ordnung als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten ansieht. Die Eigenschaft eines Gewässers zweiter Ordnung als öffentliches Gewässer schließt es vielmehr aus, dieses Gewässer zugleich als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde anzusehen. 34 (2) Die Kläger meinen ferner, die Berücksichtigung dieses Sachverhalts wirke sich auch auf die Ermittlung der maßgeblichen versiegelten Flächen aus. 35 Damit interpretieren sie die in der Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2017 vorgenommene Ermittlung der zu berücksichtigenden Flächen i.H.v. 900.000 m² in unzutreffender Weise. Wie aus der Überschrift der Zusammenstellung auf Seite 65 der Kalkulation (Anl. 5) „Ermittlung der Leistungseinheiten“ hervorgeht, handelt es sich hierbei nur um die Flächen, auf welche die Kosten der Abwasserbeseitigung letztlich umgelegt werden. Noch deutlicher wird dies bei einem Blick auf Seite 12 der Kalkulation. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, Verteilungsmaßstab sei die Summe aller bebauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sein. Dies versteht das Gericht so, dass die Flächen der entwässerten Straßen darin nicht enthalten sind, da die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bei den gebührenfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG von vornherein außer Betracht bleiben (§ 17 Abs. 3 KAG). Straßenentwässerungskosten sind grundsätzlich einrichtungsfremd und daher vorab auszusondern (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015 - 1 K 2683/14 - juris). Die Flächen von Straßen, die über die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entwässert werden, sind damit weder in der Aufstellung der Leistungseinheiten enthalten noch im Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen. Dies ist deshalb geboten, weil auch die entsprechenden Kosten nach den soeben unter (1) dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer Schätzung vorab ausgesondert werden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 11 Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. 12 Die Klage war zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Drei-Monats-Frist war hier schon im Zeitpunkt der Klageerhebung eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage, § 75 Rn. 7). Anders als in früheren Jahren, in denen die Kläger Widerspruch erhoben, diesen aber sachlich nicht begründet haben, bestand hier auch kein zureichender Grund dafür, dass zunächst keine Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Kläger iSv § 75 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Daher kam ein Aussetzen des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO von Vornherein nicht in Betracht. 13 Nach Klageerhebung hat das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis nunmehr unter dem 04.07.2017 einen Widerspruchsbescheid erlassen, den die Kläger in ihre Klage einbezogen haben. Damit liegt jedenfalls jetzt ein abgeschlossenes Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. II. 14 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Soweit geltend gemacht wird, die angefochtenen Bescheide hätten Herrn D. K. als Empfangsbevollmächtigtem der Kläger bekanntgegeben werden müssen, könnte dies allenfalls einen Bekanntgabemangel begründen. Dies macht die Bescheide aber nicht rechtswidrig (vgl. Kammerurteil vom 30.09.2015 - 1 K 1322/14 -). Im Übrigen wird ein etwaiger Bekanntgabefehler geheilt, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - den Bescheid an den Empfangsbevollmächtigten weiterleitet (vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - 3 B 16/07 - juris). 16 Eine etwa im Verwaltungsverfahren rechtswidrig verweigerte Akteneinsicht würde nicht zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide führen. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da es sich bei der Festsetzung von Abgaben grundsätzlich um gebundene Entscheidungen handelt (vgl. Kammerurteil vom 30.09.2015 - 1 K 1322/14 -). 17 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Erhebung einer Vorauszahlung nicht zu beanstanden. 18 Rechtsgrundlage der geforderten Vorauszahlungen ist § 15 KAG i. V. m. § 45 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 15.12.2016. Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Von dieser Satzungsermächtigung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und in § 45 Abs. 1 AbwS bestimmt, dass vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten sind, solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist. 19 a) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Gebührenschuld für das Jahr 2017 ist für die Kläger noch nicht entstanden, weil sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AbwS grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entsteht. Fehler bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 20 b) Die Kläger halten die Anforderung von Vorauszahlungen auf die Abwassergebührenschuld allein deshalb für rechtswidrig, weil der für das Gebührenjahr 2017 in der Abwassersatzung festgelegte Gebührensatz nichtig sei. