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Beschluss

4 K 6442/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2018, mit dem die nächtliche Bereithalteverpflichtung angeordnet wurde, aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung, dass er sich in bestimmten Zeiträumen – zum Zwecke der Durchführung seiner Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens – in der ihm zugewiesenen Unterkunft bereitzuhalten habe. 2 Bei sachdienlicher Auslegung richtet sich der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.1979 - XI 4241/78 -, juris; Beschl. v. 31.05.2006 - 2 S 946/06 -, NVwZ-RR 2006, 816 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 130 und 181, m.w.N.; Möller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 46 AufenthG, Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, 34. EGL 2018, § 80 Rn. 356, m.w.N.). 3 1. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft; denn bei dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 09.11.2018, in welchem die Bereithalteverpflichtung enthalten ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. 4 Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann, ist der objektive Erklärungswert (vgl. §§ 157, 133 BGB analog), wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, juris Rn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 54; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 35 Rn. 9). Maßgeblich ist, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, juris Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 56, m.w.N.). Dabei ist eine Regelung immer erst dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde auch ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, und Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urt. v. 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, juris Rn. 24, m.w.N.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 21.03.2012 - 3 L 341/11 -, NVwZ-RR 2012, 720). 5 Zwar entspricht das Schreiben vom 09.11.2018 nicht der üblichen äußeren Form schriftlicher Verwaltungsakte: Eine eindeutige Bezeichnung als „Verwaltungsakt“, „Verfügung“, „Anordnung“ oder Ähnliches fehlt. Auch enthält es keine substanzielle Begründung und keine (naheliegende) Anordnung eines Sofortvollzugs. Ebenso wird keine Rechtsgrundlage für den behördlichen Akt benannt. Schließlich ist ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. 6 Gleichwohl spricht Überwiegendes dafür, dass das Regierungspräsidium eine verbindliche Regelung getroffen hat. Denn in dem Schreiben heißt es wörtlich: „[...] Ihre Abschiebung steht unmittelbar bevor. Sie [der Antragsteller] haben sich im Zeitraum vom 19.11.2018 bis 23.11.2018 jeweils von 03:00 Uhr bis 04:15 Uhr in der Ihnen zugewiesenen Unterkunft [...] zur Abschiebung bereitzuhalten. Sollten Sie in dem genannten Zeitraum nicht angetroffen werden, kann dies dazu führen, dass Sie in Abschiebungshaft genommen werden.“ Die Formulierung „Sie haben sich [...] bereitzuhalten“ spricht dafür, dass das Regierungspräsidium dem Antragsteller damit aufgeben – und nicht in sein Belieben stellen – wollte, dass er sich zu den angegebenen Zeiten in seiner Unterkunft für die geplante Überstellung (Abschiebung) bereithält. Dies bestätigt auch die Antragserwiderung, in welcher der Antragsgegner unter Hinweis auf § 46 AufenthG den verpflichtenden Charakter der Aufforderung erneut betont hat. Das Schreiben beschränkt sich gerade nicht auf die Unterrichtung über eine (ohnehin bestehende) Obliegenheit des Antragstellers – verbunden mit der Bitte, sich bereitzuhalten – und über mögliche Folgen im Falle eines Obliegenheitsverstoßes, etwa die Beantragung von Abschiebehaft oder auch die Verlängerung der Überstellungsfrist. 7 2. Gegen diesen Verwaltungsakt hat der Antragsteller einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch erhoben. Er hat – nach eigenen und vom Antragsgegner nicht bestrittenen Angaben – zeitgleich mit dem Antrag bei Gericht den Antragsgegner „aufgefordert, auf die von ihm vorgetragenen Bedenken einzugehen und von einer Umsetzung des Schreibens abzusehen“. In dieser Formulierung ist ein Widerspruch zu sehen, der zulässigerweise, insbesondere fristgerecht, erhoben worden ist. 8 3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass der Widerspruch – entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Denn ein Fall gesetzlicher Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO ist bei aufenthaltsrechtlichen Ordnungsverfügungen nicht ersichtlich, eine gesonderte Anordnung ist nicht erfolgt (vgl. Hörich, in: Kluth/Heusch, AuslR, 19. Ed. 2018, § 46 AufenthG, Rn. 19). II. 9 Im Übrigen bemerkt die Kammer: 10 1. Eine etwaige Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde – möglicherweise gestützt auf § 46 Abs. 1 AufenthG –, der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer habe sich zwecks Durchführung einer Abschiebung in einem gewissen Zeitraum an einem bestimmten Ort bereitzuhalten, dient der Umsetzung seiner ohnehin bestehenden Ausreisepflicht. Eine solche Bereithalteaufforderung verdeutlicht (konkretisiert) die in § 47 Abs. 3 AsylG enthaltene Erreichbarkeitspflicht des Ausländers in der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung, welche allerdings beim Antragsteller wegen des Ablaufs der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr bestanden haben dürfte. In jedem Fall dient sie einer rechtzeitigen Unterrichtung des Ausländers darüber, welche Folgen sich für ihn ergeben könnten, wenn er zu den angegebenen Zeiten nicht angetroffen wird. 11 2. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer nächtlichen Bereithalteverpflichtung wäre ebenfalls § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Erforderlich wäre jedenfalls ein sinnvoller Bezug der Maßnahme zum Verfahrenszweck, da sie nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen darf (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 -13 ME 442/17 -, juris Rn. 5). Dass eine zeitlich eng begrenzte Bereithalteverpflichtung nur unter den strengeren Voraussetzungen der Anordnung von Abschiebehaft erlassen werden könne, trifft wohl allerdings nicht ohne weiteres zu (in diese Richtung möglicherweise Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6). Denn bei einer Bereithalteverpflichtung geht es um die kurzfristige Erreichbarkeit und eher nicht um eine räumliche Beschränkung seines Aufenthalts nach Art einer Freiheitsentziehung („nächtlicher Hausarrest“). Dagegen spricht schon, dass sich der Betroffene lediglich für einen kurzen Zeitraum und an wenigen Tagen – vorliegend jeweils 75 Minuten an fünf Tagen – für die Überstellung bereithalten soll. In diesem Umfang wäre eine Bereithalteverpflichtung womöglich auch nicht unverhältnismäßig. Es steht wohl regelmäßig keine mildere, aber gleich geeignete Maßnahme zur Verfügung. Dies dürfte insbesondere im Verhältnis zur Meldeauflage gelten. Eine solche könnte zwar grundsätzlich ein milderes Mittel sein, das aber in Überstellungs- bzw. Abschiebungsfällen nicht gleich geeignet erscheint (a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 -13 ME 442/17 -, juris Rn. 6). Mit einer Meldeauflage wäre wohl gerade nicht im erforderlichen Maße sichergestellt, dass der betroffene Ausländer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich in seiner Unterkunft bereithält. III. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).