Urteil
4 K 3288/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. 2 Der Kläger ist Vater der 2002 geborenen … wurde am 22.04.2015 durch den Beklagten in Obhut genommen; in der Folge wurden Leistungen der Jugendhilfe zunächst, vom 18.06.2015 bis 06.07.2015, in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (Kurzzeitpflege) sowie anschließend, ab dem 07.07.2015, in Form der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung), erbracht. Die Kosten der Heimerziehung beliefen sich auf insgesamt etwa 5.000 EUR pro Monat. Seit dem 23.06.2016 erbringt die Stadt X die Hilfegewährung in eigener Zuständigkeit. 3 Mit Schreiben vom 29.04.2015 und vom 10.09.2015 wurde der Kläger über seiner Verpflichtung zur Kostenbeteiligung informiert. 4 Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise zu seinem Jahreseinkommen 2015 vorzulegen, was er in der Folge tat. 5 Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 17.05.2016 zur beabsichtigten Festsetzung eines Kostenbeitrags i.H.v. 1.056 EUR angehört. 6 Nachdem der Kläger sich hierauf nicht geäußert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2016 gegenüber dem Kläger auf Grundlage von § 92 Abs. 1 Nr. 5, §§ 93, 94 SGB VIII einen Kostenbeitrag aus Einkommen i.H.v. monatlich 1.056,00 EUR fest. 7 Der Kläger legte am 08.07.2016 Widerspruch ein. Die Höhe des festgesetzten Betrages von 1.056,00 EUR entspreche zwar, soweit ersichtlich, den Sätzen der Kostenbeitragsverordnung. Diese stelle ihn jedoch als Kostenbeitragspflichtigen unverhältnismäßig schlechter, als wenn er Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste, welcher sich unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auf 612 EUR beliefe. Dieser Umstand sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verletze ihn in Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 14 GG und Art. 14 EMRK. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die zum Unterhaltsrecht nicht bestehenden Wertungswidersprüche deute darauf hin, dass die Höhe des zivilgesetzlich geschuldeten Unterhalts zugleich Orientierungsmaßstab für den Kostenbeitrag sein solle. Hiervon sei der Verordnungsgeber der Kostenbeitragsverordnung deutlich und unverhältnismäßig abgewichen. Die deutlich höheren Sätze der Kostenbeitragsverordnung stellten auch eine Benachteiligung der Erziehung innerhalb des Elternhauses dar, weil hierfür der niedrigere zivilrechtliche Unterhalt maßgeblich sei. Dadurch werde gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßen sowie erneut gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 14 GG und Art. 14 EMRK. Die höheren Sätze führten zu einer diskriminierenden Bestrafung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil werde dafür bestraft, dass der eigentlich sorgeberechtigte Elternteil seiner Erziehungspflicht nicht nachkomme. Der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag sei daher an die zivilrechtlichen Unterhaltssätze, folglich auf 625 EUR, anzupassen. Schließlich sei auf den einen Gleichheitsverstoß begründenden unterschiedlichen Maßstab im Vergleich zu § 94 SGB XII hinzuweisen, demzufolge ebenfalls lediglich der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergehe. 8 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.04.2017 zurückgewiesen. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 SGB VIII. Der Umstand, dass gerade im Bereich hoher Einkommen der Kostenbeitrag über die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung hinaus gehe, sei vom Gesetzgeber so gewollt. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Soweit dort darauf hingewiesen werde, dass die Entflechtung zwischen unterhaltsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen führe, sei dies eine Feststellung, dass tatsächliche Unterschiede eben keinen solchen Wertungswiderspruch darstellten. Lediglich in Fällen, in denen dem Verpflichteten weniger als der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt bliebe, sei die Angemessenheit zu verneinen. Für eine weitergehende Auslegung sei aufgrund der eindeutigen Gesetzesbegründung kein Raum. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Norm rügen wolle, sei er auf den entsprechenden Rechtsweg zu verweisen. 9 Der Kläger hat am 10.05.2017 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, dass jedenfalls dann, wenn der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag vom zivilrechtlichen Unterhalt um rund 60% nach oben abweiche, ein materieller Wertungswiderspruch zwischen Kostenbeitrag und Unterhalt vorliege, der vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Es verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG, wenn die staatliche Ersatzerziehung außerhalb des Elternhauses finanziell besser gestellt werde. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 21.06.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 aufzuheben, soweit der festgesetzte Kostenbeitrag die Höhe der ohne die Kostenbeitragsverpflichtung bestehende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers überschreitet. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt zur Begründung vor, dass ein gravierender Wertungswiderspruch nur dann vorliege, wenn der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht gewahrt sei. Der Gesetzgeber habe bewusst für höhere Einkommen einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag angestrebt. Dies diene der Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Dem Kläger verbleibe neben dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ein weiterer Betrag in Höhe von 2.206,39 EUR. Die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von 1.056 EUR - damit 431 EUR mehr als zivilrechtlich geschuldet - verstoße nicht gegen Grundprinzipien des Unterhaltsrechts. Auch eine Benachteiligung der Erziehung innerhalb des Elternhauses bestehe nicht. Grundlage für den Kostenbeitrag sei nicht nur der Sachaufwand, sondern auch die Kosten bei Pflege und Erziehung. Die Unterhaltssätze und die Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Kostenbeitragspauschalen seien daher nicht vergleichbar. Schließlich führten die Kostenbeitragsätze nicht zu einer diskriminierenden Pönale des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des Kostenbeitrags sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 15 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (zwei Bände) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 21.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als der darin festgesetzte Kostenbeitrag die Höhe der ohne die Kostenbeitragsverpflichtung bestehende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers überschreitet. 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung in einem Heim heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII. Danach sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Dabei erfolgt die Kostenheranziehung auf der Grundlage der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung, insbesondere der dort als Anlage ausgewiesenen Tabelle, die Kern der Kostenbeitragsverordnung ist. 19 Der Kläger stellt seine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII ebenso wenig in Zweifel wie die konkret erfolgte Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags durch den Beklagten unter Zugrundelegung der Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Er hält allerdings einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1056 EUR deshalb für rechtswidrig, weil dieser von seiner sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden zivilrechtlichen monatlichen Unterhaltspflicht, die er auf 625 EUR beziffert, erheblich nach oben abweicht. Der Argumentation des Klägers folgt die Kammer jedoch nicht. 20 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenbeitragsverordnung in ihrer aktuellen Fassung haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch Oberverwaltungsgerichte in jüngeren Entscheidungen geäußert (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2014 - 4 LC 109/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.07.2013 - 12 C 12.2767 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2013 - 12 A 1292/09 -, juris). Derartige Bedenken drängen sich der Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht auf. 21 1.1 Die Kostenbeitragsverordnung verstößt insbesondere nicht deshalb gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei ihrer Anwendung der Kläger unstreitig höher belastet wird als dies der Fall wäre, wenn seine Tochter nicht im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahme untergebracht wäre und er daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre. 22 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, m.w.N.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der nach Jugendhilferecht kostenbeitragspflichtigen Elternteile im Vergleich zu Elternteilen, die für ihr nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern beim anderen Elternteil lebendes Kind Unterhalt zahlen müssen, besteht vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht, weil beide Gruppen nicht als wesentlich gleich anzusehen sind. Denn nur die kostenbeitragspflichtigen Elternteile nehmen öffentliche Leistungen in Anspruch. Jugendämter halten unter Einsatz von erheblichen kommunalen Finanzmitteln Personal und sächliche Mittel vor, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und, wie es § 39 SGB VIII festlegt, neben dem entstehenden Sachaufwand die Pflege und Erziehung des betreffenden hilfebedürftigen Kindes sicherzustellen. Die etwa für Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung entstehenden Kosten - nicht nur für die Räumlichkeiten und die erforderlichen Sachmittel, sondern insbesondere für die große Zahl an Fachkräften (pädagogische Leitung, pädagogisches bzw. therapeutisches Personal, Sonderdienste, Verwaltung etc.) - sind regelmäßig mit den privatrechtlichen Leistungen unterhaltsverpflichteter Elternteile nicht vergleichbar; im Falle der Tochter des Klägers etwa sind für einen Zeitraum von vier Monaten (01.07.2016 bis 31.10.2016) infolge der Heimunterbringung Kosten in Höhe von über 20.000 EUR entstanden. Jugendämter leisten damit mehr und anderes als ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt und der daher den anderen, Naturalunterhalt gewährenden Elternteil durch Zahlung von Barunterhalt unterstützt. Es ist deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Höhe der Kostenbeiträge diejenige von Unterhaltszahlungen überschreitet, solange sie - wie hier - durch die Höhe der gewährten Jugendhilfeleistungen begrenzt ist und den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Klägers nicht verletzt (so i.Erg. auch OVG Nieders., Beschluss vom 14.04.2010 - 4 PA 67/10 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16.05.2013 - 1 K 31/12 -, juris; JurisPK-SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 94 Rn. 31). 