Urteil
6 K 741/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... (... Straße 2). Sie wenden sich gegen eine von der Beklagten dem beigeladenen Landkreis erteilte Baugenehmigung. 2 Mit dieser Baugenehmigung vom 29.03.2016 gestatte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Bauantrag vom 20.01.2016 (ergänzt durch Erklärung vom 17.02.2016: Antrag auf befristete Baugenehmigung für 5 Jahre bei beabsichtigter Nutzungsdauer von 5 Jahren) hin die Neuerrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von 147 Asylsuchenden und Flüchtlingen (bestehend aus 7 zweigeschossigen Gebäuden in Containerbauweise, alternativ in Holztafelbauweise) befristet für 5 Jahre. Das Vorhaben befindet sich auf dem vom Beigeladenen angemieteten Grundstück Flst.Nr. ... (... Straße/Ecke Straße „...“ - Eigentümer: Land Baden-Württemberg) und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... II“ vom 08.06.1989 (in Kraft seit 10.02.1990), der an dieser Stelle ein Sondergebiet „Behörden - Sondereinrichtung“ und östlich hiervon ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Das ca. 15 m entfernte Grundstück der Kläger, auf dem sich ein Wohn- und Betriebsgebäude befindet, liegt, vom Vorhaben (nur) durch die (hier zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „... II“ gehörende) ... Straße getrennt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Ib“ vom 29.06.2006 (in Kraft seit 06.07.2006), der hier sowie in seinem übrigen Geltungsbereich eingeschränkte Gewerbegebiete festsetzt. 3 In der Baugenehmigung erteilte die Beklagte, gestützt auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und ebenfalls befristet auf 5 Jahre, Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... II“ betreffend die Art der Nutzung, die Überschreitung von westlichen, nördlichen und östlichen Baugrenzen, die Anlage der Zu- und Abfahrten in für Bepflanzungen vorgesehenen Flächen sowie hinsichtlich der geringeren Dachneigung. Ferner wurden nur 4 statt 13 notwendige Stellplätze gefordert und insoweit gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 1 LBO eine Ausnahme zugelassen. Die von den Klägern im Verfahren der Nachbarbeteiligung erhobenen - einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch und fehlende Befreiungsvoraussetzungen sowie Rücksichtgeltend machenden - Einwendungen wurden in der Baugenehmigung zurückgewiesen. 4 Nachdem diese Genehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten durch am 01.04.2016 als Einschreiben zur Post gegebenen Brief zugestellt worden war, erhoben die Kläger am 13.04.2016 Widerspruch. Am 20.06.2016 ließen sie, nachdem der Beigeladene mit Bauarbeiten begonnen hatte, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs stellen. Dieser Antrag ist mit Beschluss der Kammer vom 21.07.2016 (6 K 2024/16) abgelehnt worden; Beschwerde hiergegen haben die Kläger nicht erhoben. 5 Unter dem 28.06.2016 legte die Beklagte den Widerspruch der Kläger dem RP Freiburg vor. Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilte das RP Freiburg dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, der Widerspruch sei vorgelegt worden, sie würden sobald wie möglich weiteren Bescheid erhalten. Mit E-Mail vom 26.10.2016 teilte die Beklagte der Widerspruchsbehörde mit, dass die Kläger auch angesichts der Gerichtsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren festhielten. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist gleichwohl bis heute nicht ergangen. 6 Die Kläger haben am 09.02.2017 Klage erhoben und tragen vor: Ihr Gebietserhaltungsanspruch ergebe sich aus ihrer Lage im festgesetzten Gewerbegebiet des Bebauungsplans „... Ib“, dessen Wirkungen sich auch auf das unmittelbar benachbarte Grundstück mit dem Vorhaben bezögen. Zwar liege dieses Grundstück innerhalb des Bebauungsplangebiets „... II“ und dort in einem Sondergebiet. Östlich hiervon liege jedoch ein festgesetztes eingeschränktes Gewerbegebiet. Diese Besonderheit, zwischen zwei Gewerbegebieten gelegen zu sein, sei hier zu berücksichtigen. Denn die festgesetzte Sondernutzungseinheit sei bislang nicht zur Ausführung gekommen, weshalb der objektive Betrachter von einem einheitlichen Gewerbegebiet ausgehe. Die beiden unmittelbar aneinandergrenzenden Bebauungsplangebiete seien Teil einer Gesamtentwicklung des ehemaligen Werksgeländes der 1872 gegründeten Firma ... In den Begründungen der beiden Bebauungspläne fänden sich entsprechende Ausführungen und auch mit Blick auf die zulässige Art der Nutzung seien beide Bebauungsplangebiete absolut vergleichbar. Der Bebauungsplan „... II“ sei, obwohl sich die Bebauung beider Gebiete parallel entwickelt habe, früher in Kraft getreten. Aus der zusammenfassenden Erklärung des Bebauungsplans „... Ib“ ergebe sich, dass für die Gewerbebrache ... 