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Gerichtsbescheid

3 K 2322/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1212.3K2322.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara und islamisch-schiitischen Glaubens. Er reiste am ……2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie – Jugendamt – der Stadt Bielefeld als seinen Amtsvormund, am 10.03.2022 einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen, die am 03.05.2022 in C. stattfand, führte der Kläger aus, er habe seine Heimat im Wesentlichen aus zwei Gründen verlassen. Zum einen sei sein Vater in den Fokus der Taliban geraten, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Er habe zunächst als eine Art Hausmeister die Materialversorgung einer Schule sichergestellt. Die Taliban aber hätten es sich zum Ziel gesetzt, sämtliche Schulen zu schließen und ihn deshalb bedroht. Sodann habe sein Vater den Job gewechselt und für ein Krankenhaus gearbeitet. Dort habe er Medikamente aus der Stadt besorgt, mit denen im Krankenhaus dann auch Angehörige der afghanischen Armee versorgt worden seien. Sein Vater sei deshalb als Verräter betrachtet worden, weshalb die ganze Familie durch die Taliban bedroht sei. Die Familie sei dann nach Kabul gezogen. Aber auch dort habe die Familie vor den Taliban keine Ruhe gehabt. Zum anderen drohe ihm als Hazara und Schiit sowohl von den Taliban als auch dem wiedererstarkten sog. Islamischen Staat Gefahr. Diese wollten alle Hazara und Schiiten töten. Mit Bescheid vom 25.07.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 2) ab und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 3). Der an die „Stadt C. – Amt für Jugend und Familie – Frau F. “ adressierte und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 29.07.2022 übergeben. Auf dem zur Klageschrift übersandten Übersendungsschreiben zum Bescheid befindet sich ein auf den 01.08.2022 datierter Eingangsstempel des Jugendamtes. Der Kläger – wiederum vertreten durch seinen Amtsvormund – hat mit postalisch übermittelter Klageschrift vom 09.08.2022, bei Gericht eingegangen am 15.08.2022 – einem Montag –, Klage erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis übermittelte der Amtsvormund des Klägers die Klageschrift am 18.08.2022 erneut über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an das erkennende Gericht und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Amtsvormund sei eine etwaige Verpflichtung zur Übermittlung der Klage auf elektronischem Wege nicht bekannt gewesen. Dass auch der Postweg sechs Tage gedauert habe, sei vom Amtsvormund nicht zu vertreten. Eine vorherige Absprache mit dem Kläger sei nicht schneller zu realisieren gewesen. Dem Mündel dürften durch etwaige Fehler seines gesetzlichen Vertreters keine Nachteile erwachsen. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt, sondern wörtlich lediglich fristwahrend Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhoben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.08.2022 zum erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Mit Beschluss vom 27.10.2022 wurde das Verfahren durch die Kammer auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig (I.). Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren (II.). I. Die wirksam erst am 18.08.2022 erhobene Klage wahrt die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG nicht. Diese endete vorliegend mit Ablauf des 12.08.2022. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Postzustellungsurkunde wurde der streitgegenständliche Bescheid am 29.07.2022 im förmlichen Zustellungsverfahren dem Amt für Jugend und Familie der Stadt C. – Jugendamt – als dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zugestellt und zwar gem. §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an eine unter der Zustellungsvorschrift beschäftigte Person. Gesetzlicher Vertreter des Klägers und damit richtiger Zustellungsadressat ist aufgrund seiner Bestellung zum Amtsvormund das Jugendamt der Stadt C. (§ 55 Abs. 1 SGB VIII). Dem steht die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Danach überträgt das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten, wobei dieser gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen wird (sog. Realvormund). Dies ändert aber nichts daran, dass im Außenverhältnis das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Mündels bleibt. Die Regelungen der Übertragung betreffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insoweit lediglich die Ausübung der Tätigkeit, führen aber nicht dazu, dass die Amtsvormundschaft als solche auf den einzelnen Mitarbeiter übergeht. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16.10.2018 – A 5 K 7980/17 –, juris, Rn. 15; Hoffmann , in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 55 Rn. 5 ff.; Tillmanns , in: MüKO, 8. Aufl. 2020, SGB VIII, § 55 Rn. 3, 9; Walther , in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII §§ 55 a. F., 55 Rn. 77. Deutlich wird dies nicht zuletzt daran, dass das Bestehen der Amtsvormundschaft von einem Wechsel des bestellten Beamten oder Angestellten unabhängig ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit können Zustellungen damit wirksam sowohl an das Jugendamt als auch direkt an den Realvormund bewirkt werden. Vgl. Hoffmann , in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 55 Rn.5 ff.; Tillmanns , in: MüKO, 8. Aufl. 2020, SGB VIII, § 55 Rn. 3, 9; Walther , in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII §§ 55 a. F., 55 Rn. 77. Der streitgegenständliche Bescheid konnte überdies wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an eine unter der Zustellungsvorschrift beschäftigte Person zugestellt werden, da dem Begriff des Geschäftsraums i. S. v. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Behörden unterfallen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Realvormundin, Frau F. , namentlich im Adressfeld des Bescheids und des Anschreibens genannt ist. Zwar könnte, wenn auf einen expliziten Zustellungswillen an die Realvormundin zu schließen wäre, fraglich sein, ob eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam vorgenommen werden konnte. Denn eine wirksame Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum setzt voraus, dass die das Schriftstück annehmende Person Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin des Zustellungsadressaten ist. Die Person, die das Schriftstück angenommen hat, ist aber nicht bei der Realvormundin beschäftigt. Derartige Überlegungen können vorliegend jedoch dahinstehen, weil ein Zustellungswille ausschließlich an die Realvormundin persönlich nicht anzunehmen ist. Genannt ist im Adressfeld des dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Anschreibens in der ersten Zeile die „Stadt C. – Amt für Jugend und Familie –“ und in der zweiten Zeile „Frau F. “. Damit ist davon auszugehen, dass die Nennung der Realvormundin im Adressfeld lediglich die Zuordnung des Schriftstücks innerhalb der Behörde erleichtern sollte. Hätte die Zustellung an die Realvormundin persönlich erfolgen sollen, wäre diese im Adressfeld zuerst benannt worden. Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass in der Anrede des beiliegenden Anschreibens das Jugendamt als solches und nicht Frau F. persönlich angeschrieben wurde. Damit beginnt der Lauf der zweiwöchigen Klagefrist vorliegend gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 30.07.2022 und endet gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12.08.2022. Soweit teilweise vertreten wird, der Lauf der Klagefrist beginne wegen der aus § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folgenden besonderen Stellung des Realvormunds gleichwohl erst mit dem Zeitpunkt, in dem diesem oder seinem Vertreter das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, Vgl. VG Schwerin, Urteile vom 13.04.2018 – 15 A 4249/17 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 05.11.2019 – 15 A 602/18 SN –, juris, Rn. 12; Winckler , in: BeckOK Sozialrecht, 66. Ed., Stand: 01.09.2022, SGB VIII, § 55 Rn. 10. ist dem nicht zu folgen. Ein Auseinanderfallen von dem mit dem durch die Zustellung ausgelösten Bekanntgabezeitpunkt und dem Beginn der Klagefrist ist mit dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 AsylG unvereinbar, wonach die zweiwöchige Klagefrist mit Zustellung der Entscheidung beginnt, und führte überdies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. So auch VGH Kassel, Beschluss vom 22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris, Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 09.07.2018 – 6 A 138/18 –, juris, Rn. 17. Dessen ungeachtet ist die Klage selbst unter Zugrundelegung dieser Ansicht verfristet. Denn danach wäre davon auszugehen, dass ausweislich des auf dem Anschreiben angebrachten, auf den 01.08.2022 datierten Posteingangsstempels des Jugendamtes die zweiwöchige Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 15.08.2022 endete. Wirksam Klage hat der Kläger allerdings erst am 18.08.2022 erhoben. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung, eingefügt in das Gesetz durch Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), sind u. a. schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die bei Gericht am 15.08.2022 postalisch eingegangene Klageschrift nicht. Diese Form der Übermittlung verstößt gegen § 55d Satz 1 VwGO und ist daher unwirksam. Die Klageschrift wurde „durch eine Behörde“ eingereicht, denn das Jugendamt ist (auch) in seiner Funktion als Amtsvormund Behörde. Vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2016 – 1 B 32/19 –, juris, Rn. 20. In Ausübung dieser Aufgabe hat die Realvormundin die vorliegende Klage für den Kläger erhoben. Gründe für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, wonach § 55d VwGO nur dann Anwendung findet, wenn die Behörde für ihren nach § 61 VwGO am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Rechtsträger handelt, selbst beteiligt ist oder aber ihr als Behörde eigene Beteiligtenrechte gesetzlich eingeräumt sind, nicht aber auch dann, wenn sie in Wahrnehmung ihrer zum Tätigkeitsbereich als Amtsvormund gehörenden Aufgaben als gesetzlicher Vertreter des Mündels prozessuale Handlungen vornimmt, sind nicht ersichtlich. Sinn und Zweck von § 55d VwGO – wie im Übrigen auch der im Wesentlichen gleichlautenden Parallelvorschriften § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO – ist es, mit Blick auf die elektronische Aktenführung bei Gericht den dortigen Scan- und Druckaufwand zu reduzieren und deshalb die genannten „professionellen“ Anwender zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu verpflichten. Vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 20, 27; siehe auch Braun Binder , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 4; Ulrich , in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, Stand: Februar 2022, § 55d Rn. 6; Stadler , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130d Rn. 1. Ein solcher „professioneller“ Anwender ist das Jugendamt aber auch dann, wenn es als gesetzlicher Vertreter des Mündels für diesen Klage erhebt. Dies gilt umso mehr, weil das Jugendamt als Amtsvormund Behördenprivilegien in Anspruch nehmen kann, wie z. B. die Geltendmachung einer Kostenpauschale nach § 162 Abs. 2 VwGO im Kostenfestsetzungsverfahren. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 – 35 KE 12.08 –, juris, Rn. 4 ff.; Hoffmann , in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 55 Rn. 8. Dann aber muss sich das Jugendamt als Amtsvormund auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an seiner Behördenstellung festhalten lassen. Dass dem Jugendamt bzw. seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Nutzung des beBPo vorübergehend nicht möglich war, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die gesetzliche Vertreterin des Klägers hat vielmehr selbst eingeräumt, dass die unterlassene Nutzung auf Rechtsunkenntnis beruht habe. II. Auch ist dem Kläger nicht gem. § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Danach ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO); außerdem ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und zwar innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen. Eine Ausnahme von der Darlegungsobliegenheit gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.06.2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 5, sowie vom 03.12.2001 – 4 BN 32.01 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2012 – 3 A 967/08 –, juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Kläger war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die Versäumung der Klagefrist beruht auf einem Verschulden des gesetzlichen Vertreters des Klägers, welches sich dieser gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2014 – 2 B 93.13 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Nach dem Vorgesagten kann dahinstehen, inwieweit – wie vom gesetzlichen Vertreter des Klägers geltend gemacht – vorliegend eine überlange Postlaufzeit gegeben ist, da die Übermittlung der Klageschrift auf dem Postwege auch bei rechtzeitigem Eingang – mithin innerhalb der zweiwöchigen Frist – die Klagefrist nicht gewahrt hätte. Entscheidend ist vielmehr einzig, ob die Unkenntnis der aus § 55d VwGO folgenden Verpflichtung zur elektronischen Einreichung einer Klageschrift verschuldet ist. Als regelmäßig verschuldet gilt bloße Rechtsunkenntnis, zumindest dann, wenn sie vermeidbar ist. Czybulka/Kluckert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 83 ff. m. w. N. So verhält es sich hier. Dabei kann dahinstehen, ob für Behörden generell die für Rechtsanwälte geltenden Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden sind oder dieser Maßstab uneingeschränkt nur dann gilt, wenn der entsprechende Behördenmitarbeiter selbst über die Befähigung zum Richteramt verfügt. In jedem Fall kann sich ein Behördenmitarbeiter, der eigenverantwortlich verwaltungsgerichtliche Prozesse führt, nicht auf die fehlende Kenntnis von der seit dem 01.01.2022 geltenden Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für sog. professionelle Anwender berufen. Die Unkenntnis dieser Verpflichtung ist regelmäßig verschuldet. Denn den Mitarbeitern obliegt es, jedenfalls die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunikation mit Gerichten zu kennen und sich hierauf einzustellen. Verfügen sie über diese Kenntnisse nicht selbst oder besteht Unsicherheit über den Anwendungsbereich einzelner Vorschriften, ist es an ihnen, an geeigneten Stellen um juristischen Rat nachzusuchen. Dies gilt umso mehr, weil es sich – wie dargelegt – bei der aus § 55d VwGO folgenden Verpflichtung nicht um eine verwaltungsprozessuale Besonderheit handelt, sondern die verpflichtende elektronische Dokumentenübermittlung von Behörden an Gerichte nunmehr den prozessualen Regelfall darstellt und überdies seit Einführung der Vorschrift bis zur Klagerhebung bereits über acht Monate vergangen sind. Gründe, warum die Unkenntnis dieser zentralen Verpflichtung ausnahmsweise unverschuldet sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Andere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Realvormundin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht, angesichts der zitierten abweichenden Rechtsprechung zum maßgeblichen Beginn der Klagefrist (unverschuldet) von einem späteren Ablauf der Klagefrist ausgegangen zu sein, sodass die insoweit möglicherweise bestehende Rechtsunsicherheit jedenfalls nicht kausal für die Versäumung der Klagefrist geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.