Beschluss
4 K 5017/19
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, Auskunft über die Nutzung seiner Wohnung zu geben und bestimmte Unterlagen vorzulegen. 2 Der Antragsteller ist Sondereigentümer der im entsprechenden Aufteilungsplan mit X bezeichneten Wohneinheit in der ersten Ebene des Gebäudes X in X auf dem Grundstück Flst.-Nr. X . 3 Gestützt auf § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 19.12.2013 (ZwEWG) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.11.2018 eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwES), die am 01.02.2019 in Kraft trat. Am 01.10.2019 beschloss der Gemeinderat eine Änderungssatzung, die am 12.10.2019 in Kraft trat. 4 Die Zweckentfremdungssatzung enthält in ihrer geänderten Fassung vom 01.10.2019 unter anderem folgende Regelungen: 5 § 1 Gegenstand der Satzung 6 (1) In der Stadt X ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (Wohnraummangellage) und diesem Wohnraummangel kann innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnet werden. ... 7 § 2 Zuständigkeit 8 (1) Vollzugsbehörde ist das Baurechtsamt. 9 (2) Zum Vollzug gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. 10 § 3 Wohnraum 11 (1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungssatzung vom 28.01.2014 zum 01.02.2014 zur dauerhaften Wohnnutzung objektiv geeignet und subjektiv durch die / den Verfügungsberechtigte(n) bestimmt sind. Dazu zählen auch Werk- und Dienstwohnungen sowie Wohnheime. 12 (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung (erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung) trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten. 13 (3) Wohnraum liegt nicht vor, wenn ... 14 § 4 Zweckentfremdung 15 (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte / den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin / den Mieter oder einen / eine zur Nutzung sonstig Berechtigen / Berechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum ... 16 4. länger als sechs Monate leer steht, vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 Nr. 1, ... 17 (2) Eine Zweckentfremdung liegt in der Regel nicht vor, wenn 18 1. Wohnraum leer steht, weil er trotz nachweislicher geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht zu einer angemessenen Nettokaltmiete wieder vermietet werden konnte, 19 2. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht, ... 20 § 5 Genehmigung 21 (1) Wohnraum darf nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. 22 (2) Eine Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ... 23 (3) Einer Genehmigung bedarf es nicht für die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus ehemals nicht Wohnzwecken dienenden Räumen geschaffen wurde. Das Gleiche gilt für den Leerstand von Wohnraum über die Dauer von sechs Monaten hinaus, soweit dieser durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt ist. ... 24 § 11 Auskunfts- und Betretungsrecht 25 (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzerinnen und Besitzer haben der Behörde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und dieser Satzung zu überwachen; sie haben dazu auch den von der Stadt beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten (§ 4 Satz 1 ZwEWG). 26 (2) Auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ZwEWG und dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Art. 13 GG). 27 § 12 Anordnungen 28 Die Zweckentfremdungsstelle kann Anordnungen auf Rechtsgrundlage der §§ 1,3 Polizeigesetz treffen und insbesondere die Beendigung der Zweckentfremdung oder eine Instandsetzung anordnen. 29 Im August 2017 erhielt die Antragsgegnerin per E-Mail den Hinweis, dass im Gebäude X seit mindestens acht Jahren mehrere Wohnungen leer stünden. Eine örtliche Überprüfung durch die Antragsgegnerin am 30.11.2017 ergab, dass einzelne Klingel- und Briefkastenschilder des Gebäudes nicht beschriftet waren und bei einzelnen Wohnungen die Rollläden verschlossen waren. Bei einer erneuten örtlichen Überprüfung am 22.07.2019 teilte ein Nachbar vor Ort mit, dass die beiden Wohneinheiten in der ersten Ebene des Gebäudes seit längerer Zeit nicht bewohnt seien. Sämtliche Rollläden dieser beiden Wohneinheiten waren verschlossen. Außerdem wurde festgestellt, dass ein Klingelschild und zwei Briefkästen des Gebäudes nicht beschriftet waren. Am 11.11.2019 meldete sich ein anonymer Anrufer bei der Antragsgegnerin und teilte mit, dass eine Wohnung in der ersten Ebene des Gebäudes seit längerer Zeit leer stehe und die Rollläden dieser Wohnung durchgehend verschlossen seien. 30 Mit Schreiben vom 13.08.2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen der möglichen Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand an und bat um Informationen zur Nutzung der Wohnung sowie um Vorlage entsprechender Nachweise. 