23 1.2 Ebenso wenig sieht die Kammer in dem gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsbetrag erhöhten jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag eine Benachteiligung der durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehung innerhalb des Elternhauses, weil hierfür, wie der Kläger meint, der niedrigere zivilrechtliche Unterhalt maßgeblich sei. Vielmehr sind die unterschiedlichen Beträge durch die unterschiedliche Höhe der entstehenden Kosten gerechtfertigt. Von einer Besserstellung der Erziehung außerhalb des Elternhauses kann angesichts des erheblichen, nicht durch Kostenbeiträge gedeckten finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand - im vorliegenden Fall etwa deckt der Kostenbeitrag des Klägers nur etwa 20% der dem Jugendhilfeträger entstehenden Kosten - nicht die Rede sein. 24 1.3 Inwieweit der Kläger durch die Inanspruchnahme zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in seinem durch Art. 14 GG geschützten Grundrecht auf Eigentum verletzt sein soll, bleibt er eine Erklärung schuldig. 25 2. Ferner ist die Heranziehung des Klägers zu einem seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht überschreitenden Kostenbeitrag auch nicht unangemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 SGB VIII. In welchem Umfang die Heranziehung eines Elternteils zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag „angemessen“ ist, unterliegt als unbestimmter Rechtbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Anknüpfungspunkte hierfür sind zum einen die Kosten der Hilfe und zum anderen die Höhe des Einkommens. 26 Die Heranziehung des Klägers zu einem die zivilrechtliche Unterhaltspflicht überschreitenden Kostenbeitrag wäre dann nicht mehr angemessen, wenn sich die Angemessenheit, wie der Kläger geltend macht, regelmäßig nach der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu richten hätte. 27 2.1 Aus der Gesetzgebungshistorie des § 94 SGB VIII ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Verknüpfung vom Gesetzgeber gerade nicht (mehr) gewollt war. § 94 Abs. 2, 3 SGB VIII in seiner bis 2005 geltenden Fassung regelte, dass Elternteile, die vor Beginn der Maßnahme mit ihrem Kind zusammen lebten, in der Regel (nur) in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten, pauschalierte Aufwendungen zu den Kosten der Maßnahme heranzuziehen waren, und dass gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteilen der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Jugendhilfeträger überging. Nach alter Rechtslage bestand folglich ein enger Zusammenhang zwischen zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag, der noch dadurch verstärkt wurde, dass sich die Jugendämter für die Festsetzung der Pauschalbeträge des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F., von der Rechtsprechung unbeanstandet, regelmäßig an Unterhaltstabellen, etwa an den in der sog. (modifizierten) Düsseldorfer Tabelle des Landkreistags Baden-Württemberg bestimmten Beträgen, orientierten und die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen grundsätzlich mit 80% des je nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes maßgebenden Unterhaltsbetrages festsetzten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris; Kunkel, Praxiskommentar Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2003, § 94 Rn. 6). Gerade diese Verknüpfung zwischen jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag und zivilrechtlicher Unterhaltspflicht aber sollte durch die Gesetzesänderung 2005 aufgelöst werden. So heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/3676 S. 27) nach einer Darstellung der bisher geltenden Rechtslage: „Im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der Heranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird deshalb aufgegeben und damit den Eltern eine einkommensbezogen höhere Belastung zugemutet.“ Weiter heißt es; „Den Maßstab für die Heranziehung bildet die Angemessenheit der Belastung für jeden einzelnen Elternteil. Dabei wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten differenziert sowie danach, ob die Eltern zusammenleben. Da die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge künftig nicht mehr die ersparten Aufwendungen bzw. die modifizierten Beträge aus den Unterhaltstabellen sind, eröffnet die Vorschrift größere Spielräume bei der Heranziehung insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen und trägt damit ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe besser Rechnung.