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Beschluss

3 S 4218/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2020 – 3 K 2428/20 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. 2 Am 14.04.2020 erteilte die Antragsgegnerin, die Stadt B., der Beigeladenen B. GmbH die Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... ..., auf der Gemarkung B. Die Beigeladene ist nach Aktenlage eine kommunale Wohnbaugesellschaft der Antragstellerin. 3 Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stuttgarter-, Freiberger-, Gartenstraße – 1. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin vom 12.03.2019, der hierfür ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan überplant einen Teilbereich des Bebauungsplans „Stuttgarter-, Gartenstraße 1. Teil (Ludwigsburger-, Marbacher- und Gartenstraße 2. Änderung)“, der für die Baugrundstücke teilweise ein Mischgebiet und teilweise ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt hatte. 4 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der nördlich und nordöstlich an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ..., auf denen sich Gewerbeimmobilien und Freiflächen befinden. Sie liegen nach wie vor im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stuttgarter-, Gartenstraße 1. Teil“, der hierfür teilweise ein Mischgebiet und teilweise ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Nach Nr. 1.011 b) des Textteils sind im eingeschränkten Gewerbegebiet nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig. 5 Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans „Stuttgarter-, Freiberger-, Gartenstraße – 1. Bauabschnitt“ am 25.04.2019 machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.07.2019 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, der Bebauungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern, weil der Konflikt zwischen der heranrückenden Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung weder ermittelt noch bewältigt worden sei. Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren wiederholte die Antragstellerin im Wesentlichen diese Einwendungen. 6 Mit Erteilung der Baugenehmigung wies die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, Nutzungskonflikte seien nicht zu erwarten, da die gewerbliche Nutzung im Misch- und im eingeschränkten Gewerbegebiet nur eingeschränkt möglich sei und mit der bereits jetzt zulässigen Wohnnutzung habe vereinbar sein müssen. Außerdem werde das Gewerbegebiet durch eine Grünfläche von der Wohnbebauung getrennt. 7 Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist, und beantragte beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 8 Mit Beschluss vom 01.12.2020 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin könne sich nicht auf § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO berufen, weil diese Regelung nicht dem Nachbarschutz diene. Die Fragen, ob es sich um ein Vorhaben der Gemeinde im Sinne der Vorschrift handele und ob die Antragstellerin nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sein, könnten daher offenbleiben. Der Bebauungsplan „Stuttgarter-, Freiberger-, Gartenstraße – 1. Bauabschnitt“ sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam zu behandeln, weil er nicht offensichtlich drittschützende Vorschriften verletze. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Belange der Antragstellerin, vor möglichen Einschränkungen wegen der an ihre gewerblichen Grundstücke heranrückenden Wohnbebauung geschützt zu werden, seien weder unzutreffend ermittelt noch zu gering bewertet worden. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass sich die Plangeberin der tatsächlichen und bauplanungsrechtlichen Situation bewusst gewesen und diese in ihre Abwägung einbezogen und bewertet habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin am 11.02.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gesamtgebiet beschlossen habe, in dem der Schwerpunkt der zukünftigen Bebauung auf Wohnnutzung liege. Ein Konflikt zwischen dem Allgemeinen Wohngebiet, in dem nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien, und dem eingeschränkten Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig seien, sei nicht zu befürchten. Außerdem liege zwischen den Baugrundstücken und dem eingeschränkten Gewerbegebiet eine mindestens 12 m breite Grünfläche. Es spreche auch viel dafür, dass auf den Grundstücken der Antragstellerin keine wesentliche gewerbliche Nutzung mehr stattfinde, zumal die Antragstellerin selbst den Wunsch nach der Ausweisung eines Wohngebiets für ihre Grundstücke angemeldet habe. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO liege nicht vor. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setze voraus, dass der Bebauungsplan hierfür noch offen sei. Der in Frage stehende Nutzungskonflikt sei aber bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden. 9 Gegen diesen, der Antragstellerin am 08.12.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.12.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 05.01.2021 gegenüber dem beschließenden Gerichtshof begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. 10 Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Denn die Antragstellerin hat die Ablehnung ihres Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreifend in Frage gestellt (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.2018 - 10 S 681/17 - VBlBW 2018, 335; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris). 