Urteil
A 1 K 4712/16
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden. 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Dabei gab er an, gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und islamischen Glaubens zu sein. Identitätspapiere legte er nicht vor. Er stellte am 09.02.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 18.11.2016 gab der Kläger an, Gambia im Jahre 2014 während der Sommerzeit verlassen zu haben. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe einen Schulabschluss. Vor seiner Ausreise habe er als Hotelkaufmann an der Rezeption eines Hotels gearbeitet. Eines Tages habe Geld aus der Kasse der Rezeption gefehlt. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er das Geld entnommen hätte. Er habe jedoch mit dem Verschwinden des Geldes nichts zu tun. Der ihm direkt vorgesetzte Chef sei untergetaucht. Er vermute, dass dieser das Geld genommen habe. Er sei deshalb zur Polizei gebracht worden, wo er zwei Wochen auf dem Revier gewesen sei. Er habe nur eine Mahlzeit für den ganzen Tag bekommen. Man müsse dort aus den Händen trinken. Der Topf, mit dem man Wasser schöpfen könne, sei unhygienisch. Die Geheimpolizei, die National Intelligence Ageceny (NIA), habe ihn abgeholt, um ihn zu befragen. Er habe jedoch keine Angaben zum Verbleib des Geldes machen können. Er sei gefoltert und anschließend in das Gefängnis Mile 2 gebracht worden. Dort sei er sieben Monate inhaftiert gewesen. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Danach habe er in das Gefängnis Janjanbureh verlegt werden sollen. Auf dem Weg dorthin habe er fliehen können. Der Transport sei an einem Flohmarkt vorbeigekommen. Dort hätten Leute miteinander gekämpft. Die Polizisten hätten angehalten, um die Leute voneinander zu trennen. Als er unbeobachtet gewesen sei, sei er von der seitlich mit Gittern versehenen Ladefläche des Transporters gesprungen und sei geflohen. Trotz mit Handschellen gefesselter Hände habe er das Gitter hochklettern und überwinden können. Er sei dann zwischen den vielen Händlern auf dem Markt untergetaucht. Er sei fast eine Woche zu Fuß gelaufen und habe dann das Land verlassen. 4 Mit Bescheid vom 24.11.2016, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 01.12.2016 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Kläger habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei in wesentlichen Punkten unsubstantiiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, den konkreten Zeitraum für die Tat und die daraus resultierenden Folgen strukturiert zu erzählen. Der Kläger habe auch seine Flucht blumig und unglaubwürdig [sic!] geschildert. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass der Kläger mit gefesselten Händen das Gitter auf dem Transporter emporgeklettert sei. Ferner lägen auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht vor, weil der Kläger keine Gefahr eines ernsthaften Schadens glaubhaft gemacht habe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 5 Am 15.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Angaben aus der Anhörung und macht ergänzend geltend, er sei ausweislich des Kontrollbogens vom 18.11.2016 nicht in seiner Muttersprache Mandinka, sondern in der Sprache Wolof angehört worden. Diese spreche er nur unzureichend, weshalb es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Er könne sich nicht daran erinnern, angegeben zu haben, dass er über die Gitter des Transporters gestiegen sei. Er habe von dem offenen Wagen springen und fliehen können. Seine Handschellen seien noch am Ort der Flucht von Helfern geöffnet worden. Wegen der drohenden Inhaftierung und Bestrafung ohne rechtsstaatliches Verfahren lägen zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. 6 Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, 7 beantragt der Kläger zuletzt, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt 10 und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 informatorisch angehört. 14 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 14.03.2018 nachgelassen, bis zum 13.04.2018 schriftsätzlich unter Vorlage ärztlicher Atteste zur Verletzung seines Armes vorzutragen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, sie verzichte auf weitere mündliche Verhandlung. Binnen der gesetzten Frist hat die Klägervertreterin keinen weiteren Schriftsatz eingereicht. 15 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der im Internet einsehbaren Liste – auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden sind – und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2018 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 17 Der Berichterstatter durfte am 14.03.2018 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die mündliche Verhandlung war nicht nach §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 173 Satz 1 VwGO, § 156 ZPO wiederzueröffnen, obwohl der Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO ein Schriftsatzrecht gewährt worden ist. Die Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 – ohne Ansehen des konkreten Vorbringens im jeweiligen Einzelfall – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Auch auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21.03.2018 hat die Beklagte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. I. 19 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. 20 Die Klage ist jedenfalls fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, da sie die - irreführende - Formulierung enthält, die Klage müsse „ in deutscher Sprache abgefasst“ sein (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -). Daher verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr und ist mit Klageerhebung vom 15.12.2016 jedenfalls gewahrt. III. 21 Die Klage ist mit ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil ihm zur Überzeugung des Gerichts in Gambia ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch eine Inhaftierung droht. 22 1. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In diesem Rahmen sind gem. § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. 23 § 4 AsylG setzt den Regelungskomplex zum subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, im Folgenden RL 2011/95/EU) um. Nach Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU bezeichnet der Begriff „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Antragsteller, der stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden. In Umsetzung von Art. 15 RL 2011/95/EU definiert § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend die drei Fallgruppen des ernsthaften Schadens. Die hier allein in Betracht kommende Nr. 2 verweist wie auch Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU lediglich auf den als ernsthaften Schaden bezeichneten Begriff „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“, lässt aber die Frage, nach welchen Kriterien dieser festzustellen ist, offen. Mit dem Hinweis auf „stichhaltige Gründe“ in Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Substantiierungspflichten nach Art. 3 EMRK Bezug genommen (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330). Der Antragsteller muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm geltend gemachte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung maßgebend sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU). Anders als beim Flüchtlingsschutz kommt es ausschließlich auf den nach objektiven Grundsätzen zu ermittelnden ernsthaften Schaden und nicht auf eine begründete Furcht vor einer derartigen Gefahr an (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Bei der Entscheidung darüber, ob die Gefahr von Misshandlungen besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Zielstaat unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.). Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine „objektive Gefahr“, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Der EGMR differenziert dabei zwischen unerheblichen, bloßen Möglichkeiten sowie dem beachtlichen ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Nr. 13163/87 u.a., Vilvarajah u.a./Großbritannien -, NVwZ 1992, 869; Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.) Damit wird das ernsthafte und individualisierbare Risiko, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zum Gegenstand der Gefahrenprognose (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 36). 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12, ber. Abl. L 204 vom 05.08.2005, S. 24, im Folgenden RL 2004/83/EG). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt danach unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EG erlitten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 und A 9 S 1873/12 -, jeweils juris). Der in dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU (vgl. auch Art. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK, wie dargelegt, auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“, zu diesem Begriff: EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten beziehungsweise Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung beziehungsweise einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte beziehungsweise Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden beziehungsweise schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). 