Beschluss
2 K 411/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0412.2K411.24.00
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Leitsätze
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) geforderte Wahlfreiheit im Bereich der Pflege für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss für „alle“ Bewohner bestehen, d.h. für jeden von ihnen für sich genommen. Die gemeinschaftliche Entscheidung des Gremiums der Wohngemeinschaft über die Wahl eines gemeinsamen Pflegedienstes genügt im Grundsatz nicht den Anforderungen an eine vollständige Eigenverantwortung der einzelnen Bewohner im Bereich der Pflege.(Rn.63)
(Rn.69)
2. Das Bestehen eines Gremiums im Sinne von § 5 Abs. 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) ist nach dem Gesetzeswortlaut („sollen“) zwar nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW). Da es aber typischerweise zur Sicherung der Selbstverantwortung eingerichtet werden soll, indiziert sein Fehlen eine nicht hinreichende Selbstverantwortung bzw. Bereitschaft zu einer solchen.(Rn.48)
3. Um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft von einer stationären Einrichtung abzugrenzen, muss die Erfüllung der Aufgaben der Präsenzkräfte von jener zur individuellen pflegerischen Versorgung jedenfalls im Wesentlichen getrennt sein. Wie im Rahmen von § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) darf keine personelle und/oder vertragliche Symbiose oder Verflechtung der beiden Aufgabenbereiche bestehen (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris; BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 - juris).(Rn.53)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 316.251,05 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) geforderte Wahlfreiheit im Bereich der Pflege für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss für „alle“ Bewohner bestehen, d.h. für jeden von ihnen für sich genommen. Die gemeinschaftliche Entscheidung des Gremiums der Wohngemeinschaft über die Wahl eines gemeinsamen Pflegedienstes genügt im Grundsatz nicht den Anforderungen an eine vollständige Eigenverantwortung der einzelnen Bewohner im Bereich der Pflege.(Rn.63) (Rn.69) 2. Das Bestehen eines Gremiums im Sinne von § 5 Abs. 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) ist nach dem Gesetzeswortlaut („sollen“) zwar nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW). Da es aber typischerweise zur Sicherung der Selbstverantwortung eingerichtet werden soll, indiziert sein Fehlen eine nicht hinreichende Selbstverantwortung bzw. Bereitschaft zu einer solchen.(Rn.48) 3. Um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft von einer stationären Einrichtung abzugrenzen, muss die Erfüllung der Aufgaben der Präsenzkräfte von jener zur individuellen pflegerischen Versorgung jedenfalls im Wesentlichen getrennt sein. Wie im Rahmen von § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) darf keine personelle und/oder vertragliche Symbiose oder Verflechtung der beiden Aufgabenbereiche bestehen (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris; BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 - juris).(Rn.53) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 316.251,05 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs von ihr betriebener Einrichtungen, bei denen die Eigenschaft als ambulant betreute Wohngemeinschaften oder stationäre Einrichtungen im Streit steht. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflegeeinrichtung und eines Dienstes für „Essen auf Rädern“. Sie betreibt in der ... und ... in ... außerdem die beiden hier in Streit stehenden als Seniorenwohngemeinschaften bezeichneten Einrichtungen „... “ und „... “, die eine Kapazität für bis zu sieben oder acht bzw. acht Bewohnerinnen und Bewohner haben. Es werden überwiegend, aber nicht ausschließlich russischsprachige Personen aufgenommen, von denen ein erheblicher Anteil eine fortgeschrittene Demenzerkrankung aufweist. Die Unterkünfte verfügen jeweils über Einzelzimmer bzw. ein mögliches Doppelzimmer für ein Ehepaar („... “) sowie über je zwei Bäder, eine Küche und einen Gemeinschaftsbereich. Eigentümerin und Vermieterin ist die ... mit Sitz in ... , die durch Herrn ... und Frau ... , die Geschäftsführerin der Antragstellerin, vertreten wird. Die Bewohner sollen pflegerisch in unterschiedlichem Umfang mehrmals täglich durch den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin versorgt werden. Darüber hinaus ist in beiden Unterkünften je eine bei der Antragstellerin beschäftigte Präsenzkraft (zwischenzeitlich) durchgehend im Wechsel anwesend. Die Essensversorgung erfolgte bis Ende 2023 durch den Dienst für „Essen auf Rädern“ der Antragstellerin. Für die Wohngemeinschaft „... “ hatte 2018 ein Verein bei der Heimaufsicht der Antragstellerin wegen des Betriebs als selbstorganisierte Seniorenwohngemeinschaft angefragt. Nach informeller Ablehnung durch die Heimaufsicht benannte der Verein sodann die Antragstellerin als Anbieterin einer anbietergestützten Wohngemeinschaft; diese übernahm von ihm seit dem 01.04.2019 sämtliche Aufgaben. 2020 zeigte die Antragstellerin die Einrichtung „... “ als weitere anbietergestützte Seniorenwohngemeinschaft an und benannte sich als Anbieterin. In der Folgezeit fanden, auch nach einer Beschwerde, wonach der Pflegedienst nicht frei gewählt werden könne, mehrere Regel- und Anlassbegehungen durch die Heimaufsicht der Antragsgegnerin in beiden Unterkünften seit dem 03.05.2022 statt. Ferner ergingen gegen die Antragstellerin bestandskräftige Anordnungen betreffend beide Gemeinschaften vom 14. bzw. 27.09.2022 mit der Aufforderung, den Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft künftig nachzukommen, sowie einer weiteren Anordnung vom 28.10.2022 die Einrichtung „... “ betreffend. Im Weiteren wurden zahlreiche Gespräche und wechselseitiger Schriftverkehr geführt, auch im Rahmen der der Antragstellerin gewährten Möglichkeit zu Stellungnahmen. Die Antragsgegnerin erließ gegenüber der Antragstellerin zwei Verfügungen vom 26.10.2023, mit denen sie jeweils feststellte, dass die Wohngemeinschaften „... “ und „... “ stationäre Einrichtungen nach § 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) seien (Ziffer 1). Sie untersagte der Antragstellerin den Betrieb der beiden Einrichtungen als stationäre Einrichtungen (Ziffer 2) und räumte ihr eine Frist für die Abwicklung des Betriebs bis zum 31.01.2024 ein (Ziffer 3). Außerdem untersagte sie der Antragstellerin, neue Bewohnerinnen oder Bewohner in die Einrichtung aufzunehmen (Ziffer 4). Für den Fall, dass sie den Betrieb nicht zum 31.01.2024 abgewickelt habe, wurde ihr die zwangsweise Schließung und Versiegelung der Betriebsräumlichkeiten (Ziffer 6), und für den Fall, dass sie neue Bewohnerinnen oder Bewohner aufnehme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht (Ziffer 7). In Ziffer 8 der Verfügungen wurde in Verbindung mit einem jeweils beigefügten Gebührenbescheid eine Gebühr von 660,00 EUR bzw. 330,00 EUR erhoben. Außerdem ordnete die Antragstellerin die sofortige Vollziehung für die unter den Ziffern 2 bis 4 genannten Anordnungen an (Ziffer 5). Zur Begründung beider Verfügungen führte die Antragsgegnerin aus, es handle sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht um ambulant betreute Wohngemeinschaften, weil es an der dafür nötigen teilweisen Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner fehle. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen könnten diese nicht frei entscheiden, andere Pflegedienste als den der Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Auch gebe es kein Bewohnergremium, das über die Alltagsgestaltung, etwa die Essensplanung, entscheide. Die damit geltenden strengeren Anforderungen für stationäre Einrichtungen seien nicht erfüllt. So erfolgten Pflegeleistungen wie das Spritzen von Insulin auch durch die hierfür nicht qualifizierten Präsenzkräfte und seien die baulichen Vorgaben (wie eine Zimmergröße von 14 m² und ein eigenes Bad) nicht gewahrt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Verfügungen auf diese im Einzelnen Bezug genommen. Die Antragstellerin erhob am 16.11.2023 Widerspruch gegen beide Verfügungen und stellte am 30.01.2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, bei der hier vorliegenden Wohnform handle es sich jeweils um ambulant betreute Wohngemeinschaften gemäß § 4 Abs. 1 und 2, § 5 WTPG. Stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 WTPG lägen nicht vor. Die Situation stelle sich in der Praxis anders und komplexer dar, als es die gesetzlichen Kriterien als Idealfall vorsähen. In der Regel würden Wohngemeinschaften von einem ambulanten Pflegedienst als Anbieter gegründet. Die Vorwürfe, dass eine Trennung der Leistungen von Pflegedienst und Präsenzkräften nicht vollzogen worden sei und es an einer freien Wählbarkeit des Pflegedienstes fehle, seien nicht gerechtfertigt; auch werde die Darstellung einzelner Sachverhalte in den Verfügungen bestritten. Auf eine Selbstbestimmung und Wahlfreiheit hinsichtlich der Speisenversorgung und hauswirtschaftlicher Leistungen komme es ebenso wenig an wie auf das nicht zwingend vorgesehene Bewohnergremium. Darüber hinaus würden die seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermittlungen beanstandet. Die beiden befassten Mitarbeiterinnen Frau ... und Frau ... seien befangen gewesen; sie hätten um jeden Preis versucht, ihr eine nicht ordnungsgemäße Betriebsführung nachzuweisen. Die Gestaltung der mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträge werde derzeit überarbeitet; die Stellenbeschreibungen der Präsenzkräfte sei bereits neu gefasst worden. Das Gremium der Wohngemeinschaft „... “ habe am 15.02.2024 getagt, eine neue Sprecherin gewählt und sich entschieden, für das Jahr 2024 weiterhin den Pflegedienst der Antragstellerin zu beauftragen. Für die Wohngemeinschaft „... “ habe eine Berufsbetreuerin die weiteren Betreuer um Abstimmung eines Termins für eine Online-Sitzung des Gremiums gebeten. Seit Anfang 2024 erfolge auch keine Belieferung mit „Essen auf Rädern“ mehr, sondern es werde in den Wohngemeinschaften eigenständig gekocht. Die Betroffenen bzw. ihre Vertreter seien vor dem Einzug über die Besonderheiten der Versorgung in einer ambulanten Wohngemeinschaft und das Recht zur freien Wahl des Pflegedienstes stets informiert worden; zudem hätten sie unter dem 21.02.2024 ein diesbezügliches, auch bei künftigen Einzügen zu verwendendes, Informationsschreiben erhalten. Die Antragstellerin beantragt, sachdienlich verstanden (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26.10.2023 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffern 6 und 7 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, für die Abgrenzung zwischen faktischem Kleinstheim und ambulant betreuter Wohngemeinschaft sei festzustellen, ob das, was eine Wohngemeinschaft ausmache und vom Gesetzgeber als Anforderung definiert worden sei – die teilweise Selbstverantwortung –, auch gelebt werde. In den beiden von der Antragstellerin betriebenen Wohngemeinschaften habe weder ein Gremium der Wohngemeinschaften, wie es in dem anfangs vorgelegten Konzept vorgesehen gewesen sei, noch eine aktive Beteiligung an Entscheidungs- und Aushandlungsprozessen festgestellt werden können. Die Antragstellerin organisiere lediglich ca. halbjährlich Informationsabende mit vorgegebenem Inhalt. Die knappen zeitlichen Ressourcen von Berufsbetreuern rechtfertigten keine Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Auch sonst entsprächen die im Rahmen der Begehungen ab Mai 2022 vorgefundenen Gegebenheiten nicht den im Konzept dargelegten Abläufen, so bei der Essensversorgung und der tatsächlich nicht vorhandenen freien Wählbarkeit des Pflegedienstes. Die Aufgaben von Pflege- und Präsenzkräften würden vermischt; die Präsenzkräfte übernähmen regelmäßig Pflegetätigkeiten, ohne über die erforderliche Qualifikation zu verfügen. Sie hätten etwa Medikamente, teils nach Verarbeitung, sowie Insulinspritzen und Fentanylpflaster verabreicht. Die Berichte über Qualitätsbegutachtungen des medizinischen Dienstes sagten nichts darüber aus, wer die Pflegeleistungen durchgeführt habe. Es fehle den Präsenzkräften zudem an hinreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B2. Darüber hinaus seien freiheitsentziehende Maßnahmen festgestellt worden. Die Neufassung der Stellenbeschreibungen und das Informationsschreiben änderten nichts an der Einschätzung, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten würden. Maßgeblich sei, wie die Praxis vor Ort gelebt werde. Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 2 bis 4 der beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26.10.2023 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft; die Antragsgegnerin hat insofern die sofortige Vollziehung der genannten Ziffern in deren Ziffern 6 besonders angeordnet. Bei sachdienlichem Verständnis des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin auch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziffern 1 der beiden Verfügungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 oder 2 VwGO begehrt. Insoweit wäre der Antrag unstatthaft und damit unzulässig, weil ihr Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. In Bezug auf die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in den Ziffern 6 und 7 der Verfügungen folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG. Es ist im Übrigen – unabhängig von der Frage, ob die vorherige Antragstellung bei der Behörde auch darauf bezogen war und damit nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolgt ist – nicht feststellbar, dass die Antragstellerin auch die Gebührenerhebungen in den jeweiligen Ziffern 8 der Verfügungen angreifen will. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Stellen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen dar, ist eine reine Interessenabwägung im Sinne einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 - juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11). In Fällen, in denen – wie hier in den Ziffern 2 bis 4 der angegriffenen Verfügungen – abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 - juris Rn. 2 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 20.05.2020 - 4 K 5017/19 -, juris Rn. 45). Nach diesem Maßstab ist weder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26.10.2023 noch ihre Anordnung hinsichtlich deren Ziffern 6 und 7 geboten. a) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2 angeordneten Untersagung des Betriebs der beiden Einrichtungen „... “ und „... “ nebst gesetzter Frist für die Abwicklung des Betriebs bis zum 31.01.2024 (Ziffer 3) sowie der Untersagung der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner (Ziffer 4) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung ihrer Vollziehung. Die Ziffern 2 und 3 sowie 4 der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26.10.2023 sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Die in den Ziffern 5 der beiden Verfügungen getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung von deren Ziffern 2 und 4 ist jeweils formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 - juris Rn. 3; Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 -, NJW 2010, 2821 - juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 80 Rn. 247 f. m.w.N.). Die Begründung lässt erkennen, aus welchen konkreten Gründen im Einzelfall die sofortige Vollziehung für notwendig erachtet wird. Sie äußert die bei weiterem Zuwarten bestehende Besorgnis, dass hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben der auf Hilfe angewiesenen pflegebedürftigen Bewohner beeinträchtigt würden, weil deren angemessene Unterbringung und Pflege nicht sichergestellt seien. Diese hätten ein subjektives Recht auf Einhaltung der zu ihrem Schutz erlassenen gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung. bb) Die Anordnung in den Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Verfügungen, mit denen die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betrieb der Einrichtungen „... “ und „... “ als stationäre Einrichtungen untersagt hat und ihr zur Abwicklung eine Frist bis zum 31.01.2024 eingeräumt hat, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. (1) Ermächtigungsgrundlage ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG) vom 20. Mai 2014, der jedenfalls über den Verweis in § 5 Abs. 5 WTPG zur Anwendung gelangt. Gemäß § 24 Abs. 1 WTPG hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 WTPG für stationäre Einrichtungen nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 WTPG nicht ausreichen. Stationäre Einrichtungen sind nach § 3 Abs. 1 WTPG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 3 Abs. 2 WTPG bestimmt, dass eine stationäre Einrichtung auch dann vorliegt, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge und die Verträge strukturell voneinander abhängig sind (Satz 1). Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist (Satz 2). Die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist (Satz 3). Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet (Satz 4), wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter oder ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter personenidentisch sind (Nr. 1), gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen (Nr. 2) oder in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 LVwVfG zueinanderstehen (Nr. 3). Die Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen nicht eingeschränkt ist (Satz 5). Ob die damit bestimmten Merkmale einer stationären Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 WTPG vorliegen – wie die Antragsgegnerin in den nicht für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 der Verfügungen festgestellt hat (vgl. zur entsprechenden Verwaltungsaktsbefugnis VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 27 ff.) –, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung. Denn gemäß § 5 Abs. 5 WTPG finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen (auch dann) Anwendung, wenn die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 5 Abs. 1 bis 4 WTPG nicht vorliegen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 55; VG Freiburg, Beschl. v. 17.08.2021 - 3 K 2388/21 -, Rn. 13 f.). Davon geht das Gericht nach vorläufiger Würdigung hier für die als Seniorenwohngemeinschaften bezeichneten Einrichtungen „... “ und „... “ aus. (a) Bei den beiden streitgegenständlichen Einrichtungen handelt es sich zunächst nicht um vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne von § 2 Abs. 3 WTPG, die von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des genannten Gesetzes unterliegen (Satz 1). Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist vollständig selbstverantwortet, wenn dort nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung aller Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Leistungsanbieter, strukturell unabhängig ist (Satz 2, näher Satz 3). Die in Satz 3 bestimmten Voraussetzungen, die dies in der Regel annehmen lassen, liegen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht vor. Das Gericht nimmt hierzu auf die Ausführungen der beiden Verfügungen Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog); auch die Antragstellerin macht nichts Gegenteiliges geltend. (b) Für die beiden Einrichtungen „... “ und „... “ liegen – unabhängig von der Frage, ob es sich bereits um stationäre Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 WTPG handelt – die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 5 Abs. 1 bis 4 WTPG nicht vor, sodass die Regelungen über stationäre Einrichtungen jedenfalls nach § 5 Abs. 5 WTPG zur Anwendung gelangen. Eine Feststellung zum Status der Gemeinschaften als stationäre Einrichtungen ist demnach weder inzident im gerichtlichen (Eil-)Verfahren noch behördlicherseits für die Untersagungsverfügungen Voraussetzung. Eine solche Feststellung (vgl. auch § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 5 WTPG) dient vielmehr lediglich der Schaffung von Rechtssicherheit zum Status einer bestimmten Einrichtung. Deswegen ist es zugleich ohne Belang, dass dem Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich der unter den Ziffern 1 getroffenen Feststellungen, wonach beide Wohngemeinschaften stationäre Einrichtungen seien, aufschiebende Wirkung zukommt. Auch bedarf es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen in den Ziffern 2 der Verfügungen keiner Entscheidung, ob die unter den Ziffern 1 getroffenen Feststellungen rechtmäßig sind. Soweit die Untersagungsverfügungen den Betrieb der beiden Einrichtungen „als stationäre Einrichtung[en]“ untersagen, ist dies bei sachgerechter Auslegung (§ 133, § 157 BGB analog) ersichtlich allein so zu verstehen, dass der nicht im Einklang mit den Vorgaben für ambulant betreute Wohngemeinschaften stehende Betrieb – der nach § 5 Abs. 5 WTPG die Geltung der Regelungen für stationäre Einrichtungen zur Folge hat – untersagt wird. Die beiden Einrichtungen erfüllen nach ihrem objektiven, auf den dort untergebrachten Personenkreis ausgerichteten Zweck (s. allgemein unter (aa)) nicht die Voraussetzungen ambulant betreuter Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf (s. allgemein unter (bb)). Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung des bisherigen, den Verfügungen zugrunde liegenden Sachverhalts (s. unter (cc)) als auch unter Einbeziehung der jüngst vorgenommenen Veränderungen (s. unter (dd)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist hierbei die gerichtliche Entscheidung. Dies gilt schon deshalb, weil die Schließungsanordnung als Dauerverwaltungsakt auch in die Zukunft wirken soll (vgl. für die Feststellung der Eigenschaft als stationäre Einrichtung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 25), aber auch deshalb, weil die letzte Behördenentscheidung des Widerspruchs noch aussteht (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2022 - 18 K 3402/22 -, PflR 2023, 168 - juris Rn. 45). (aa) Für die Klärung, unter welchen Oberbegriff der im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz definierten Wohn- bzw. Unterbringungsformen eine bestimmte Einrichtung fällt, ist nicht die selbst gewählte Bezeichnung, sondern ihre Zweckrichtung maßgeblich. Es kommt dabei allerdings nicht auf den vom Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgten Zweck an, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der personellen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt, sondern vielmehr auf den Zweck, dem die Einrichtung in Wirklichkeit dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 35; zur früher geltenden bundesgesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 HeimG BVerwG, Beschl. v. 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485 - juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -, PflR 2004, 83 - juris Rn. 20). Es ist zu klären, ob sich die Ausstattung tatsächlich an den konkreten Bedürfnissen des Personenkreises, der in der Institution lebt und wie er im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz beschrieben ist, orientiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 35; s. auch zum früheren Recht VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2003 - 12 S 2547/02 -, NDV-RD 2003, 109 - juris Rn. 24 f.). Zur Ermittlung des Zwecks der Einrichtung sind die gesamten Umstände objektiv zu bewerten. Neben der Selbstbezeichnung, die allenfalls Ausgangspunkt der Beurteilung sein kann, sind insbesondere die mit den einzelnen Bewohnern geschlossenen Verträge heranzuziehen und daneben die Angaben der Beteiligten über den mit der Einrichtung angesprochenen Adressatenkreis und die dort tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2013 - 6 S 743/12 -, n.v.; Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 36 f.). (bb) § 5 Abs. 1 WTPG nimmt Bezug auf die Definition ambulant betreuter Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 4 Abs. 2 WTPG, der auf § 4 Abs. 1 WTPG aufbaut. Nach § 4 Abs. 1 WTPG sind ambulant betreute Wohngemeinschaften Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen (hier) mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach Absatz 2 das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen (Abs. 1 Satz 1). Die Zielgruppe sind Personen, deren Unterstützungs- und Versorgungsbedarf im privaten Umfeld und ihrer eigenen Wohnung im Regelfall nicht (mehr) erfüllt werden kann (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 80). Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortet (Abs. 1 Satz 2). Im Zweifel gilt derjenige als Anbieter, der die Leistung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 WTPG erbringt, d.h. in der Regel – wie auch hier die Antragstellerin – die durchgehende Anwesenheit einer Präsenzkraft sicherstellt (Abs. 1 Satz 3). § 4 Abs. 2 WTPG bestimmt weiter, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften als für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf vorliegen, wenn sie – ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein – baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sind (Nr. 1), nach § 5 WTPG teilweise selbstverantwortet sind (Nr. 2), sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften des gleichen Anbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (Nr. 3), Pflege- und Betreuungsdienste Gaststatus und insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft haben (Nr. 4), nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen (Nr. 5) und der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 5 Abs. 1 WTPG ihrer Selbstverantwortung vorbehalten sein müssen oder können, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält (Nr. 6). Das zentrale Abgrenzungskriterium ambulant betreuter Wohngemeinschaften zu stationären Einrichtungen ist die Eigenverantwortung der Bewohner in Teilbereichen der Versorgung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 56; s. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 WTPG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG sind ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 2 WTPG teilweise selbstverantwortet, wenn aus den die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung, der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Eigenverantwortung der Bewohner zumindest vollständig im Bereich der Pflege gewährleistet ist. Das ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WTPG der Fall, wenn alle Bewohner Anbieter, Art und Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können. § 5 Abs. 2 WTPG sieht vor, dass die Bewohner oder – sofern sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können – ihre Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen sollen. Nach § 5 Abs. 3 WTPG wird vermutet, dass die Selbstverantwortung der Bewohner bei den ihrer Eigenverantwortung unterliegenden Bereichen gewahrt ist, wenn eine schriftliche Dokumentation zu den von der Wohngemeinschaft selbstverantwortet getroffenen Entscheidungen (Nr. 1) und bei Inanspruchnahme von Leistungen, die ihrer Eigenverantwortung vorbehalten sind, hierzu Privaturkunden über die von der Wohngemeinschaft als Auftraggebergemeinschaft abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten oder Privaturkunden über die von den jeweiligen betroffenen Bewohnern gesondert abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten vorliegen (Nr. 2). Die Vermutungsregelung soll nach der Gesetzesbegründung nicht gelten, wenn sich die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft entschließen, die der Eigenverantwortung unterliegenden Leistungen der Pflege ebenfalls dem Anbieter der Wohngemeinschaft (getrennt von den übrigen Leistungen) zu übertragen. Eine solche Entscheidung muss, um § 5 Abs. 1 Satz 2 WTPG zu genügen, frei und selbstverantwortet erfolgen. Insofern muss der Anbieter für einen geeigneten Nachweis sorgen, dass die Bewohner bei der Auswahl des Leistenden und im Umfang der Leistung in ihrer Wahlfreiheit nicht eingeschränkt waren. An den Nachweis sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers hohe Anforderungen, insbesondere an die Nachvollziehbarkeit der Motive der Bewohner bei ihrer Entscheidung, zu stellen sein. Auf diese Weise soll einer Umgehung der für stationäre Einrichtungen geltenden Vorschriften vorgebeugt werden (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 61). (cc) Daran gemessen, sind die Einrichtungen „... “ und „... “ nach dem bisherigen Sachverhalt, wie ihn die Heimaufsicht zur Vorbereitung ihrer Verfügungen ermittelt und die Antragstellerin ihn letztlich hinsichtlich der wesentlichen Punkte nicht substantiiert bestritten hat, nicht als ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf einzustufen. Die beiden Einrichtungen sind nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 WTPG teilweise selbstverantwortet. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Eigenverantwortung der Bewohner zumindest im Bereich der Pflege vollständig gewährleistet wäre. Auch sonst haben sie in den die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung, der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu keinem maßgeblichen Teil Selbstverantwortung – was ohne eine Selbstverantwortung im Bereich der Pflege alleine zwar nicht genügen würde, aber das Nichtvorhandensein der Eigenverantwortlichkeit im vorliegenden Fall ergänzend bestätigt. Das Gericht folgt insoweit den Begründungen der beiden Verfügungen der Antragsgegnerin (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), nimmt auf diese Bezug und führt lediglich ergänzend aus: i. Vorliegend wird zunächst nicht nach § 5 Abs. 3 WTPG vermutet, dass die Selbstverantwortung in den der Eigenverantwortung unterliegenden Bereichen gewahrt ist. Es liegen weder die nach Nr. 1 erforderliche schriftliche Dokumentation zu den von der Wohngemeinschaft selbstverantwortet getroffenen Entscheidungen noch die nach Nr. 2 notwendigen Privaturkunden über die von der Wohngemeinschaft als Auftraggebergemeinschaft abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten oder Privaturkunden über die von den jeweiligen betroffenen Bewohnern gesondert abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten vor. Es bestehen vielmehr – abgesehen von den Mietverträgen mit der ... – lediglich die von den einzelnen Bewohnern bzw. deren gesetzlichen Betreuern oder Vertretern aufgrund einer Vorsorgevollmacht jeweils mit der Antragstellerin geschlossenen Verträge, wobei Letztere erstens in ihrer Funktion als Anbieterin einer Präsenzkraft (Präsenzkraftvertrag – Vertrag über wohngruppenspezifische Leistungen in der Wohngemeinschaft) und zweitens in ihrer Funktion als Pflegedienst (Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen) handelte sowie drittens mit den Bewohnern jeweils Vereinbarungen über die Erhebung und Verwaltung von Wirtschaftsgeld traf. Es fehlte bislang auch – entgegen den Angaben in dem Konzept, das die Antragstellerin der Heimaufsicht für beide Einrichtungen vorgelegt hatte – an einem von den Bewohnern bzw. ihren Vertretern bestimmten und eingerichteten Gremium im Sinne von § 5 Abs. 2 WTPG, das der Sicherung ihrer Selbstverantwortung diente. Dieses ist nach dem Gesetzeswortlaut („sollen“) zwar nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung; weil es aber typischerweise zur Sicherung der Selbstverantwortung eingerichtet werden soll, indiziert sein Fehlen eine nicht hinreichende Selbstverantwortung bzw. Bereitschaft zu einer solchen. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich oder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen, die einen atypischen Ausnahmefall für ein Abweichen von der gesetzlichen Vorgabe begründen könnten. Den von der Antragstellerin vorgelegten und in der Akte befindlichen, auf den 15.03.2019, 29.11.2019, 13.03.2020, 05.11.2020 („... “) bzw. 30.05.2022 („... “) datierten „WG-Protokollen“ lässt sich entnehmen, dass diese bislang von den Mitarbeiterinnen der Antragstellerin organisiert und inhaltlich von ihnen gestaltet wurden, wobei sie eher der Information der Vertreter der Bewohner über aktuelle Themen seitens der Anbieterin dienten. Eine Ausnahme bilden – indessen nur auf den ersten Blick – die beiden handschriftlichen Protokolle für die Wohngemeinschaft „... “ vom 16.09.2022 und für die Wohngemeinschaft „... “ vom 14.12.2022. Nach dem Protokoll für die Wohngemeinschaft „... “ vom 16.09.2022 hatten auch hier die Präsenzkräfte zu der Gremiumssitzung geladen; die bei einer Begehung am 25.04.2023 befragten Bewohner konnten den als Sprecher benannten Herrn ... nicht zuordnen und laut Zeugenbefragung vom 03.08.2023 soll die Gremiumssitzung tatsächlich nicht stattgefunden haben. Das Protokoll für die Wohngemeinschaft „... “ vom 14.12.2022 vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: An der Sitzung nahmen keine Betreuer teil, als Sprecherin wurde Frau ... gewählt, die einen gesetzlichen Betreuer und Pflegegrad 3 hat und sich bei einer Befragung im Januar 2023 (vgl. Protokoll vom 08.03.2023) an die Sitzung und ihre Wahl zur Sprecherin nicht erinnern konnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin lediglich Informationsschreiben an die Angehörigen bzw. Vertreter versandt. An den am 20. und 21.07.2023 erstellten Sitzungsprotokollen über neu zu bildende Gremien in den beiden Wohngemeinschaften mit Wahl eines Sprechers fällt auf, dass diese im Wesentlichen gleichen Inhalts sind (Fortführung der Pflegeverträge mit der Antragstellerin, Festhalten am „Essen auf Rädern“ mit vorheriger Absprache des Speiseplans für den Folgemonat, Gestaltung des Alltags solle weiterhin durch Präsenzkräfte erfolgen). Die Antragstellerin selbst hat eingeräumt, dass es den Berufsbetreuern häufig an der nötigen Zeit fehle, was die Gremienbildung erschwere. Nach summarischer Prüfung geht das Gericht zudem davon aus, dass die Eigenverantwortung der Bewohner nicht einmal im Bereich der Pflege vollständig gewährleistet ist. Es ist nicht zu erkennen, dass alle Bewohner Anbieter, Art und Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können. Nach der Vertragsgestaltung (vgl. zu deren Bedeutung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2013 - 6 S 743/12 -, n.v.; Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 36), wie sie aus den vorgelegten und zuvor beschriebenen Unterlagen ersichtlich ist, ist bislang vielmehr bei Einzügen von neuen Bewohnern einheitlich die Antragstellerin aufgetreten. Sie schließt mit ihnen nicht nur den Präsenzkraftvertrag, der die wohngruppenspezifischen Leistungen der bei ihr angestellten Präsenzkräfte beinhalten soll, sondern auch den Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen ab. Aus diesem ergibt sich (Ziffer 1.1 des Vertrags), dass die Leistungen des Pflegedienstes und die Vergütungen für selbige grundsätzlich aus den vom Pflegedienst mit den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen folgen. Über Art, Häufigkeit und Umfang der vom Pflegedienst gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen erstelle der Pflegedienst einen individuellen Kostenvoranschlag. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin den Vertretern der Bewohner mit Schreiben vom 19.08.2021 eine „Erklärung zum frei wählbaren Dienstleistungs Anbieter“ vorlegte, die auszufüllen und an sie unterschrieben zurückzugeben war. Darin bestätigten die Bevollmächtigten bzw. Betreuer, dass sie den Pflegedienst in der sogenannten Wohngemeinschaft frei gewählt hätten, alle Leistungen mit ihnen abgesprochen worden seien und ein Pflegevertrag abgeschlossen worden sei. Sie seien darüber informiert worden, dass sie den Pflegedienst jederzeit kündigen und frei wählen könnten. Dies sagt nichts über eine auch tatsächlich gegebene Möglichkeit der freien Wahl eines (anderen) Pflegedienstes als dem der Antragstellerin aus. Dabei bedarf es keiner Aufklärung, was die Hintergründe der Beschwerde der Angehörigen einer Bewohnerin vom 18./19.03.2021 einschließlich der wiedergegebenen Aussage, ein anderer Pflegedienst sei nicht gewünscht, und der von der Antragstellerin nahegelegten Kündigung des Pflege- und Mietvertrags waren. Denn die Antragstellerin hatte gegenüber der Antragsgegnerin daraufhin selbst in einem Telefonat vom 23.03.2021 mitgeteilt, ein Wechsel des Pflegedienstes gestalte sich als schwierig, weil dieser tagsüber mit der Präsenzkraft verbunden sei. Am 03.05.2022 war auf der Homepage der Antragstellerin darüber hinaus noch zu lesen, dass alle pflegebedürftigen Bewohner zur Kostensenkung nur einen gemeinsamen Pflegedienst nutzen könnten. Auf der Grundlage vorgenommener Ermittlungen hat die Antragsgegnerin mit überzeugenden Erwägungen die tatsächlich bestehende Verflechtung der Tätigkeit der Präsenzkraft, die nach § 13 Abs. 3 WTPG von ihr als Anbieterin in der Regel durchgehend zur Verfügung zu stellen ist, mit der des von ihr betriebenen Pflegedienstes festgestellt. Nach § 1 Abs. 3, § 2 des Präsenzkraftvertrags wird die Präsenzkraft grundsätzlich (nur) mit gemeinschaftsbezogenen Leistungen gemeinschaftlich beauftragt. Demgegenüber stellte die Antragsgegnerin in ihren Verfügungen zutreffend fest, dass jeweils zwei Mitarbeiter des Pflegedienstes gemeinschaftlich Pflege- und Präsenzleistungen erbrachten, wobei teilweise ein gemeinsamer Dienstplan geführt wurde. Die bei Begehungen anwesenden Mitarbeiter und weitere Zeugen bestätigten, nach einem handschriftlichen, von dem der Heimaufsicht vorgelegten abweichenden – gemeinsamen – Dienstplan gearbeitet zu haben. Dabei nahmen – wie die Antragsgegnerin aufgrund von Zeugenaussagen ermittelt und bei Begehungen beobachtet hat – insbesondere auch die Präsenzkräfte, die allgemein nicht über qualifizierte pflegerische Ausbildungen verfügen – wie die vorgelegten Arbeitsverträge bestätigt haben – jedenfalls bis ins Jahr 2023 pflegerische Leistungen wie die Verabreichung (einschließlich dem Mörsern) von Medikamenten und Insulinspritzen sowie die Unterstützung bei Toilettengängen, beim Waschen und der Nahrungsaufnahme wahr; im Einzelnen wird auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellungen in den Verfügungen verwiesen. Dies wird zugleich durch die in der Vergangenheit verwendeten und im September und Oktober 2022 sowie noch im Juli und August 2023 unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibungen für die Präsenzkräfte als sogenannte Alltagsbegleiterinnen bestätigt, die neben bewohnerbezogenen Betreuungsaufgaben und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die wie das Servieren des Essens und die Anwesenheit während des Essens auch pflegerische Leistungen umfassten, ausdrücklich auch pflegerische Aufgaben wie Mithilfe beim Toilettentraining, Erinnern der Bewohner an einen Toilettengang und gegebenenfalls Unterstützung bei selbigem vorsahen. Im Übrigen stellte die Antragstellerin durch Zeugenbefragungen von Mai bis August 2023 fest, dass die der Heimaufsicht vorgelegten Dienst- und Tourenpläne zum Teil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, die Dienstzeiten nicht wie angegeben ausgeübt wurden oder teilweise angegebene Mitarbeiter des Pflegedienstes oder Anbieters erfunden wurden. Mit ihrer Angabe, dass die Tourenpläne seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nicht in Frage gestellt und keine Abrechnungsprüfung seitens der Kranken- und Pflegekassen erfolgt sei, stellt die Antragstellerin diese nach der Gesamtheit des Akteninhalts schlüssigen Feststellungen der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage. Weitere Ermittlungen sind im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht veranlasst. Die Antragstellerin hat die Vermischung der Tätigkeitsbereiche nicht substantiiert bestritten. Ihrer abweichenden Darstellung, soweit Arbeiten tatsächlich an Präsenzkräfte abgetreten worden seien, sei dies nicht auf ihre organisatorischen Vorgaben zurückzuführen und nicht mit ihrem Willen oder ihrer Billigung geschehen, widersprechen die Schilderungen in der Zeugenbefragung vom 03.08.2023 und der sonstige Akteninhalt, wie er sich als Ergebnis der mehrfachen Begehungen entnehmen lässt, worauf jeweils hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach stellt sich die Sachlage nach vorläufiger Würdigung der Sachlage derart dar, dass die Präsenzkräfte – auch kurz vor ihrer Befragung bei den Begehungen – teilweise sämtliche pflegerische Aufgaben übernahmen, sodass von einer systematischen, jedenfalls aber von einer von den verantwortlichen Personen gebilligten Vorgehensweise auszugehen ist. Den Verfügungen liegt dabei die zutreffende Annahme zugrunde, dass die in § 13 Abs. 3 WTPG vorgesehene Präsenzkraft grundsätzlich nicht mit pflegerischen Aufgaben betraut werden soll. Die Präsenzkräfte sollen als Begleitpersonen vielmehr die allgemeine Versorgungsicherheit und das Wohlbefinden der Bewohner in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft gewährleisten, etwa den Alltag strukturieren und begleiten, die Haushaltsführung organisieren, die Mitglieder der Wohngemeinschaft betreuen und Kontakte zu Angehörigen und Besuchern aufbauen (vgl. LT-Drs. 15/485 S. 80). Um ambulante und stationäre Versorgung abzugrenzen, muss die Erfüllung der beschriebenen Aufgaben durch die Präsenzkräfte von jener zur individuellen pflegerischen Versorgung jedenfalls im Wesentlichen getrennt sein. Es darf keine personelle und/oder vertragliche Symbiose oder Verflechtung der zusätzlichen Aufgaben mit der pflegerischen Versorgung bestehen. Insofern gilt letztlich das Gleiche wie im Rahmen von § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen einen Anspruch auf pauschalen Zuschlag zu den übrigen Pflegeleistungen vorsieht und in Nr. 3 die dargestellten Tätigkeiten der Präsenzkraft in den Blick nimmt (vgl. BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 - juris Rn. 23; ebenso für § 38 Nr. 1, §§ 38f, 38a Abs. 1 BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 83 f., 86, 89 f.). Mit der Grenzziehung soll verhindert werden, dass anbieterorientierte sogenannte Wohngruppen missbräuchlich nur dazu dienen, eine tatsächlich gegebene stationäre Versorgung umzudeklarieren (vgl. BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 88). Die Antragstellerin kann nichts Gegenteiliges daraus herleiten, dass in diesem Zusammenhang eine