Beschluss
6 K 4494/19
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnungseigentümergemeinschaften und nahe Anwohner sind nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in ihren nachbarlichen Schutzrechten betroffen sein können.
• Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB; prägende frühere Nutzungen können das örtliche Gefüge so bestimmen, dass großmaßstäbliche Nutzungen sich einfügen.
• Die bloße Behauptung formeller Verfahrensmängel oder pauschaler Verkehrsbefürchtungen genügt im vorläufigen Rechtsschutz nicht; es muss überzeugend dargelegt werden, dass materielle Nachbarrechte verletzt sind.
• Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen regelmäßig das öffentliche Interesse und das Interesse des Genehmigten an Vollziehung, wenn die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gering ist.
• Brandschutz- und Denkmalschutzbedenken führen nur dann zum Erfolg, wenn konkrete, erhebliche Gefährdungen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbilds voraussichtlich zu besorgen sind.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung: Einfügung, Verkehr und Denkmalschutz genügen nicht für Eilrechtsschutz • Wohnungseigentümergemeinschaften und nahe Anwohner sind nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in ihren nachbarlichen Schutzrechten betroffen sein können. • Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB; prägende frühere Nutzungen können das örtliche Gefüge so bestimmen, dass großmaßstäbliche Nutzungen sich einfügen. • Die bloße Behauptung formeller Verfahrensmängel oder pauschaler Verkehrsbefürchtungen genügt im vorläufigen Rechtsschutz nicht; es muss überzeugend dargelegt werden, dass materielle Nachbarrechte verletzt sind. • Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen regelmäßig das öffentliche Interesse und das Interesse des Genehmigten an Vollziehung, wenn die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gering ist. • Brandschutz- und Denkmalschutzbedenken führen nur dann zum Erfolg, wenn konkrete, erhebliche Gefährdungen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbilds voraussichtlich zu besorgen sind. Die Beigeladene plant auf dem Gelände eines 1903 erbauten denkmalgeschützten Lehrinstituts den Umbau und Ausbau zu einem Altenpflegeheim mit 105 stationären Plätzen, Tagespflege, Cafeteria und 105 Beschäftigten; das Grundstück ist verpachtet. Mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften und Miteigentümer aus der unmittelbaren westlichen/nordwestlichen Nachbarschaft erhoben umfangreiche Einwendungen wegen Verkehrs-, Brandschutz-, Denkmalschutz- und nachbarrechtlicher Bedenken. Die Stadt als untere Baurechtsbehörde erteilte am 10.10.2018 die Baugenehmigung; Widersprüche und ein Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums blieben erfolglos. Die Nachbarn beantragten vor dem VG Freiburg vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung herzustellen. Sie rügten u.a. unvollständige Bauvorlagen, unzureichende Gutachten zu Verkehr und Brandschutz, Verletzung der Rücksichtnahmepflicht sowie erhebliche Beeinträchtigung von Denkmal- und Gesamtanlagenschutz. • Zulässigkeit: Antragsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaften und Miteigentümer folgt aus § 42 Abs. 2 VwGO; gemeinschaftsbezogene Rechte wurden durch Beschlussvermerke in den Akten vertreten. • Unzulässigkeit einzelner Anträge: Bei drei WEGs fehlte nach den Akten ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung, weshalb ihre Anträge unstatthaft waren. • Materielle Prüfung: Aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung ist kraft § 212a Abs.1 BauGB ausgeschlossen; die Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO ergab, dass das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an Vollziehung das private Interesse der Antragsteller überwiegen. • Bauplanungsrecht (§ 34 Abs.1 BauGB): Die nähere Umgebung ist als diffuses Gebiet mit Prägung durch die bisherige Schule zu beurteilen; die frühere großmaßstäbliche Nutzung prägt den Gebietscharakter weiter, sodass das Pflegeheim sich nach Art und Maß voraussichtlich einfügt. • Verkehrsfragen: Begleitende Verkehrsgutachten und ergänzende verkehrstechnische Auflagen in der Baugenehmigung legen eine verträgliche Abwicklung nahe; konkrete belastbare Anhaltspunkte für ein Verkehrschaos oder unzumutbare Parksuchverkehre lagen nicht vor. • Brandschutz: Keinerlei Anhaltspunkte, dass die erforderlichen Rettungs- und Bewegungsflächen zur Gefahrenabwehr ausgeschlossen wären; Abstandflächen und bauliche Rettungswege sind ausreichend. • Denkmalschutz (§ 19 DSchG bzw. landesrechtliche Regelungen): Die Denkmalschutzbehörde stimmte zu; eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Einzel-Denkmäler oder der Gesamtanlage war nach der summarischen Prüfung nicht zu erwarten. • Formelle Mängel und Befangenheit: Selbst angenommene Verfahrensfehler würden den Nachbarn nur dann schützen, wenn dadurch materielle Nachbarrechte verletzt würden; hierfür zeigten die Antragsteller im Eilverfahren keine hinreichende Substanz. • Ergebnis der Abwägung: Die Anfechtungen haben nach summarischer Prüfung geringe Erfolgsaussichten; daher besteht kein Überwiegen des Schutzinteresses der Nachbarn im vorläufigen Rechtsschutz. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurden abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten anteilig. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung der vorgebrachten Einwendungen festgestellt, dass die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Weder die behaupteten brandschutz-, verkehrs- noch denkmalschutzrechtlichen Mängel sind hinreichend konkret belegt, um im vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehung der Genehmigung zu verhindern. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Nutzung der Baugenehmigung überwiegen im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO. Die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklagen im Hauptsacheverfahren wurde als gering eingeschätzt, weshalb ein vorläufiges Einschreiten nicht gerechtfertigt war.