1991 ein integrierter Rahmenplan und sodann ein Bebauungsplan erstellt worden sei, der vom Gemeinderat im April 1993 als Satzung beschlossen, indessen vom RP Freiburg aus Verfahrensgründen nicht genehmigt worden sei. In den folgenden Jahren seien die Zielsetzungen des Bebauungsplans deshalb in Grundstückskauferträge übernommen worden. Im Jahr 2006 sei das Bebauungsplanverfahren dann wieder aufgenommen worden, die Festsetzungen seien indessen größtenteils bereits umgesetzt gewesen. Ohne diese besondere Planungssituation wäre das Gebiet, in dem sich ihr Grundstück befinde, gemeinsam mit demjenigen des Bebauungsplanes „... II“ als einheitliches faktisches Gewerbegebiet anzusehen gewesen. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dessen Sondergebietsfestsetzung ein Gebietsgewährleistungsanspruch für sie. Das Sondergebiet grenze unmittelbar an ihr Grundstück an. Dies zeige, dass dort grundsätzlich eine Wohnbebauung nicht erwünscht sei, sondern lediglich Büro- bzw. Behördeneinrichtungen, die eine Wohnnutzung und somit den dauerhaften Aufenthalt von Menschen zum Wohnen kategorisch ausschlössen. Eine, wie in der Baugenehmigung erfolgt, Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB scheide aus. Eine Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB scheitere an der fehlenden Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Die wohnähnliche Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft trage bewältigungsbedürftige Spannungen in das Gebiet hinein. Eine Ausnahmezulassung komme nicht in Betracht, da die genehmigte Anlage nicht zu denjenigen gehöre, die den speziellen Bedürfnissen der im Gebiet lebenden und tätigen Menschen diene. Ferner seien gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt, da die künftigen Bewohner der Unterkunft voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Straßenverkehrslärm ausgesetzt würden. Die massive Wohnnutzung sei, da sie sich von der im Gewerbegebiet nur eingeschränkt zulässigen Wohnnutzung für Betriebsinhaber/Betriebsleiter erheblich unterscheide, rücksichtslos, da es sich um einen Fremdkörper handele, der bislang so noch nie dagewesen sei. Mit seiner Massivität befinde sich das Vorhaben etwa 15 m von ihrem Grundstück entfernt, wobei die schmale Erschließungsstraße keinerlei Puffer bilde, so dass es bei einer „greifbaren Nähe“ bleibe. Schließlich komme bei der zu treffenden Ermessensentscheidung allein eine Ablehnung in Betracht, da, wie der örtlichen Presseberichterstattung zu entnehmen sei, andernorts zahlreiche Möglichkeiten zur Unterbringung zur Verfügung stünden, die es nicht erforderlich machten, ein solches Neubauvorhaben zu errichten. Soweit § 246 Abs. 12 BauGB als Befreiungsgrundlage in Betracht komme, gelte Entsprechendes. Ohnehin sei danach auch nur eine 3-jährige Befristung zulässig, nicht hingegen, wie in der Baugenehmigung erfolgt, eine Frist von 5 Jahren. Es handle sich um eine einmalige Befristungsmöglichkeit, die nicht an die Genehmigungserteilung, sondern die Nutzungsdauer bzw. bei - wie hier - mobilen Unterkünften an den Beginn der Errichtung anknüpfe. Nach Ablauf dieser Frist sei das Vorhaben materiell illegal. Jedenfalls die zugelassene längere, weil 5-jährige Genehmigungsdauer verletze das Rücksichtnahmegebot. Das gelte umso mehr, als in Literatur und Rechtsprechung vertreten werde, dass im Hinblick auf nachbarliche Belange gerade wegen der von vornherein nur befristet möglichen Befreiung ein Mehr an Beeinträchtigungen hinzunehmen sein könne. Für einen deshalb gestellten Hilfsantrag ergebe sich ein notwendiges Feststellungsinteresse aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist eine nachhaltige Bauleitplanung erforderlich werde, sollte eine längerfristige Nutzung erforderlich sein. Nach Ablauf von 3 Jahren sei es deshalb nicht mehr möglich, am selben Standort eine erneute Befreiung zu erteilen, zumal die Befristung das Ausmaß der Beeinträchtigung von Nachbarinteressen klar begrenze. 7 Die Kläger beantragen, 8 die von der Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.03.2016 zur Neuerrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 147 Asylbewerber auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße, aufzuheben; 9 hilfsweise, festzustellen, dass die Befristung der Geltungsdauer dieser Baugenehmigung 3 Jahre nach Beginn der Errichtung – folglich mit Ablauf des 20.06.2020 – endet. 