“ (S. 42) Ziel der Neuregelung ist „eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags“ (S. 42). Durch die Gesetzesänderung 2005 wurde mithin nach dem Willen des Gesetzgebers das Prinzip, wonach den Kostenbeitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme von Angeboten und Hilfen nach SGB VIII keine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen sollte, aufgegeben, vielmehr ist bei entsprechendem Einkommen nun auch ein den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch wesentlich übersteigender Kostenbeitrag möglich (so auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2017, § 94 Rn. 4; jurisPK-SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 94 Rn. 31; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 21; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 5). 28 2.2 Auch aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht schließen, dass der Begriff des angemessenen Umfangs im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gleichbedeutend mit einer Orientierung an der Höhe zivilgerichtlicher Unterhaltspflichten ist. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris) darauf, dass die durch die Neufassung des Gesetzes angestrebte Entflechtung des Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen nicht habe zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen sollen und dass der Gestaltungsspielraum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen dort seine Grenze finde, wo ein gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht bestehe, der den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts widerspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich diese Aussage in dem hier in Rede stehenden Fall allerdings nicht fruchtbar machen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der möglichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht allein den Fall im Auge gehabt, in dem dem Unterhaltspflichtigen infolge der Verpflichtung zur Zahlung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nicht mehr der Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt verbleibt; es fehlt, so das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung, jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht. Davon, dass dem Kläger bei Zahlung eines Kostenbeitrags von 1.056 EUR der erforderliche Selbstbehalt nicht mehr verbliebe, kann jedoch keine Rede sein; vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ihm auch bei Zahlung des gesamten festgesetzten Kostenbeitrags neben dem Selbstbehalt von 1.000 EUR ein weiterer Betrag von mehr als 2.000 EUR verbleibt. 29 Dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht über den zivilrechtlichen Selbstbehalt hinaus auch die zivilrechtlichen Berechnungsmethoden für den Unterhalt etwa nach der Düsseldorfer Tabelle zu den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts rechnet, gibt die zitierte Entscheidung dagegen nichts her; im Gegenteil erwähnt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber (allein) für hohe Einkommen einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag angestrebt habe. Eine Loslösung vom Unterhaltsrecht insoweit, als der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen um einen der Sondersituation einer jugendhilferechtlichen Unterbringung und Vollversorgung des Kindes Rechnung tragenden Prozentsatz durch den Kostenbeitrag überschritten wird, begegnet daher auch im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 - 12 A 1559/13 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16.05.2013 - 1 K 31/12 -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 21). 30 2.3 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf § 94 Abs. 1 SGB XII, weil es, so der Kläger, „völlig absurd“ und widersprüchlich sei, wenn Eltern, deren Kind Erziehungshilfe auf Grundlage SGB VIII gewährt werde, einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Kostenbeitrag zahlen müssten und damit schlechter gestellt würden als solche, die eine Eingliederungshilfe nach SGB XII erhielten und unabhängig von der Höhe der geleisteten Aufwendungen stets nur in Höhe ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung kostenpflichtig seien. Mit diesem Argument kann der Kläger auch unabhängig davon, inwieweit unterschiedliche Grundsätze bei der Berechnung der Kostenbeitragspflicht in unterschiedlichen Büchern des SGB tatsächlich zu Widersprüchen führten, die es - etwa mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aufzulösen gölte, nicht gehört werden. 31 Richtig ist zwar, dass die Heranziehung der Eltern zu den Kosten im Rahmen von SGB VIII und im Rahmen von SGB XII Unterschiede aufweist. Nicht zutreffend ist jedoch die Auffassung des Klägers, dass im Rahmen des SGB XII Eltern behinderter Kinder in jedem Fall nur im Umfang ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung kostenpflichtig seien. Der Verweis des Klägers auf die Regelung des § 94 Abs. 1 SGB XII geht in diesem Zusammenhang fehl; § 94 Abs. 1 SGB XII ist nämlich mitnichten das Pendant zu § 94 SGB VIII, sondern ähnelt - bei allen Unterschieden im Detail - eher der Regelung des § 95 SGB VIII. Für die Frage, inwieweit die Eltern eines behinderten minderjährigen Kindes an Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII herangezogen werden, ist vielmehr § 92 