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. 21 aa) Soweit gegen eine Erhebung von Vorauszahlungen auf eine Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Satzungsmängel eingewandt werden, erfolgt keine volle inhaltliche Inzidentkontrolle der Satzung. Dies gilt in besonderem Maße für die ihr zugrunde liegende Kalkulation. Diese ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der maßgebliche Gebührensatz offensichtlich - und damit auf der Hand liegend - nichtig ist. 22 Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Schon die Wahl des Wortes „angemessen“ zeigt, dass eine strikte Begrenzung der Vorauszahlungen auf die Höhe der endgültigen Gebührenschuld nicht gewollt ist. Denn angemessen bedeutet lediglich, dass die Vorauszahlung in einer vernünftigen, also nicht außer Verhältnis stehenden Relation zur Höhe der endgültigen Gebührenschuld stehen muss. Da deren exakte Höhe in dem Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlungen erhoben werden, noch nicht feststeht und nur prognostiziert werden kann, lässt es der Gesetzgeber genügen, dass die Höhe des Vorauszahlungsbetrags angemessen ist. Daher ist es zulässig, dass sich die Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert oder auf sachgerechten Schätzungen beruht (Faiss, Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg, Erläuterung zu § 15). 23 Besonders deutlich wird der weite Spielraum, den der Gesetzgeber den Kommunen im Rahmen der Anforderung von Vorauszahlungen im Rahmen der Gebührenerhebung bei Dauerschuldverhältnissen einräumt, bei einem Vergleich mit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 KAG. Im Falle der Erhebung eines Erschließungsbeitrags können hiernach Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Damit hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 KAG eine Grenze für die Höhe der erhobenen Vorauszahlung festgesetzt, nämlich den voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag. Demgegenüber findet sich in § 15 KAG lediglich die „weichere“ Formulierung, dass Vorauszahlungen angemessen sein müssen, ohne dass die Vorschrift eine ausdrückliche Begrenzung auf die Höhe der endgültig festzusetzenden Gebühr enthält. 24 Dies entspricht ersichtlich auch der jeweiligen Interessenlage. Erschließungsbeitragsbescheide betreffen typischerweise höhere Geldbeträge, oft in fünfstelliger Höhe. Zudem erfolgt die endgültige Abrechnung oft erst Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese höhere finanzielle Belastung des Abgabenschuldners und die Tatsache, dass die Abgabengläubigerin die einbehaltene Vorauszahlung bis zur endgültigen Abrechnung, die oft erst Jahre später erfolgt, bei sich behalten darf, gebieten es, auch schon bei der Überprüfung der Höhe der Vorauszahlung einen strengen Maßstab anzulegen. Demgegenüber handelt es sich bei den Gebührenschulden im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses regelmäßig um relativ geringfügige Beträge. Zudem erfolgt die endgültige Abrechnung meist zeitnah nach Abschluss des Veranlagungszeitraums. Dies entspricht im Übrigen auch der dem Gericht und den Klägern aus früheren Verfahren bekannten ständigen Praxis der Beklagten. Danach erfolgt die Erhebung der endgültigen Gebühr für ein Gebührenjahr regelmäßig bereits im Januar des darauffolgenden Jahres. 25 Daher ist die Interessenlage bei der Erhebung einer Vorauszahlung auf eine Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses mit der Interessenlage im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in abgabenrechtlichen Streitigkeiten vergleichbar. Geht es - wie auch hier - um die Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Abgaben, droht wegen deren Rückzahlbarkeit grundsätzlich nicht der Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer, irreparabler Nachteile (vgl. zu diesem Gedanken: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.9.2017 - 2 S 1916/17 - juris). Diese Erwägungen lassen sich in besonderem Maße auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses übertragen. Der Gebührenschuldner muss eine meist nur relativ geringe Gebühr für einen meist nur relativ kurzen Zeitraum vorstrecken. Dies rechtfertigt es, erst im Rahmen der endgültigen Abrechnung eine vertiefte Inzidentkontrolle des Gebührensatzes vorzunehmen. Angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorauszahlungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld ist es regelmäßig sachdienlich und dem Gebührenschuldner zumutbar, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen. 26 Der hier maßgebliche Gebührensatz ist nicht offensichtlich - und damit auf der Hand liegend - nichtig. Die von den Klägern gerügten Mängel der Kalkulation sind von vornherein keine solchen, die offen zu Tage treten und gewissermaßen auf den ersten Blick zu erkennen sind. Sowohl die Frage, ob der Straßenentwässerungskostenanteil richtig bemessen ist, als auch die Frage, ob bei der Ermittlung der Leistungseinheiten die zu berücksichtigenden Flächen zutreffend ermittelt worden sind, sind schwierig zu beantworten und können daher keinesfalls zu einer offensichtlichen Nichtigkeit des Gebührensatzes führen. Sie sind daher erst im Rahmen der endgültigen Gebührenfestsetzung zu überprüfen und können nicht zum Erfolg einer Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid führen. 