10 Die Beklagte bezieht sich u.a auf die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss vom 21.07.2016 und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 13 Wegen weiterer Einzelheiten das Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft Baugenehmigungsverfahren, ein Heft Bebauungsplan „... II“, ein Heft Bebauungsplan „... Ib“, ferner Ergebnisbericht des Forschungs- und Modellvorhabens „Stadtökologisch orientierte Wiedernutzung der Gewerbebrache ...“ vom Februar 1991 und schließlich die Gerichtsakten des Eilverfahrens 6 K 2024/16) Bezug genommen. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben und das Anwesen der Kläger und das genehmigte Vorhaben sowie deren nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos. I. 15 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht gemäß § 75 Satz 1 VwGO kein zureichender Grund mehr dafür, dass über den Widerspruch der Kläger von der Widerspruchsbehörde, die noch im Sommer 2016 eine baldige Entscheidung angekündigt hatte, nicht entschieden worden ist. 16 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist – worauf es im Rahmen der Nachbarklage allein ankommt – nicht unter Verstoß gegen subjektive öffentliche Rechte der Kläger erteilt worden. Sie ist folglich nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 1.) Ein Rechtsverstoß in formell-rechtlicher Hinsicht, wie ihn die Kläger dahin geltend machen, die Beklagte sei hier nicht die sachlich zuständige Baurechtsbehörde gewesen, liegt nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. Die Beklagte ist vorliegend jedoch weder Beteiligte im Sinne der §§ 43 bis 45 LBO, noch im Sinne der allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§ 13 LVwVfG) gewesen, sondern Baurechtsbehörde. Ob die Kläger damit als drittbetroffene Nachbarn eine Aufhebung der Baugenehmigung hätten verlangen können, falls diese von der sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2006 – 3 S 547/06 –, juris), sowie ferner, ob sie mit dieser erst im Klageverfahren vorgebrachten Einwendung präkludiert gewesen wären (§ 55 Abs. 1 und 2 LBO), kann somit dahinstehen. 18 2.) In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die Begründung im Beschluss vom 21.07.2016 des Eilverfahrens 6 K 2024/16 (dort Seite 4 ff.) verwiesen. Ergänzend und vertiefend ist ferner für das Klageverfahren auszuführen: 19 a.) Die Kläger können sich nicht auf einen (von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, da bereits unmittelbar bzw. normativ drittschützenden) Gebietserhaltungsanspruch des Bebauungsplans berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nur nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Während sich das mit der angefochtenen Genehmigung gestattete Vorhaben in dem durch den Bebauungsplan „... II“ festgesetzten Sondergebiet befindet, liegt das Grundstück der Kläger in einem als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet des Bebauungsplans „... Ib“. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Baugebiets und - erst recht, wie hier - außerhalb des Plangebiets (d.h. des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich indessen (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 –, Rn. 5/6, juris). Ausnahmsweise kann im Falle der “konzeptionellen Wechselbezüglichkeit” ein übergreifender Gebietserhaltungsanspruchs bestehen (vgl. für ein Baugebietsübergreifen: BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994 - 4 B 261.94 -, Rn. 10, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 – 5 S 605/16 –, Rn. 25, juris). Das aber setzt voraus, dass sich dem jeweiligen Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 4, juris). 20 Anhaltspunkte dafür, dass die beiden eigenständigen Bebauungspläne eine gegenseitige bzw. aufeinander bezogene konzeptionelle Einbindung (zumindest) des Grundstücks des Kläger und des Vorhabengrundstücks vornehmen bzw. der Plangeber dies beabsichtigt hat, fehlen trotz der Nähe der beiden Anwesen zueinander völlig. Für den Bebauungsplan „... Ib“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger, nicht aber das Vorhaben liegt, ist das besonders deutlich. Laut dessen Begründung (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 sowie 4.1 und 4.1.1) soll dieser die Grundlage für die Entwicklung des Plangebiets überwiegend für gewerbliche Nutzung mit Verbesserung der Qualität des Arbeitsplatzes, der Nutzung von gewerblichen Innovationschancen und der Besiedlung mit flächensparenden, emissionsarmen Betrieben schaffen. Ein konzeptioneller Bezug auf außerhalb des Geltungsbereichs liegende, benachbarte (Plan-)Gebiete lässt sich dem nicht entnehmen, konzentriert sich diese Zielsetzung doch gerade und ausschließlich „auf und in“ das Plangebiet. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die (den Standort des streitigen Vorhabens betreffende) Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans „... II“. Ausweislich dessen Begründung (vgl. Ziff. 2.04) bezweckte diese die Ansiedlung und Einrichtung von Dienststellen der Wasserschutzpolizei mit technischen Einrichtungen der Polizeidirektion ... Eine in der Begründung zwar thematisierte „erhöhte Rücksichtnahme“ ergibt sich ausweislich der weiteren Begründung aus der Lage im Nahbereich des Seerheins mit öffentlicher Zone und der vergleichsweise zu anderen Bereichen in der Stadt erhöhten Schutzwürdigkeit des städtebaulichen und optischen Erscheinungsbildes sowie des Gewässers, mithin ausschließlich aus öffentlichen und nicht auf die Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets abzielenden Belangen. 21 Jenseits der unmittelbaren Planunterlagen ist schließlich auch dem im Februar 1991 vorgelegten Rahmenplan für eine stadtökologisch orientierte Wiedernutzung der Gewerbebrache ... nichts für eine die förmlich getrennten Bebauungsplangebiete gleichwohl miteinander verschränkende Gebietskonzeption zu entnehmen. In formeller Hinsicht folgt das bereits daraus, dass der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „... II“ bereits vom 08.06.1989 stammt, während der Auftrag der Beklagten zur Erstellung eines Rahmenplans erst später, im August 1989, erging und der fertig gestellte Rahmenplan sogar erst 1991 vorlag. Es ergibt sich ferner aber auch bei inhaltlicher Betrachtung. Denn der unter Abschnitt G (Bau- und Planungsrecht - Seite 239 ff.), Unterabschnitt G3 des Rahmenplans (Seite 248/249) als Vorstufe eines formalisierten Bebauungsplans entwickelte Bebauungsleitplan belegt eindeutig, dass hiervon nur die Gewerbebrache betroffen sein sollte, in welcher u.a. das (heutige) Plangebiet „... Ib“ liegt, nicht indessen das (damals bereits rechtswirksam festgesetzte) Bebauungsplangebiet „... II“ (vgl. Abbildung auf Seite 249). 22 b.) Das Vorhaben ist schließlich auch nicht im Einzelfall zulasten der Kläger rücksichtslos. Diese können sich in ihrer Eigenschaft als im Westen nächstgelegene und somit in qualifizierter und individualisierender Weise betroffene Eigentümer/Nachbarn auch auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. 23 Prüfungsort ist hier entgegen der Regelung in der Baugenehmigung allerdings nicht die Befreiungsregelung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn nach Auffassung des Gerichts wird durch die Zulassung des Vorhabens im festgesetzten Sondergebiet ein Grundzug der Planung berührt. Die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ist, obwohl sie zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe darstellt, vom Planungsziel der „Einrichtung von Behördendienststellen“ (vgl. die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans „... II“ sowie dessen Begründung unter Ziff. 2.04) gleichwohl wesentlich verschieden. Zwar ist die abweichende Nutzung befristet. Auch die Zulassung nur befristeter, d.h. sogenannter Zwischennutzungen kann jedoch einen Planungsgrundzug berühren, wenn die Abweichung ins Gewicht fällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2014 – 1 ME 67/14 –, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 29.09.2014 – 2 CS 14.1786 –, Rn. 8 ff., juris). Angesichts der vorliegend auf 5 Jahre genehmigten und (wenngleich noch nicht verbindlich, so doch) für eine Verlängerung in Aussicht gestellten Nutzung ist dies in quantitativer Hinsicht der Fall (in diesem Sinne bereits sogar für eine 2-jährig befristete Genehmigung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet: Hamb. OVG, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Bs 151/13 –, Rn. 12 ff., juris). 24 Rechtsgrundlage, in deren Rahmen das Gebot der Rücksichtnahme seine Verankerung findet, ist hier – ohne dass diese Auswechslung die Befreiung in ihrem Wesen ändern würde - § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB (zur Eigenschaft des § 246 Abs. 12 BauGB als eigenständige Rechtsgrundlage: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 –, Rn. 24, juris). Danach kann - ohne dass es in diesem Rahmen auf berührte Grundzüge der Planung ankommt (vgl. dazu ausführlich Hamb. OVG, Beschl. v. 14.04.2016 – 2 Bs 29/16 –, Rn. 35 ff., juris) - bis zum 31.12.2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift geprüft werden. Denn, wie oben unter a.) dargelegt, ist die Befreiung nicht von nachbarschützenden Vorschriften erteilt worden. Gerichtlich zu überprüfen ist somit nur die „Würdigung nachbarlicher Interessen“, in denen das Gebot der Rücksichtnahme einfachgesetzlich verankert ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB, dem ebenfalls im Einzelfall drittschützende Wirkung zukommt. Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 12 BauGB übertragbar (vgl. zum insoweit ebenfalls wortgleichen Merkmal in § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 –, Rn. 33, juris). 25 Auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist das erkennende Gericht, nunmehr zusätzlich im Rahmen einer mittels Augenscheins durchgeführten Beweisaufnahme, zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Vorhaben gegenüber der Grundstücksnutzung der Kläger nicht rücksichtslos verhält. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhaben nach dem Bebauungsplan nicht allgemein, sondern nur im Wege der Befreiung zulassungsfähig ist. Wie die gefertigten Lichtbilder belegen, besteht zwar eine „greifbare Nähe“ zwischen den beiden Nutzungen. Von einer unter dem Gesichtspunkt einer Rücksichtslosigkeit zu fordernden erdrückenden oder abriegelnden Einwirkung der Flüchtlingsunterkunft auf das Grundstück der Kläger kann indessen keine Rede sein. Zwar befindet sich der Eingangsbereich des Vorhabens schräg gegenüber des Gebäudes der Kläger. Dass sich hier Vorgänge abspielten, die die Nutzung des Grundstücks der Kläger unzumutbar beeinträchtigen, kann das Gericht jedoch nicht erkennen. Entsprechendes haben auch die Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich in diesem Bereich immer wieder spielende Kinder, die in der Flüchtlingsunterkunft leben, aufhalten, genügt hierfür nicht. Selbst wenn dies mit einer gewissen Lärmeinwirkung einhergeht, ist es im ohnehin nicht besonders ruhebedürftigen Gewerbegebiet hinzunehmen. Der Kläger zu 2 hat selbst ausgeführt, er schließe bei entsprechenden Situationen die Fenster, wenn sich Störungen bei der Arbeit (selbstständige Immobilientätigkeit) ergäben. Solche eigenen Abhilfemaßnahmen verhindern aber, dass eine Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verkehrssituation kann das Gericht ebenfalls nicht ausmachen, dass sich hierdurch für die eine oder die andere der beiden in Konflikt stehenden Grundstücksnutzungen unzumutbare Zustände ergeben könnten. Beim Straßenbereich .../... handelt es sich um keine viel befahrene Durchfahrtstraße. Entsprechend war auch während des Augenscheintermins kein besonders auffälliges Verkehrsaufkommen festzustellen, welches noch dazu aufgrund einer Zurechnung zum Vorhaben oder aber zum Klägergrundstück hätte relevant sein können. 26 Wegen der übrigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Verneinung einer Rücksichtslosigkeit wird schließlich an dieser Stelle noch einmal auf den Eilbeschluss vom 21.07.2016 (dort Seite 8 ff.) verwiesen. Zu Gunsten des Beigeladenen als Bauherrn kommt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (zur Relevanz bei dieser Konstellation vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 12, juris, m.w.N.) schließlich hinzu, dass die Anzahl der bis zu 147 unterzubringenden Personen nach Auskunft der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sich nach der bereits jetzt feststehenden, ab 01.01.2018 geltenden Rechtslage (Erfordernis von 7 m² Wohnfläche je Person - vgl. § 23 FlüAG) auf nur noch maximal bis zu 90 untergebrachte Personen reduzieren wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist noch weniger an etwaigen Beeinträchtigungen für die Nutzung des Grundstücks der Kläger zu erwarten. 27 Da die Schwelle für eine mögliche Rücksichtslosigkeit im konkreten Fall sehr deutlich unterschritten ist, spielt schließlich die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks als Flüchtlingsunterkunft keine relevante Rolle. Für die Kläger ergibt sich folglich auch kein Anspruch, Beeinträchtigungen nur für die Dauer von 3 statt von 5 Jahren hinnehmen zu müssen. Ohnehin dürfte die in § 246 Abs. 12 BauGB zugelassene, maximal 3-jährige Befristung nachbarschützend allein nur im Zusammenhang mit Fällen sein, in denen bei bestehendem Gebietserhaltungsanspruch (der hier zu verneinen ist, vgl. unter a.) befreit wird (in diesem Sinne OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2016 – 2 B 1067/16 –, Rn. 22 und 26, juris). II. 28 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht bereits § 43 Abs. 2 VwGO und