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Urteil

A 5 K 7980/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein minderjähriger Asylbewerber kann Wiedereinsetzung in die Klagefrist erhalten, wenn die zuständige Amtsvormundin wegen Urlaub unverschuldet erst nach Fristablauf von einem Bescheid Kenntnis erlangt. • Bei Rückkehr nach Syrien bestehen nach der derzeitigen Lage Nachfluchtgründe: Rückkehrer aus dem Westen werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als regimefeindlich angesehen und drohen politisch motivierte Repressionen. • Die Einberufung zum Wehrdienst beziehungsweise Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt für männliche Rückkehrer aus Syrien ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsrisiko dar. • Eine inländische Fluchtalternative besteht regelmäßig nicht, da sichere Verlagerung in andere Landesteile unzumutbar und gefährlich ist.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei syrischem Minderjährigen; Wiedereinsetzung und Nachfluchtgründe • Ein minderjähriger Asylbewerber kann Wiedereinsetzung in die Klagefrist erhalten, wenn die zuständige Amtsvormundin wegen Urlaub unverschuldet erst nach Fristablauf von einem Bescheid Kenntnis erlangt. • Bei Rückkehr nach Syrien bestehen nach der derzeitigen Lage Nachfluchtgründe: Rückkehrer aus dem Westen werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als regimefeindlich angesehen und drohen politisch motivierte Repressionen. • Die Einberufung zum Wehrdienst beziehungsweise Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt für männliche Rückkehrer aus Syrien ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsrisiko dar. • Eine inländische Fluchtalternative besteht regelmäßig nicht, da sichere Verlagerung in andere Landesteile unzumutbar und gefährlich ist. Der 2000 in Damaskus geborene syrische Kläger reiste 2015 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde am 28.09.2016 gestellt. Das BAMF erkannte ihm subsidiären Schutz zu und lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Der Bescheid wurde dem Jugendamt als Amtsvormund zugestellt; die zuständige Mitarbeiterin war jedoch im Urlaub, sodass die Klagefrist versäumt wurde. Am 15.09.2017 erhob das Jugendamt als gesetzlichen Vertreter Klage und beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Das Gericht prüfte auch, ob bei Rückkehr nach Syrien Nachfluchtgründe und insbesondere wegen Wehrpflicht oder als Rückkehrer drohende Verfolgung vorliegen. • Zulässigkeit und Wiedereinsetzung: Die Zustellung an das Jugendamt wirkte wirksam; die zweiwöchige Klagefrist lief daher am 11.09.2017 ab. Die Klage wurde verspätet erhoben, jedoch ist Wiedereinsetzung nach §60 VwGO gerechtfertigt, weil die Amtsvormundin wegen Urlaub ohne Verschulden keine Kenntnis vom Bescheid hatte und die Klage binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erhoben wurde. • Keine Zurechnung des Fehlers des Verwaltungssekretariats: Die Amtsvormundin hatte Vertretungsregelungen getroffen; das Unterlassen der Postbearbeitung durch Sekretariatsmitarbeiter ist dem Kläger nicht zuzurechnen. • Rechtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft: Nach §3 Abs.1 und Abs.4 AsylG ist Flüchtling, wer wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Heimatstaat Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder will; hierzu zählen auch zugeschriebene politische Überzeugungen (§3b AsylG). • Nachfluchtgründe und Lage in Syrien: Angesichts der repressiven Praxis des Assad-Regimes mit willkürlichen Verhaftungen, Folter, Verschwindenlassen und extralegalen Hinrichtungen besteht bei Rückkehrern aus dem Westen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. • Spezifische Gefährdung für Rückkehrer: Äußerungen hoher Militärs, Listen gesuchter Personen sowie staatliche Maßnahmen (z. B. Enteignungsregelungen) stützen die Annahme, dass Rückkehrer als regimefeindlich eingestuft und repressiv behandelt werden. • Keine inländische Fluchtalternative: Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Kontrolle durch verschiedene bewaffnete Akteure ist ein innerstaatlicher Schutz nach §3e AsylG nicht zumutbar. • Wehrdienstrisiko: Für den 18-jährigen Kläger besteht bei Rückkehr konkrete Gefahr der Einberufung oder Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung; dies begründet ebenfalls flüchtlingsrelevante Verfolgung (vgl. Rechtsprechung des VGH BW). Die Klage war begründet: Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Das Gericht hob den Teil des BAMF-Bescheids auf, der die Asylzuweisung abgelehnt hatte, und verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 Abs.1, Abs.4 AsylG. Die Entscheidung stützt sich auf die gewährte Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach §60 VwGO sowie auf die Feststellung, dass bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung droht, insbesondere wegen der Behandlung von Rückkehrern und wegen der Wehrdienstproblematik. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.