25 Grundsätzlich können Haftbedingungen, gleichgültig aus welchem Grund die Haft vollstreckt wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit auch i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darstellen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 35 ff.; BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 16. Edition (Stand: 01.11.2017), AsylG § 4 Rn. 18, beck-online; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 22.03.2017 – 7 K 1022/17.A –, Rn. 32, juris). Die Erfassung „unmenschlicher“ oder „erniedrigender“ Behandlung oder Bestrafung ist Einzelfallrechtsprechung, die sich einer präzisen juristischen Definition entzieht (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG Rn. 10; zum Maßstab des Art. 3 EMRK für Haftbedingungen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ff.). Nicht jede staatliche Zwangsmaßnahme ist eine „unmenschliche“ und „erniedrigende“ Behandlung, die Art. 3 EMRK verletzt und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiären Schutz zur Folge haben kann. Staatliche Zwangsmittel sind zunächst begriffsnotwendig „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ für die von Zwang betroffenen Personen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt daher die Feststellung zusätzlicher Umstände, um Zwangsmaßnahmen als „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ ansehen zu können (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27.08.1992 – 12850/87 (Tomasi) –, juris; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 13.12.2012 – 39630/09 (El Masri) –, NVwZ 2013, 631). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt etwa, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn eine Person während des amtlichen Gewahrsams körperlich angegriffen und verletzt wird, sofern die ausgeübte Gewalt nicht ihre Rechtfertigung im rechtmäßigen Vollzug der Gesetze findet. Aber auch Haftbedingungen können die Rechte des Inhaftierten aus Art. 3 EMRK verletzen. Maßgeblich für die Bewertung im Einzelfall sind die gesamten äußeren Umstände des Haftvollzugs. Hierzu zählen Art und Weise der Ernährung, Dichte der Zellenbelegung, medizinische Versorgung, sanitäre und hygienische Situation sowie die Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten während der Haft. für die Bewertung, ob die Haft unmenschlich ist, zu berücksichtigen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen liegt dann vor, wenn ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde unvereinbar sind und die Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihm Leid und Härten zufügen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen; ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Gesundheit und das Wohlbefinden des Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft nicht angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 – 47095/99 (Kalashnikov) –, juris; Urteil vom 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 (Ananyeuv) –, juris). Ein zu berücksichtigender aber kein zwingender Umstand ist, ob der Zweck der konkreten Haftbedingungen darin besteht, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen; jedoch kann Art. 3 EMRK auch verletzt werden, wenn ein derartiger Zweck nicht festgestellt werden kann (EGMR, Urteil vom 19.04.2001 – 28524/95 (Peers) –, juris; Urteil vom 04.02.2003 – 50901/99 (Van der Ven) –). Die Tatsache, dass andere Personen unter denselben Umständen inhaftiert sind, kann nicht gegen den Opferstatus eingewandt werden (EGMR, Urteil vom 30.07.1998 – 25357/94 (Aerts) –, juris). 26 2. Nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Gambia bereits in Haft war und im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder inhaftiert werden würde. Aufgrund der in den ausgewerteten Erkenntnismitteln nachgezeichneten Haftbedingungen in Gambia, die durch die Schilderungen des Klägers bestärkt werden, droht ihm damit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. 27 a) Das Gericht hält die Angaben des Klägers über seine Verdächtigung, seine Festnahme, Misshandlung und Inhaftierung für glaubhaft und den Kläger für glaubwürdig. 28 Der Kläger schilderte im Wesentlichen zusammenhängend, detailliert und nachvollziehbar seine Tätigkeit im ... Hotel in Serekunda an der Rezeption. Die Schilderungen erschöpften sich nicht nur in äußeren, oberflächlichen Abläufen, sondern vertieften einzelne Aspekte, die die Nachvollziehbarkeit des Vortrages unterstrichen. So schilderte der Kläger detailreich seine Tätigkeit an der Rezeption und das Reservierungswesen des Hotels. Er konnte nachvollziehbar erklären, weshalb in der Rezeptionskasse ein erheblicher Geldbetrag in verschiedenen Devisen gewesen war, als er deren Unterschlagung verdächtigt wurde. Er nannte unaufgefordert Vor- und Zunamen seines direkten Chefs sowie der Manager des ... Hotels. Durch die unaufgeforderte und mehrfache Betonung, dass das Hotel vom Staat betrieben werde ergibt sich für das Gericht auch nachvollziehbar, weshalb dieser Verdacht die Sicherheitsbehörden zu einem besonders harten Vorgehen veranlasst hat. Der Bericht seiner Verhaftung und das Verbringen auf das in der Nähe gelegene Bakau Polizeirevier decken sich mit den objektiven räumlichen Verhältnissen. Auch die Angaben des Klägers über seine körperlichen Misshandlungen im Büro der NIA sind glaubhaft. Der Kläger ist – was im Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt und in er gerichtlichen Sitzungsniederschrift festgehalten wurde – bei der Schilderung der Misshandlungen und Verletzungen jedes Mal weinend zusammengebrochen. Ferner erscheint es wirklichkeitsnah, dass die NIA – insbesondere unter der Herrschaft des nunmehr abgetretenen Präsidenten Jammeh – im Falle einer Straftat zu Lasten des Staates ermittelt und dabei besonders hart vorgeht. Der Kläger schilderte detailliert, wie ihm zunächst an der Handinnenfläche eine Schnittwunde zugefügt wurde, bevor er einen weiteren Angriff mit seinem linken Arm abzuwehren versuchte, der dabei brach. 