31 Nachdem eine Reaktion des Antragstellers hierauf ausblieb, forderte ihn die Antragsgegnerin unter dem 27.08.2019 und 19.09.2019 erneut zur Rückmeldung auf. Am 22.10.2019 meldete sich der Antragsteller telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin. In dem von der Antragsgegnerin darüber geführten Vermerk heißt es: Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass die betroffene Wohnung in der X zwar leer stehe, diese jedoch vermietet sei und der Mieter lediglich noch nicht eingezogen sei. Dieser wohne zurzeit noch in einem Haus, das irgendwann abgerissen werden solle. Der Abriss verzögere sich auf unbestimmte Zeit. Er werde der Behörde keine Unterlagen vorlegen. Das voraussichtliche Einzugsdatum des Mieters gehe die Behörde nichts an. 32 Unter dem 30.10.2019 und 04.11.2019 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller nochmals schriftlich darüber, dass er zur Auskunft und Vorlage eines Mietvertrages oder eines anderweitigen Nachweises, aus dem die Wohnnutzung hervorgehe, verpflichtet sei und setzte ihm erfolglos eine letztmalige Frist bis zum 08.11.2019. 33 Mit Bescheid vom 26.11.2019 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, dem Baurechtsamt bis zum 18.12.2019 für die im Aufteilungsplan mit X bezeichnete Wohnung des Anwesens X folgende Auskünfte und Unterlagen vorzulegen: (a) Eine Mehrfertigung des Mietraumvertrags oder ein entsprechender Nachweis, aus dem hervorgehe, dass keine Zweckentfremdung des Wohnraums gegeben sei, (b) Angaben zum Namen und der Adresse des Mieters der Wohnung und (c) Angaben über die Nutzung der Wohnung seit dem erstmaligem Inkrafttreten der Zweckentfremdungssatzung der Stadt X zum 01.02.2014 samt Angabe, seit wann die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werde (Ziffer 1). Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2) und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er der Verfügung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 300,- EUR an (Ziffer 3). Schließlich setzte sie für die Entscheidung eine Gebühr i.H.v. 428,25 EUR fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund der örtlichen Überprüfungen des Baurechtsamts und der telefonischen Angaben des Antragstellers bestehe der Verdacht, dass die betroffene Wohnung schon länger als sechs Monate leer stehe und damit zweckentfremdet werde. Um abschließend prüfen zu können, ob eine Zweckentfremdung vorliege, bedürfe es der beim Antragsteller angeforderten Auskünfte und Unterlagen. Der Antragsteller sei als alleiniger Eigentümer und somit dinglich Verfügungsberechtigter nach § 11 Abs. 1 ZwES zur Mitwirkung verpflichtet. Angesichts des akuten Wohnraummangels in X bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse der Bevölkerung an einer zeitnahen Überprüfung, um die Wohnung im Falle einer Zweckentfremdung schnellstmöglich wieder Wohnzwecken zuführen zu können. 34 Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 18.12.2019, der Antragsgegnerin zugegangen am 27.12.2019, Widerspruch und trug vor: Er habe die Verwaltung rechtzeitig darüber informiert, dass die Wohnung vermietet sei und die Person, welche die Wohnung angemietet habe, lediglich noch nicht eingezogen sei. Er als Vermieter und auch die Verwaltung hätten kein Recht zu bestimmen, wann eine Person, die eine Wohnung angemietet habe und die Miete bezahle, in die von ihr angemietete Wohnung einziehe. Die Vorlage eines Mietvertrags sei aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, da die Mietpartei hiermit nicht ein verstanden sei. Eine konkrete Informationsalternative sei ihm nicht genannt worden. Da die Wohnung vermietet sei, bedürfe es auch keiner Gefahrenabwehr. Im Übrigen werde eine unzulässige Beweislastumkehr praktiziert und sei die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens nicht gewahrt. Seinem Widerspruchsschreiben legte der Antragsteller einen Kontoauszug vom 13.12.2019 bei, aus dem sich eine entsprechende Mietzahlung für die betroffene Wohnung ergebe. 35 Am 24.12.2019 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. 36 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 37 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.12.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2019 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen. 38 Die Antragsgegnerin beantragt, 39 den Antrag abzulehnen. 