Beschluss
2 M 168/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung nach § 46 Abs. 1 AufenthG, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort (z. B. einer Gemeinschaftsunterkunft) zu nehmen, muss einen sinnvollen Bezug zum Zweck der Ermächtigung (Erreichbarkeit, Identitätsfeststellung, Passbeschaffung, Förderung der Ausreise) aufweisen und darf nicht unverhältnismäßig oder schikanös sein.
• Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft darf nicht zum Zweck der Verfolgung sozialer (z. B. Vermeidung von Mietschulden) oder pauschaler Sanktionierung eingesetzt werden.
• Ist offen, ob die vollziehbare Ausreisepflicht eines Betroffenen entfallen wird (z. B. wegen eines möglichen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG), darf eine Wohnsitzauflage nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft getroffen werden.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Zweck der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung (Förderung der Ausreise) besonderes Gewicht beizumessen; zugunsten des Betroffenen kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Folgen einer Vollziehung nicht vollständig reversibel sind.
Entscheidungsgründe
Wohnsitzauflage nach §46 Abs.1 AufenthG nur bei geeignetem Bezug zur Ausreiseförderung • Eine Anordnung nach § 46 Abs. 1 AufenthG, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort (z. B. einer Gemeinschaftsunterkunft) zu nehmen, muss einen sinnvollen Bezug zum Zweck der Ermächtigung (Erreichbarkeit, Identitätsfeststellung, Passbeschaffung, Förderung der Ausreise) aufweisen und darf nicht unverhältnismäßig oder schikanös sein. • Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft darf nicht zum Zweck der Verfolgung sozialer (z. B. Vermeidung von Mietschulden) oder pauschaler Sanktionierung eingesetzt werden. • Ist offen, ob die vollziehbare Ausreisepflicht eines Betroffenen entfallen wird (z. B. wegen eines möglichen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG), darf eine Wohnsitzauflage nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft getroffen werden. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Zweck der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung (Förderung der Ausreise) besonderes Gewicht beizumessen; zugunsten des Betroffenen kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Folgen einer Vollziehung nicht vollständig reversibel sind. Die Ausländerbehörde ordnete mit Bescheiden vom 07.08.2012 die sofortige Wohnsitzverlagerung einer Familie in eine Gemeinschaftsunterkunft und begründete dies mit vermuteter Identitätstäuschung, der Notwendigkeit intensiverer Maßnahmen zur Identitätsklärung und der Vermeidung drohender Obdachlosigkeit infolge gekürzter Leistungen. Die Familie lebt bislang in einer privaten Wohnung; zwei der Kinder sind in Deutschland geboren. Die Behörde stellte wiederholte Falschangaben zur Identität fest und verwies auf mögliche Mietschulden sowie die eingeschränkte Leistungsgewährung nach dem AsylbLG. Das Verwaltungsgericht stellte vorläufig die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her mit der Begründung, dass für ein Ermessen nach § 46 Abs. 1 AufenthG zu prüfen sei, ob insbesondere bei der Tochter ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besteht, wodurch die Ausreisepflicht entfallen könnte. Die Behörde legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtliche Grundlage ist § 46 Abs. 1 AufenthG; Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Erreichbarkeit des Ausländers und die Förderung der Ausreise, insbesondere durch Identitätsfeststellung und Passbeschaffung. • Die angeordnete Wohnsitzverlagerung muss einen konkreten, sinnvollen Bezug zu diesem Zweck aufweisen; soziale Erwägungen wie die Vermeidung von Mietschulden oder drohende Obdachlosigkeit rechtfertigen eine solche Anordnung nicht. • Die Behörde hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten intensiveren Maßnahmen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung in der Gemeinschaftsunterkunft stattfinden sollen; daher besteht Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme zur Zielerreichung. • Eine Wohnsitzauflage ist ermessensfehlerhaft, wenn absehbar ist, dass die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen wird, etwa weil ein Betroffener voraussichtlich einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG hat oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besteht. • Nach den unangegriffenen Feststellungen erfüllt die Minderjährige die formalen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG; es ist offen, ob allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG zu berücksichtigen sind oder die Behörde im Ermessenswege nach § 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG absehen kann. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu berücksichtigen, dass die Folgen der Vollziehung für die in Deutschland geborenen minderjährigen Kinder schwer rückgängig zu machen sein können und der bisherige Zustand fortbesteht, wenn die aufschiebende Wirkung gewährt wird. • Vor diesem Hintergrund überwiegen die Belange der Antragsteller: Es ist zumindest offen, ob die Wohnsitzauflage rechtmäßig wäre, und die mit der Vollziehung verbundenen Nachteile sind erheblich und möglicherweise irreversibel. • Kosten- und Prozesskostenhilfeentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO und §§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Ausländerbehörde zurückgewiesen und die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Wohnsitzbescheide bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Wohnsitzauflagen könnten ermessensfehlerhaft sein, weil unklar ist, ob sie dem Zweck der Ausreiseförderung dienen, insbesondere da offen ist, ob gegenüber der minderjährigen Tochter eine Ausreisepflicht besteht oder sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG hat. Ferner wiegen die negativen, teilweise nicht rückgängig zu machenden Folgen einer sofortigen Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft für die in Deutschland integrierten Kinder schwerer als das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Kostenentscheidung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragsteller wurden getroffen.