29 Die äußeren Umstände seiner Inhaftierung auf der Polizeiwache sowie im Gefängnis Mile 2 gab der Kläger nachvollziehbar wieder. Unaufgefordert schilderte er die sanitären und medizinischen Verhältnisse sowie die Intervalle und Qualität der Verpflegung. Demnach gab es in der Einzelzelle nur eine betonierte Sitzbank, die auch zum Schlafen vorgesehen war. Als sanitäre Anlage habe eine Schüssel gedient. Das Essen sei außerhalb der Zellen eingenommen worden. Zum Frühstück habe es Brötchen, zum Mittagessen mit Wasser aufgekochten Reis oder Getreide gegeben. Abendessen habe es zwischen 5 und 6 Uhr am Nachmittag gegeben. Die Zelle sei so klein gewesen, dass er nicht beide Arme habe gleichzeitig ausstrecken können. 30 Schließlich berichtete der Kläger glaubhaft von den Umständen seiner Flucht. Die geschilderte Wegstrecke und der Zwischenhalt in Brikama Ba stimmen mit den örtlichen Gegebenheiten in Gambia überein. Der Kläger gab detailliert wieder, wie viele Beamte der paramilitärischen Polizei („Paras“) ihn bewachten und wo genau sie auf dem Pick Up Truck saßen. Der Kläger gab an, dass die Ladefläche des Pick Up Trucks nicht mit Gittern versehen gewesen sei. Soweit diese Angaben mit der Anhörung beim Bundesamt nicht übereinstimmen folgt dies nachvollziehbar aus den geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, die sich auch aus dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt ergeben. Die Flucht bei der Überführung ins Gefängnis Janjanbureh und die Umstände der Entfernung der Handschellen schilderte der Kläger im Zusammenhang und wirklichkeitsnah, wobei er auch vermeintliche Nebensächlichkeiten und Randgeschehen wiedergab, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben untermauert. So erklärte er, dass er ein mitgeführtes Hemd über die Handschellen gelegt habe, damit diese nicht erkannt werden würden. Ferner berichtete er, wie er zunächst Vertrauen zu Jugendlichen vom Volk der Mandingo beim Teetrinken aufbaute, bevor er sie um Hilfe bat, sowie, dass niemand die gelösten Handschellen bei sich zu Hause hätte haben wollen. 31 Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder in den Fokus der Sicherheitsbehörden rücken würde und konkret Gefahr liefe, wieder inhaftiert zu werden. Da der Kläger keiner politischen Straftat, sondern eines Vermögensdelikts zum Nachteil eines staatlichen Hotels verdächtig ist, ist nach Einschätzung des Gerichts auch der Machtwechsel hin zu Präsident Barrow für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit unerheblich. 32 b) Die Haftbedingungen in Gambia, wie sie aus den Erkenntnismitteln zu entnehmen sind, sind hart und lebensbedrohlich und stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die Zellen sind feucht und überfüllt. Neben den drei offiziellen Haftanstalten gibt es zahlreiche Zellen in Polizeistationen. Jedenfalls unter der Herrschaft des Präsidenten Jammeh unterhielt auch die NIA Gefängnisse ohne rechtliche Grundlage (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35 unter Berufung auf UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Addendum: Mission to The Gambia, 02.03.2015). Das Mile 2, das Zentralgefängnis in Banjul, in dem der Kläger vor seiner Flucht etwa einen Monat inhaftiert war, ist regelmäßig stark überbelegt. Viele Insassen warten jahrelang auf ein Gerichtsverfahren. Es gibt Beschwerden von Insassen über die schlechte Hygiene, unzureichende sanitäre Anlagen, Lebensmittel und die Schlafbedingungen (Schlafen auf dem nackten Boden). Untersuchungshäftlinge können, falls sie familiäre Unterstützung haben, Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalten beziehen. Dieses Privileg gilt nicht für verurteilte Straftäter. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht und die Todesrate unter den Häftlingen ist nach Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen hoch (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 25.07.2017 - abrufbar unter www.milo.de, S. 16 unter Verweis auf Amnesty International: Amnesty Report - Gambia 2016, 24.02.2016; Human Rights Watch, World Report 2016 - Gambia, 27.01.2016; U.S. Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, 13.04.2016). Unter Präsident Jammeh wurde Nichtregierungsorganisationen der Zutritt zu den Gefängnissen verweigert. Das Internationale Rote Kreuz hatte zuletzt im Jahre 2006 Zugang zu gambischen Gefängnissen (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35). Im Jahre 2014 konnte ein Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen ausgewählte Bereiche verschiedener Gefängnisse besichtigen (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 36). 