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des im Rahmen des Sozialhilferechts geltenden Nachrangprinzips (§ 2 SGB XII) zu sehen, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich u.a. durch Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz wird durch § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB für bestimmte, dort näher genannte Leistungen der Eingliederungshilfe eingeschränkt, indem (nur) bei diesen Leistungen von der Sozialbehörde auch dann im Wege der Vorleistung sämtliche Kosten zu übernehmen sind, wenn dem Leistungsberechtigten oder den für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen die Aufbringung der Mittel teilweise zumutbar ist (nicht aber dann, wenn diesen die vollständige Kostenübernahme zumutbar ist); allein auf den Umstand, dass insoweit auch im Bereich des SGB XII der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht bereits, wie sonst im Sozialhilferecht üblich, bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Frage der nachträglichen Heranziehung zu den Kosten der Leistungen erfolgt, bezieht sich im Übrigen der vom Kläger in Bezug genommene Verweis auf das SGB XII in den Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung von § 94 SGB VIII (BT-Drs. 15/3676 S. 27). Im Nachhinein allerdings sind der Leistungsberechtigte und die für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich - Einschränkungen ergeben sich insoweit für bestimmte Leistungen aus Absatz 2 der Regelung - verpflichtet, die ihnen zumutbaren Kostenbeiträge beizusteuern. Nach zunächst erfolgender Übernahme der gesamten Kosten durch die Sozialbehörde wird folglich - mit den in Abs. 2 der Regelung genannten Modifikationen und Einschränkungen - gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des gemäß §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten bzw. der in § 19 Abs. 3 SGB XII Verpflichteten durchgeführt (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R -, juris; jurisPK-SGB XII, Stand 13.02.2017, § 92 Rn. 27 ff.). 32 Mithin gibt es zwar im Kostenbeitragsrecht zwischen SGB XII und SGB VIII relevante Unterschiede etwa zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens sowie zur Haftung mehrerer Verpflichteter als Gesamtschuldner. Diese Unterschiede aber wären mitnichten behoben, wenn die Höhe der Kostenbeiträge im Anwendungsbereich des SGB VIII an die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gekoppelt wäre. Vielmehr ist es auf Grundlage von § 92 SGB XII je nach Einkommenssituation sowohl denkbar, dass die grundsätzlich zum Kostenbeitrag Verpflichteten keinerlei Kosten der Maßnahme zu tragen haben, als auch, dass sie entweder einen Teilbetrag - der je nach Art der Maßnahme den zivilrechtlich ersparten Aufwendungen entsprechen kann, aber nicht muss - oder die gesamten Kosten erstatten müssen (Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand 01.11.2017, § 92 Rn. 3f.). Auch der Blick auf des SGB XII bietet daher keinen Anlass für die Annahme, der Begriff des angemessenen Umfangs im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei gleichbedeutend mit einer Orientierung an der Höhe zivilgerichtlicher Unterhaltspflichten. 33 Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 21.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als der darin festgesetzte Kostenbeitrag die Höhe der ohne die Kostenbeitragsverpflichtung bestehende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers überschreitet. 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung in einem Heim heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII. Danach sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Dabei erfolgt die Kostenheranziehung auf der Grundlage der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung, insbesondere der dort als Anlage ausgewiesenen Tabelle, die Kern der Kostenbeitragsverordnung ist. 19 Der Kläger stellt seine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII ebenso wenig in Zweifel wie die konkret erfolgte Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags durch den Beklagten unter Zugrundelegung der Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Er hält allerdings einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1056 EUR deshalb für rechtswidrig, weil dieser von seiner sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden zivilrechtlichen monatlichen Unterhaltspflicht, die er auf 625 EUR beziffert, erheblich nach oben abweicht. Der Argumentation des Klägers folgt die Kammer jedoch nicht. 20 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenbeitragsverordnung in ihrer aktuellen Fassung haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch Oberverwaltungsgerichte in jüngeren Entscheidungen geäußert (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2014 - 4 LC 109/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.07.2013 - 12 C 12.2767 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2013 - 12 A 1292/09 -, juris). Derartige Bedenken drängen sich der Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht auf. 21 1.1 Die Kostenbeitragsverordnung verstößt insbesondere nicht deshalb gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei ihrer Anwendung der Kläger unstreitig höher belastet wird als dies der Fall wäre, wenn seine Tochter nicht im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahme untergebracht wäre und er daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre. 22 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, m.w.N.