27 bb) Unabhängig davon greifen die Rügen der Kläger in der Sache nicht durch. 28 (1) Die Kläger machen zum einen geltend, der Straßenentwässerungskostenanteil sei sachwidrig berücksichtigt worden. Die Prozentsätze, mit denen die Beklagte in ihrer Kalkulation die Straßenentwässerungskosten eingestellt habe, könnten nicht nachvollzogen werden. Die erkennende Kammer betrachte natürliche Gewässer zweiter Ordnung wie den Dämmlewiesengraben als Teil der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung. Das Oberflächenwasser von nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen werde in zahlreiche natürliche Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet. Daher seien die für die Entsorgung dieser Straßen in Betracht kommenden Flächen gebührensatzreduzierend zu berücksichtigen. 29 Soweit die Kläger damit in der Sache beanstanden möchten, dass die Kammer den Dämmlewiesengraben als Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten ansieht und nicht als Gewässer zweiter Ordnung, wie sie es für richtig halten, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für die Höhe des Straßenentwässerungskostenanteils spielt es keine Rolle, welche konkreten Straßen auf welche Art und Weise entwässert werden. 30 Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (grundlegend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - BWGZ 2011, 63). 31 Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten (s. Tab. auf Seite 13 der Kalkulation) wird bei der Aufteilung der Kosten zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser-, Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigungskanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem entfallenden Kosten werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet, während auf die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem keine Straßenentwässerungskosten entfallen. Bei den Mischwasserkanälen (kalkulatorische Kosten und laufende Kosten) wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil schließlich mit 5 % bemessen. 32 Eine derartige Aufteilung der Straßenentwässerungskosten im Rahmen der in einer Gebührenkalkulation vorgenommenen Schätzung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der o.a. Entscheidung ausdrücklich gebilligt. Dass auf dem Gebiet der Beklagten atypische Verhältnisse herrschen könnten, die eine Schätzung nach diesen Maßstäben als sachwidrig erscheinen lassen, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Atypik ergibt sich insbesondere offensichtlich nicht allein daraus, dass ein einzelner Kanal (der Dämmlewiesengraben), in den auch Straßen entwässert werden, zu Unrecht als Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage angesehen wird, wie es nach dem Vortrag der Kläger der Fall ist. 33 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinesfalls alle Gewässer zweiter Ordnung als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten ansieht. Die Eigenschaft eines Gewässers zweiter Ordnung als öffentliches Gewässer schließt es vielmehr aus, dieses Gewässer zugleich als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde anzusehen. 34 (2) Die Kläger meinen ferner, die Berücksichtigung dieses Sachverhalts wirke sich auch auf die Ermittlung der maßgeblichen versiegelten Flächen aus. 35 Damit interpretieren sie die in der Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2017 vorgenommene Ermittlung der zu berücksichtigenden Flächen i.H.v. 900.000 m² in unzutreffender Weise. Wie aus der Überschrift der Zusammenstellung auf Seite 65 der Kalkulation (Anl. 5) „Ermittlung der Leistungseinheiten“ hervorgeht, handelt es sich hierbei nur um die Flächen, auf welche die Kosten der Abwasserbeseitigung letztlich umgelegt werden. Noch deutlicher wird dies bei einem Blick auf Seite 12 der Kalkulation. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, Verteilungsmaßstab sei die Summe aller bebauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sein. Dies versteht das Gericht so, dass die Flächen der entwässerten Straßen darin nicht enthalten sind, da die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bei den gebührenfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG von vornherein außer Betracht bleiben (§ 17 Abs. 3 KAG). Straßenentwässerungskosten sind grundsätzlich einrichtungsfremd und daher vorab auszusondern (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015 - 1 K 2683/14 - juris). Die Flächen von Straßen, die über die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entwässert werden, sind damit weder in der Aufstellung der Leistungseinheiten enthalten noch im Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen. Dies ist deshalb geboten, weil auch die entsprechenden Kosten nach den soeben unter (1) dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer Schätzung vorab ausgesondert werden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).