33 Hieran hat sich auch durch den Machtwechsel Anfang des Jahres 2017 wenig geändert. Präsident Barrow strengt aktuellen Berichten zur Folge Justizreformen an, die die Politisierung der Justiz beenden sollen. Der neue Innenminister, Mai Fatty, und der Justizminister, Aboubacarr Marie Tambedou, besichtigten im Jahr 2017 das Mile 2 Gefängnis in Begleitung der Presse und kündigten daraufhin Reformen und Verbesserungen an. Bislang ist jedoch nicht absehbar, wann diese stattfinden werden. Um die Überfüllung der Gefängnisse abzumildern, wurden im Februar und März 2017 etwa 270 Gefangene amnestiert (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 36). Die Haftbedingungen sind aktuellen Berichten zur Folge jedoch nach wie vor sehr schlecht. Es mangele immer noch an der Unterbringung der Gefangenen, an der sanitären Ausstattung, Essen und angemessener medizinischer Versorgung (Human Rights Watch, World Report 2018, the Gambia, abrufbar unter www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/gambia, zuletzt eingesehen am 24.04.2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, 26.10.2017, S. 7; zur medizinischen Versorgung in den Haftanstalten: Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21.08.2017, abrufbar unter www.milo.de). 34 3. Dem Kläger steht auch kein interner Schutz nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG zur Verfügung. Abschiebungen erfolgen in der Regel über den internationalen Flughafen Banjul (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, 26.10.2017, S. 8). Bei der hieran anschließenden Kontrolle bestünde die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wieder in den Blick der Sicherheitsbehörden gerät. Auch bei einer freiwilligen Aus- und Wiedereinreise nach Gambia ist zu erwarten, dass der Kläger über den Flughafen Banjul einreist. Auch bei einer Einreise auf dem Landweg über Senegal liefe der Kläger aufgrund der geringen Größe des Landes und der geringen Anzahl hinreichend großer Städte Gefahr, über kurz oder lang aufgegriffen zu werden. 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Kostentragungslast der Beklagten auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Hinblick auf die Kostentragungslast des Klägers auf § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Gründe 16 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 17 Der Berichterstatter durfte am 14.03.2018 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die mündliche Verhandlung war nicht nach §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 173 Satz 1 VwGO, § 156 ZPO wiederzueröffnen, obwohl der Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO ein Schriftsatzrecht gewährt worden ist. Die Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 – ohne Ansehen des konkreten Vorbringens im jeweiligen Einzelfall – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Auch auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21.03.2018 hat die Beklagte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. I. 19 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. 20 Die Klage ist jedenfalls fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, da sie die - irreführende - Formulierung enthält, die Klage müsse „ in deutscher Sprache abgefasst“ sein (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -). Daher verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr und ist mit Klageerhebung vom 15.12.2016 jedenfalls gewahrt. III. 21 Die Klage ist mit ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil ihm zur Überzeugung des Gerichts in Gambia ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch eine Inhaftierung droht. 22 1. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In diesem Rahmen sind gem. § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. 23 § 4 AsylG setzt den Regelungskomplex zum subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, im Folgenden RL 2011/95/EU) um. Nach Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU bezeichnet der Begriff „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Antragsteller, der stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden. In Umsetzung von Art. 15 RL 2011/95/EU definiert § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend die drei Fallgruppen des ernsthaften Schadens. Die hier allein in Betracht kommende Nr. 2 verweist wie auch Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU lediglich auf den als ernsthaften Schaden bezeichneten Begriff „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“, lässt aber die Frage, nach welchen Kriterien dieser festzustellen ist, offen. Mit dem Hinweis auf „stichhaltige Gründe“ in Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Substantiierungspflichten nach Art. 3 EMRK Bezug genommen (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330). Der Antragsteller muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm geltend gemachte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung maßgebend sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU). Anders als beim Flüchtlingsschutz kommt es ausschließlich auf den nach objektiven Grundsätzen zu ermittelnden ernsthaften Schaden und nicht auf eine begründete Furcht vor einer derartigen Gefahr an (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Bei der Entscheidung darüber, ob die Gefahr von Misshandlungen besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Zielstaat unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.). Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine „objektive Gefahr“, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Der EGMR differenziert dabei zwischen unerheblichen, bloßen Möglichkeiten sowie dem beachtlichen ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Nr. 13163/87 u.a., Vilvarajah u.a./Großbritannien -, NVwZ 1992, 869; Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.) Damit wird das ernsthafte und individualisierbare Risiko, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zum Gegenstand der Gefahrenprognose (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 36). 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12, ber. Abl. L 204 vom 05.08.2005, S. 24, im Folgenden RL 2004/83/EG). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt danach unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EG erlitten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 und A 9 S 1873/12 -, jeweils juris). Der in dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU (vgl. auch Art. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK, wie dargelegt, auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“, zu diesem Begriff: EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten beziehungsweise Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung beziehungsweise einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte beziehungsweise Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden beziehungsweise schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). 25 Grundsätzlich können Haftbedingungen, gleichgültig aus welchem Grund die Haft vollstreckt wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit auch i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darstellen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 35 ff.; BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 16. Edition (Stand: 01.11.2017), AsylG § 4 Rn. 18, beck-online; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 22.03.2017 – 7 K 1022/17.A –, Rn. 32, juris). Die Erfassung „unmenschlicher“ oder „erniedrigender“ Behandlung oder Bestrafung ist Einzelfallrechtsprechung, die sich einer präzisen juristischen Definition entzieht (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG Rn. 10; zum Maßstab des Art. 3 EMRK für Haftbedingungen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ff.). Nicht jede staatliche Zwangsmaßnahme ist eine „unmenschliche“ und „erniedrigende“ Behandlung, die Art. 3 EMRK verletzt und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiären Schutz zur Folge haben kann. Staatliche Zwangsmittel sind zunächst begriffsnotwendig „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ für die von Zwang betroffenen Personen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt daher die Feststellung zusätzlicher Umstände, um Zwangsmaßnahmen als „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ ansehen zu können (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27.08.1992 – 12850/87 (Tomasi) –, juris; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 13.12.2012 – 39630/09 (El Masri) –, NVwZ 2013, 631). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt etwa, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn eine Person während des amtlichen Gewahrsams körperlich angegriffen und verletzt wird, sofern die ausgeübte Gewalt nicht ihre Rechtfertigung im rechtmäßigen Vollzug der Gesetze findet. Aber auch Haftbedingungen können die Rechte des Inhaftierten aus Art. 3 EMRK verletzen. Maßgeblich für die Bewertung im Einzelfall sind die gesamten äußeren Umstände des Haftvollzugs. Hierzu zählen Art und Weise der Ernährung, Dichte der Zellenbelegung, medizinische Versorgung, sanitäre und hygienische Situation sowie die Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten während der Haft. für die Bewertung, ob die Haft unmenschlich ist, zu berücksichtigen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen liegt dann vor, wenn ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde unvereinbar sind und die Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihm Leid und Härten zufügen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen; ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Gesundheit und das Wohlbefinden des Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft nicht angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 – 47095/99 (Kalashnikov) –, juris; Urteil vom 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 (Ananyeuv) –, juris). Ein zu berücksichtigender aber kein zwingender Umstand ist, ob der Zweck der konkreten Haftbedingungen darin besteht, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen; jedoch kann Art. 3 EMRK auch verletzt werden, wenn ein derartiger Zweck nicht festgestellt werden kann (EGMR, Urteil vom 19.04.2001 – 28524/95 (Peers) –, juris; Urteil vom 04.02.2003 – 50901/99 (Van der Ven) –). Die Tatsache, dass andere Personen unter denselben Umständen inhaftiert sind, kann nicht gegen den Opferstatus eingewandt werden (EGMR, Urteil vom 30.07.1998 – 25357/94 (Aerts) –, juris). 