40 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Ohne die angeforderten Auskünfte und Nachweise könne nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Zweckentfremdung durch Leerstand vorliege und wem gegenüber ggf. Beendigungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Die telefonische Äußerung des Antragstellers zur angeblichen Vermietung reiche nicht aus, da es sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln könne. Die Weigerung des Antragstellers, die angebliche Mietpartei zu benennen, mache es der Antragsgegnerin unmöglich, den geschilderten Sachverhalt zu überprüfen. Auch der vorgelegte Kontoauszug sei nicht als Nachweis einer Vermietung geeignet. Denn aus ihm ergebe sich weder der Name der überweisenden Person, noch könne die Mietzahlung erkennbar der betroffenen Wohnung in der X zugeordnet werden, da im Verwendungszweck nur die Straße und keine Hausnummer genannt sei und der Antragsteller möglicherweise auch weiteres Eigentum in dieser Straße habe. Es könne nicht einmal ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller die Überweisung selbst getätigt habe, da in den Überweisungsdetails nur sein Nachname erscheine. Das Auskunftsersuchen sei auch mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Denn dem Antragsteller sei die Weitergabe der Daten seines Mieters nach Art. 6 Abs. 1 lit. c der EU-Datenschutzgrundverordnung erlaubt, da sie der Erfüllung seiner rechtlichen Auskunftsverpflichtung aus § 4 ZwEWG und § 11 ZwES diene. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. 42 1. Das Begehren des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO), dass er sich (nur) gegen die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften in Ziffer 1 des Bescheids vom 26.11.2019 und die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung dieser Grundverfügung in Ziffer 3 zur Wehr setzt, aber nicht (auch) gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4. Für eine solche Auslegung spricht zum einen die Antragsschrift, deren Begründung ausschließlich die Grundverfügung in den Blick nimmt und zum anderen der Umstand, dass ein gegen die Gebührenfestsetzung gerichteter Eilantrag bereits unzulässig wäre, da der Antragsteller vor der Nachsuchung gerichtlichen Rechtsschutzes kein behördliches Aussetzungsverfahren erfolglos durchgeführt hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). 43 2. Der so ausgelegte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 und 3 des angegriffenen Bescheids ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: 44 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das besondere Vollziehungsinteresse mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der Auskunftsverfügung hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht vorgebracht. 45 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. In Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht. Das Gericht nimmt im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO stets eine eigene Interessenabwägung vor, ohne dabei an die behördliche Begründung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gebunden zu sein (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). 46 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vorliegend nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn der Bescheid vom 26.11.2019 ist, soweit er angegriffen wurde, aller Voraussicht nach rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Im Einzelnen: 47 2.1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids kommt es auf die Zweckentfremdungssatzung in ihrer aktuellen Fassung vom 01.10.2019 an, die bei Bescheiderlass bereits in Kraft war. 48 2.2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zweckentfremdungssatzung in ihrer hier maßgeblichen Fassung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 49 2.3. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor Erlass des Bescheids angehört (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG) und war für dessen Erlass zuständig. Da eine Verbandszuständigkeit der Antragsgegnerin in jedem Fall gegeben ist – entweder als Rechtsträgerin des Baurechtsamts, welches die „Vollzugsbehörde“ der Satzung ist (vgl. § 2 Abs. 1 ZwES) oder als Ortspolizeibehörde (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) –, kann offenbleiben, auf welche der beiden Zuständigkeitsregelungen beim Vollzug einer städtischen Zweckentfremdungssatzung abzustellen ist (vgl. VG X, Beschl. v. 17.04.2020 - 4 K 4710/19 -, juris Rn. 59). 50 2.4. Das Auskunftsersuchen in Ziffer 1 des Bescheids, gegen das sich der Antragsteller hauptsächlich zur Wehr setzt, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. 51 2.4.1. Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen dürfte § 4 Satz 1 ZwEWG i.V.m. § 11 Abs. 1 ZwES sein. Nach § 4 Satz 1 ZwEWG haben die dinglichen Verfügungsberechtigten und die Besitzer der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes zu überwachen. § 11 Abs. 1 ZwES gibt § 4 Satz 1 ZwEWG nahezu wortgleich wieder und verweist auch ausdrücklich auf die Norm. 52 Zwar enthalten weder § 4 Satz 1 ZwEWG noch § 11 Abs. 1 ZwES eine ausdrückliche Anordnungsbefugnis; aus der vorgesehenen Auskunftspflicht der Betroffenen dürfte aber gleichsam die Befugnis der Behörde folgen, eine entsprechende Auskunftsanordnung zu erlassen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 29 ff. und Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.2459 -, juris Rn. 34, das bei nahezu wortgleichen Vorschriften aus dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ohne Weiteres eine Anordnungsbefugnis annimmt). Die Verwaltungsaktbefugnis muss anerkanntermaßen nicht ausdrücklich normiert sein; vielmehr genügt es, wenn sie sich durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 C 4.11- juris Rn. 13 m.w.N.; Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 94). Dies ist hier der Fall. Denn die Vorschriften zielen erkennbar darauf ab, die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes zu überwachen; dieses Ziel ließe sich nicht umsetzen, wenn die Normadressaten zwar zur Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet wären, die Behörde ihnen gegenüber aber keine Auskunftsverfügung erlassen und diese mithilfe des Vollstreckungsrechts durchsetzen könnte. Auch der Landesgesetzgeber ging offenbar von einer solchen Anordnungsbefugnis aus; denn in der Gesetzesbegründung zu § 4 ZwEWG heißt es: „Auskunfts-, sonstige Informations- und Betretungsrechte sind von der Gemeinde gegenüber den dinglich Verfügungsberechtigten und den Besitzern geltend zu machen. Bei Weigerung erfolgt die Durchsetzung mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. LT-Drs. 15/4277, S. 11). 53 Sollte sich aus § 4 Satz 1 ZwEWG nur eine Aufklärungspflicht, aber keine Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde ergeben, ließe sich das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach auch auf der Grundlage von § 12 ZWES i.V.m. §§ 1, 3 PolG aufrechterhalten. 54 2.4.2. Die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen auf der Grundlage von § 4 Satz 1 ZwEWG i.V.m. § 11 Abs. 1 ZwES liegen vor. Denn es besteht ein hinreichender Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung (unter a) und das an den Antragsteller gerichtete Auskunftsersuchen ist auch verhältnismäßig (unter b). 55 a) Bei verfassungskonformer Auslegung der Eingriffsgrundlage dürfte die Anordnungsbefugnis der Behörde dahingehend beschränkt sein, dass ein Auskunftsersuchen nicht anlasslos „ins Blaue hinein“ erfolgen darf, sondern hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen müssen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48 und 82 mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 261 und VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 ff. zu § 93 Abs. 1 AO; ebenso VG Berlin, Urt. v. 14.03.2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31). Dieses Erfordernis kommt in der Formulierung „um die Einhaltung ... zu überwachen“ zum Ausdruck (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, a.a.O. Rn. 48). 56 Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwES wird Wohnraum zweckentfremdet, wenn er länger als sechs Monate leer steht. Bei der betroffenen Wohnung des Antragstellers handelt es sich unstreitig um „Wohnraum“ im Sinne von § 3 Abs. 1 ZwES, so dass der Anwendungsbereich der Zweckentfremdungssatzung eröffnet ist. Da die Wohnung bei den örtlichen Überprüfungen am 30.11.2017 und 22.07.2019 einen unbewohnten Eindruck machte und auch mehrere Hinweisgeber unabhängig voneinander aussagten, dass sie seit längerem leer stehe, liegen deutliche Anzeichen für eine Zweckentfremdung durch Leerstand vor. Im Übrigen bestreitet auch der Antragsteller selbst nicht, dass die Wohnung leer steht, d.h. zurzeit nicht bewohnt wird. Dies dürfte – ungeachtet einer etwaigen Vermietung – für eine Zweckentfremdung genügen, da aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 ZwES hervorgeht, dass der Tatbestand des Leerstands auch durch einen Mieter verwirklicht werden kann. Für eine Regelausnahme vom Zweckentfremdungsverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ZwES ist nichts ersichtlich. Ob der Leerstand womöglich durch berechtigte private Interessen eines etwaigen Mieters gerechtfertigt ist und deshalb ein Fall der Genehmigungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ZwES vorliegt, lässt sich aufgrund der derzeit unklaren Tatsachengrundlage nicht beurteilen. Folglich ist die Antragsgegnerin auf die Mitwirkung des Antragstellers als Eigentümer der Wohnung angewiesen, um abschließend beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot vorliegt und wer ggf. als richtiger Verfügungsadressat einer zweckentfremdungsbeendenden Maßnahme heranzuziehen wäre. 57 b) Das Auskunftsersuchen ist verhältnismäßig. Denn es ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, ein milderes und gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung und dem Antragsteller ist die Erfüllung der Auskunftspflicht zumutbar (vgl. zu diesen Voraussetzungen X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 und 74 für ein Auskunftsersuchen auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 AO). 