Beschluss
7 K 3232/24
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0327.7K3232.24.00
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Leitsätze
1, Die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Outlaws MC" kann zu einem waffenrechtlichen Verbot im Hinblick sowohl auf erlaubnisfreie als auch erlaubnispflichtige Waffen und Munition führen. (Rn.45)
2. Ein Waffenbesitzverbot i.S.d. § 41 Abs 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kann geboten sein, wenn der Betroffene bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 35). (Rn.74)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1, Die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Outlaws MC" kann zu einem waffenrechtlichen Verbot im Hinblick sowohl auf erlaubnisfreie als auch erlaubnispflichtige Waffen und Munition führen. (Rn.45) 2. Ein Waffenbesitzverbot i.S.d. § 41 Abs 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kann geboten sein, wenn der Betroffene bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 35). (Rn.74) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein durch den Antragsgegner erlassenes Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG. Der Antragsteller ist als selbstständiger Geschäftsführer der S. T. GmbH berufstätig, verheiratet und hat zwei Kinder. Unter dem 04.07.2024 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner zum Erlass eines Waffenverbots angehört und nahm dazu unter dem 22.07.2024 (Bl. 15 ff. der Behördenakte) und dem 13.08.2024 (Bl. xx f. der Behördenakte) Stellung, in der er seine Ablehnung der in Aussicht gestellten Verbote zum Ausdruck brachte. Mit Bescheid vom 04.09.2024 wurde dem Antragsteller unter Ziffer 1 Erwerb und Besitz von Waffen und Munition i.S.d. § 1 Abs. 2 und 4 WaffG nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition) und § 41 Abs. 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und Munition) untersagt. Unter Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und unter Ziffer 3 Gebühren i.H.v. 105 EUR festgesetzt. Zur Begründung des Bescheids führte der Antragsgegner im Wesentlichen an, der Antragsteller sei Mitglied in der Rockergruppierung Outlaws, Chapter U. (Member des Outlaws MC). Dies sei durch die Teilnahme an einer Musikveranstaltung, an der die Rockergruppierungen Outlaws und weitere regelmäßig teilnähmen, sowie Lichtbilder, die den Antragsteller mit sog. Kutten und anderen Kleidungsstücken mit Bezug zur genannten Gruppierung zeigten, belegt. Nach dem Strukturbericht „Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG) des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (Stand 09.02.2016) sei die Szene, der auch der Outlaws MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft" bestehe generell bei Mitgliedern von OMCGs – und damit auch beim Outlaws MC – ein belegbares hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCGs müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertige die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Outlaws MC, Chapter U., grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar – etwa bei bisheriger Unbescholtenheit – andere Tatsachen dagegensprächen. Der Antragsteller sei daher als unzuverlässig anzusehen. Auch die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 41 Abs. 2 bzgl. des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen lägen vor und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller im Verbotszeitpunkt die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition ausübe. Das Verbot sei zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, weil ein künftiger Besitz von Waffen durch den Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Hier sei der gleiche Maßstab wie für das Verbot nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG anzulegen. Dieser erfülle auch die sich aus dem Merkmal des „geboten“ seins ergebende, engere Voraussetzung einer gesteigerten Dringlichkeit der Gefahr, die beim Antragsteller in der Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung und des damit verbundenen Potentials einer jederzeitigen Aktualisierung der Praxis dieser Gruppierungen, Auseinandersetzungen gewaltsam auszutragen, liege. Das Verbot sei auch bei einer nicht vorhandenen Erlaubnis erforderlich, weil § 12 WaffG zahlreiche Ausnahmen vom in diesen Fällen geltenden grundsätzlichen Verbot des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Waffen vorsehe, die es zu unterbinden gelte. Im Rahmen des für die jeweiligen Verbote auszuübenden Ermessens sei zu beachten, dass angesichts der Mitgliedschaft in der „Gang“ ein missbräuchlicher Waffeneinsatz nicht ausgeschlossen sei. Daher sei eine weniger einschneidende Maßnahme nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit habe nur zugunsten des öffentlichen Interesses an einem möglichst hohen Grad an Sicherheit und Ordnung ausfallen können. Die Anordnung sei erforderlich, um den Umgang des Antragstellers mit Waffen und Munition sofort zu unterbinden, weil der Allgemeinheit nicht zuzumuten sei, dass der Antragsteller während eines potentiell Monate dauernden Rechtsstreits Zugang zu diesen gefährlichen Gegenständen habe. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller unter dem 19.09.2024 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch beim Antragsgegner ein, über den noch nicht entschieden wurde. Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Ebenfalls am 19.09.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zu Begründung führt er an, sein Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Da ihm keinerlei angemessene Frist gesetzt worden sei, etwaige in seinem Besitz befindliche Gegenstände daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Verbot erfasst sind und diese an einen Berechtigten zu überlassen, drohe eine Strafbarkeit, die auch bei einem einstweiligen Absehen des Antragsgegners vom Vollzug des Verbots bestehe. Darüber hinaus fehle es dem angeordneten Waffenverbot, insbesondere soweit dieses sich auch auf an sich erlaubnisfreie Waffen erstreckt, an einer hinreichenden tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage. Das Polizeipräsidium U. habe kein Waffenverbot, sondern nur die Versagung zukünftiger Anträge einer waffenrechtlichen Erlaubnis beim Antragsgegner beantragt. Er sei zudem unbescholten, habe keinerlei Waffenaffinität oder eine Erwerbswilligkeit hinsichtlich erlaubnispflichtiger oder erlaubnisfreier Waffen und sei krankheitsbedingt körperlich eingeschränkt. Aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit habe er kein Interesse an Gang-Rivalitäten und würden sich Straftaten negativ auch auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit auswirken. Er sei auch nicht Mitglied im Outlaws MC Chapter U. und die Tatsachengrundlage hierfür (Besuch des Musikfestivals sowie Fotos mit Kleidungsstücken) nicht ausreichend und nicht stichhaltig. Es sei auch widersprüchlich, ihn teilweise als zum Chapter U. und teilweise als zum Chapter A. zugehörig zu bezeichnen. Mit der erfolgten Bezugnahme auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.02.2016 könne seine Unzuverlässigkeit nicht belegt werden. Dieser sei schon zu alt. Zudem sei er bzgl. aller Rockergruppierungen laut Gutachten des Kriminologen und Rechtswissenschaftlers Professor Dr. F. „nicht dazu geeignet […], als objektive Grundlage für Entscheidungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren herangezogen zu werden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Bericht, ebenso wie bei dem sog. „Wissensprodukt“ von EUROPOL, um eine Zusammenstellung von Mutmaßungen, unbewiesenen Behauptungen und wissenschaftlich unseriösen Analysen, die die Bezeichnung „Strukturbericht“ bzw. „Wissensprodukt“ nicht verdienen. Es mangelt durchgängig an den grundlegenden Anforderungen, die in einem objektiven, an Sachargumenten orientierten gerichtlichen Verfahren an Beweismittel zu stellen sind, die für Prognosen und damit verbundene Entscheidungen gleich welcher Art verwendet werden. Vielmehr handelt es sich um interessengeleitete, einseitig an bestimmten Ergebnissen orientierte Zusammenstellungen von Meinungen, die weder geeignet sind, rechtlichen Bewertungen zugrunde gelegt zu werden, noch verwendet werden dürfen, wenn man übliche (verfahrens-)rechtsstaatliche Standards zugrunde legt.“ Auch modernere Abhandlungen, welche sich mit dem „Phänomen“ der Rocker-Gruppierungen befassen, litten in weiten Teilen an denselben methodischen und wissenschaftlichen Unzulänglichkeiten. Darüber hinaus tauche die Gruppe Outlaws MC im Jahresbericht des Bundeskriminalamtes unter „Rockergruppierungen und rockerähnliche Gruppierungen“ nicht mehr namentlich auf. Strafverfolgungs- wie auch Verwaltungsbehörden versuchten im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik ganz offen und gezielt, Mitgliedern von Rockergruppierungen mit massiven Strafverfolgungsmaßnahmen, welche in der Vergangenheit wegen des überbordenden Charakters stark in der Kritik gestanden wären, und durch verwaltungsrechtliche Gängelung das Leben schwer zu machen. Würde man bei anderen Vereinen mit dem gleichen strafverfolgerischem Eifer vorgehen, ließen sich dort sicher ebenfalls mehr Straftaten aufdecken. Es verbiete sich, auf einer solchen Grundlage ganze Bevölkerungsgruppen zu kriminalisieren. Dass hier eine solche Pauschalierung nicht angebracht sei, zeige auch die Mitteilung des Polizeipräsidiums U. vom 02.12.2024 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 02.12.2024), wonach zum Chapter U. und dem Antragsteller keine aktuellen Erkenntnisse über offen ausgetragene gewalttätige Auseinandersetzungen vorlägen. Der Bescheid sei auch unverhältnismäßig und leide an einem Ermittlungsdefizit und einem Ermessensdefizit (Ermessensüberschreitung). Denn anders als der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder das Verbot des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Waffen betreffe das hiesige umfassende Waffenverbot nicht nur eine Freizeitbetätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler, sondern greife tief in die private und alltägliche Lebensführung des Antragstellers ein, wenn bei der sozialadäquaten Verwendung von Alltagsgegenständen ständig darauf geachtet werden müsse, dass diese nicht unter das Verbot