26 2. Nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Gambia bereits in Haft war und im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder inhaftiert werden würde. Aufgrund der in den ausgewerteten Erkenntnismitteln nachgezeichneten Haftbedingungen in Gambia, die durch die Schilderungen des Klägers bestärkt werden, droht ihm damit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. 27 a) Das Gericht hält die Angaben des Klägers über seine Verdächtigung, seine Festnahme, Misshandlung und Inhaftierung für glaubhaft und den Kläger für glaubwürdig. 28 Der Kläger schilderte im Wesentlichen zusammenhängend, detailliert und nachvollziehbar seine Tätigkeit im ... Hotel in Serekunda an der Rezeption. Die Schilderungen erschöpften sich nicht nur in äußeren, oberflächlichen Abläufen, sondern vertieften einzelne Aspekte, die die Nachvollziehbarkeit des Vortrages unterstrichen. So schilderte der Kläger detailreich seine Tätigkeit an der Rezeption und das Reservierungswesen des Hotels. Er konnte nachvollziehbar erklären, weshalb in der Rezeptionskasse ein erheblicher Geldbetrag in verschiedenen Devisen gewesen war, als er deren Unterschlagung verdächtigt wurde. Er nannte unaufgefordert Vor- und Zunamen seines direkten Chefs sowie der Manager des ... Hotels. Durch die unaufgeforderte und mehrfache Betonung, dass das Hotel vom Staat betrieben werde ergibt sich für das Gericht auch nachvollziehbar, weshalb dieser Verdacht die Sicherheitsbehörden zu einem besonders harten Vorgehen veranlasst hat. Der Bericht seiner Verhaftung und das Verbringen auf das in der Nähe gelegene Bakau Polizeirevier decken sich mit den objektiven räumlichen Verhältnissen. Auch die Angaben des Klägers über seine körperlichen Misshandlungen im Büro der NIA sind glaubhaft. Der Kläger ist – was im Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt und in er gerichtlichen Sitzungsniederschrift festgehalten wurde – bei der Schilderung der Misshandlungen und Verletzungen jedes Mal weinend zusammengebrochen. Ferner erscheint es wirklichkeitsnah, dass die NIA – insbesondere unter der Herrschaft des nunmehr abgetretenen Präsidenten Jammeh – im Falle einer Straftat zu Lasten des Staates ermittelt und dabei besonders hart vorgeht. Der Kläger schilderte detailliert, wie ihm zunächst an der Handinnenfläche eine Schnittwunde zugefügt wurde, bevor er einen weiteren Angriff mit seinem linken Arm abzuwehren versuchte, der dabei brach. 29 Die äußeren Umstände seiner Inhaftierung auf der Polizeiwache sowie im Gefängnis Mile 2 gab der Kläger nachvollziehbar wieder. Unaufgefordert schilderte er die sanitären und medizinischen Verhältnisse sowie die Intervalle und Qualität der Verpflegung. Demnach gab es in der Einzelzelle nur eine betonierte Sitzbank, die auch zum Schlafen vorgesehen war. Als sanitäre Anlage habe eine Schüssel gedient. Das Essen sei außerhalb der Zellen eingenommen worden. Zum Frühstück habe es Brötchen, zum Mittagessen mit Wasser aufgekochten Reis oder Getreide gegeben. Abendessen habe es zwischen 5 und 6 Uhr am Nachmittag gegeben. Die Zelle sei so klein gewesen, dass er nicht beide Arme habe gleichzeitig ausstrecken können. 30 Schließlich berichtete der Kläger glaubhaft von den Umständen seiner Flucht. Die geschilderte Wegstrecke und der Zwischenhalt in Brikama Ba stimmen mit den örtlichen Gegebenheiten in Gambia überein. Der Kläger gab detailliert wieder, wie viele Beamte der paramilitärischen Polizei („Paras“) ihn bewachten und wo genau sie auf dem Pick Up Truck saßen. Der Kläger gab an, dass die Ladefläche des Pick Up Trucks nicht mit Gittern versehen gewesen sei. Soweit diese Angaben mit der Anhörung beim Bundesamt nicht übereinstimmen folgt dies nachvollziehbar aus den geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, die sich auch aus dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt ergeben. Die Flucht bei der Überführung ins Gefängnis Janjanbureh und die Umstände der Entfernung der Handschellen schilderte der Kläger im Zusammenhang und wirklichkeitsnah, wobei er auch vermeintliche Nebensächlichkeiten und Randgeschehen wiedergab, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben untermauert. So erklärte er, dass er ein mitgeführtes Hemd über die Handschellen gelegt habe, damit diese nicht erkannt werden würden. Ferner berichtete er, wie er zunächst Vertrauen zu Jugendlichen vom Volk der Mandingo beim Teetrinken aufbaute, bevor er sie um Hilfe bat, sowie, dass niemand die gelösten Handschellen bei sich zu Hause hätte haben wollen. 