58 Das an den Antragsteller gerichtete Auskunftsersuchen ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet. Denn die angeforderten Informationen und Unterlagen (Vorlage des Mietvertrags, Angabe von Name und Anschrift des Mieters, Auskunft zur Nutzung der Wohnung seit dem Inkrafttreten der Satzung) können dazu beitragen, eine etwaige genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung aufzudecken und den richtigen Verfügungsadressaten für Beendigungsmaßnahmen zu bestimmen. Insoweit genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich erscheint (vgl. VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 75). 59 Die angeforderten Informationen und Unterlagen gehen auch nicht über das hinaus, was zur weiteren Prüfung unbedingt erforderlich ist. Mildere und gleich wirksame Mittel zur verlässlichen Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die telefonische Einlassung des Antragstellers und der von ihm vorgelegte Kontoauszug nicht ausreichend, um das legitime Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin zu erfüllen. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach Aktenlage wohl mehrere Eigentumswohnungen in der X gehören (VAS 9), so dass auch deshalb der vorgelegte Kontoauszug, der im Verwendungszweck nur die Straße ausweist („Miete X.“) eine eindeutige Zuordnung zur hier gegenständlichen Wohnung X nach summarischer Prüfung nicht erlaubt. 60 Dem Antragsteller ist die Erfüllung des Auskunftsersuchens auch zumutbar. Der damit verbundene Aufwand ist überschaubar. Auch die ihm gesetzte Frist von etwa drei Wochen ab Zugang des Bescheids erscheint als angemessen. Insbesondere ist bereits seit Mitte August 2019 mit mehreren Schreiben auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten worden, so dass er seit längerem mit einer entsprechenden Verfügung rechnen konnte. 61 Nach alledem ist die Entscheidung der Antragsgegnerin weder zu beanstanden, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 4 Satz 1 ZwEWG handelt, die uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (so wohl VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48, 86 und 116). Gleiches gilt, wenn es sich bei den genannten Voraussetzungen um im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte handelt, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Die Antragsgegnerin ging bei Bescheiderlass zwar von einer gebundenen Entscheidung aus; im Rahmen der Antragserwiderung hat sie aber ausdrücklich ihr Ermessen betätigt. Gegen diese nachträgliche, erstmalige Ermessensausübung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bestehen hier keine Bedenken, da die Antragsgegnerin vorliegend noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und im Widerspruchsverfahren ein Ermessensausfall ohne Weiteres heilbar ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und zum Ganzen VGH Bad.- Württ., Urt. v. 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 43 BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - GB 133/98 - juris Rn 10; VG Sigmaringen Urt. v. 228.03.2017 - 3 K 4514/15 - juris). 62 2.4.3. Das Auskunftsersuchen ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig oder gar nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG nichtig. Insbesondere wird der Antragsteller durch die Aufforderung in Ziffer 1 des Bescheids, Name und Anschrift seines Mieters zu nennen und den Mietvertrag vorzulegen, nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 [Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO] verpflichtet. 