deren Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Im Übrigen wäre eine solche Klage auch unbegründet, da nach dem zuvor Dargelegten die Kläger keinen Anspruch auf eine nur 3-jährige Befristung der Baugenehmigung haben. III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht, § 167 Abs. 2 VwGO. 30 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gründe 14 Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos. I. 15 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht gemäß § 75 Satz 1 VwGO kein zureichender Grund mehr dafür, dass über den Widerspruch der Kläger von der Widerspruchsbehörde, die noch im Sommer 2016 eine baldige Entscheidung angekündigt hatte, nicht entschieden worden ist. 16 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist – worauf es im Rahmen der Nachbarklage allein ankommt – nicht unter Verstoß gegen subjektive öffentliche Rechte der Kläger erteilt worden. Sie ist folglich nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 1.) Ein Rechtsverstoß in formell-rechtlicher Hinsicht, wie ihn die Kläger dahin geltend machen, die Beklagte sei hier nicht die sachlich zuständige Baurechtsbehörde gewesen, liegt nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. Die Beklagte ist vorliegend jedoch weder Beteiligte im Sinne der §§ 43 bis 45 LBO, noch im Sinne der allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§ 13 LVwVfG) gewesen, sondern Baurechtsbehörde. Ob die Kläger damit als drittbetroffene Nachbarn eine Aufhebung der Baugenehmigung hätten verlangen können, falls diese von der sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2006 – 3 S 547/06 –, juris), sowie ferner, ob sie mit dieser erst im Klageverfahren vorgebrachten Einwendung präkludiert gewesen wären (§ 55 Abs. 1 und 2 LBO), kann somit dahinstehen. 18 2.) In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die Begründung im Beschluss vom 21.07.2016 des Eilverfahrens 6 K 2024/16 (dort Seite 4 ff.) verwiesen. Ergänzend und vertiefend ist ferner für das Klageverfahren auszuführen: 19 a.) Die Kläger können sich nicht auf einen (von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, da bereits unmittelbar bzw. normativ drittschützenden) Gebietserhaltungsanspruch des Bebauungsplans berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nur nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Während sich das mit der angefochtenen Genehmigung gestattete Vorhaben in dem durch den Bebauungsplan „... II“ festgesetzten Sondergebiet befindet, liegt das Grundstück der Kläger in einem als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet des Bebauungsplans „... Ib“. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Baugebiets und - erst recht, wie hier - außerhalb des Plangebiets (d.h. des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich indessen (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 –, Rn. 5/6, juris). Ausnahmsweise kann im Falle der “konzeptionellen Wechselbezüglichkeit” ein übergreifender Gebietserhaltungsanspruchs bestehen (vgl. für ein Baugebietsübergreifen: BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994 - 4 B 261.94 -, Rn. 10, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 – 5 S 605/16 –, Rn. 25, juris). Das aber setzt voraus, dass sich dem jeweiligen Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 4, juris). 20 Anhaltspunkte dafür, dass die beiden eigenständigen Bebauungspläne eine gegenseitige bzw. aufeinander bezogene konzeptionelle Einbindung (zumindest) des Grundstücks des Kläger und des Vorhabengrundstücks vornehmen bzw. der Plangeber dies beabsichtigt hat, fehlen trotz der Nähe der beiden Anwesen zueinander völlig. Für den Bebauungsplan „... Ib“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger, nicht aber das Vorhaben liegt, ist das besonders deutlich. Laut dessen Begründung (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 sowie 4.1 und 4.1.1) soll dieser die Grundlage für die Entwicklung des Plangebiets überwiegend für gewerbliche Nutzung mit Verbesserung der Qualität des Arbeitsplatzes, der Nutzung von gewerblichen Innovationschancen und der Besiedlung mit flächensparenden, emissionsarmen Betrieben schaffen. Ein konzeptioneller Bezug auf außerhalb des Geltungsbereichs liegende, benachbarte (Plan-)Gebiete lässt sich dem nicht entnehmen, konzentriert sich diese Zielsetzung doch gerade und ausschließlich „auf und in“ das Plangebiet. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die (den Standort des streitigen Vorhabens betreffende) Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans „... II“. Ausweislich dessen Begründung (vgl. Ziff. 2.04) bezweckte diese die Ansiedlung und Einrichtung von Dienststellen der Wasserschutzpolizei mit technischen Einrichtungen der Polizeidirektion ... Eine in der Begründung zwar thematisierte „erhöhte Rücksichtnahme“ ergibt sich ausweislich der weiteren Begründung aus der Lage im Nahbereich des Seerheins mit öffentlicher Zone und der vergleichsweise zu anderen Bereichen in der Stadt erhöhten Schutzwürdigkeit des städtebaulichen und optischen Erscheinungsbildes sowie des Gewässers, mithin ausschließlich aus öffentlichen und nicht auf die Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets abzielenden Belangen. 21 Jenseits der unmittelbaren Planunterlagen ist schließlich auch dem im Februar 1991 vorgelegten Rahmenplan für eine stadtökologisch orientierte Wiedernutzung der Gewerbebrache ... nichts für eine die förmlich getrennten Bebauungsplangebiete gleichwohl miteinander verschränkende Gebietskonzeption zu entnehmen. In formeller Hinsicht folgt das bereits daraus, dass der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „... II“ bereits vom 08.06.1989 stammt, während der Auftrag der Beklagten zur Erstellung eines Rahmenplans erst später, im August 1989, erging und der fertig gestellte Rahmenplan sogar erst 1991 vorlag. Es ergibt sich ferner aber auch bei inhaltlicher Betrachtung. Denn der unter Abschnitt G (Bau- und Planungsrecht - Seite 239 ff.), Unterabschnitt G3 des Rahmenplans (Seite 248/249) als Vorstufe eines formalisierten Bebauungsplans entwickelte Bebauungsleitplan belegt eindeutig, dass hiervon nur die Gewerbebrache betroffen sein sollte, in welcher u.a. das (heutige) Plangebiet „... Ib“ liegt, nicht indessen das (damals bereits rechtswirksam festgesetzte) Bebauungsplangebiet „... II“ (vgl. Abbildung auf Seite 249). 22 b.) Das Vorhaben ist schließlich auch nicht im Einzelfall zulasten der Kläger rücksichtslos. Diese können sich in ihrer Eigenschaft als im Westen nächstgelegene und somit in qualifizierter und individualisierender Weise betroffene Eigentümer/Nachbarn auch auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. 23 Prüfungsort ist hier entgegen der Regelung in der Baugenehmigung allerdings nicht die Befreiungsregelung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn nach Auffassung des Gerichts wird durch die Zulassung des Vorhabens im festgesetzten Sondergebiet ein Grundzug der Planung berührt. Die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ist, obwohl sie zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe darstellt, vom Planungsziel der „Einrichtung von Behördendienststellen“ (vgl. die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans „... II“ sowie dessen Begründung unter Ziff. 2.04) gleichwohl wesentlich verschieden. Zwar ist die abweichende Nutzung befristet. Auch die Zulassung nur befristeter, d.h. sogenannter Zwischennutzungen kann jedoch einen Planungsgrundzug berühren, wenn die Abweichung ins Gewicht fällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2014 – 1 ME 67/14 –, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 29.09.2014 – 2 CS 14.1786 –, Rn. 8 ff., juris). Angesichts der vorliegend auf 5 Jahre genehmigten und (wenngleich noch nicht verbindlich, so doch) für eine Verlängerung in Aussicht gestellten Nutzung ist dies in quantitativer Hinsicht der Fall (in diesem Sinne bereits sogar für eine 2-jährig befristete Genehmigung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet: Hamb. OVG, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Bs 151/13 –, Rn. 12 ff., juris). 24 Rechtsgrundlage, in deren Rahmen das Gebot der Rücksichtnahme seine Verankerung findet, ist hier – ohne dass diese Auswechslung die Befreiung in ihrem Wesen ändern würde - § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB (zur Eigenschaft des § 246 Abs. 12 BauGB als eigenständige Rechtsgrundlage: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 –, Rn. 24, juris). Danach kann - ohne dass es in diesem Rahmen auf berührte Grundzüge der Planung ankommt (vgl. dazu ausführlich Hamb. OVG, Beschl. v. 14.04.2016 – 2 Bs 29/16 –, Rn. 35 ff., juris) - bis zum 31.12.2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift geprüft werden. Denn, wie oben unter a.) dargelegt, ist die Befreiung nicht von nachbarschützenden Vorschriften erteilt worden. Gerichtlich zu überprüfen ist somit nur die „Würdigung nachbarlicher Interessen“, in denen das Gebot der Rücksichtnahme einfachgesetzlich verankert ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB, dem ebenfalls im Einzelfall drittschützende Wirkung zukommt. Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 12 BauGB übertragbar (vgl. zum insoweit ebenfalls wortgleichen Merkmal in § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 –, Rn. 33, juris). 25 Auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist das erkennende Gericht, nunmehr zusätzlich im Rahmen einer mittels Augenscheins durchgeführten Beweisaufnahme, zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Vorhaben gegenüber der Grundstücksnutzung der Kläger nicht rücksichtslos verhält. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhaben nach dem Bebauungsplan nicht allgemein, sondern nur im Wege der Befreiung zulassungsfähig ist. Wie die gefertigten Lichtbilder belegen, besteht zwar eine „greifbare Nähe“ zwischen den beiden Nutzungen. Von einer unter dem Gesichtspunkt einer Rücksichtslosigkeit zu fordernden erdrückenden oder abriegelnden Einwirkung der Flüchtlingsunterkunft auf das Grundstück der Kläger kann indessen keine Rede sein. Zwar befindet sich der Eingangsbereich des Vorhabens schräg gegenüber des Gebäudes der Kläger. Dass sich hier Vorgänge abspielten, die die Nutzung des Grundstücks der Kläger unzumutbar beeinträchtigen, kann das Gericht jedoch nicht erkennen. Entsprechendes haben auch die Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich in diesem Bereich immer wieder spielende Kinder, die in der Flüchtlingsunterkunft leben, aufhalten, genügt hierfür nicht. Selbst wenn dies mit einer gewissen Lärmeinwirkung einhergeht, ist es im ohnehin nicht besonders ruhebedürftigen Gewerbegebiet hinzunehmen. Der Kläger zu 2 hat selbst ausgeführt, er schließe bei entsprechenden Situationen die Fenster, wenn sich Störungen bei der Arbeit (selbstständige Immobilientätigkeit) ergäben. Solche eigenen Abhilfemaßnahmen verhindern aber, dass eine Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verkehrssituation kann das Gericht ebenfalls nicht ausmachen, dass sich hierdurch für die eine oder die andere der beiden in Konflikt stehenden Grundstücksnutzungen unzumutbare Zustände ergeben könnten. Beim Straßenbereich .../... handelt es sich um keine viel befahrene Durchfahrtstraße. Entsprechend war auch während des Augenscheintermins kein besonders auffälliges Verkehrsaufkommen festzustellen, welches noch dazu aufgrund einer Zurechnung zum Vorhaben oder aber zum Klägergrundstück hätte relevant sein können. 26 Wegen der übrigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Verneinung einer Rücksichtslosigkeit wird schließlich an dieser Stelle noch einmal auf den Eilbeschluss vom 21.07.2016 (dort Seite 8 ff.) verwiesen. Zu Gunsten des Beigeladenen als Bauherrn kommt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (zur Relevanz bei dieser Konstellation vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 12, juris, m.w.N.) schließlich hinzu, dass die Anzahl der bis zu 147 unterzubringenden Personen nach Auskunft der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sich nach der bereits jetzt feststehenden, ab 01.01.2018 geltenden Rechtslage (Erfordernis von 7 m² Wohnfläche je Person - vgl. § 23 FlüAG) auf nur noch maximal bis zu 90 untergebrachte Personen reduzieren wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist noch weniger an etwaigen Beeinträchtigungen für die Nutzung des Grundstücks der Kläger zu erwarten. 27 Da die Schwelle für eine mögliche Rücksichtslosigkeit im konkreten Fall sehr deutlich unterschritten ist, spielt schließlich die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks als Flüchtlingsunterkunft keine relevante Rolle. Für die Kläger ergibt sich folglich auch kein Anspruch, Beeinträchtigungen nur für die Dauer von 3 statt von 5 Jahren hinnehmen zu müssen. Ohnehin dürfte die in § 246 Abs. 12 BauGB zugelassene, maximal 3-jährige Befristung nachbarschützend allein nur im Zusammenhang mit Fällen sein, in denen bei bestehendem Gebietserhaltungsanspruch (der hier zu verneinen ist, vgl. unter a.) befreit wird (in diesem Sinne OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2016 – 2 B 1067/16 –, Rn. 22 und 26, juris). II. 28 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht bereits § 43 Abs. 2 VwGO und deren Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Im Übrigen wäre eine solche Klage auch unbegründet, da nach dem zuvor Dargelegten die Kläger keinen Anspruch auf eine nur 3-jährige Befristung der Baugenehmigung haben. III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht, § 167 Abs. 2 VwGO. 30 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.