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Beschluss

12 A 1559/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12A1559.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die streitige Kostenbeitragsfestsetzung genüge dem § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und beruhe insoweit nicht auf einer Anwendung öffentlich-rechtlichen Beitragsrechts, die in einem vom Gesetzgeber ungewollten Wertungswiderspruch zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht stehe. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Von einer Unangemessenheit der für das Jahr 2011 festgesetzten Kostenbeiträge deswegen, weil sie im Schnitt den nach zivilrechtlichen Regelungen zu zahlende Unterhalt um mehr als 50 % überschreiten, kann indes nicht die Rede sein. Das beruht schon darauf, dass der Kläger bei seiner unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung die Düsseldorfer Tabelle unrichtig angewendet hat. Nach Ziff. 1.1 der zugehörigen Leitlinien zum Unterhaltsrecht ist beim unterhaltsrechtlichen Einkommen nämlich zunächst vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen auszugehen. Nach Ziff. 10.1 der Leitlinien sind vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Versorgungsaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Summiert man die entsprechenden Monatsnettoeinkommen, wie sie aus den Berechnungen des Beklagten hervorgehen, ergibt sich eine Jahressumme für das Jahr 2011 von 33.719,41 €, mithin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.809,95 €. Entgegen der Auffassung des Klägers sind von diesem Betrag - nach der Lesart der im Unterhaltsrecht verwurzelten Düsseldorfer Tabelle - weder der Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII für Belastungen noch zusätzliche Kosten für ein Arbeitszimmer in Abzug zu bringen. Gem. Ziff. 10.2.1 der Leitlinien in Verbindung mit Nr. 3 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sind vielmehr lediglich berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, vom Einkommen mit dann höchstens 150 € monatlich abzuziehen; übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. Einen Nachweis für berufsbedingte Aufwendungen hat der Kläger im gesamten Verfahren bisher nicht angetreten. Insbesondere die bloße Behauptung, Werbungskosten für ein Arbeitszimmer als Lehrer geltend machen zu können, reicht nicht aus. Bringt man dementsprechend lediglich die Pauschale von 150 € monatlich in Abzug, liegt das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen, wie es die Düsseldorfer Tabelle versteht, bei 2.659,95 €. Mit diesem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen im Jahre 2011 befindet sich der Kläger in der Tabellenstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (2.301 € bis 2.700 €), und er ist nach Maßgabe der Nr. 1 der zugehörigen Anmerkungen wegen der Ersparnis des Unterhaltes für ein weiteres Kind eine Kategorie höher in die Tabellenstufe 5, einzustufen. Hier beträgt der Unterhalt für Kinder in der nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB gebildeten Altersstufe von 6 bis 11 Jahren monatlich 437 €. Dieser Betrag und der durchschnittliche monatliche Kostenbeitrag im Jahre 2011 von 511,11 €, wie ihn der Kläger errechnet hat, liegen lediglich 74,11 € auseinander. Die Überschreitung des nach zivilrechtlichen Regeln zu zahlenden Unterhaltes um danach knapp 17 % bietet keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, die Heranziehung sei nicht mehr angemessen. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit seinen diesbezüglichen Regelungen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen verletzt und sich in einen Wertungswiderspruch mit dem Unterhaltsrecht begeben hat. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 - , BVerwGE 137,357, juris; siehe auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 - , JAmt 2011, 665, juris. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht erst dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Gestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenzen. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört zwar, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. notwendige Selbstbehalt zu belassen ist. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt. Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde. Vgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O. Eine Loslösung vom Unterhaltsrecht nur insoweit, als der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt als Ergebnis eines ebenfalls pauschalierenden und typisierenden Prozesses unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen um einen der Sondersituation einer jugendhilferechtlichen Unterbringung und Vollversorgung des unterhaltsberechtigten Kindes oder Jugendlichen Rechnung tragenden Prozentsatz durch den geschuldeten Kostenbeitrag überschritten wird, ist - solange der Eigenbedarf gewahrt bleibt - hingegen unbedenklich. Die zivilrechtlichen Berechnungsmethoden für den Unterhalt nach diversen Tabellen zählen für sich genommen nicht zu den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Lichte des § 1612b BGB. Ob diese Vorschrift zu den Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, die vom Verordnungsgeber im Kostenbeitragsrecht zu beachten ist, mag insofern dahin-stehen. Jedenfalls hat das für das unterhaltsberechtigte Kind hier geleistete monatliche Kindergeld über § 39 Abs. 6 SGB VIII eine § 1612b BGB hinreichend Rechnung tragende Berücksichtigung gefunden. § 1612b BGB schreibt nämlich - anders als der Kläger meint - nicht vor, dass das Kindergeld auf die Unterhaltsleistung eines Elternteils anzurechnen ist, sondern das Kindergeld mindert als eigenes Einkommen des Kindes, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, 1300; juris; zur Harmonisierung von zivilrechtlicher und sozialrechtlicher Zuordnung insoweit: LSG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - L 6 2234/12 -, juris, lediglich den „Barbedarf“ des Unterhaltsberechtigten. So sieht es auch Ziff. 14 der Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle vor. Dies ist auch vom Bundesverfassungsgericht als Wille des Gesetzgebers und für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Vgl. im einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011- 1 BvR 932/19 - , FamRZ 2011, 1490; juris. Im System des geltenden zivilrechtlichen Unterhaltsrechts erfolgt die Anrechnung zwar dann zwar praktisch auf den Tabellenunterhalt. Vgl. etwa: Brudermüller, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 1612b Rn. 8. Für eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, die losgelöst vom konkreten Bedarf lediglich der Feststellung der Belastungsgrenze des Kostenbeitragspflichtigen dienen soll, hat aber beim Kläger, der wegen des Todes der Kindesmutter Barunterhaltspflicht und Betreuungsunterhaltspflicht in seiner Person vereinigt, an die Stelle des Tabellenunterhaltes zunächst das Pflegegeld als objektiver - i. d. R. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigender - Bedarf an Barmitteln zu treten. Vom Pflegegeld in dieser Funktion geht dann - außer der vorliegend ebenfalls Einkommen des Kindes darstellenden Halbwaisenrente - nach § 39 Abs. 6 S. 1 SGB VIII auch ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind ab und mindert so den „Barbedarf“ auf eine Höhe, bis zu der der Kostenbeitragspflichtige bei ausreichenden Mitteln maximal herangezogen werden kann. Dass nicht der volle auf das Kind entfallende Betrag angerechnet wird, liegt darin begründet, dass die laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII auch den so genannten „Erziehungsbeitrag“ enthalten, der anrechnungsfrei bleiben soll. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39 Rn. 35, m. w. N. Da hier bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII die Pflegeperson an die Stelle des Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils tritt, entspricht eine solche Handhabung aber gerade auch § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Es ist steuerrechtlich korrekt, wenn der Pflegeperson im Rahmen der Einkommensteuerpflichtigkeit auslösenden Pflegegeldzahlung nur die in den Bedarf eingeflossene Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird. Vgl. auch: SG Aurich, Beschluss vom 1. März 2005 - S 25 AS 6/05 ER - , juris. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt den als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, 1. „ob die Regelung in § 1612b Abs. 1 BGB zu den Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, die vom Verordnungsgeber insofern zu beachten gewesen wäre, als das Kindergeld entsprechend § 1612 Buchst. b Abs. 1 BGB die Kostenbeitragspflicht verringert,“ 2. „ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn das Kindergeld nicht kostenbeitragsmindernd berücksichtigt wird,“ auch nicht die ihr von Klägerseite beigemessene Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dass § 1612b Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall missachtet worden ist und es deshalb auf die Bedeutung dieser Vorschrift ankommt, lässt sich nämlich ebenso wenig feststellen wie eine Ungleichbehandlung insoweit, als es um die Minderung des Kostenbeitrags - und nicht bloß des Bedarfs - geht. Soweit der Kläger zudem das Problem anspricht, „ob es verfassungswidrig ist, dass er für seine Unterhaltszahlungen im Wege des Kostenbeitrags keinerlei staatliche Vergünstigungen erhält, ihn insbesondere eine Teilhabe am Kindergeld über die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes verwehrt wird und falls ja, ob er an die Finanzgerichtsbarkeit verwiesen werden kann“, fehlt es bereits an der Ausformulierung einer konkreten und hinreichend bestimmt umschriebenen Fragestellung, auf die im vorliegenden Gerichtsverfahren eine verbindliche Antwort gegeben werden könnte. Die steuerliche Behandlung des vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrags unter besonderer Berücksichtigung des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG ist in der nachgefragten Art und Weise zu komplex, um in generalisierender Weise durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eindeutig beantwortet werden zu können. Es drängt sich zudem nicht auf, dass eine Korrektur der Auffassung, § 33a Abs. 2 Satz 4 EStG erfasse gerade auch den hier vorliegenden Fall, dass das Kindergeld an einen Dritten - vorliegend die Pflegeperson - gezahlt wird, weil dieses Kindergeld nämlich zumindest die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen mindert und ihm daher jedenfalls mittelbar zugutekomme, so BFH, Urteil vom 19. Mai 2004 - III R 28/02 -, BFH/NV 2004,1631; juris, gerade durch eine, dem Kostenbeitragsschuldner freundliche Auslegung des Kostenbeitragsrechts zu modifizieren ist. Für dasselbe Kind sollen die kindbe-dingten steuerlichen Entlastungen immer nur einmal gewährt werden, vgl. Pust, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2011, § 33a Rn. 176, so dass eine Berücksichtigung des Kindergeldes je zur Hälfte bei der Pflegeperson einerseits und dem Kindesvater andererseits – hier allerdings auf der Bedarfsseite – kaum die Gleichbehandlungsprobleme aufwerfen dürfte, die der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Unterhaltsleistungen Geschiedener, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 - 1 BvR 265/75 - , BVerfGE 45, 104; juris, zum Verhältnis gleichrangig Unterhaltsverpflichteter zueinander aufzeigt. Der Kläger befindet sich gegenüber der Pflegeperson in einer anderen Lage als gegenüber dem anderen – hier verstorbenen – Elternteil. Die kostenbeitragsrechtliche Behandlung des Kindergeldes ist auch vorrangig gegenüber seiner Berücksichtigung im Rahmen der nach Abschluss des Kalenderjahres vorzunehmenden einkommenssteuerrechtlichen Veranlagung. Der Kläger hat deshalb - insgesamt gesehen - auch nicht hinreichend i. S. von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ohne vorherige Abklärung im finanzgerichtlichen Verfahren, auf das ihn das Verwaltungsgericht verwiesen hat, eine modifizierende Auslegung der Kostenbeitragsregeln überhaupt in Betracht kommt. Schließlich kann die Berufung nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung vom oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.Juni 1977 – 1 BvR 265/75 – zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung etwa auch des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 - und vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unzulässigen steuerrechtlichen Ungleichbehandlung von einem geschiedenen, getrennt lebenden oder unverheirateten Elternteil, dem sein Kind nicht zugeordnet wird und der seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt, durch den völligen Ausschluss von den kinderbedingten Vergünstigungen benennt. Der § 33a Abs. 2 EStG in seiner heutigen Fassung war auch gar nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung liegt zudem nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sei könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512, juris; Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 –, und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A –; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).