31 Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder in den Fokus der Sicherheitsbehörden rücken würde und konkret Gefahr liefe, wieder inhaftiert zu werden. Da der Kläger keiner politischen Straftat, sondern eines Vermögensdelikts zum Nachteil eines staatlichen Hotels verdächtig ist, ist nach Einschätzung des Gerichts auch der Machtwechsel hin zu Präsident Barrow für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit unerheblich. 32 b) Die Haftbedingungen in Gambia, wie sie aus den Erkenntnismitteln zu entnehmen sind, sind hart und lebensbedrohlich und stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die Zellen sind feucht und überfüllt. Neben den drei offiziellen Haftanstalten gibt es zahlreiche Zellen in Polizeistationen. Jedenfalls unter der Herrschaft des Präsidenten Jammeh unterhielt auch die NIA Gefängnisse ohne rechtliche Grundlage (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35 unter Berufung auf UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Addendum: Mission to The Gambia, 02.03.2015). Das Mile 2, das Zentralgefängnis in Banjul, in dem der Kläger vor seiner Flucht etwa einen Monat inhaftiert war, ist regelmäßig stark überbelegt. Viele Insassen warten jahrelang auf ein Gerichtsverfahren. Es gibt Beschwerden von Insassen über die schlechte Hygiene, unzureichende sanitäre Anlagen, Lebensmittel und die Schlafbedingungen (Schlafen auf dem nackten Boden). Untersuchungshäftlinge können, falls sie familiäre Unterstützung haben, Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalten beziehen. Dieses Privileg gilt nicht für verurteilte Straftäter. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht und die Todesrate unter den Häftlingen ist nach Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen hoch (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 25.07.2017 - abrufbar unter www.milo.de, S. 16 unter Verweis auf Amnesty International: Amnesty Report - Gambia 2016, 24.02.2016; Human Rights Watch, World Report 2016 - Gambia, 27.01.2016; U.S. Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, 13.04.2016). Unter Präsident Jammeh wurde Nichtregierungsorganisationen der Zutritt zu den Gefängnissen verweigert. Das Internationale Rote Kreuz hatte zuletzt im Jahre 2006 Zugang zu gambischen Gefängnissen (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 35). Im Jahre 2014 konnte ein Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen ausgewählte Bereiche verschiedener Gefängnisse besichtigen (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 36). 33 Hieran hat sich auch durch den Machtwechsel Anfang des Jahres 2017 wenig geändert. Präsident Barrow strengt aktuellen Berichten zur Folge Justizreformen an, die die Politisierung der Justiz beenden sollen. Der neue Innenminister, Mai Fatty, und der Justizminister, Aboubacarr Marie Tambedou, besichtigten im Jahr 2017 das Mile 2 Gefängnis in Begleitung der Presse und kündigten daraufhin Reformen und Verbesserungen an. Bislang ist jedoch nicht absehbar, wann diese stattfinden werden. Um die Überfüllung der Gefängnisse abzumildern, wurden im Februar und März 2017 etwa 270 Gefangene amnestiert (EASO, Country of Origin Information Report The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 36). Die Haftbedingungen sind aktuellen Berichten zur Folge jedoch nach wie vor sehr schlecht. Es mangele immer noch an der Unterbringung der Gefangenen, an der sanitären Ausstattung, Essen und angemessener medizinischer Versorgung (Human Rights Watch, World Report 2018, the Gambia, abrufbar unter www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/gambia, zuletzt eingesehen am 24.04.2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, 26.10.2017, S. 7; zur medizinischen Versorgung in den Haftanstalten: Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21.08.2017, abrufbar unter www.milo.de). 34 3. Dem Kläger steht auch kein interner Schutz nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG zur Verfügung. Abschiebungen erfolgen in der Regel über den internationalen Flughafen Banjul (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, 26.10.2017, S. 8). Bei der hieran anschließenden Kontrolle bestünde die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wieder in den Blick der Sicherheitsbehörden gerät. Auch bei einer freiwilligen Aus- und Wiedereinreise nach Gambia ist zu erwarten, dass der Kläger über den Flughafen Banjul einreist. Auch bei einer Einreise auf dem Landweg über Senegal liefe der Kläger aufgrund der geringen Größe des Landes und der geringen Anzahl hinreichend großer Städte Gefahr, über kurz oder lang aufgegriffen zu werden. 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Kostentragungslast der Beklagten auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Hinblick auf die Kostentragungslast des Klägers auf § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.