Kooperation zwischen dem Anbieter der Wohngemeinschaft und einem personell und organisatorisch getrennten Pflegedienst derart für zulässig gehalten wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 92), dass die Präsenzkräfte für einzelne Tätigkeiten im betreuerischen und hauswirtschaftlichen Bereich aufgrund eines Kooperationsvertrags beauftragt wurden. Denn dies wurde in der konkreten Fallgestaltung unter anderem nur deshalb nicht beanstandet, weil die von den Präsenzkräften durchgeführten pflegerischen Leistungen stets unmittelbar zu dokumentieren und damit von deren übrigen Aufgaben hinreichend abgrenzbar waren; zugleich verblieb die Verantwortung für die ordnungsgemäße Pflege weiterhin beim getrennten Pflegedienst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 92). Demgegenüber fehlt es im Fall der Antragstellerin schon an einer organisatorischen und personellen Trennung zweier Rechtsträger, weil sie – gleichzeitig – sowohl als Anbieterin der Wohngemeinschaft Präsenzkräfte stellt als auch als Pflegedienst tätig ist. Zudem war nach dem von der Antragsgegnerin festgestellten und vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Aktenlage ebenfalls zugrunde gelegten Sachverhalt eine Trennung der Aufgabenbereiche der Präsenzkräfte nicht mehr erkennbar, nachdem Letztere ohne Weiteres standardmäßig in größerem Umfang und nicht nur zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben Pflegeleistungen vornahmen (vgl. BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 - juris Rn. 26). Die Überschneidung der Tätigkeiten wird vorliegend auch umgekehrt aus den Akten deutlich, wenn die Antragstellerin als Pflegedienst ausweislich der Protokolle der beschriebenen Informationsabende sowie der Informationsschreiben einheitlich auftrat und etwa beschrieb, dass von ihr („Wir als Pflegedienst“) ein Programm mit Veranstaltungen organisiert werden solle – was als gemeinschaftsbezogene Aktivität allenfalls in die Zuständigkeit der Präsenzkräfte fiele. Ebenso erschließt sich nicht, wieso das Wirtschaftsgeld, das für gemeinschaftliche Einkäufe, der Anschaffung von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und etwa der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie als Rücklage diente, nach der von den Bewohnern jeweils mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung über die Erhebung und Verwaltung von Wirtschaftsgeld von der Antragstellerin als Pflegedienst – und nicht von der Wohngemeinschaft selbst oder den der Antragstellerin als Anbieterin zuzuordnenden Präsenzkräften – verwaltet wurde. Hinzu kommt die personelle Verflechtung der Antragstellerin auch mit der Vermieterin ... , indem Frau ... sowohl Geschäftsführerin der Antragstellerin ist als auch gemeinsam mit Herrn ... die Geschäftsführung der Vermieterin innehat. Durch die Personenidentität der gesetzlichen Vertreterin wird nach § 3 Abs. 2 WTPG eine rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit vermutet (Satz 4), die – sofern sie (wie voraussichtlich hier) nicht widerlegt ist (Satz 5) – zur Folge hat, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen eingeschränkt (Satz 3) und damit eine strukturelle Abhängigkeit der entsprechenden Verträge gegeben ist (Satz 2) – wodurch die Eigenschaft als stationäre Einrichtung begründet (Satz 1) und das Fehlen der teilweisen Selbstverantwortung bestätigt wird. ii. Darüber hinaus ist auch in den weiteren die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung keine Selbstverantwortung der Bewohner in wesentlichen Teilen zu erkennen. Insbesondere wurden die Bewohner nach den für das Gericht völlig nachvollziehbaren Ausführungen in den Verfügungen, die insbesondere durch die Zeugenbefragung vom 03.08.2023 bestätigt werden, weder in die Speiseplanung noch in Einkäufe oder häusliche Tätigkeiten einbezogen – selbst soweit sie dazu möglicherweise in gewissem Umfang in der Lage gewesen wären. Die Reinigung der Zimmer erfolgte durch die Präsenzkräfte. Die Essensversorgung erfolgte über eine Köchin bzw. Mitarbeiterin des Pflegedienstes, die die Speisepläne mit einem wöchentlich wechselnden und sich alle vier Wochen wiederholenden Menü erstellte und die Speisen beim Pflegedienst zubereitete; nur das Abendessen wurde teils vor Ort zubereitet. Der Einkauf erfolgte nach einer Standardeinkaufsliste, während darüber hinausgehende Essenswünsche von den Bewohnern separat bezahlt werden mussten. Diese Darstellung hat die Antragstellerin für den Zeitraum bis Ende 2023 nicht substantiiert bestritten; sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass geäußerte Wünsche bei dem für beide Wohngemeinschaften gemeinsam erstellten Speiseplan berücksichtigt worden seien. Dies allein genügt – gerade mit Blick auf die vorbeschriebenen Umstände der fehlenden Selbstbestimmtheit – in keiner Weise, um eine hinreichende Selbstbestimmung zu begründen, weil etwa auch in einer stationären Einrichtung in der Regel Wünsche bei der Essensversorgung in gewissem Umfang zum Tragen kommen dürften. iii. Die Antragstellerin geht nach alledem in ihren Verfügungen deshalb auch zu Recht davon aus, dass die Leistungserbringung „aus einer Hand“ und damit letztlich im Wesentlichen entsprechend einer Vollversorgung im Sinne einer stationären Einrichtung erfolgte. Das Leistungsangebot entspricht insoweit zugleich dem Kreis der Bewohner, die nach den vorgelegten Bewohnerlisten aktuell zwischen 46 und 75 Jahren („... “) bzw. 83 und 101 Jahren („... “) alt sind. Sie werden durch gesetzliche Betreuer bzw. im Fall von Frau ... (und nach Aktenlage von Herrn ... ) auf der Grundlage von Vorsorgevollmachten vertreten, was ihren Unterstützungsbedarf im Alltag unterstreicht. Sie verfügen zudem über beträchtliche bis hohe Pflegegrade, nämlich in der Wohngemeinschaft „... “ einmal über Pflegegrad 2 (aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten), zweimal über Pflegegrad 3 (aufgrund schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) und zweimal über Pflegegrad 4 (aufgrund schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) sowie in der Wohngemeinschaft „... “ dreimal über Pflegegrad 3 und zweimal über Pflegegrad 4 (s. zur Bedeutung der Pflegegrade § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 4 SGB XI; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 17.08.2021 - 3 K 2388/21 -, juris Rn. 17). Dies bestätigt, dass es sich – worin auch zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht – mehrheitlich um stark pflegebedürftige Personen handelt, die zu einem erheblichen Teil kognitiv beeinträchtigt und teilweise bettlägrig sind. Der Zweck der beiden Einrichtungen ist damit objektiv darauf gerichtet, Personen mit Pflegebedürftigkeit unterzubringen und sie durch den Pflegedienst der Antragstellerin sowie die jeweiligen bei ihr beschäftigten Präsenzkräfte möglichst umfassend versorgen zu lassen. Darüber hinaus bestehen aufgrund der beschriebenen Umstände zu Recht durchgreifende Zweifel, ob der von der Antragstellerin betriebene Pflegedienst und der Betreuungsdienst durch die Präsenzkraft wirklich, wie von § 4 Abs. 2 Nr. 4 WTPG verlangt, sogenannten Gaststatus in der Wohngemeinschaft haben, d.h. die Bewohner und nicht die Antragstellerin „Herren“ bzw. „Herrin im Haus“ sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jedenfalls zeitweise seitens der Antragstellerin die Türen der Wohngemeinschaften verschlossen wurden. (dd) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Veränderungen nach Erlass der beiden Verfügungen führen zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Diese lassen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit den Rückschluss darauf zu, dass die beiden Einrichtungen nunmehr als ambulant betreute Wohngemeinschaften einzustufen wären. Das Gericht geht insofern davon aus, dass die Veränderungen vor dem Eindruck der Verfügungen und des gerichtlichen Eilverfahrens und letztlich nur auf dem Papier (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 107) erfolgt sind. Es bleiben auch angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin durchgreifende Zweifel, ob nachhaltige Veränderungen praktisch durchgesetzt worden sind und werden. i. Dies gilt zunächst dafür, dass zwischenzeitlich für die Wohngemeinschaft „... “ ein Gremium gegründet worden sein und am 15.02.2024 getagt haben soll. Ausweislich des vorgelegten Protokolls wurde darin eine Betreuerin als Sprecherin neu gewählt und insbesondere entschieden, dass für 2024 weiterhin der Pflegedienst der Antragstellerin ausgewählt werden solle. Daraus lässt sich indessen nicht hinreichend entnehmen, dass auch faktisch eine echte Wahlfreiheit bestand. Zwar kann die Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Pflege im Einzelfall durchaus zu bejahen sein, obwohl etwa die Mehrzahl der Bewohner auf den vom Anbieter betriebenen Pflegedienst zurückgreift; entscheidend ist, dass eine freie Wahlmöglichkeit besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2013 - 6 S 743/12 -, n.v.). Dass diese gegeben ist, ist vorliegend jedoch weiterhin nicht hinreichend ersichtlich. Die Wahlfreiheit im Bereich der Pflege muss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG für „alle“ Bewohner bestehen, d.h. für jeden von ihnen für sich genommen. Sofern in der Wohngemeinschaft „... “ eine gemeinschaftliche Entscheidung für den Pflegedienst der Antragstellerin getroffen wurde, bestätigt dies vielmehr die in der Vergangenheit auch von der Antragstellerin auf ihrer Homepage kommunizierte Maßgabe, dass die Wohngemeinschaft nur einen gemeinsamen Pflegedienst wählen könne. Damit ist aber gerade nicht für „alle“ Bewohner, wie von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 WTPG verlangt, die Eigenverantwortung im Bereich der Pflege „vollständig“ gewährleistet, insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese jeder für sich den Anbieter frei wählen könnten. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Bewohner bzw. deren Vertreter sich freiwillig entschließen, als Gremium jeweils – etwa aus Erwägungen der Praktikabilität und Kostenersparnis – einen gemeinsamen Pflegedienst auszuwählen. Dies lässt sich den vorgelegten Verträgen zwischen Bewohnern und Antragstellerin jedoch nicht entnehmen (vgl. demgegenüber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 84 f., 90 f.). Das Protokoll der Gremiumssitzung vom 15.02.2024 genügt hierfür nicht, weil die Gründe der erneuten Entscheidung für den Pflegedienst der Antragstellerin und dessen Wahl für sämtliche Bewohner nicht niedergelegt oder sonst erkennbar sind. Die Motive der Vertreter der Bewohner sind anhand des Protokolls nicht nachvollziehbar, sodass es am nötigen Nachweis dafür fehlt, dass diese faktisch bei der Auswahl gerade des Pflegedienstes der Antragstellerin nicht (mehr) eingeschränkt waren (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 61). Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch weiterhin nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Bewohner – abgesehen von der Wahl des Anbieters des Pflegedienstes – die mit dem Bereich der Pflege zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 WTPG). Dies wäre im vorliegenden Fall gerade deshalb erforderlich gewesen, weil – wie oben näher angeführt – zahlreiche Bewohner der Wohngemeinschaft in ihren kognitiven Fähigkeiten deutlich eingeschränkt sind. Dass hierzu überhaupt Entscheidungen getroffen worden wären – sei es von den Vertretern der Bewohner individuell, sei es auch nur von ihrem Gremium –, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Für die Wohngemeinschaft „... “ hat nach den Angaben der Antragstellerin die in der Vergangenheit gewählte Berufsbetreuerin als Sprecherin die anderen Betreuer um einen Termin für eine Gremiumssitzung per Videokonferenz gebeten; dass eine Sitzung in der Folge stattgefunden hätte, hat die Antragstellerin jedoch nicht mitgeteilt. ii. Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund des Informationsschreibens („Wichtige Informationen und Hinweise zum rechtlichen Status der Wohngemeinschaft, zu Ihrer Eigenverantwortung und zu Ihren Rechten“) geboten, das die Antragstellerin im Februar 2024 an die Vertreter der Bewohner versandt hat und gegenzeichnen hat lassen. Zwar legt die Antragstellerin in dem Schreiben dar, dass die Wohngemeinschaft sich als teilweise selbstverantwortete Wohngemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1 WTPG verstehe, wobei sich die Eigenverantwortung der Bewohner mindestens auf den Bereich der Pflege erstrecke und keine Vollversorgung erbracht werde. Der Leistungsumfang des § 75 Abs. 1 SGB XI, wie ihn ein Pflegeheim sicherstelle, werde von ihr als Anbieterin der Wohngemeinschaft oder als Pflegedienst nicht erbracht. Indessen kommt es – wie dargelegt – für die Qualifikation der Einrichtung nicht auf die Eigendarstellung durch den Anbieter, sondern darauf an, ob die Ausgestaltung dem Bewohnerkreis und dessen Bedürfnissen tatsächlich entspricht und in der Praxis gelebt wird. Die eigenverantwortliche Gestaltung des Zusammenlebens müsste daher in erster Linie von den Bewohnern bzw. ihren Vertretern ausgehen und nicht nur – wie hier – von der Anbieterin postuliert werden. Insofern bestätigt auch § 4 Abs. 2 Nr. 6 WTPG – wonach der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass sie in den ihrer Selbstverantwortung vorbehaltenen Bereichen im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und keine Vollversorgung erbracht oder vorgehalten werde –, dass die bloße Information der Bewohner von der tatsächlich praktizierten teilweisen Selbstverantwortung, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 WTPG als gesonderte Voraussetzung enthalten ist, zu trennen ist und eine solche noch nicht begründet. Der weitere Hinweis in dem Schreiben, wonach die nötige Versorgung auch durch die aktive Einbindung der Bewohner und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden könne, mag zutreffen, sagt aber nichts darüber aus, dass dies in den von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen tatsächlich so gehandhabt würde. Dafür ist nach dem bisherigen Sachstand nichts vorgebracht oder ersichtlich. Im Übrigen bestätigt die in dem Schreiben enthaltene Feststellung, wonach in dem Bewohnergremium, das eingerichtet werden solle, in regelmäßigen Abständen darüber entschieden werden solle, ob man gemeinschaftlich am bisherigen Pflegedienst festhalten oder künftig einen anderen auswählen möchte, die Annahme der faktisch fehlenden Wahlfreiheit im Bereich der Pflege. Unabhängig davon, dass hiermit schon eine gewisse Tendenz der Entscheidung vorgegeben wird, genügt – wie zuvor dargelegt – die gemeinschaftliche Entscheidung des Gremiums über die Wahl eines gemeinsamen Pflegedienstes grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine vollständige Eigenverantwortung der einzelnen Bewohner im Bereich der Pflege nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 WTPG. iii. Auch die zwischenzeitlich überarbeiteten Stellenbeschreibungen zu den Arbeitsverträgen der Präsenzkräfte ändern nichts an den dargelegten Einschätzungen. Darin sind nunmehr zwar verschiedene bewohnerbezogene Betreuungsaufgaben und eingeschränkt wahrzunehmende hauswirtschaftliche Tätigkeiten als Aufgaben aufgeführt. Pflegerische Aufgaben seien grundsätzlich ausschließlich vom jeweils gewählten ambulanten Pflegedienst aufgrund der zwischen den Bewohnern und dem jeweiligen Pflegedienst geschlossenen Verträge auszuführen. Präsenzkräfte seien dafür nicht zuständig und würden gegenüber den Bewohnern auch nicht als Ansprechpartner des ambulanten Pflegedienstes tätig. Eine Übernahme pflegerischer Tätigkeiten komme daher nur ausnahmsweise und in Notfällen situativ in Betracht, insbesondere als Unterstützung bei ungeplant notwendig werdenden pflegerischen Aufgaben, für die kein Pflegedienst verfügbar sei, wobei dieser jedoch grundsätzlich rund um die Uhr über einen Notruf oder die Filialleitung erreichbar sei. Darüber hinaus seien der Gesundheitszustand und das Verhalten der Bewohner zu beobachten, Auffälligkeiten an die Pflegefachkräfte weiterzugeben und eine Mithilfe bei der Sturzvermeidung zu gewährleisten. Sollten die pflegerischen Aufgaben der Präsenzkräfte tatsächlich auf die beschriebenen beschränkt sein, dürfte dies grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie die Arbeitsabläufe tatsächlich konkret und grundlegend geändert hat und wie die Sicherstellung gewährleistet ist. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Feststellungen der Antragsgegnerin zur Verflechtung zwischen Pflegedienst und Präsenzkräften und der Vornahme eines Großteils der pflegerischen Leistungen durch die Präsenzkräfte in der Vergangenheit weitgehend pauschal zu bestreiten. Dies genügt angesichts der – wie dargestellt – in der Vergangenheit festgestellten systematischen Übernahme von pflegerischen Aufgaben durch die Präsenzkräfte nicht, um allein mit Hilfe der neuen Stellenbeschreibungen eine gewandelte Praxis darzulegen. Insbesondere bestehen unter Berücksichtigung der beträchtlichen bis hohen Grade an Pflegebedürftigkeit der Bewohner beider Wohngemeinschaften erhebliche Bedenken, ob diese ohne eine dauerhafte – gerade auch pflegerische – Betreuung überhaupt hinreichend versorgt sind. Für den betreuten Personenkreis erscheint jedenfalls zum Teil auch eine tatsächliche ambulante Erbringung von Pflegeleistungen durch den Pflegedienst nicht genügend. Dies zeigt sich insbesondere an der in den früheren Stellenbeschreibungen ausdrücklich aufgeführten, gegebenenfalls von den Präsenzkräften zu leistenden Unterstützung bei Toilettengängen. Soweit pflegerische Unterstützung nunmehr nur noch erbracht werden soll, wenn sie ungeplant notwendig wird, erscheint eine Umsetzung insofern nicht zu erwarten. Denn die stark pflegebedürftigen Bewohner dürften jedenfalls beim Toilettengang bei realitätsnaher Betrachtung standardmäßig und in regelmäßigen Abständen – insbesondere auch nachts – Hilfe benötigen. Die papiernen Beschreibungen bilden die Realität insofern ersichtlich nicht ab. iv. Soweit die Antragstellerin angibt, dass das Essen seit Anfang 2024 in den Küchen der Wohngemeinschaften „individuell“ gekocht werde, sagt dies ebenfalls nichts darüber aus, inwiefern die Bewohner bzw. ihre Vertreter darin eigenverantwortlich eingebunden sind. Auch die weiteren Aussagen, dass die Tagesgestaltung sich ganz nach den Bewohnern der Wohngemeinschaften richte und dass die Präsenzkräfte sich vielgestaltig um den gemeinsamen Haushalt der Bewohner kümmerten, bleiben bloße Behauptungen und belegen insbesondere keine selbstverantwortliche Gestaltung in diesen Bereichen. Es ist nicht im Anhaltspunkt dargelegt, inwieweit etwa der Tagesablauf durch die Bewohner bzw. nach deren Vorstellungen strukturiert wird. v. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die vorgetragenen Änderungen im Wesentlichen nur „auf dem Papier“ erfolgt sind. Die beiden von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen sind weiterhin für den dort aktuell untergebrachten Personenkreis mit umfangreicher Pflegebedürftigkeit überwiegend nicht geeignet. Dem Gericht erscheint es nach vorläufiger Würdigung sehr zweifelhaft, ob der Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, wie der Gesetzgeber sie in §§ 4 f. WTPG versteht, mit einer Gruppe von Personen – wie sie in den beiden streitgegenständlichen Einrichtungen untergebracht sind – mit nicht nur Unterstützungs- und Versorgungsbedarf im Alltag (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 80), sondern darüber hinaus teils hohen Pflegegraden, starken demenziellen und wohl auch bedeutenden körperlichen Einschränkungen teilweise bis zur Bettlägrigkeit überhaupt funktionieren kann oder ob diese nicht auf eine dauerhafte Anwesenheit von (Pflege-)Fachkräften im Rahmen einer stationären Einrichtung angewiesen sind. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die fehlende Anwesenheit von Pflegekräften außerhalb der Touren des Pflegedienstes, etwa durch eine starke zusätzliche Einbindung von Angehörigen (vgl. insoweit das Informationsschreiben der Antragstellerin), ausgeglichen würde. Daran ändert es nichts, dass die Situation – wie die Antragstellerin geltend macht – in der Praxis anders und komplexer sein mag, als es die gesetzlichen Kriterien als Idealfall vorsehen. Dass es, wie von ihr behauptet, bei konsequenter Gesetzesanwendung faktisch keine ambulanten Wohngemeinschaften mehr gäbe, ist für das Gericht nicht notwendigerweise ersichtlich, da die Wohnform sich durchaus für alleinstehende ältere Menschen mit nur geringeren pflegerischen Bedürfnissen, aber dem Wunsch nach Gemeinschaft und Sicherheit durch eine anwesende Präsenzkraft oder auch für (gegebenenfalls auch jüngere) Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf eher in Form betreuerischer, alltagsstrukturierender Maßnahmen und weniger im Bereich der Pflege als tragfähig erweisen kann. Es läge in der Verantwortung der Antragstellerin, nur solche Personen in ihre „Wohngemeinschaften“ aufzunehmen, für die das Modell auch umsetzbar ist, und Bewohnern, bei denen sich nach dem Einzug zeigt, dass der zu erbringende gegenüber dem notwendigen Leistungsumfang zurückbleibt und nicht anderweitig Vorsorge für eine ausreichende Versorgung getroffen worden ist, gegebenenfalls die Verträge zu kündigen. (2) Die damit zu Recht auf § 24 Abs. 1 WTPG gestützten Untersagungsverfügungen sind formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war für deren Erlass als untere Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als untere Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WTPG zuständig. Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin als Heimaufsicht getätigten Ermittlungen treffen nach vorläufiger Würdigung nicht zu. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht zu erkennen, dass die betreffenden Behördenmitarbeiterinnen Frau ... und Frau ... zu Unrecht an der Entscheidung zum Erlass der beiden Verfügungen und deren Vorbereitung mitgewirkt hätten. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Die Befangenheit ist damit zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem objektivierten Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.2020 - 4 S 1657/20 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschl. v. 12.12.2023 - 2 K 3207/23 -, juris Rn. 57). Die fehlerhafte Mitwirkung kann im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung als Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 21 VwVfG Rn. 33; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand November 2023, § 21 VwVfG Rn. 41). Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 10.10.2023 gegenüber der Antragsgegnerin, die beiden Mitarbeiterinnen nähmen ihre Aufgaben nicht unvoreingenommen und unparteiisch wahr. Daraufhin setzte der Amtsleiter des Amts für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit E-Mail vom 25.10.2023 darüber in Kenntnis, dass er nach Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit erkennen könne. An dieser Bewertung und folglich der Beteiligung der Mitarbeiterinnen am weiteren Verwaltungsverfahren bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zu erkennen, dass diese nach dem Gesamtbild von „fragwürdigen Verhaltensweisen“ über eineinhalb Jahre immer wieder versucht hätten, ihren Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen und zu „vernichten“. Ohne dass es hier einer Überprüfung jeder einzelnen Ermittlungsmaßnahme bedürfte, ist es gerade Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde, den Sachverhalt in Bezug auf die Frage zu ermitteln, ob eine Einrichtung den Anforderungen des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes geltenden Rechtsverordnungen genügt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2022 - 18 K 3402/22 -, juris Rn. 58). Allgemein ermittelt eine Behörde nach § 24 Abs. 1 LVwVfG von Amts wegen (Satz 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Satz 2 Halbs. 1). Dabei bedient sie sich gemäß § 26 Abs. 1 LVwVfG der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Satz 1). Sie kann insbesondere Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen (Satz 2 Nr. 2), Urkunden und Akten beiziehen (Satz 2 Nr. 3) und den Augenschein einnehmen (Satz 2 Nr. 4). Dem entsprechen die vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen, indem die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin im Rahmen und außerhalb von Begehungen der beiden Einrichtungen Zeugen vernommen und schriftliche Aussagen von diesen eingeholt haben. Aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, aber auch Bewohner zu den Abläufen in den Einrichtungen zu befragen, erschien dabei als besonders geeignetes Beweismittel neben der ebenfalls erfolgten Einsichtnahme in Dienst- und Tourenpläne (vgl. zu den Befugnissen der Heimaufsicht im Übrigen auch § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 [insbesondere Nr. 6], Satz 2, Abs. 3, Abs. 8, § 18 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 4, Abs. 5 WTPG). Auch wenn einzelne (ehemalige) Mitarbeiterinnen der Antragstellerin (insbesondere Frau ... ) dabei mehrfach und auch aus eigener Bereitschaft Informationen mit der Antragsgegnerin teilten, handelt es sich hierbei um eine Zeugenvernehmung als zulässige Ermittlungstätigkeit und nicht etwa – wie die Antragstellerin meint – um ein „heimliches V-Leute-Programm“ (vgl. im Übrigen für den möglichen Einsatz von V-Leuten [Vertrauenspersonen] im Verwaltungsverfahren Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 26 Rn. 77). Die Vermutung, dass die Mitarbeiterinnen dabei zielgerichtet auf Untersagungsverfügungen hingearbeitet hätten, entbehrt jeder Grundlage. Dem Inhalt der Behördenakten, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist vielmehr zu entnehmen, dass die Heimaufsicht der Antragsgegnerin umfassend ermittelt hat und insbesondere immer wieder auch der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme, aber auch zur Herbeiführung eines rechtskonformen Zustands gegeben hat. Gerade hierin manifestiert sich sach- und rechtsbezogene Amtsführung. Auch unabhängig davon fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, die befürchten ließen, dass die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin sich bereits vor Klärung des Sachverhalts festgelegt (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand November 2023, § 21 VwVfG Rn. 23; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 21 Rn. 44) oder aber ohne die gebotene Distanz und Objektivität oder aus sachfremden Erwägungen gehandelt hätten. (3) Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Untersagungsanordnung nach § 24 Abs. 1 WTPG liegen vor. Denn die Anforderungen des § 10 WTPG sind für die Einrichtungen „... “ und „... “ nicht erfüllt. § 10 WTPG stellt an den Betrieb einer stationären Einrichtung zahlreiche Anforderungen, die hier jedenfalls über den Verweis in § 5 Abs. 5 WTPG gelten. Die Antragsgegnerin legt in ihren Verfügungen eingehend dar, wieso die von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen den gesetzlichen Vorgaben für stationäre Einrichtungen nicht genügen. Das Gericht macht sich die Ausführungen auch insoweit zu eigen und nimmt auf diese Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Nach § 10 WTPG hat der Träger der Einrichtung unter anderem sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (Abs. 3 Nr. 3) und dass unterstützende, insbesondere pflegende und sozial betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss (bei weniger als 20 pflegebedürftigen Bewohnern) mindestens ein Beschäftigter bzw. müssen bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 % der Beschäftigten Fachkräfte sein; zudem muss in einer stationären Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnern ständig eine Fachkraft anwesend sein (Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 und 2). Eine Fachkraft ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 WTPG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung - LPersVO) insbesondere eine Person, die berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nr. 2 der Anlage zur Landespersonalverordnung genannt ist oder die mit einer anderen Ausbildung als Fachkraft anerkannt worden ist (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPersVO). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedarf es mindestens des Abschlusses in einer bestimmten staatlich anerkannten oder staatlich geregelten Ausbildung (vgl. Dickmann, in: Heimrecht, 11. Aufl. 2014, G. Rn. 11). Dies ist in den beiden Einrichtungen nicht gewährleistet, weil die Präsenzkräfte über keine qualifizierten Ausbildungen im Bereich der Pflege verfügen und damit weder jedenfalls (jeweils) ein Beschäftigter Fachkraft noch diese – wie es aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Bewohner erforderlich wäre – ständig anwesend ist. Die von der Antragstellerin dokumentierten Schulungen zu einzelnen Themen können die nötige Anwesenheit einer Fachkraft nicht ersetzen. Ebenfalls ist nicht vorgetragen oder zu erkennen, dass hiervon im konkreten Fall abgewichen werden könnte, weil dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend wäre (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 1 WTPG; vgl. hierzu im Einzelnen die weiteren zutreffenden Ausführungen in den Verfügungen der Antragsgegnerin). Damit zusammenhängend wird auch gegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 WTPG verstoßen, wonach der Träger und die Leitung ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen müssen (Abs. 2 Nr. 1). Hiermit werden die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung bezüglich pflegerischer Leistungen nach den für die Pflege relevanten Leistungsgesetzen in Bezug genommen (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 68). Die Antragsgegnerin führt zu Recht aus, dass die pflegerischen (Mindest-)Vorgaben schon deshalb nicht beachtet wurden, weil in den Einrichtungen „... “ und „... “ ungelernte Kräfte vielfach pflegerische Tätigkeiten übernommen haben. An den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen aufgrund des Akteninhalts, wie bereits dargelegt, jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnis und Bewertung keine Zweifel. Dies gilt umso mehr, als nach Aktenlage bedeutende Fehler festgestellt sind, an deren Richtigkeit das Gericht bei vorläufiger Würdigung trotz der Ausführungen der Antragstellerin keine Zweifel hat, so insbesondere das Mörsern und die Gabe von Medikamenten durch unqualifizierte Kräfte und die Verwendung von Bettgittern (und in der Vergangenheit auch das Verschließen von Türen) als Freiheitseingriff ohne die nötigen richterlichen Zustimmungen; dass die betreffenden Bewohner – wie die Antragstellerin behauptet – Letzteres selbstverantwortlich gewünscht hätten, ist angesichts der überwiegend vorhandenen demenziellen Erkrankungen sehr zweifelhaft und jedenfalls nicht dokumentiert. Daran ändert es auch nichts, dass von Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen dem Ergebnis nach keine ersichtlichen pflegerischen Mängel festgestellt wurden. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass und inwiefern sich die Abläufe in den Einrichtungen in jüngster Zeit grundlegend geändert hätten. Wie bereits dargelegt, ist nicht erkennbar, dass den „auf dem Papier“ vorgenommenen Maßnahmen tatsächlich eine geänderte Praxis entspräche. Die Mängel werden noch dadurch verstärkt, dass ein größerer Teil der Präsenzkräfte, wie sich dem Akteninhalt entnehmen lässt – ohne dass die Antragstellerin dem hinreichend substantiiert entgegengetreten wäre –, nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Daneben gewährleistet die Antragstellerin in den Einrichtungen „... “ und „... “ – wie die Antragsgegnerin in den Verfügungen zu Recht dargelegt hat – auch keine angemessene Qualität des Wohnens, wie es § 10 Abs. 2 Nr. 8 WTPG verlangt. Diese ist von großer Bedeutung, weil die Bewohner in der Einrichtung ihren Lebensschwerpunkt und damit ihr „Zuhause“ haben (vgl. LT-Drs. 15/4852 S. 70). Der Gesetzgeber nimmt mit der Vorschrift die im Einzelnen in der Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18.04.2011 - LHeimBauVO (GBl. S. 197) in den Blick (LT-Drs. 15/4852 S. 70). Die Zimmerflächen sind überwiegend kleiner als die nötigen 14 m² (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO) und es ist nicht jedem Bewohnerzimmer ein Sanitärbereich zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 4 LHeimBauVO). Ob hinsichtlich der Bewohnerbäder die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO (Waschtisch, Dusche und Toilette für vier Personen bei Heimen, die in Wohnungen untergliedert sind; vgl. außerdem § 4 Abs. 3 LHeimBauVO) erfüllt ist, bedarf hier aufgrund der weiteren Mängel keiner Entscheidung. Darüber hinaus fehlt es an einem zugänglichen Außenbereich, den Heime bzw. Wohngruppen haben sollen und geschlossene Heimbereiche haben müssen (vgl. § 4 Abs. 5 WTPG). Mit den Verstößen gegen die Landesheimbauverordnung ist zugleich nicht sichergestellt, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 13 WTPG; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 17.08.2021 - 3 K 2388/21 -, juris Rn. 23; VG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2022 - 18 K 3402/22 -, juris Rn. 58). Vorliegend braucht nicht erörtert werden, ob die Nichterfüllung der baulichen Anforderungen es für sich genommen rechtfertigen würde, die sofortige Vollziehung der Untersagung in der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Einstufung der Unterbringungsform zu klären ist, anzuordnen. Denn die Untersagungsverfügungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnen jedenfalls aufgrund der fehlenden Erfüllung der pflegerischen Anforderungen, insbesondere des Nichtvorhandenseins von (Pflege-)Fachkräften, keinen Bedenken, dies umso mehr unter Berücksichtigung der zusätzlich fehlenden Gewährleistung der Wohnqualität. Dabei erscheint aus Sicht des Gerichts im Übrigen jedenfalls das Fehlen eines Außenbereichs sehr bedenklich, zumal wegen des Vorhandenseins jeweils nur einer Präsenzkraft Spaziergänge nicht realisierbar erscheinen – was auch die Antragstellerin nicht geltend macht – und die Bewohner hierzu aufgrund ihrer beträchtlichen körperlichen und kognitiven Einschränkungen kaum selbst in der Lage sein dürften. Die Antragstellerin hat auch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WTPG Befreiungen (insbesondere zur Erprobung bestimmter Betreuungs- oder Wohnformen, vgl. Satz 2 und 3) von einzelnen nicht erfüllten Anforderungen beantragt und erteilt bekommen. (4) Die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Untersagungsverfügungen sind im vorliegenden Fall nach §§ 20, 24 Abs. 1 WTPG zutreffende und zulässige Rechtsfolge der festgestellten Mängel. Wenn die Prüfung der Heimaufsicht ergeben hat, dass die Einrichtung den Anforderungen nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz und einschlägigen Rechtsverordnungen nicht entspricht, d.h. Mängel aufweist, ist die zuständige Behörde gemäß § 20 WTPG verpflichtet, Maßnahmen nach den § 21 bis § 24 WTPG zu ergreifen. Sie hat grundsätzlich kein Entschließungsermessen, aber nach ihrem Auswahlermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2022 - 18 K 3402/22 -, juris Rn. 66). Eine Untersagungsverfügung ist nach § 24 Abs. 1 WTPG zulässig, wenn Anordnungen nach § 22 und § 23 WTPG nicht ausreichen. Die Untersagung der Einrichtungen „... “ und „... “ erweist sich vorliegend als verhältnismäßig, nachdem vorangegangene förmliche und rechtskräftige Anordnungen vom 14. bzw. 27.09.2022 sowie vom 28.10.2022 neben zahlreichen weiteren Gelegenheiten, Mängel zu beheben, letztlich im Kern erfolglos geblieben sind. Im Einzelnen verweist das Gericht auch insoweit auf die Begründungen der Verfügungen und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Es ist im Übrigen auch nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass der Antragstellerin Befreiungen von den verletzten Vorschriften des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz oder zugehörigen Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WTPG offensichtlich zu erteilen wären und eine Nutzungsuntersagung deshalb möglicherweise unverhältnismäßig wäre (vgl. für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung VGH BW, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 66). cc) Die Ziffern 4 der beiden Verfügungen, mit denen der Antragsgegnerin die Aufnahme neuer Bewohner in die streitgegenständlichen Einrichtungen untersagt wird, sind jeweils als Minus zur Untersagungsverfügung ebenfalls rechtmäßig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den streitgegenständlichen Verfügungen wird Bezug genommen. dd) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen. Die Antragsgegnerin verweist in der Begründung der Verfügungen zutreffend auf die Gefährdung insbesondere von Leib und Leben der Bewohner (geschützt durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wenn die nötigen Vorgaben des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nicht beachtet werden und insbesondere die grundlegenden Anforderungen an die Pflege, nämlich das ständige Vorhandensein jedenfalls je einer qualifizierten Pflegekraft und zugleich die Standards im Bereich der Pflege missachtet werden. Hinzu kommt eine Gefährdung auch der Fortbewegungsfreiheit einzelner Bewohner (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) durch Einrichtung von nicht richterlich genehmigten Bettgittern. Die akute Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter der Bewohner wiegen gegenüber der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich schwerer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb der beiden Einrichtungen durch die Antragstellerin nur einen Teil ihres wirtschaftlichen Betätigungsfeldes ist und nicht im Ansatz etwa eine Existenzgefährdung erkennbar oder geltend gemacht ist. Der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, stehen auch nicht die möglicherweise bestehenden Interessen der Bewohner – die bei Begehungen teilweise durchaus geäußert haben, sich in den Einrichtungen wohl zu fühlen – bzw. ihrer Vertreter entgegen, in den beiden aktuellen Unterkünften weiterhin wohnen zu bleiben. Denn auch insoweit überwiegt das staatlicherseits bestehende Schutzbedürfnis in Bezug auf Gesundheits- und Freiheitsgefährdungen der Bewohner. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass die nur wenigen (und zumindest zu einem gewissen Grad ohnehin gelegentlich wechselnden) in den beiden Einrichtungen wohnhaften Personen keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit finden könnten. Dafür spricht außerdem die von der Antragsgegnerin großzügig eingeräumte Frist zur Abwicklung des Betriebs von über drei Monaten, die für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens zudem faktisch verlängert wurde. b) Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die in den Ziffern 6 und 7 angedrohten Maßnahmen der Vollstreckung richtet. Rechtsgrundlage sind die § 2 Nr. 2, § 18, § 20 LVwVG sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG für die Androhung der Ersatzvornahmen (Ziffern 6) bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20, § 23 LVwVG für die Androhung der Zwangsgelder (Ziffern 7). Nach § 20 LVwVG sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich (Abs. 1 Satz 1) und das Zwangsgeld in bestimmter Höhe (Abs. 4) anzudrohen. Die Zwangsmittelandrohungen genügen diesen Anforderungen, da sich ihnen hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass die Ersatzvornahme jeweils erfolgen soll, wenn der Betrieb der Einrichtung nicht bis zum 31.01.2024 abgewickelt ist, und dass die Zwangsgelder fällig werden sollen, wenn die Antragstellerin entgegen der Anordnung in den Ziffern 4 der Verfügungen neue Bewohner aufnimmt. Der Rechtmäßigkeit der Ziffern 6 der Verfügungen steht kein etwaiges Vollstreckungshindernis entgegen. Zwar dürfte die jeweils angedrohte zwangsweise Schließung und Versiegelung der Räumlichkeiten (Ziffern 6 der Verfügungen) faktisch und rechtlich nicht zu verwirklichen sein, solange die Bewohner keine andere Unterkunft gefunden haben bzw. die Antragsgegnerin diesen mittels Duldungs- und/oder Räumungsverfügungen das Verlassen der Wohnungen aufgegeben hat (vgl. etwa für eine noch unterbliebene Inanspruchnahme weiterer Miteigentümer in anderen Rechtsgebieten VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, NVwZ-RR 1998, 553 - juris Rn. 31; Urt. v. 22.10.1998 - 10 S 275/97 -, VBlBW 1999, 144 - juris Rn. 23; Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, BWGZ 2008, 950 - juris Rn. 32). Es genügt jedoch, wenn die Vollstreckungshindernisse bis zur Durchführung der jeweils angedrohten Ersatzvornahme beseitigt sind, sodass dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsmittels ändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 10 S 275/97 -, VBlBW 1999, 144 - juris Rn. 23; Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, BWGZ 2008, 950 - juris Rn. 32; Beschl. v. 16.05.1997 - 5 S 2626/96 -, VBlBW 1997, 432 - juris Rn. 8). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht in Anlehnung an § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nrn. 1.5, 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Hinsichtlich der Untersagungsverfügungen (Ziffern 2 der Verfügungen) ist ein Wert von 306.251,05 EUR anzunehmen. Dies beruht auf der Mitteilung der Antragstellerin, wonach sie für beide betriebenen Einrichtungen einen Gewinn in dieser Höhe erwarte (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 17.08.2021 - 3 K 2388/21 -, Rn. 51). Für die Untersagung der Aufnahme neuer Bewohner (Ziffern 3 der Verfügungen) ist jeweils der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Hierbei handelt es sich zwar jeweils um ein Minus zur Untersagung des Betriebs, dem aber wegen der mangels Vollzugshindernissen früher möglichen Vollstreckung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Das Gericht sieht mit Blick auf die zu erwartende Vorwegnahme der Hauptsache keinen Anlass, den Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die angedrohten Zwangsmittel bleiben bei der Berechnung des Streitwerts nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht.