Beschluss
2 S 1916/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2017 - 2 K 12822/17 - wird aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung über die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 - 2 K 12822/17 - hat Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss von Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Abwasser- und Wasserversorgungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 05.04.2017 bis zur Entscheidung über die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet. 3 1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig. Danach steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine Zwischenentscheidung im Rahmen eines anhängigen Eilverfahrens (sogenannter Hängebeschluss), mit der zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag getroffen wird. 4 Die Anfechtbarkeit einer solchen Zwischenentscheidung im Wege der Beschwerde ist nicht gesetzlich ausgeschlossen. Bei einer solchen Entscheidung handelt es insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 947/17 -, NVwZ 2017, 1144; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1411/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - 3 M 464/11 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 02.07.2010 - OVG 1 S 71.10 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; ThürOVG, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 VO 48/02 -, juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rn. 10; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 11; Guckelberger, NVwZ 2001, 275; a. A. NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 146 Rn. 11a). Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens beziehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2003, a.a.O.; Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O. § 146 RdNr. 10). Die im vorliegenden Fall begehrte Zwischenentscheidung hat indes keinen solchen Inhalt. Mit ihr soll vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers getroffen werden, die auf die Rechtsstellung der Beteiligten einwirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015, a.a.O.; Guckelberger, NVwZ 2001, 275). 5 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses zu Unrecht bejaht. 6 Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 VR 7.12 -, juris). Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Bescheide erfordern (vgl. Guckelberger, NVwZ 2001, 275), zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017, a.a.O.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.04.2017, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 357 ff.; Guckelberger, NVwZ 2001, 275). 7 Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Denn es sind weder nach Aktenlage noch aufgrund des Vortrags des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Vollstreckung der Abwasser- und Wasserversorgungsbeitragsbescheide vom 05.04.2017, mit denen der Antragsteller zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 6.360,27 EUR verpflichtet wurde, irreversible Zustände eintreten oder dem Antragsteller irreparable Nachteile entstehen könnten. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung der Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Abgaben, droht wegen deren Rückzahlbarkeit grundsätzlich nicht der Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer, irreparabler Nachteile (vgl. SächsOVG, Beschlüsse vom 18.11.2016 - 5 B 282/16 - und 28.12.2012 - 4 B 171/12 -, jeweils juris). Hierauf beruht auch die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO generell den Sofortvollzug anzuordnen. Etwas anderes kann bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, etwa wenn die Vollstreckung der Abgabenforderung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Abgabenschuldners zur Folge hätte (vgl. SächsOVG, Beschlüsse vom 18.11.2016 und 28.12.2012, a.a.O.). 8 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht substantiiert geltend gemacht, durch die Vollstreckung der Beitragsbescheide drohe der Eintritt irreversibler Zustände oder irreparabler Nachteile. Zwar hat er mit der Stellung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 31.07.2017 (erstmals) behauptet, die Vollziehung der Bescheide hätte angesichts der Höhe der Beitragsforderungen für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte und eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge. Er hat diese Behauptung jedoch nicht einmal ansatzweise - etwa durch Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation - begründet, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte. Eine Existenzbedrohung liegt bei einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6.360,27 EUR nicht ohne weiteres nahe. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18.08.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller obliege, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Sie hat zudem ihre Bereitschaft bekundet, ihre „Haushaltsinteressen“ gegenüber den Interessen von Menschen zurückzustellen, denen die Zahlung eines Geldbetrags offenkundig erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Hierauf hat der Antragsteller indes nicht reagiert. Er hat auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 11.09.2017 und 21.09.2017 - keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht und ist auf die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen einer möglichen Vollstreckung der angegriffenen Beitragsbescheide nicht eingegangen. 9 Sonstige Gründe, die den Erlass eines Hängebeschlusses im Rahmen einer Interessenabwägung geboten erscheinen lassen, sind hier nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ist insbesondere nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sich trotz förmlicher gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund geweigert hat, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2013, a.a.O.). Hier liegt insbesondere nicht die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2013 (a.a.O.) zugrunde liegende Fallkonstellation vor, in der die Abgabengläubigerin die Vollstreckung noch während des Eilverfahrens weiter betreiben wollte, obwohl sie aufgrund bereits durchgeführter Maßnahmen schon eine genügende Sicherheit für ihre Forderung erreicht hatte. 10 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.04.2017, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 15.09.2011 - 5 B 135/11 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 02.07.2010, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.11.2008 - 8 B 1631/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 03.05.2002, a.a.O.; a.A. ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.12.2012, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 - 14 Cs 11.2675 -, juris). Denn eine Zwischenentscheidung soll nur die Zeitspanne bis zur Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts überbrücken, um zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) den Eintritt vollendeter Tatsachen zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2012 - 3 S 13/12 -; Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 170). Die Zwischenentscheidung ergeht damit nicht in einem gegenüber dem Eilverfahren selbständigen Nebenverfahren (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.11.2008, a.a.O.). 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).