11 1. Dies gilt zunächst insoweit, als die Antragstellerin die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin rügt. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO berufen, weil diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht nachbarschützend ist. 12 a) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. 13 Die Antragstellerin macht geltend, es bestehe eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO sei - was der Senat bislang ausdrücklich offengelassen habe - jedenfalls dann nachbarschützend, wenn Ermessenserwägungen anzustellen seien. Vorliegend sei Ermessen ausgeübt worden, weil die Baugenehmigung mit Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden sei. Ob von nachbarschützenden Festsetzungen befreit werde, sei unerheblich, weil die Ermessensausübung ein Einfallstor für Interessenkonflikte sei und auch Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen seien. 14 b) Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Antragstellerin nicht auf einen möglichen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO berufen könne, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. 15 aa) Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin mit der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit nicht schon nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist. Denn ein Zuständigkeitswechsel wird bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erst durch die Einwendungen des Nachbarn herbeigeführt. Dieser wird aus den ihm zugänglichen Bauvorlagen regelmäßig weder die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse erkennen noch diesen entnehmen können, welche Baurechtsbehörde die Kompetenz zur Erteilung der Baugenehmigung für sich in Anspruch nehmen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 - VBlBW 2006, 314). Es wäre daher sachfremd und unverhältnismäßig, eine Präklusion schon wegen des Unterlassens einer rein vorsorglichen Rüge für eine hypothetische Fallgestaltung anzunehmen. 16 bb) Der Senat neigt auch zu der Auffassung, dass es sich nicht nur dann um ein Vorhaben der Gemeinde selbst im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO handelt, wenn die Gemeinde als solche als Bauherrin auftritt, sondern auch dann, wenn das Bauvorhaben von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet wird und die Gemeinde auf die Willensentschließung dieses Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist, so dass das Vorhaben de facto als ein Vorhaben der Gemeinde selbst anzusehen ist (offengelassen im Senatsbeschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 - VBlBW 2006, 314). Um ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwar nicht schon dann, wenn die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen ein Interesse an der Verwirklichung bestimmter Vorhaben hat (Senatsurt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/99 - juris) oder wenn eine Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks war und sich an den Baukosten beteiligt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 05.07.1999 - 3 S 1029/99 - juris). Ist allerdings die beigeladene Bauherrin eine vollständig im Besitz der Antragsgegnerin stehende Wohnungsbaugesellschaft oder hat diese zumindest den bestimmenden Einfluss auf deren Willensbildung, können ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit der Gemeinde als Baurechtsbehörde und der Beigeladenen als Bauherrin Interessenkollisionen in gleicher Weise auftreten wie bei einer rechtlichen Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherrin (Senatsbeschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 - VBlBW 2006, 314; Senatsurt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/99 - juris). Der Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO, Interessenkollisionen zu vermeiden und jeden Anschein der Befangenheit der in eigener Sache tätigen Gemeinde zu vermeiden, legt in diesem Fall eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nahe (in diese Richtung schon Senatsurt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/99 - juris; ebenso Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand September 2020, § 48 Rn. 20; Schlotterbeck, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 8. Aufl., § 48 Rn. 29; a.A. Gassner in BeckOK - Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand 01.01.2021, § 48 Rn. 26 f.). 17 cc) In welchem Umfang die Antragstellerin ungeachtet der operativen Trennung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung - etwa als (Allein)Gesellschafterin - Einfluss auf die Willensentschließung der Beigeladenen hat, bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist im vorliegenden Fall keine nachbarschützende Funktion beizumessen. 18 Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht festzustellen, dass die genannte Vorschrift allgemein oder zumindest in Bezug auf den Nachbarn, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter hat, wenn der Bauherr einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat. Denn die Gemeinde hat im Rahmen der gebundenen Verwaltung keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen, denen sie auch dann unterliegt, wenn sie gleichzeitig als Baurechtsbehörde und als Bauherrin handelt (BVerwG, Beschl. v. 17.03.1998 - 4 B 25/98 -NVwZ 1998, 737). Selbst wenn die Antragsgegnerin als unzuständige Baurechtsbehörde gehandelt haben sollte, könnte die Antragstellerin allein wegen eines solchen Verfahrensmangels nicht in ihren Rechten verletzt sein. Voraussetzung für einen erfolgreichen Nachbarrechtsstreit ist vielmehr grundsätzlich eine Verletzung materieller Abwehrrechte des Nachbarn durch die Baugenehmigung, wie sie erteilt worden ist (Senatsbeschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 - VBlBW 2006, 314; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 21.12.1998 - 5 S 1548/98 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 06.02.2020 - 6 K 4494/19 - juris; vgl. auch zu § 21 LVwVfG Senatsbeschl. v. 02.10. 2019 - 3 S 1470/19 -, Rn. 39 f. juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht um ihrer selbst Willen drittschützend sind, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zugrundeliegende materiell-rechtliche Rechtsposition des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.2008 - 9 B 64/07 - DVBl 2008, 916 ff.). Verfahrensvorschriften sind daher - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden sogenannten absoluten Verfahrensrechte - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 95 m.w.N.). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition. 19 cc) Eine solche materielle Rechtsposition ist allerdings berührt, wenn die sachliche zuständige Baurechtsbehörde Ermessenserwägungen im Hinblick auf nachbarschützende Regelungen anzustellen hat. Da der Zuständigkeitswechsel erfolgt, wenn gegen ein Vorhaben der Gemeinde Einwendungen erhoben werden, begründet § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO einen Anspruch des Einwenders darauf, dass seine Einwendungen unvoreingenommen geprüft werden (in diese Richtung tendierend schon Senatsbeschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 - VBlBW 2006, 314; Nachbarschutz bejahend auch Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand September 2020, § 48 Rn. 5, § 55 Rn. 77; Gassner in BeckOK - Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand 01.01.2021, § 48 Rn. 38 f.; a.A. Schlotterbeck, LBO, Kommentar, 8. Aufl., § 48 Rn. 55). Die Vorschrift dient insoweit nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren, sondern auch dem Schutz des Nachbarn, der Einwendungen im Hinblick auf nachbarschützende Bestimmungen erhoben hat. In dieser Fallkonstellation ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO über die sachliche Zuständigkeit im Falle einer „institutionellen Befangenheit“ der Gemeinde auf die Entscheidung von Einfluss gewesen ist (vgl. § 46 LVwVfG; zu diesem Aspekt auch BayVGH, Beschl. v. 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 - BayVBl. 1997, 51). 20 dd) Allerdings muss die Verletzung materieller Rechtspositionen im Rahmen der Ermessensausübung zumindest möglich erscheinen, d.h. es muss eine Verletzung nachbarschützender materieller Rechtspositionen durch die Entscheidung einer sachlich unzuständigen Behörde in Rede stehen. Im vorliegenden Fall wurden bei der Erteilung der Baugenehmigung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen ausgesprochen. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass diese grundsätzlich im Ermessen der Baurechtsbehörde stehen. Allerdings hat die Beschwerde nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass infolge der Ermessensausübung nachbarliche Belange verletzt sein könnten. Die Befreiungen betrafen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höhe des Erdgeschossfußbodens und die Baugrenzen in Bezug auf die Plangebote im Osten und Südosten der Baugrundstücke. Dass von den Baugrenzen gegenüber den nördlich und nordöstlich angrenzenden Baugrundstücken der Antragstellerin oder sonstigen, ihr gegenüber nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans befreit worden wäre oder die Befreiungen aus anderen Gründen mit nachbarlichen Belangen unvereinbar sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. 21 c) Schließlich dürfte die Baugenehmigung in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht nichtig sein. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine mögliche Verletzung der sachlichen Zuständigkeit ist vorliegend nicht derart evident, dass von einer Offensichtlichkeit in diesem Sinne ausgegangen werden könnte. So liegt weder ein Fall vor, in dem der erlassene Verwaltungsakt offenkundig keinerlei sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Gemeinde hat, noch ist die Frage, ob es sich um ein „Vorhaben der Gemeinde selbst“ handelt, ohne weiteres zu beantworten. 22 2. Auch der Einwand der Beschwerde, der Bebauungsplan „Stuttgarter-, Freiberger-, Gartenstraße – 1. Bauabschnitt“ sei unwirksam, greift voraussichtlich nicht durch. 23 a) Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe den entstehenden Nutzungskonflikt durch die an die gewerbliche Nutzung heranrückende Wohnbebauung nicht erkannt, die zugrundeliegenden Tatsachen nicht ermittelt und ihr Interesse, vor möglichen Einschränkungen der gewerblichen Nutzung verschont zu bleiben, in seinem objektiven Gewicht zu gering bewertet. 24 b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurden mögliche Nutzungskonflikte zwischen der baurechtlich genehmigten Wohnanlage und der möglichen gewerblichen Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren voraussichtlich zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Es dürfte auch nicht abwägungsfehlerhaft sein, dass sich die Antragsgegnerin im Ergebnis zugunsten des allgemeinen Wohngebiets entschieden hat (§ 1 Abs. 7 BauGB). 