Beschluss
2 B 1067/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.2B1067.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird – zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Instanzen auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird – zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Instanzen auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 1928/16) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 zum Neubau von Flüchtlingsunterkünften zur temporären Aufstellung auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur , Flurstück anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine ihn als Eigentümer eines in der Nähe zum Vorhaben liegenden Grundstücks schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch könne er sich nicht berufen, weil sein Wohngrundstück und das Vorhabengrundstück durch den Bebauungsplan Nr. „O. “ der Antragsgegnerin in unterschiedlichen Baugebieten angesiedelt seien. Für das Grundstück des Antragstellers setze der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest, für das Grundstück, auf dem die Flüchtlingsunterkünfte entstehen sollten, ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das damit hier allein in Betracht kommende Rücksichtnahmegebot, unter dem auch die von der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Befreiung zu beurteilen sei. Dessen Voraussetzungen lägen hier vor, insbesondere handelt es sich bei den sogenannten Schwedenhäusern um mobile Unterkünfte im Sinne dieser Vorschrift. Deshalb könne die Kammer offen lassen, ob diese Frage überhaupt nachbarschützenden Charakter habe, was zumindest zweifelhaft sei. Die Häuser seien mobil, weil sie nach den von der Kammer für richtig gehaltenen Angaben der Antragsgegnerin zerlegt und an einem anderen Standort wieder aufgebaut werden könnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass für ihre Errichtung eine Fundamentlegung und auch etwas umfangreichere Montagearbeiten erforderlich seien. Belegt werde diese Mobilität dadurch, dass die erteilte Baugenehmigung nicht nur auf 3 Jahre befristet sei, sondern gleichzeitig verfüge, dass die baulichen Anlagen nach Beendigung dieses Zeitraums zurück zu bauen seien. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nur zum Schein erfolgt sei, seien nicht ersichtlich. Insbesondere reiche es insoweit nicht aus, dass die Antragsgegnerin derzeit ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes durchführe. Die Antragsgegnerin habe auch davon ausgehen dürfen, dass für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte am geplanten Standort ein Bedarf bestehe und deshalb die Befreiung erforderlich sei. Konkrete Beeinträchtigungen durch die geplante Aufstellung der Flüchtlingsunterkünfte für maximal 64 Menschen seien schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Einen Milieuschutz gewährleiste das Bauplanungsrecht nicht. Absehbare Geräuschemissionen der Nutzer seien in einem allgemeinen Wohngebiet – in Grenzlage zu einem Gewerbegebiet - grundsätzlich hinzunehmen. Von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichende Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner der Flüchtlingsunterkunft begründeten keinen baurechtlichen Abwehranspruch. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil die auch in der Beschwerde noch einmal umfangreich vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches und der fehlenden Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 BauGB auf Grund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. keine entscheidungserhebliche Bedeutung im vorliegenden Verfahren mehr haben. Mit dieser Änderung hat die Antragsgegnerin die vormals als (eingeschränktes) Gewerbegebiet festgesetzten Bereiche entlang der C. Straße nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem die hier in Rede stehenden Flüchtlingsunterkünfte jedenfalls als Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind. Vgl. zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Flüchtlingsunterkünften insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 910/15 -, juris Rn. 19 ff. Diese planungsrechtliche Situation ist vorliegend zu Grunde zu legen, weil nach gefestigter Rechtsprechung Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 = juris Rn. 13; Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = juris Rn. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand Dezember 2015, § 75 Rn. 159, m. w. N. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, in Verfahren der vorliegenden Art, die die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung betreffen, von der Gültigkeit der einschlägigen Bauleitpläne auszugehen. Anderes gilt nur dann, wenn der anzuwendende Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig ist und sich dies bereits im summarischen Verfahren ohne weiteres aufdrängt. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend derzeit Nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat auf die in der Beschwerdeerwiderung enthaltenen entsprechenden Hinweise auch nicht weiter vorgetragen. Vor diesem Hintergrund weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts dafür spricht, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Geltung der früheren Fassung des Bebauungsplans Nr. der Antragsgegnerin gegen die genehmigten Flüchtlingsunterkünfte unter Hinweis auf den Gebietsgewährleistungsanspruch zur Wehr setzen konnte. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch zutreffend verneint, weil hier unterschiedliche Baugebiete betroffen sind. Einen baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch gibt es regelmäßig nicht. Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn 10 f., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, weil der Plangeber die unterschiedlichen, jedoch in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden haben wollte, sind nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dem Umstand, dass das ursprünglich festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet nach der Begründung der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. auch aktive Lärmschutzfunktion - im Sinne einer Abschirmung des Verkehrslärms der C. Straße - hinsichtlich der Wohnbebauung übernehmen sollte. Bei den entsprechenden Ausführungen wird deutlich, dass diese Funktion allenfalls als Reflex der planerischen Festsetzung angesprochen wird, nicht jedoch in dem Sinne zu verstehen ist, dass hierdurch planerischer Drittschutz gewährleistet werden sollte. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Plangeber die Errichtung des Wohngebietes von der Verwirklichung der Festsetzungen hinsichtlich des eingeschränkten Gewerbegebietes abhängig machen müssen. Dies ist jedoch so nicht festgesetzt worden. Vielmehr hat der Plangeber gesunde Wohnverhältnisse im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet durch Anordnung von passivem Lärmschutz für sichergestellt gehalten. Dem entspricht auch die tatsächliche bauliche Entwicklung. Während das allgemeine Wohngebiet offenbar seit mindestens 15 Jahren - und insbesondere zum Zeitpunkt der angesprochenen ersten Änderung des Bebauungsplans - plangemäß besteht, wurden die planerischen Überlegungen hinsichtlich des Gewerbegebietes bis heute nicht umgesetzt, ohne dass dies – soweit ersichtlich – vom Antragsteller oder sonstigen Bewohnern des allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf den Lärmschutz beanstandet worden wäre. Die nunmehr errichteten Schwedenhäuser stellen insoweit jedoch zumindest keine Verschlechterung dar, vielmehr leisten sie zumindest einen gewissen – zusätzlichen – Abschirmeffekt im Vergleich zu den bisher unbebauten und damit als Lärmpuffer vollständig ausfallenden Freiflächen. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu ergänzen, dass auch in der Fassung der 2. Änderung die bereits mit der 1. Änderung vorgesehene Lärmschutzwand festgesetzt bleibt. Auch diese Festsetzung spricht dagegen, dass aktiver Lärmschutz gegen Verkehrslärm gerade durch die ursprünglich vorgesehenen Baukörper und ihre Nutzung hätte erreicht werden sollen. Die übrige Pufferfunktion für das dahinter liegende, bereits bisher festgesetzte allgemeine Wohngebiet im Verhältnis zu dem auf der gegenüber liegenden Seite der C. Straße bestehenden Gewerbegebiet kann eine im Wesentlichen zu Wohnzwecken zu nutzende Unterkunft im Übrigen in mindestens ebenso guter Weise erfüllen wie eine gewerbliche Nutzung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt in diesem Kontext schließlich noch festzuhalten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes in keiner der drei Fassungen zwingend eine Zweigeschossigkeit der an der C. Straße zu errichtenden Baukörper vorgeschrieben haben. Insoweit handelt es sich um die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit, die ohne weiteres unterschritten werden kann. Auch dies belegt, dass die vom Antragsteller in den Vordergrund gerückten Funktionen des aktiven Lärmschutzes hinsichtlich des Gewerbegebietes in dieser Form nicht im Bebauungsplan angelegt waren. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der (Nicht-)Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO gegenüber dem Antragsteller. Dabei ist bereits zumindest fraglich, ob sich der Antragsteller gegenüber der hier in Rede stehenden Baugenehmigung überhaupt auf eine solche Verletzung berufen könnte. Denn sein Wohnhaus M.------weg 19 ist nach Aktenlage mindestens 80 m von der nächstgelegenen Unterkunft entfernt. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem klägerischen Grundstück befinden sich zudem mehrere bebaute und offenbar zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (M.------weg 11, 13, 15 und 17). Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens gerade auf sein Grundstück sind daher weder ersichtlich noch werden sie vom Antragsteller konkret dargelegt. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht auch unter Zugrundelegung der früheren Fassungen des Bebauungsplanes Nr. der Antragsgegnerin zu Recht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abgelehnt. Diese Ausführungen sind im Ergebnis schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Mobilität in § 246 Abs. 12 BauGB nachbarschützenden Charakter hat, nach Überzeugung des Senats zu verneinen ist. Vgl. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1. August 2016, § 246 Rn. 80. Die Frage, ob und in welcher Form die mit der Beschwerde ausführlichst erörterte Frage der Zerlegbarkeit der errichteten Schwedenhäuser Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Antragsteller letztlich auch nicht weiter behandelt. Allenfalls mag zu erwägen sein, ob die in § 246 Abs. 12 BauGB vorgesehene Befristung der Baugenehmigung in ihrer Funktion als Nutzungsfreigabe auf maximal 3 Jahre zumindest mittelbar über das Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen auch dem Schutz von Nachbarn dienen sollte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist aber nicht ersichtlich, warum die Nachbarn dann einen Anspruch darauf hätten, in welcher Form diese Verpflichtung seitens des Bauherrn eingehalten wird. Insofern reicht es aus, dass eine Baugenehmigung – wie hier – eine solche Befristung enthält; das gilt jedenfalls dann, wenn dies – wie hier - mit einer ausdrücklichen Rückbauverpflichtung verbunden wurde, die – wie die Befristung selbst – entgegen der Annahme des Antragstellers im Übrigen nicht schon kraft Gesetzes gilt. Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 246 Rn. 33; Battis u. a., NVwZ 2015, 1633, 1635 f.; a. A. Kment/Wirth, ZfBR 2016, 748, 752. Selbst wenn die Antragsgegnerin diese Rückbauverpflichtung nur unter Inkaufnahme von Substanzverlust realisieren könnte, erschließt sich nicht, inwieweit dies Nachbarrechte tangieren könnte. Im Gegenteil dürfte die Errichtung festerer Unterkünfte als z. B. Zelte während der zulässigen Dauer der Nutzung für die Nachbarn gerade im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Feld geführten Beeinträchtigungen durch die Lebensäußerungen durch die Bewohner erheblich geringer sein, sodass ein letztlich auf die Errichtung von Zelten oder Containern gerichteter Nachbaranspruch jeglicher rechtlicher Fundierung entbehrte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad-Württ., Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471, 473 = juris Rn. 11 ff. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein etwaiger Nachbaranspruch auf Einhaltung der zeitlichen Befristung nach der Systematik des § 246 Abs. 12 BauGB allenfalls für Grundstücke anzuerkennen wäre, die im selben Plangebiet liegen und damit jedenfalls nicht über einen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausginge. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Antragsteller jedoch gegenüber der Nutzung der im Gewerbegebiet liegenden Grundstücke auch unter Berücksichtigung der konkreten planerischen Festsetzungen nicht auf einen solchen baugebietsübergreifenden Gewährleistungsanspruch berufen. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 BauGB einen weitergehenden Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters auch für planexterne Grundstücke begründen wollte, ist nicht zu erkennen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad-Württ., Beschluss vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471, 473; Battis u. a., NVwZ 2015, 1633, 1636 f.; Kment/Wirth, ZfBR 2016, 748, 754. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten will und wird, liegen nicht vor. Grundsätzlich ist Rechtstreue bei Trägern öffentlicher Gewalt als Selbstverständlichkeit zu erwarten. Insbesondere ist im Hinblick auf die Einhaltung der Voraussetzung des § 246 Abs. 12 BauGB und die Frage, ob diese nur zum Schein erfolgte, unerheblich, wie sich die politischen Gremien der Antragsgegnerin hierzu verhalten bzw. ob ihnen diese rechtlichen Zusammenhänge bekannt waren. Die Erteilung einer Baugenehmigung und die Bauüberwachung obliegen nicht den politischen Gremien der Antragsgegnerin, sondern ihrer Verwaltung im übertragenen Wirkungskreis. Da vorliegend allein die Baugenehmigung vom 26. April 2016 zur Überprüfung steht, ist hier auch nicht von Relevanz, ob in Folge der neuen planerischen Vorgaben in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. vom 16. September 2016 die derzeit angeordnete Befristung aufgehoben werden wird. Aus dieser durch die Planänderung geschaffenen Option lässt sich auch nicht schließen, die nach früherem Planungsrecht erteilte Baugenehmigung sei nicht ernst gemeint gewesen. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch nach Erteilung einer Baugenehmigung planerisch tätig zu werden und dadurch neue bzw. weitergehende Genehmigungsmöglichkeiten zu schaffen. Vgl. konkret zu § 246 Abs. 12 BauGB BT-Drucks. 