fallen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2024, Aktenzeichen xxx.xx xxx, xxx xxx xx, hinsichtlich des Waffenverbots im Tenor zu 1. des angegriffenen Bescheids wiederherzustellen; hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2024, Aktenzeichen xxx.xx xxx, xxx xxx xx, hinsichtlich des Waffenverbots im Tenor zu 1. des angegriffenen Bescheids wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller auch der Erwerb und Besitz von solchen Waffen und Munition untersagt wird, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf; höchst hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2024, Aktenzeichen xxx.xx xxx, xxxx xxx xx, hinsichtlich des Waffenverbots im Tenor zu 1. des angegriffenen Bescheids wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller auch der Erwerb und Besitz von solchen Waffen und Munition untersagt wird, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf. Die aufschiebende Wirkung wird auf einen Monat ab Bekanntgabe dieser Entscheidung befristet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche die Mitgliedschaft in einer 1%-Rockergruppierung für die Verneinung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Nach aktuellen Erkenntnissen des Landeskriminalamts sei der Antragsteller dem Outlaws MC, Chapter A., zugehörig. Dies werde durch Lichtbilder eindeutig belegt, die den Antragsteller mit Kleidungsstücken zeigten, die nur Mitglieder tragen dürften. Der Outlaws MC gehöre zu den als „Outlaw Motorcycle Gang (OMCG)" bezeichneten Rockergruppierungen. Mitglieder solcher OMCG's, insbesondere der sog. 1%er Rockergruppierungen, zu denen auch der Outlaws MC zähle, bewegten sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der organisierten Kriminalität begangen würden. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, seien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die internationale und überregionale Vernetzung der Rockergruppierung Outlaws MC führe dazu, dass Chapter, die selbst nicht betroffen sind, aus Solidität mit ihren Brüdern die fremden Konflikte austragen müssten. Somit sei das Strukturmerkmal der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend. Es liege somit nicht fern, dass ein Mitglied hierbei, ob beabsichtigt oder unter Druck, im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder Nichtberechtigten überlasse. Das erlassene Waffenverbot sei daher erforderlich und angemessen. Dem Gericht liegt die Behördenakte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auch die Gerichtsakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verwiesen. II. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller bereits Widerspruch gegen die angegriffene Entscheidung eingelegt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, hier Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei prüft das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (dazu a)), und trifft im Übrigen eine Abwägungsentscheidung (dazu b)). a) In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 –, juris, Rn. 8). In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 3). Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2022 – 3 S 3940/21 –, juris, Rn. 18). Die seitens des Antragsgegners gewählte Begründung, es könne der Allgemeinheit mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zugemutet werden, dass der Antragsteller als waffenrechtlich absolut unzuverlässig anzusehende Person im Falle eines unter Umständen Wochen oder Monate andauernden Rechtsstreits weiterhin Zugang zu Waffen und Munition habe, genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es handelt sich dabei um eine nicht lediglich formelhafte und auf den konkreten Fall abstellende Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. b) In materieller Hinsicht besteht ebenfalls keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides wiederherzustellen. Die insoweit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs vorzunehmen. Bei dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist jedoch selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1993 – 1 ER 301.92 –, juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.07.2016 – 10 S 738/16 –, juris, Rn. 14, und v. 08.09.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rn. 13; Schoch, in: ders./Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 387). Gemessen an diesen Maßstäben ergibt die summarische Prüfung zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 05.11.2024 – 24 CS 24.948 –, juris, Rn. 47), dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides das private Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Denn der angegriffene Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig. Auch das besondere Dringlichkeitsinteresse liegt vor. Rechtliche Grundlage des Bescheids ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (dazu aa)) sowie Abs. 2 (dazu bb)) WaffG. Der Bescheid dürfte voraussichtlich formell rechtmäßig ergangen sein, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass des Bescheides angehört. Der Bescheid dürfte voraussichtlich auch materiell rechtmäßig sein. aa) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Durch