Beschluss
6 K 2172/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vollstreckungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktqualität (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) ist von einer Anforderung öffentlicher Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auszugehen.
• Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, kann nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz einschließlich aufschiebender Wirkung gewährt werden.
• Ist ein Konto zum Zeitpunkt der Zustellung als Pfändungsschutzkonto zu qualifizieren oder liegen unberücksichtigte Unpfändbarkeiten (z.B. Wohngeld) vor, müssen Vollstreckungsbehörde und Drittschuldner dies bei der Beitreibung beachten; andernfalls droht Rückerstattungspflicht der eingezogenen Beträge.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann rückwirkend wirken und bereits eingezogene Beträge sind bei Wegfall der rechtlichen Grundlage zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Kontopfändung bei fehlender Beachtung von Pfändungsschutz und Anordnung der Rückzahlung • Bei Vollstreckungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktqualität (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) ist von einer Anforderung öffentlicher Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auszugehen. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, kann nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz einschließlich aufschiebender Wirkung gewährt werden. • Ist ein Konto zum Zeitpunkt der Zustellung als Pfändungsschutzkonto zu qualifizieren oder liegen unberücksichtigte Unpfändbarkeiten (z.B. Wohngeld) vor, müssen Vollstreckungsbehörde und Drittschuldner dies bei der Beitreibung beachten; andernfalls droht Rückerstattungspflicht der eingezogenen Beträge. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann rückwirkend wirken und bereits eingezogene Beträge sind bei Wegfall der rechtlichen Grundlage zurückzuzahlen. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017, mit der ein Betrag von 783,92 EUR vom Girokonto der Antragstellerin gepfändet und an den Antragsgegner überwiesen wurde. Die Pfändungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt; die Antragstellerin wurde am 27.06.2017 informiert. Mit Schreiben vom 04.01.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und bot unter Vorbehalt Ratenzahlungen an. Die Antragstellerin behauptete, das Konto sei zum Zustellzeitpunkt bereits als Pfändungsschutzkonto geführt worden und es gingen Renten- und Wohngeldzahlungen darauf ein. Der Antragsgegner setzte die Einziehung durch, ohne nach Aktenlage ausdrücklich Pfändungsschutzvorschriften zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen mit dem Ziel vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme. • Zulässigkeit: Das Begehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO) zulässig, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Verwaltungsaktqualität Streitgegenstand ist und die Vollstreckung bereits stattfindet (§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Zwar sind die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide vermutlich bestandskräftig; doch bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst, weil sie Pfändungsschutzregelungen nicht berücksichtigt und dem Drittschuldner keine konkrete, anwendbare Grundlage zur Berechnung des pfändbaren Betrags an die Hand gibt. • Rechtsgrundlagen der Maßnahme: Die Vollstreckung stützt sich auf § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. LVwVG; die Pfändung und Einziehung erfolgen nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Auf die Beitreibung sind beschränkend § 319 AO sowie die Vorschriften der ZPO über Kontopfändung (§§ 850 ff. ZPO) entsprechend anzuwenden. • Pfändungsschutz und Ergebnisfolgen: Das Konto war nach Darstellung der Antragstellerin Pfändungsschutzkonto; Wohngeld ist nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar und Renten unterliegen den Regeln des § 54 Abs. 4 SGB I sowie § 850c ZPO und § 850k ZPO. Die Verfügung berücksichtigt diese Schutzvorschriften nicht, weshalb die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig sein kann. • Aufschiebende Wirkung und Rückerstattung: Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wirkt die aufschiebende Wirkung rückwirkend; bereits eingezogene Beträge sind mangels Rechtsgrundes zurückzuerstatten. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner ferner zu prüfen, ob eine angemessene Ratenzahlung als milderes Mittel in Betracht kommt. Der Antrag hat Erfolg. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 an und verpflichtete den Antragsgegner, die auf Grundlage dieser Verfügung eingezogenen Beträge an die Antragstellerin zurückzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 195,98 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Verfügung Pfändungsschutzvorschriften nicht beachtet und dem Drittschuldner keine konkrete Grundlage zur Ermittlung des pfändbaren Betrags gab, wodurch ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen und die rückwirkende aufschiebende Wirkung Rückerstattungsansprüche der Antragstellerin begründet.