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der nach Jugendhilferecht kostenbeitragspflichtigen Elternteile im Vergleich zu Elternteilen, die für ihr nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern beim anderen Elternteil lebendes Kind Unterhalt zahlen müssen, besteht vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht, weil beide Gruppen nicht als wesentlich gleich anzusehen sind. Denn nur die kostenbeitragspflichtigen Elternteile nehmen öffentliche Leistungen in Anspruch. Jugendämter halten unter Einsatz von erheblichen kommunalen Finanzmitteln Personal und sächliche Mittel vor, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und, wie es § 39 SGB VIII festlegt, neben dem entstehenden Sachaufwand die Pflege und Erziehung des betreffenden hilfebedürftigen Kindes sicherzustellen. Die etwa für Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung entstehenden Kosten - nicht nur für die Räumlichkeiten und die erforderlichen Sachmittel, sondern insbesondere für die große Zahl an Fachkräften (pädagogische Leitung, pädagogisches bzw. therapeutisches Personal, Sonderdienste, Verwaltung etc.) - sind regelmäßig mit den privatrechtlichen Leistungen unterhaltsverpflichteter Elternteile nicht vergleichbar; im Falle der Tochter des Klägers etwa sind für einen Zeitraum von vier Monaten (01.07.2016 bis 31.10.2016) infolge der Heimunterbringung Kosten in Höhe von über 20.000 EUR entstanden. Jugendämter leisten damit mehr und anderes als ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt und der daher den anderen, Naturalunterhalt gewährenden Elternteil durch Zahlung von Barunterhalt unterstützt. Es ist deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Höhe der Kostenbeiträge diejenige von Unterhaltszahlungen überschreitet, solange sie - wie hier - durch die Höhe der gewährten Jugendhilfeleistungen begrenzt ist und den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Klägers nicht verletzt (so i.Erg. auch OVG Nieders., Beschluss vom 14.04.2010 - 4 PA 67/10 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16.05.2013 - 1 K 31/12 -, juris; JurisPK-SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 94 Rn. 31). 23 1.2 Ebenso wenig sieht die Kammer in dem gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsbetrag erhöhten jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag eine Benachteiligung der durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehung innerhalb des Elternhauses, weil hierfür, wie der Kläger meint, der niedrigere zivilrechtliche Unterhalt maßgeblich sei. Vielmehr sind die unterschiedlichen Beträge durch die unterschiedliche Höhe der entstehenden Kosten gerechtfertigt. Von einer Besserstellung der Erziehung außerhalb des Elternhauses kann angesichts des erheblichen, nicht durch Kostenbeiträge gedeckten finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand - im vorliegenden Fall etwa deckt der Kostenbeitrag des Klägers nur etwa 20% der dem Jugendhilfeträger entstehenden Kosten - nicht die Rede sein. 24 1.3 Inwieweit der Kläger durch die Inanspruchnahme zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in seinem durch Art. 14 GG geschützten Grundrecht auf Eigentum verletzt sein soll, bleibt er eine Erklärung schuldig. 25 2. Ferner ist die Heranziehung des Klägers zu einem seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht überschreitenden Kostenbeitrag auch nicht unangemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 SGB VIII. In welchem Umfang die Heranziehung eines Elternteils zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag „angemessen“ ist, unterliegt als unbestimmter Rechtbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Anknüpfungspunkte hierfür sind zum einen die Kosten der Hilfe und zum anderen die Höhe des Einkommens. 26 Die Heranziehung des Klägers zu einem die zivilrechtliche Unterhaltspflicht überschreitenden Kostenbeitrag wäre dann nicht mehr angemessen, wenn sich die Angemessenheit, wie der Kläger geltend macht, regelmäßig nach der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu richten hätte. 27 2.1 Aus der Gesetzgebungshistorie des § 94 SGB VIII ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Verknüpfung vom Gesetzgeber gerade nicht (mehr) gewollt war. § 94 Abs. 2, 3 SGB VIII in seiner bis 2005 geltenden Fassung regelte, dass Elternteile, die vor Beginn der Maßnahme mit ihrem Kind zusammen lebten, in der Regel (nur) in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten, pauschalierte Aufwendungen zu den Kosten der Maßnahme heranzuziehen waren, und dass gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteilen der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Jugendhilfeträger überging. Nach alter Rechtslage bestand folglich ein enger Zusammenhang zwischen zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag, der noch dadurch verstärkt wurde, dass sich