18/6185 S. 54; Gohde, ZfBR 2016, 647; im Übrigen (zu § 246 Abs. 10 BauGB) auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 B 1200/15.NE -, BauR 2016, 640 = juris Rn. 13. Auch insoweit haben Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass planerische Festsetzungen für die Zukunft unverändert bleiben. Ebenso wenig erschließt sich ein Bezug zu Nachbarrechten aus den Ausführungen auf S. 32 ff. der Beschwerdebegründung zum zeitlichen Verhältnis von Baugenehmigung nach § 246 Abs. 12 BauGB und einer Bauleitplanung. Ob und wie diese zu Ende geführt wird, liegt nicht in der Hand der Baugenehmigungsbehörde, so dass sie diesem auch nicht vorgreifen kann. Dies ist geltendem Recht und nicht der vom Antragsteller der Antragsgegnerin unterstellte Scheinheiligkeit geschuldet. Demgegenüber erscheinen die von dem Antragsteller in der Beschwerde (erneut) hervorgehobenen Sorgen hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung der Flüchtlinge selbst vorgeschoben. Ob damit der Vorwurf der Scheinheiligkeit auf den Antragsteller zurückfällt, mag hier indes auf sich beruhen, weil sie jedenfalls nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen können. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen weitergehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, der über die Kriterien der Verletzung des – hier nicht berührten – Rücksichtnahmegebotes hinausginge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 A 773/16 -. Eine Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die schon bestehende Lärmbelastung des Wohngebietes ist – ungeachtet der Frage, dass insoweit eine Rücksichtslosigkeit festzustellen sein müsste – hier nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, erfüllen die inzwischen errichteten Häuser zumindest eine gewisse Abschirmfunktion für das Grundstück des Antragstellers, das bisher seit ca. 15 Jahren insoweit ungeschützt dem Straßenverkehrslärm der C. Straße ausgesetzt war. Zugleich liegt es angesichts der bisherigen baulichen Entwicklung zumindest fern, dass das früher vorgesehene Gewerbegebiet gerade in den drei Jahren des Geltungszeitraums der hier angefochtenen Baugenehmigung realisiert worden wäre. Hinzu kommt, dass auch der jetzt geltende Bebauungsplan die Errichtung einer Lärmschutzwand zum Straßenkörper hin vorsieht und damit etwaigen Bedenken hinsichtlich der menschenwürdigen Unterbringung der Flüchtlinge seitens der Antragsgegnerin bereits Rechnung getragen worden ist. Welcher Zusammenhang zwischen (unterstellt unzumutbarer) Immissionsbelastung der Unterkünfte und von dort auf die Nachbarschaft ausgehender gesteigerter Emissionen der Bewohner bestehen soll, wie ihn die Beschwerdebegründung offenbar als selbstverständlich annimmt, erschließt sich unbeschadet dessen ohnehin nicht. Dass menschenwürdige Lebensbedingungen im Übrigen am vorgesehenen Standort für die Flüchtlinge nicht zu realisieren wären, ist schon angesichts des benachbarten Wohngebiets, in dem unter anderem der Antragsteller lebt, auszuschließen. Solche Bedenken hegt er offenbar hinsichtlich der eigenen Wohnsituation nicht. Die bemängelte „kasernenartige“ Unterbringung könnte für sich genommen bereits kaum als menschenunwürdig bezeichnet werden. Eine solche Form der Unterbringung ist hier allerdings auch nicht – jedenfalls nicht zwangsläufig – zu erwarten. Dagegen spricht bereits der zentrale Beschwerdeeinwand des Antragstellers, die Unterkünfte seien auf eine langfristige Nutzung angelegt. Art und Zuschnitt der genehmigten Gebäude lassen vielmehr die erklärte Absicht der Antragsgegnerin realistisch erscheinen, in den Wohneinheiten vorwiegend Familien unterzubringen. Selbst wenn dies nicht erfolgen sollte, wäre eine Belegung der 8 ca. 70 qm² großen Wohnungen mit maximal 64 Personen jedenfalls dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos. Auch nur ansatzweise konkretisierte und nachvollziehbare Ausführungen zu baurechtlich bedeutsamen Auswirkungen sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Trotz seines Umfangs erschöpft es sich in abstrakten Überlegungen zu potentiellen Wirkungszusammenhängen. Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 910/15 -, juris Rn. 27 f., und vom 22. Dezember 2015 - 7 B 1200/15.NE -, BauR 2016, 640 = juris Rn 5; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1. August 2016, § 246 Rn. 59a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Orientierung an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) erscheint im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren eine Streitwertfestsetzung deutlich über dem Auffangstreitwert auf 7.500,- Euro angemessen. Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 4. November 2016 – 2 E 667/16 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.