die allgemeine Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber erkennen lassen, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können (vgl. dazu BT-Drs. 14/7758, S. 76; BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9.21 –, juris, Rn. 16; VG München, Beschl. v. 17.08.2018 – 7 S 18.1851, BeckRS 2018, 20955, Rn. 20). Insbesondere kann auf die eine Unzuverlässigkeit normierenden § 5 Abs. 1 und Abs. 2 für Waffenverbote sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9/21 –, juris, Rn. 16). Bei § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG handelt sich dabei um das auf den Einzelfall bezogene, notwendige verfahrensrechtliche Korrelat zur allgemein im Regelfall in diesen Fällen bestehenden Erlaubnisfreiheit. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass dem Antragsteller die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und er als Erwerbswilliger anzusehen ist (dazu aaa)). Das dann auf Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen wurde seitens des Antragsgegners fehlerfrei ausgeübt (dazu bbb)). aaa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder diese Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Dabei ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus letztgenannten Normen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten, vielmehr erweitern sie nur den Begriff der Unzuverlässigkeit aus Abs. 1 (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 7 f.) Grundlage der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu treffenden Entscheidung ist eine Prognose. Die Anforderungen daran dürfen jedoch im Hinblick auf den strikt präventiven Charakter des Waffenrechts und das damit verbundene Gebot der Risikominimierung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6) nicht überspannt werden. Es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene einen normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193/19 –, juris, Rn. 23). Maßgeblich dabei ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 6 B 4.08 – juris, Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 10). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird. (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 11; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9.21 –, juris, Rn. 13). Gemessen daran ergibt sich die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Prognose daraus, dass der Antragsteller Mitglied in der Rockergruppierung „Outlaws MC“ ist. (1) Unbestritten und auch seitens des Antragstellers vorgetragen ist zunächst, dass er Mitglied der Rockergruppierung „Outlaws MC“ ist (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 17.03.2025). Dass der Antragsgegner zunächst davon ausging, der Antragsteller sei Mitglied im „Chapter U.“ und später davon, er sei Mitglied im „Chapter A.“, ist nicht entscheidungsrelevant. Bei beiden handelt es sich um regionale Untergruppen derselben Rockergruppierung. Und auf die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung an sich, nicht auf die Zugehörigkeit zu einem konkreten Chapter, stützt sich die Prognose für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Mitgliedschaft wird darüber hinaus auch durch mehrere in sozialen Medien abrufbare Fotos belegt, die den Antragsteller in der sogenannten „Kutte“, einer Art Weste mit Abzeichen und Ansteckern, des „Outlaws MC“ zeigen (vgl. die Stellungnahme des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 18.02.2025). Diese Kutten sind clubübergreifend eines der wichtigen Merkmale von sogenannten „Outlaw Motorcyle Gangs (OMCGs)“ und dürfen nach dem Selbstverständnis der Rockergruppierungen nur von Vollmitgliedern getragen werden (vgl. S. 6 der Stellungnahme). Vor dem Hintergrund all dessen kann ein sich auswirkendes, vom Antragsteller in den Raum gestelltes „Ermittlungsdefizit“ nicht angenommen werden. (2) Die Zugehörigkeit einer Person zu einigen bestimmten Rockergruppierungen kann vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Grundsätze die Prognose tragen, dass diese Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gruppierung bestimmte Strukturmerkmale aufweist, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person die in Rede stehenden Verhaltensweisen künftig verwirklichen wird. Wesensprägendes Strukturmerkmal einer solchen Rockergruppierung ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen, die sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der Mitglieder untereinander folgt, besteht oft auch die Möglichkeit, dass ein Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 14, das sich auf die Rockergruppierung „Bandidos MC“ bezieht). Kennzeichnend dieser Rockergruppierungen ist weiter, dass weder einzelne örtliche Untergruppen noch ein einzelnes Mitglied sich aufgrund des hohen Grades an Geschlossenheit und des daraus folgenden Konformitätsdrucks der prägenden Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 16). Diese aufgezeigten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch für die hier relevante Rockergruppierung „Outlaws MC“, weil diese in ihrer Organisationsstruktur und Bereitschaft, Konflikte