die Jugendämter für die Festsetzung der Pauschalbeträge des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F., von der Rechtsprechung unbeanstandet, regelmäßig an Unterhaltstabellen, etwa an den in der sog. (modifizierten) Düsseldorfer Tabelle des Landkreistags Baden-Württemberg bestimmten Beträgen, orientierten und die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen grundsätzlich mit 80% des je nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes maßgebenden Unterhaltsbetrages festsetzten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris; Kunkel, Praxiskommentar Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2003, § 94 Rn. 6). Gerade diese Verknüpfung zwischen jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag und zivilrechtlicher Unterhaltspflicht aber sollte durch die Gesetzesänderung 2005 aufgelöst werden. So heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/3676 S. 27) nach einer Darstellung der bisher geltenden Rechtslage: „Im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der Heranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird deshalb aufgegeben und damit den Eltern eine einkommensbezogen höhere Belastung zugemutet.“ Weiter heißt es; „Den Maßstab für die Heranziehung bildet die Angemessenheit der Belastung für jeden einzelnen Elternteil. Dabei wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten differenziert sowie danach, ob die Eltern zusammenleben. Da die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge künftig nicht mehr die ersparten Aufwendungen bzw. die modifizierten Beträge aus den Unterhaltstabellen sind, eröffnet die Vorschrift größere Spielräume bei der Heranziehung insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen und trägt damit ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe besser Rechnung.“ (S. 42) Ziel der Neuregelung ist „eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags“ (S. 42). Durch die Gesetzesänderung 2005 wurde mithin nach dem Willen des Gesetzgebers das Prinzip, wonach den Kostenbeitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme von Angeboten und Hilfen nach SGB VIII keine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen sollte, aufgegeben, vielmehr ist bei entsprechendem Einkommen nun auch ein den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch wesentlich übersteigender Kostenbeitrag möglich (so auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2017, § 94 Rn. 4; jurisPK-SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 94 Rn. 31; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 21; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 5). 28 2.2 Auch aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht schließen, dass der Begriff des angemessenen Umfangs im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gleichbedeutend mit einer Orientierung an der Höhe zivilgerichtlicher Unterhaltspflichten ist. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris) darauf, dass die durch die Neufassung des Gesetzes angestrebte Entflechtung des Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen nicht habe zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen sollen und dass der Gestaltungsspielraum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen dort seine Grenze finde, wo ein gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht bestehe, der den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts widerspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich diese Aussage in dem hier in Rede stehenden Fall allerdings nicht fruchtbar machen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der möglichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht allein den Fall im Auge gehabt, in dem dem Unterhaltspflichtigen infolge der Verpflichtung zur Zahlung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nicht mehr der Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt verbleibt; es fehlt, so das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung, jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht. Davon, dass dem Kläger bei Zahlung eines Kostenbeitrags von 1.056 EUR der erforderliche Selbstbehalt nicht mehr verbliebe, kann jedoch keine Rede sein; vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ihm auch bei Zahlung des gesamten festgesetzten Kostenbeitrags neben dem Selbstbehalt von 1.000 EUR ein weiterer Betrag von mehr als 2.000 EUR verbleibt. 29 Dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht über den zivilrechtlichen Selbstbehalt hinaus auch die zivilrechtlichen Berechnungsmethoden für den Unterhalt etwa nach der Düsseldorfer Tabelle zu den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts rechnet, gibt die zitierte Entscheidung dagegen nichts her; im Gegenteil erwähnt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber (allein) für hohe Einkommen einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag angestrebt habe. Eine Loslösung vom Unterhaltsrecht insoweit, als der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen um einen der Sondersituation einer jugendhilferechtlichen Unterbringung und Vollversorgung des Kindes Rechnung tragenden Prozentsatz durch den Kostenbeitrag überschritten wird, begegnet daher auch im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 - 12 A 1559/13 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16.05.2013 - 1 K 31/12 -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 21). 