Urteil
3 K 5562/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit tragen, wenn die Gruppentypischen Strukturmerkmale Gewaltbereitschaft und unbedingte Loyalität nahelegen.
• Ein Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG für erlaubnisfreie Waffen ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit und Erwerbswilligkeit vorliegen.
• Ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG kann präventiv auch dann angeordnet werden, wenn der zukünftige Erwerb zu verhindern ist und die Maßnahme zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten ist.
• Bei Vorliegen gewichtiger Tatsachen zur Gefährdungslage beschränkt sich das Ermessen der Behörde auf eine Abwägung zwischen hohem Schutzgut (Leben, Gesundheit) und relativ geringer Eingriffsintensität; daraus kann ein umfassendes Erwerbs- und Besitzverbot folgen.
Entscheidungsgründe
Waffenverbot wegen Mitgliedschaft in Hells Angels begründete Unzuverlässigkeit (§§ 5, 41 WaffG) • Allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit tragen, wenn die Gruppentypischen Strukturmerkmale Gewaltbereitschaft und unbedingte Loyalität nahelegen. • Ein Erwerbs- und Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG für erlaubnisfreie Waffen ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit und Erwerbswilligkeit vorliegen. • Ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG kann präventiv auch dann angeordnet werden, wenn der zukünftige Erwerb zu verhindern ist und die Maßnahme zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten ist. • Bei Vorliegen gewichtiger Tatsachen zur Gefährdungslage beschränkt sich das Ermessen der Behörde auf eine Abwägung zwischen hohem Schutzgut (Leben, Gesundheit) und relativ geringer Eingriffsintensität; daraus kann ein umfassendes Erwerbs- und Besitzverbot folgen. Der 1956 geborene Kläger ist Mitglied einer örtlichen Organisationseinheit des Hells Angels Motorcycle Club (HAMC) und erschien bei einer Veranstaltung in der offiziellen Kutte. Die Behörde erhielt 2015/2016 Erkenntnisse über die Szene und erstellte einen Strukturbericht, wonach OMCGs wie HAMC durch hierarchische Strukturen, unbedingte Loyalität und szenetypische Gewaltauffälligkeiten gekennzeichnet sind. Die Beklagte prüfte daraufhin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und erließ mit Bescheid vom 24.01.2017 ein Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nach § 41 WaffG; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte und rügte Pauschalierung und fehlende individuelle Prüfung; er betonte fehlende Straftaten und fehlendes Erwerbsinteresse. Das Gericht hat die Verwaltungsakten geprüft und im Wesentlichen die Einschätzung des LKA und die Rechtsanwendung der Behörde als tragfähig gewertet. • Rechtsgrundlagen sind § 5, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG; maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die mündliche Verhandlung bei Dauerverwaltungsakt. • Zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG: Unzuverlässigkeit ist zu prüfen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; die Prognose bezieht sich auf die Person und darf die Gruppenzugehörigkeit einbeziehen, wenn zwischen Gruppentypik und erwartbarem Verhalten ein kausaler Zusammenhang besteht. • Der Strukturbericht des LKA und weitere Polizeilagen bilden eine tragfähige Tatsachengrundlage; HAMC weist nach den vorliegenden Erkenntnissen prägende Merkmale (Gewalt, Hierarchie, Loyalitätszwang, Abschottung) auf, die die Prognose tragen, dass Mitglieder in szenetypische gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werden können. • Vor dem Hintergrund dieser Strukturmerkmale begründet allein die Mitgliedschaft des Klägers die Besorgnis, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen könnte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c WaffG); persönliche Unbescholtenheit des Klägers steht dem nicht entgegen. • Zur Erwerbswilligkeit (§ 41 Abs. 1): Erwerbswillig ist, wer aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, künftig in den Besitz von Waffen/Munition zu gelangen; es genügt die präventive Gefahrenvorsorge. Die Mitgliedschaft im HAMC rechtfertigt diese Besorgnis auch ohne eigene Waffenaffinität. • Zu § 41 Abs. 2 WaffG: Die Norm gestattet präventive Besitzverbote auch für erlaubnispflichtige Waffen, um künftigen Erwerb zu verhindern, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten ist. • Bei abwägender Berücksichtigung ist das Verbot erforderlich und angemessen: Schutzgüter Leben und Gesundheit überwiegen bei zugleich geringer Belastung des Klägers, der ohnehin keine Erlaubnis erwerben könnte und keine schutzwürdigen Belange ausreichend vorgetragen hat. • Eine weitergehende Einzelfallaufklärung oder psychologische Begutachtung war nicht erforderlich, weil die strukturellen Tatsachen die Prognose tragen und der Kläger sich nicht erkennbar distanziert hat. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig. Das Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gegenüber dem Kläger ist zulässig, weil seine Mitgliedschaft in der örtlichen HAMC‑Organisation anhand tragfähiger Tatsachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet und damit konkrete Anhaltspunkte für Erwerbswilligkeit und eine von Waffen ausgehende Gefährdung bestehen. Die Maßnahme ist erforderlich und angemessen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; daher war die Klage abzuweisen und die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten zu treffen.