gewaltsam unter Missachtung des Gewaltmonopols des Staates untereinander auszutragen, vergleichbar sind (vgl. dazu ausführlich und mit vielen erläuternden Beispielen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193/19 –, juris, Rn. 29 ff. sowie zusammenfassend Rn. 65 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2019 – 5 K 5926/16 –, juris, Rn. 28 ff.; HessVGH, Urt. v. 07.12.2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 40 ff.). Genau wie die „Bandidos MC“ (und der „Gremium MC“ sowie der „Hells Angels MC“) sind der „Outlaws MC“ den sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs)“ zuzurechnen. Mit dieser Bezeichnung werden weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs und anderen Zusammenschlüssen von Motorradfahrern abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten zeigen, aber nicht in herausfordernder Weise die Einhaltung allgemein gesellschaftlicher Regeln, bürgerlicher Normen und rechtlicher Gegebenheiten ablehnen. Die OMCGs haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193/19 –, juris, Rn. 30 ff. mwN und einer ausführlicheren Charakterisierung). Die „Outlaws MCs“ ordnen sich selbst den sog. „1%ern“ zu und machen dies auch z.B. durch entsprechende Abzeichen auf ihren Kutten deutlich. Das „1%“-Symbol in einer Raute steht historisch dafür, dass sich die Nutzer dieses Zeichens als das eine Prozent der Motorradfahrer begreifen, die im Gegensatz zu den übrigen 99% der Motorradfahrer außerhalb der geltenden Ordnung stehen (dazu ausführlich vgl. HessVGH, Urt. v. 07.12.2017 – 4 A 814.17 –, juris, Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19 –, juris, Rn. 35). Die für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines einzelnen Betroffenen notwendige kausale Verbindung zur Gruppenzugehörigkeit besteht nach der Rechtsprechung vor diesem Hintergrund gerade auch für Mitglieder des „Outlaws MC“. Denn angesichts der geschilderten, spezifischen Strukturen besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung für Mitglieder des „Outlaws MC“ das plausible Risiko, in gewaltsame Auseinandersetzungen anderer Gruppenmitglieder hineingezogen zu werden. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der einzelnen Chapter und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der Mitglieder des „Outlaws MC“ untereinander folgt, ist nicht nur davon auszugehen, dass sich vorgenanntes Risiko bei jedem Chapter und bei jedem Mitglied zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann, sondern dass es überdies alles andere als fernliegend erscheint, dass auch chapterübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen geleistet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19 –, juris, Rn. 110; ausführlich VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2019 – 5 K 5926.16 –, juris, Rn. 81 ff.). (3) Diesen von der Rechtsprechung unter Auswertung zahlreicher fachlicher Stellungnahmen sowie Einzelvorfällen gewonnenen und dargelegten Erkenntnissen schließt sich die Kammer für den hier zu beurteilenden Fall an. Somit besteht aufgrund der Mitgliedschaft des Antragstellers im „Outlaws MC“ die Gefahr, in der Zukunft in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden – selbst wenn er dies nicht wollen sollte. Daher besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit und ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder diese Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Weil es gerade die Mitgliedschaft ist, die zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit als einer zukunftsgerichteten Prognose führt, fällt auch die – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als wahr unterstellte – bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers nicht entscheidend ins Gewicht. Denn aufgrund des hohen Grades an Geschlossenheit und des daraus folgenden Konformitätsdrucks ist allgemein davon auszugehen, dass sich der Antragsteller der prägenden Tendenz des „Outlaws MC“ zur Gewalttätigkeit nicht wird entziehen können – selbst wenn er es wollen sollte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 2.14 –, juris, Rn. 16; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2019 – 5 K 5926/16 –, juris, Rn. 98 ff.). Im Hinblick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers ist nicht hinreichend dargelegt worden, inwiefern diese abweichend vom Regelfall dazu führen müssten, dass der Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit oder die Prognose insgesamt deshalb nicht zugunsten einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen müsste. Dem steht nicht die vom Antragsteller gegen diese Rechtsprechung geübte Kritik entgegen, bei der er sich in erster Linie auf das Gutachten von Prof. Dr. Thomas F. bezieht. Diese vermag – jedenfalls im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfungsumfangs – die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Insbesondere ist die Kritik des Antragstellers allgemein und pauschal geblieben und hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum die Beschreibung der Strukturen des „Outlaws MC“ in wesentlichen Punkten unrichtig oder der Schluss von der Mitgliedschaft auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit unzutreffend sein sollte. Der vom angegriffenen Bescheid in Bezug genommene und mit dem Gutachten durch den Antragsteller angezweifelte Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 09.02.2016 ist nur einer unter mehreren. Die Rechtsprechung wird darüber hinaus auch von Stellungnahmen der Landeskriminalämter und anderen Fachstellen getragen, die später als der Strukturbericht vom 09.02.2016 erschienen sind (so z. B. eine Stellungnahme des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.04.2021, auf die VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19, Bezug nimmt). Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil hier die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen und Munition zu beurteilen ist (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 24 CS 23.1872 –, juris, Rn. 15 ff.). Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen und – jedenfalls im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – eher fernliegend, dass die in struktureller Hinsicht wesensprägende Gewaltbereitschaft des „Outlaws MC“ bezüglich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen unterschiede, sich damit nicht auf erlaubnisfreie Waffen bezöge und folglich der Schluss von der Mitgliedschaft in dieser Gruppierung auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen nicht gerechtfertigt wäre. Anders als der Antragsteller nahelegt (vgl. den Schriftsatz vom 17.03.2025) ändert hieran auch der in § 41 Abs. 1 WaffG mit Wirkung vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) eingefügte Satz 2 nichts. Dieser fügt lediglich hier nicht einschlägige Regelbeispiele ein, die jedoch ausdrücklich über die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c WaffG geregelten, hier einschlägigen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitstatbestände hinaus gelten. An der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist die Kammer zuletzt nicht deshalb gehindert, weil es nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für dessen mögliche gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gibt. Die jeweils zuständige Behörde hat eine eigenständige, am Zweck der jeweiligen Vorschriften orientierte Beurteilung der Zuverlässigkeit vorzunehmen. Auch wenn es Kriterien geben wird, die überschneidend bei verschiedenen Zuverlässigkeitsbeurteilungen zu berücksichtigen sind, so unterscheiden sich die einzustellenden Gesichtspunkte jedoch in der Regel nicht unerheblich. Daraus ergibt sich zugleich, dass aus der Einordnung des Antragstellers als waffenrechtlich unzuverlässig nicht – gewissermaßen im Sinne eines Automatismus – auf dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Unmittelbare Folgen für seinen Gewerbebetrieb muss der Antragsteller daher aus derzeitiger Sicht nicht befürchten. (4) Der Antragsteller ist auch als „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es vielmehr ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19 –, juris, Rn. 117; HambOVG, Urt. v. 11.01.2011 – 3 Bf 197.09 –, juris, Rn. 37; VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2019 – 3 K 5562/18 –, juris, Rn. 34). Nur ein solches Verständnis steht im Einklang mit der normativen Gesamtsystematik des Waffenrechts im Allgemeinen und des § 41 WaffG im Besonderen. Im Hinblick auf die mit einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen verbundenen schweren Folgen verfolgen diese Normen einen strikt präventiven, gefahrenabwehrrechtlichen Ansatz nach dem Gebot der Risikominimierung (s.o.) und Gefahrverhütung. Auf diese Weise kommt der Gesetzgeber den aus den Grundrechten erwachsenden Schutzpflichten im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter nach. Ausgehend hiervon hat auch der Antragssteller im vorliegenden Verfahren als erwerbswillig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu gelten. Denn es besteht aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit zum „Outlaws MC“ die allgemeine Besorgnis, im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in szenetypische gewaltsam – auch mit Waffen – ausgetragene Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und in diesen Fällen in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen zu wollen. bbb) Das dem Antragsgegner bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zukommende Ermessen hat dieser zwar knapp, voraussichtlich aber ausreichend und in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Insbesondere hat der Antragsgegner das eröffnete Ermessen erkannt und seine Entscheidung am Zweck der Norm, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung präventiv abzuwehren, ausgerichtet. Er hat ausgeführt, dass angesichts der Strukturen des „Outlaws MC“ auch einfache Mitglieder ihre Loyalität beweisen müssten, dass deshalb missbräuchliche Waffeneinsätze nicht ausgeschlossen seien und daher eine weniger einschneidende Maßnahme nicht gesehen werde. Dies begegnet keinen Bedenken, weil keine entgegenstehenden, gleichermaßen gewichtigen Belange des Antragstellers erkennbar sind. Dass der Antragsteller selbst keine