30 2.3 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf § 94 Abs. 1 SGB XII, weil es, so der Kläger, „völlig absurd“ und widersprüchlich sei, wenn Eltern, deren Kind Erziehungshilfe auf Grundlage SGB VIII gewährt werde, einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Kostenbeitrag zahlen müssten und damit schlechter gestellt würden als solche, die eine Eingliederungshilfe nach SGB XII erhielten und unabhängig von der Höhe der geleisteten Aufwendungen stets nur in Höhe ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung kostenpflichtig seien. Mit diesem Argument kann der Kläger auch unabhängig davon, inwieweit unterschiedliche Grundsätze bei der Berechnung der Kostenbeitragspflicht in unterschiedlichen Büchern des SGB tatsächlich zu Widersprüchen führten, die es - etwa mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aufzulösen gölte, nicht gehört werden. 31 Richtig ist zwar, dass die Heranziehung der Eltern zu den Kosten im Rahmen von SGB VIII und im Rahmen von SGB XII Unterschiede aufweist. Nicht zutreffend ist jedoch die Auffassung des Klägers, dass im Rahmen des SGB XII Eltern behinderter Kinder in jedem Fall nur im Umfang ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung kostenpflichtig seien. Der Verweis des Klägers auf die Regelung des § 94 Abs. 1 SGB XII geht in diesem Zusammenhang fehl; § 94 Abs. 1 SGB XII ist nämlich mitnichten das Pendant zu § 94 SGB VIII, sondern ähnelt - bei allen Unterschieden im Detail - eher der Regelung des § 95 SGB VIII. Für die Frage, inwieweit die Eltern eines behinderten minderjährigen Kindes an Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII herangezogen werden, ist vielmehr § 92 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des im Rahmen des Sozialhilferechts geltenden Nachrangprinzips (§ 2 SGB XII) zu sehen, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich u.a. durch Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz wird durch § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB für bestimmte, dort näher genannte Leistungen der Eingliederungshilfe eingeschränkt, indem (nur) bei diesen Leistungen von der Sozialbehörde auch dann im Wege der Vorleistung sämtliche Kosten zu übernehmen sind, wenn dem Leistungsberechtigten oder den für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen die Aufbringung der Mittel teilweise zumutbar ist (nicht aber dann, wenn diesen die vollständige Kostenübernahme zumutbar ist); allein auf den Umstand, dass insoweit auch im Bereich des SGB XII der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht bereits, wie sonst im Sozialhilferecht üblich, bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Frage der nachträglichen Heranziehung zu den Kosten der Leistungen erfolgt, bezieht sich im Übrigen der vom Kläger in Bezug genommene Verweis auf das SGB XII in den Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung von § 94 SGB VIII (BT-Drs. 15/3676 S. 27). Im Nachhinein allerdings sind der Leistungsberechtigte und die für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich - Einschränkungen ergeben sich insoweit für bestimmte Leistungen aus Absatz 2 der Regelung - verpflichtet, die ihnen zumutbaren Kostenbeiträge beizusteuern. Nach zunächst erfolgender Übernahme der gesamten Kosten durch die Sozialbehörde wird folglich - mit den in Abs. 2 der Regelung genannten Modifikationen und Einschränkungen - gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des gemäß §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten bzw. der in § 19 Abs. 3 SGB XII Verpflichteten durchgeführt (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R -, juris; jurisPK-SGB XII, Stand 13.02.2017, § 92 Rn. 27 ff.). 32 Mithin gibt es zwar im Kostenbeitragsrecht zwischen SGB XII und SGB VIII relevante Unterschiede etwa zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens sowie zur Haftung mehrerer Verpflichteter als Gesamtschuldner. Diese Unterschiede aber wären mitnichten behoben, wenn die Höhe der Kostenbeiträge im Anwendungsbereich des SGB VIII an die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gekoppelt wäre. Vielmehr ist es auf Grundlage von § 92 SGB XII je nach Einkommenssituation sowohl denkbar, dass die grundsätzlich zum Kostenbeitrag Verpflichteten keinerlei Kosten der Maßnahme zu tragen haben, als auch, dass sie entweder einen Teilbetrag - der je nach Art der Maßnahme den zivilrechtlich ersparten Aufwendungen entsprechen kann, aber nicht muss - oder die gesamten Kosten erstatten müssen (Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand 01.11.2017, § 92 Rn. 3f.). Auch der Blick auf des SGB XII bietet daher keinen Anlass für die Annahme, der Begriff des angemessenen Umfangs im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei gleichbedeutend mit einer Orientierung an der Höhe zivilgerichtlicher Unterhaltspflichten. 33 Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.