63 Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig. Der Begriff der „Verarbeitung“ umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 2 DSGVO unter anderem die Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Die Datenverarbeitung ist unter anderem dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der für die Datenweitergabe Verantwortliche unterliegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 lit. b DSGVO kann sich die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Absatz 1 lit. c unter anderem aus dem nationalen Recht ergeben, dem der Verantwortlich unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in der gesetzlichen Grundlage festgelegt sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Var.1 DSGVO, wobei es aber ausreichend ist, wenn sich aus dem Kontext der Norm ergibt, zur Erfüllung welcher Aufgabe die Datenverarbeitung dient, vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 41). Somit sind auch die Regelungen in § 4 Satz 1 ZwEWG und § 11 Abs. 1 ZWES taugliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 100), da die in ihnen vorgesehene Auskunftspflicht erkennbar dazu dient, die Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots zu überwachen (vgl. zum Ganzen auch Frenzel, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 16 f. und 35 f.). Folglich ist dem Antragsteller, der durch die Vorlage des Mietvertrags und die Benennung seiner Mietpartei seine gesetzliche Aufklärungspflicht aus § 4 Satz 1 ZwEWG (und § 11 Abs. 1 ZWES) erfüllt, die Datenweitergabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 lit. b DSGVO erlaubt. 64 2.4.4. Ist die Aufforderung zur Vorlage des Mietvertrags und zur Benennung der Mietpartei hiernach rechtmäßig, greift der Einwand des Antragstellers, dass ihm die Antragsgegnerin keine Informationsalternativen benannt habe, nicht durch. Im Übrigen trifft es auch in der Sache nicht zu, da die Behörde ihm unter Ziffer 1 lit. a des Bescheids ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, alternativ zum Mietvertrag einen anderen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass keine Zweckentfremdung vorliegt. 65 2.4.5. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin mit dem Auskunftsersuchen eine unzulässige „Beweislastumkehr“ vornehme, greift nicht durch. Denn die angeforderten Unterlagen und Auskünfte sollen die Antragsgegnerin gerade in die Lage versetzen, überprüfen zu können, ob eine Zweckentfremdung durch Leerstand vorliegt. Mithin wird eine Zweckentfremdung gerade nicht im Sinne einer Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers vermutet. 66 2.5. Ein besonderes Interesse am Vollzug der Verfügung bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens liegt vor. Denn angesichts des akuten Wohnraummangels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2015 - 3 S 248/15 -, juris Ls. 2) besteht ein großes öffentliches Interesse daran, dass etwaige Zweckentfremdungstatbestände von der zuständigen Behörde zeitnah aufgedeckt werden, so dass in der Folge der ggf. zweckentfremdete Wohnraum der Bevölkerung rasch wieder zur Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Demgegenüber tritt das private Interesse des Antragstellers, von Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegnerin und dem damit für ihn verbundenen – geringen – Aufwand verschont zu bleiben, zurück. 67 2.6. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 300,- EUR in Ziffer 3 des Bescheids ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Da die Grundverfügungen für sofort vollziehbar erklärt wurden, liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG). Wie oben ausgeführt, erscheint die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Erfüllung der Aufklärungsverfügung als angemessen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG). Die Androhung bezog sich auch auf ein bestimmtes Zwangsmittel (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 LVwVG), nämlich auf ein Zwangsgeld (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG), dessen Höhe in Anbetracht der Umstände des Falls – insbesondere der mit einer unentdeckten Zweckentfremdung einhergehenden erheblichen Nachteile für die auf das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum angewiesene Bevölkerung – nicht als unverhältnismäßig erscheint (vgl. § 19 Abs. 3 LVwVG). Im Übrigen hat der Antragsteller keine besonderen Einwände gegen die Höhe des Zwangsgelds vorgebracht. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr.1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Den Streitwert für den Antrag gegen die Auskunfts- und Vorlageverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids bemisst die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert von 5.000,- EUR (vgl. § 52 Abs. 2 GKG; ebenso VG Berlin, Urt. v. 20.07.2017 - 6 L 162.17 -, juris Rn. 55). Dieser ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Das in Ziffer 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, da es den für die Grundverfügung angesetzten Streitwert nicht übersteigt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).