Waffen zu erwerben bzw. besitzen beabsichtigt, ist nach den o.g. Grundsätzen aufgrund der Anknüpfung an die durch die Gruppenzugehörigkeit vermittelte Unzuverlässigkeit nicht entscheidend und stellt darüber hinaus eine auf Tatbestandsseite im Rahmen der Erwerbswilligkeit zu beurteilende Frage dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19 –, juris, Rn. 120; a.A. wohl BayVGH, Urt. v. 23.09.2024 – 24 B 23.2139 –, juris, Rn. 31). Auch ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht überschritten. Das Verbot ist erforderlich, eine zeitliche Differenzierung und Beschränkung auf Zeiten expliziten „Clublebens“, z.B. anknüpfend an das Tragen einer Kutte, ist mit Blick auf den verfolgten Zweck nicht in gleicher Weise geeignet. Denn dieser Lebensbereich ist angesichts des Rockertums als Lebenseinstellung nicht hinreichend sicher von dem außerhalb trennbar (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2021 – 6 S 2193.19 –, juris, Rn. 121). Das Verbot ist auch angesichts des hohen Werts der gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben sowie des Ausmaßes drohender Verletzungen angemessen. Nicht folgen kann die Kammer der Argumentation des Antragstellers, dieser müsse „zukünftig auch bei sozialadäquater Verwendung von Alltagsgegenständen wie Werkzeug stets darauf bedacht sein, dass der Gegenstand nicht als erlaubnisfreie Waffe unter das Waffenverbot fällt. Dabei ist bei grundsätzlich freiverkäuflichen und weitverbreiteten erlaubnisfreien Waffen die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen Umgangs groß.“ und dem daraus gezogenen Schluss einer Unverhältnismäßigkeit. Sofern dieser Einwand auf freiverkäufliche Waffen im technischen Sinne gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG zielt, muss diese Einschränkung angesichts der vom Gesetzgeber als hoch einzustufenden Gefährlichkeit und den damit verbundenen Folgen hingenommen werden. Sofern sich der Antragsteller auf Alltagsgegenstände wie Werkzeuge und damit auf Waffen im nichttechnischen Sinne gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG bezieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Waffengesetz und damit auch das hier in Rede stehende Waffenverbot nur auf die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 WaffG genannten Gegenstände bezogen ist und diese Aufzählung abschließend ist (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 1 Rn. 17). Daher fallen beispielsweise herkömmliche Küchenmesser nicht in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes. bb) Auch soweit das Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen untersagt, ist der Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. aaa) Der Anwendung des § 41 Abs. 2 WaffG steht nicht entgegen, dass der Adressat des Verbotes erlaubnispflichtige Waffen oder Munition momentan nicht besitzt oder erwerben will. Mit dieser Norm kann auch der zukünftige Besitz solcher Waffen untersagt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 41 WaffG, eine dem Rechtsgüterschutz dienende, effektive Gefahrenvorsorge zu ermöglichen. Zudem folgt dies auch aus der systematischen Erwägung, dass wenn schon der zukünftige Besitz erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG untersagt werden kann, dies erst Recht für den nach der Gesetzessystematik als gefahrenträchtiger eingestuften Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelten muss (Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 19 ff. mit umfangreicher Begründung; sowie auch Steindorf/Gerlemann, 11. Aufl. 2022, WaffG § 41 Rn. 12 ff.). Auch wenn im Regelfall Konstellationen betroffen sein dürften, bei denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 WaffG auch gem. § 45 WaffG widerrufen werden kann, steht allein die Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs dieser Waffen der Anwendung des § 42 Abs. 2 WaffG für den Besitz nicht entgegen und kommt dieser Norm eine eigenständige Bedeutung zu. Zum einen verfolgen beide Instrumente je eigene Zwecke – bei der Erlaubniserteilung bzw. deren Widerruf geht es um die Überprüfung des Erwerbsinteresses des Einzelnen und die Erfüllung daran geknüpfter Voraussetzungen, beim Waffenverbot um Gefahrenvorsorge und Schutz von Leib und Leben –, zum anderen ermöglicht ein Waffenverbot sofortiges behördliches Handeln, wenn ein Widerruf der Erlaubnis noch nicht bestandskräftig sein sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 28). Schließlich kommt dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch in Fällen fehlenden aktuellen Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen sowie einer entsprechenden Erlaubnis deshalb eigenständige Bedeutung zu, weil in Folge des Verbots Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht, wie z.B. in § 12 WaffG, für den Adressaten des Waffenverbots nicht anwendbar sind (vgl. Nr. 41.2 WaffVwV sowie Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 41 Rn. 9). Insofern schadet auch für die Erteilung eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG der fehlende aktuelle Wille des Antragstellers zum Umgang mit Waffen nicht. bbb) Zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit ist das Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition geboten. § 41 Abs. 2 WaffG verlangt, genau wie Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dass das Verbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Im Merkmal der Gebotenheit drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 33). Ein Verbot ist dann geboten, wenn der (künftige) Waffenbesitzer in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 41 Rn. 10, 6). Auch hier geht es um eine Prognose im Hinblick auf die Gefährdungen Dritter in der Zukunft ausgehend von der Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Darüber hinaus ist das Verbot erlaubnispflichtiger Waffen auch geboten, wenn der Adressat bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30.11 –, juris, Rn. 35). Da hier der Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft im „Outlaws MC“ als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG anzusehen ist (s.o.), fehlen ihm die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gerade die Mitgliedschaft in dieser Rockergruppierung als eine seiner Person anhaftende Eigenschaft begründet den Verdacht, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (dazu näher oben). Dass durch die Gruppenzugehörigkeit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vermittelt werden kann, gilt im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG genauso wie im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (dazu s.o.) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9. 21 –, juris, Rn. 16; VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2019 – 5 K 5926/16 –, juris, Rn. 110 ff.; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 07.02.2017 – 2 K 2923/16 –, juris, Rn. 39). Es ist daher geboten, dem Antragsteller zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gem. § 41 Abs. 2 WaffG zu untersagen. ccc) Das auch im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG auszuübende Ermessen weist voraussichtlich ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Die zu dem Verbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausgeführten Erwägungen gelten hier genauso. Dass der Antragsgegner in formaler Hinsicht die Erwägungen für das Ermessen für beide Verbotsentscheidungen zusammen ausgeführt hat, ist für sich betrachtet nicht schädlich (anders wohl BayVGH, Urt. v. 23.09.2024 – 24 B 23.2139 –, juris, Rn. 30 f.). Denn insbesondere angesichts der Tatsache, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Verbote auf den gleichen Erwägungen beruhen, und der Antragsteller nicht vorträgt, aktuell spezifische Waffen der einen oder anderen Kategorie zu besitzen, sind die im Rahmen des Ermessens anzuführenden Argumente dieselben. Daher ist auch das vom Antragsteller verfügte Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG und damit der Bescheid insgesamt voraussichtlich rechtmäßig. cc) Auch das in Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 zusätzlich notwendige besondere Dringlichkeitsinteresse liegt vor. Dem Zweck des an effektiver Gefahrenabwehr und vorsorge ausgerichteten Waffenrechts entspricht es, eine sich abzeichnende Gefahr so früh wie möglich zu beseitigen und nicht noch ein sich möglicherweise über längere Zeit hinziehendes behördliches und gerichtliches Rechtsschutzverfahren abzuwarten. Der hohe Wert der möglicherweise betroffenen Rechtsgüter der Allgemeinheit sowie das Ausmaß möglicher Verletzungen rechtfertigen es, das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen des Bescheides bis zum Abschluss von dessen gerichtlicher Überprüfung verschont zu bleiben, zurücktreten zu lassen. Daher geht eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus. Der Antrag war daher abzulehnen. d) Der erste hilfsweise gestellte Antrag ist – als doppelt rechtshängig – bereits unzulässig, denn er ist Bestandteil des Hauptantrags, weil er sich isoliert auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung des Erwerbs und Besitzes von solchen Waffen und Munition richtet, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf. Dieser Antrag ist jedoch bereits vollständig vom Hauptantrag umfasst. Dasselbe gilt für den zweiten Hilfsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (nur) befristet auf einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung wiederherzustellen. Denn auch eine solche zeitliche Beschränkung des Tenors könnte das Gericht bereits im Rahmen der Entscheidung zum Hauptantrag aussprechen. Inhaltlich ist festzustellen, dass es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keiner zeitlich beschränkten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf. Denn zu der von ihm beabsichtigten „rechtssichere[n] Prüfung etwaiger, möglicherweise bei ihm im Besitz befindlicher Waffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf, sowie eine[r] geordnete[n] Überlassung oder Veräußerung dieser Waffen“ hatte der Antragsteller mittlerweile mit über fünf Monaten seit Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids sogar mehr Zeit als die von ihm als angemessen angesehene Monatsfrist. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.