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Beschluss

4 K 5017/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde kann auf Grundlage von §4 Satz 1 ZwEWG i.V.m. §11 Abs.1 ZwES Auskünfte und Unterlagen von dinglich Verfügungsberechtigten zur Überwachung des Zweckentfremdungsverbots anfordern. • Ein Auskunftsersuchen ist nur rechtmäßig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen; bloße Anlasslosigkeit ist unzulässig. • Die Übermittlung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Mietvertrag) ist durch Art.6 Abs.1 lit.c DSGVO gedeckt, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht dient. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes können bei bestehendem besonderen Vollziehungsinteresse gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Wohnungseigentümers nach ZwEWG/ZwES bei Leerstandsverdacht • Die Behörde kann auf Grundlage von §4 Satz 1 ZwEWG i.V.m. §11 Abs.1 ZwES Auskünfte und Unterlagen von dinglich Verfügungsberechtigten zur Überwachung des Zweckentfremdungsverbots anfordern. • Ein Auskunftsersuchen ist nur rechtmäßig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen; bloße Anlasslosigkeit ist unzulässig. • Die Übermittlung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Mietvertrag) ist durch Art.6 Abs.1 lit.c DSGVO gedeckt, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht dient. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes können bei bestehendem besonderen Vollziehungsinteresse gerechtfertigt sein. Der Antragsteller ist Sondereigentümer einer Wohnung in einem städtischen Gebäude. Die Stadt hatte Hinweise erhalten, dass mehrere Wohnungen im Gebäude längere Zeit leer stünden; Ortsprüfungen und Hinweisgeber bestätigten den unbewohnten Eindruck der betroffenen Wohnung. Die Stadt forderte den Antragsteller wiederholt schriftlich zur Vorlage von Auskünften und Unterlagen (u.a. Mietvertrag, Name und Anschrift des Mieters, Angaben zur Nutzung seit 01.02.2014) auf. Der Antragsteller teilte telefonisch mit, die Wohnung sei vermietet, der Mieter aber noch nicht eingezogen; er verweigerte jedoch die Vorlage von Unterlagen aus Datenschutzgründen und legte lediglich einen Kontoauszug vor. Die Stadt erließ daraufhin einen Bescheid mit Auskunfts- und Vorlagepflicht, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. • Zuständigkeit und formelle Rechtmäßigkeit: Die Behörde war zur Erlassung des Bescheids zuständig und hat den Antragsteller vor Erlass angehört; die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die formellen Anforderungen des §80 Abs.3 VwGO. • Rechtsgrundlage Auskunftsersuchen: §4 Satz1 ZwEWG i.V.m. §11 Abs.1 ZwES begründet eine Auskunftspflicht der dinglich Verfügungsberechtigten; hieraus lässt sich nach objektiver Auslegung eine Befugnis zur Erlassung einer Auskunftsanordnung ableiten; notfalls stützt sich die Anordnung auf §12 ZwES i.V.m. §§1,3 PolG. • Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit: Aufgrund früherer Ortsprüfungen, mehrerer unabhängiger Hinweisgeber und der eigenen Aussage des Antragstellers, dass die Wohnung leer stehe, liegen hinreichende Anhaltspunkte für Zweckentfremdung durch Leerstand nach §4 Abs.1 Satz2 Nr.4 ZwES vor. Das Verlangen nach Mietvertrag, Name/Anschrift des Mieters und Nutzungsangaben ist geeignet, erforderlich und dem Antragsteller zumutbar. • Datenschutzrechtliche Bewertung: Die Herausgabe personenbezogener Daten ist nach Art.6 Abs.1 lit.c DSGVO zulässig, weil sie der Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht dient; die angeforderten Daten sind insoweit rechtmäßig. • Sofortvollziehung und Zwangsgeld: Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich aus dem akuten Wohnraummangel und dem öffentlichen Interesse an schneller Aufklärung; die Frist und die Androhung eines Zwangsgeldes sind verhältnismäßig und rechtmäßig. • Überprüfbarkeit und Ermessen: Selbst bei einer Ermessensentscheidung der Behörde sind die getroffenen Erwägungen in der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden; keine Nichtigkeit nach höherrangigem Recht ist ersichtlich. Der Eilantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung zur Vorlage von Auskünften und Unterlagen sowie die Zwangsgeldandrohung bleiben vollziehbar, weil die Auskunftspflicht auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage beruht, hinreichende Anhaltspunkte für Zweckentfremdung durch Leerstand vorlagen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das öffentliche Interesse an einer zügigen Aufklärung angesichts akuten Wohnraummangels überwiegt das private Interesse des Eigentümers; Datenschutzbedenken stehen der Auskunftspflicht nicht entgegen, da Art.6 Abs.1 lit.c DSGVO eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung bietet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.