25 Die Antragsgegnerin hat sich mit der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet und in den nördlich angrenzenden, nach wie vor im Gebiet des Vorgängerbebauungsplans gelegenen Grundstücken auseinandergesetzt und erkannt, das durch den neueren Bebauungsplan ein Teilbereich des bisherigen Mischgebiets in ein Allgemeines Wohngebiet umgewandelt wird und dieses infolgedessen an ein Mischgebiet bzw. ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt (vgl. etwa Nr. 5.2 der Planbegründung; Abwägungstabelle S. 3, S. 11). Die Zulassung einer Mischgebietsnutzung neben einem allgemeinen Wohngebiet ist im allgemeinen schon deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO ebenfalls dem Wohnen dienen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.2005 - 5 S 1444/04 -, juris). Auch im Hinblick auf das eingeschränkte Gewerbegebiet hat die Plangeberin einen Nutzungskonflikt mit der zutreffenden Begründung verneint, dass in dem eingeschränkten Gewerbegebiet ohnehin nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Das sog. Trennungsgebot (vgl. § 50 BImSchG) beansprucht bei der Überplanung einer - wie hier - bereits seit längerem bestehenden Gemengelage von Gewerbe und Wohnen ebenfalls keine strikte Geltung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004 - 4 BN 15/04 -, juris). 26 Gegen das Bestehen eines nicht lösbaren Nutzungskonflikts spricht darüber hinaus, dass die gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragstellerin weitgehend aufgegeben und nicht mehr bestandsgeschützt sein dürfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.1994 - 10a B 3057/93.NE -, juris). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin insoweit die konkrete baurechtliche Situation auf den gewerblichen Flächen ermittelt und in ihre Abwägung einbezogen. So wird in der Abwägungstabelle (S. 3, S. 11) ausgeführt, dass gewerbliche Nutzungen im nördlichen Bereich des Gebiets bereits vor Jahren aufgegeben und die meisten Gebäude abgebrochen wurden. In diesem Sinne sei bereits im Jahr 2014 ein Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel einer vorrangigen Wohnnutzung gefasst worden. Für die aktuell noch bestehenden Gewerbegebäude seien die Genehmigungen bereits ausgelaufen. Eine Pufferzone sei somit nicht mehr erforderlich, da durch die neue Planung keine Einschränkung rechtmäßig betriebener gewerblicher Nutzungen erfolge und Neuansiedlungen mit planungsrechtlichen Mitteln gesteuert werden könnten. 27 Dem hat die Antragstellerin nicht Substantielles entgegengesetzt. Auch die Beschwerde vermag keine nennenswerte gewerbliche Tätigkeit auf den Grundstücken der Antragstellerin zu benennen. Sie verweist lediglich auf einen einzigen noch vorhandenen Gewerbebetrieb, ohne aber darzulegen, dass dieser Betrieb noch über eine gültige baurechtliche Genehmigung verfügt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine genehmigte gewerbliche Nutzung im Allgemeinen Bestandsschutz genießt, hätte es ihr oblegen darzutun, dass der genannte Betrieb oder andere Gewerbebetriebe im konkreten Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestandsgeschützt sind. Im Übrigen unterstreicht auch die vorliegende Fotodokumentation, dass die gewerbliche Tätigkeit nördlich des Plangebiets weitgehend aufgegeben worden sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Belang, dass derzeit noch eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragstellerin planungsrechtlich zulässig wäre, gegenüber den städtebaulichen Belangen der Neuordnung des teilweise brachliegenden Quartiers und der Befriedigung der Wohnraumnachfrage zurückgestellt hat. 28 Nach alldem stellt es voraussichtlich auch keinen Ermittlungsfehler dar, dass im Planaufstellungsverfahren keine schalltechnische Untersuchung der Lärmimmissionen erfolgte, die von den Grundstücken der Antragstellerin ausgehen. 29 3. Aufgrund der planungsrechtlichen und tatsächlichen Situation ist auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte das Rücksichtnahmegebot prüfen müssen; dessen Verletzung liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls fern. 30 Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für eine Konfliktbewältigung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots im Baugenehmigungsverfahren schon aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans kein Raum mehr ist, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Denn die Beschwerde hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dargetan. Wie ausgeführt, muss jede gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragstellerin auf die genehmigte Wohnnutzung insoweit Rücksicht nehmen, als dort nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind. Im Übrigen fehlt eine substantiierte Darlegung dazu, dass eine bestandsgeschützte gewerbliche Nutzung stattfindet oder eine Wiederaufnahme konkret beabsichtigt ist und Einschränkungen des jetzt zulässigen Immissionsumfangs zu befürchten sind. 31 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren durch das Stellen eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. 32 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).