OffeneUrteileSuche
Urteil

10 S 870/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2014:0407.10S870.13.0A
25mal zitiert
20Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden auf der Grundlage der landesrechtlichen Richtlinie zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur - Landschaftspflegerichtlinie - (juris: VVBW-7910-MLR-20011018-SF) richtet sich allein nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (juris: VwVfG BW 2005) (Anschluss an Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - juris).(Rn.22) 2. Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 49 Abs. 4 bis 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) regeln den dem Begünstigten gegenüber einer Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängen daher die nationalrechtlichen Vertrauensschutzregelungen gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), sodass insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) für den Widerruf eines Bewilligungsbescheides nicht zur Anwendung gelangt.(Rn.31) 3. Der durch die Vertrauensschutzregelungen in Art. 49 Abs. 4 bis 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) angeordnete Ausschluss der Rückzahlungspflicht bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene des Widerrufs des Bewilligungsbescheides gewährleistet.(Rn.31) 4. Die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) eingeräumten Ermessens über den Widerruf eines Bewilligungsbescheides ist trotz der grundsätzlich ermessensreduzierenden haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Wiedereinziehung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen dann erforderlich, wenn eine Atypik begründende außergewöhnliche Umstände wie etwa eine Betriebsaufgabe aufgrund unverschuldeter Berufsunfähigkeit vorliegen.(Rn.40) 5. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung - komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt - ausgewechselt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470).(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2012 - 2 K 1610/12 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.06.2012 wird vollständig aufgehoben. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden auf der Grundlage der landesrechtlichen Richtlinie zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur - Landschaftspflegerichtlinie - (juris: VVBW-7910-MLR-20011018-SF) richtet sich allein nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (juris: VwVfG BW 2005) (Anschluss an Senatsurteile vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255; sowie vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - juris).(Rn.22) 2. Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 49 Abs. 4 bis 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) regeln den dem Begünstigten gegenüber einer Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängen daher die nationalrechtlichen Vertrauensschutzregelungen gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), sodass insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) für den Widerruf eines Bewilligungsbescheides nicht zur Anwendung gelangt.(Rn.31) 3. Der durch die Vertrauensschutzregelungen in Art. 49 Abs. 4 bis 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) angeordnete Ausschluss der Rückzahlungspflicht bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene des Widerrufs des Bewilligungsbescheides gewährleistet.(Rn.31) 4. Die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) eingeräumten Ermessens über den Widerruf eines Bewilligungsbescheides ist trotz der grundsätzlich ermessensreduzierenden haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Wiedereinziehung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen dann erforderlich, wenn eine Atypik begründende außergewöhnliche Umstände wie etwa eine Betriebsaufgabe aufgrund unverschuldeter Berufsunfähigkeit vorliegen.(Rn.40) 5. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung - komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt - ausgewechselt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470).(Rn.43) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2012 - 2 K 1610/12 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.06.2012 wird vollständig aufgehoben. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Zulassungsantrags begründete (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420) Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage uneingeschränkt stattgeben müssen, da der Teilwiderrufs-und Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.06.2012 insgesamt rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten gegen die teilweise Stattgabe im Urteil des Verwaltungsgerichts kann demnach keinen Erfolg haben. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG richtet (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da die Klägerin den Schafstall ab dem Jahre 2008 nicht mehr zweckentsprechend verwendet und gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte Auflage verstoßen hat (dazu unter 2.). Der Klägerin steht weder hinsichtlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheides noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leidet der Widerrufsbescheid vom 11.06.2012 jedoch an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 4.). 1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.09.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.11.2002 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG. 1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteil vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - DÖV 2011, 657). Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Der Klägerin wurden Fördermittel nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 (GABl. 2001, 1175) bewilligt. Die Landschaftspflegerichtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg. 2002, I-7699). Diese Regelungen enthalten indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255). 1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier zur Anwendung gelangenden Regelungen der Landschaftspflegerichtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Maßnahmen nach Art. 22 ff. der vorgenannten Verordnung. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu näher OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 - juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht entsprechend einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG hier erfüllt sind, da der Klägerin die Zuwendung zur Errichtung eines Schafstalls gewährt wurde und die im Bescheid festgelegte Zweckbindungsdauer von zwölf Jahren noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin den Schäfereibetrieb aufgegeben und den Stall zweckentfremdet hat. Daneben liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG vor. Der widerrufene Bewilligungsbescheid ist mit der Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden, im einzelnen aufgeführte besonders naturschutzwichtige Flächen in einer vorgegebenen Größenordnung zu beweiden und das Winterfutter für die gehaltenen Schafe aus extensiv bewirtschafteten naturschutzrelevanten Flächen zu gewinnen. Gegen diese Auflagen hat die Klägerin ab dem Jahre 2008 verstoßen, da nach Aufgabe der Schäferei keine Beweidung durch die Klägerin mehr vorgenommen werden konnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Flächen zumindest teilweise im Auftrag der Gemeinde ... durch andere Landwirte betreut werden und damit deren naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Pflege gewährleistet ist (vgl. die Mitteilung des Landwirtschaftsamts ... vom 14.10.2008, AS 465 der Verwaltungsakte). An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nichts, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, ihren Beruf aufzugeben und habe aus diesem Grunde die ihr aufgegebenen Beweidungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt kein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - a.a.O.). Ein derartiger, in der Sphäre des Begünstigten liegender Umstand ist auch dann gegeben, wenn die Auflage aus nicht vorwerfbaren, gesundheitsbedingten Gründen nicht erfüllt werden kann. 3. Die Klägerin kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 3.2) auf Vertrauensschutz berufen. 3.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG, nicht anwendbar sind, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 3.1.1). Fehl geht indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vertrauensschutz auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen komme insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Beihilfe aus Landesmitteln kofinanziert ist (dazu unter 3.1.2). 3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG (gegebenenfalls i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG). Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 -Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 22.06.2004 - 10 S 557/04 - DVBl. 2005, 259; sowie vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheides gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - a.a.O.). Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beiträge gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die Bestimmung des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist hier einschlägig, obwohl diese Verordnung insgesamt durch Art. 64 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 aufgehoben wurde. Sie gilt jedoch nach Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1974/2006 weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2007 genehmigt wurden. Folgerichtig bestimmt Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1974/2006, dass diese Verordnung erst für die Förderung der Gemeinschaft in dem ab dem 01.01.2007 beginnenden Programmplanungszeitraum Anwendung findet. Auch der Verweis des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 auf Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 bleibt trotz der Aufhebung der VO (EG) Nr. 2419/2001 in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 unverändert in Kraft, da sie weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 19.10.2009 - 6 K 231/09 - juris; sowie Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O., wo die Frage letztendlich nicht abschließend entschieden wird). Dies ist hier der Fall. Unabhängig hiervon enthalten die Nachfolgebestimmungen, insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sowie Art. 86 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 vom 30.11.2009 keine durchgreifend strukturverschiedenen, für die Klägerin günstigeren Regelungen. Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 49 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Absatz 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheides im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich aus Nr. 46 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Zuwendungsbescheides gemäß § 48 Abs. 2 - 4 bzw. § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG nicht zu vereinbaren. Dies gilt entgegen der Annahme der Klägerin gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 2419/2001 in Art. 49 Abs. 5 und 6 eine abschließende unionsrechtliche Regelung. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Da die nach dem oben Gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 49 Abs. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 2419/2001 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb derer eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält. Nicht zu folgen vermag der Senat der Annahme der Klägerin, wonach der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen allenfalls bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides auf der Grundlage von § 48 LVwVfG, nicht aber bei dem Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Bescheides gemäß § 49 LVwVfG gelte. Zwar zeigt bereits die unterschiedliche Ausgestaltung des Vertrauensschutzes in § 48 Abs. 2 - 4 und § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG, dass der Begünstigte eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes schutzwürdiger ist als der eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Durch die in § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG angeordnete entsprechende Geltung des § 48 Abs. 4 LVwVfG hat der Gesetzgeber indes seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass beide Fallkonstellationen hinsichtlich der zeitlichen Grenzen der Rückabwicklung gleich behandelt werden sollen. Im Übrigen stammt die von der Klägerin herangezogene Unterscheidung allein aus dem nationalen Recht und lässt daher keinen Rückschluss auf das Verständnis der unionsrechtlichen Regelungen zum Vertrauensschutz zu. 3.1.2 Fehl geht die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach abweichend von dem oben dargestellten Vorrang des Unionsrechts die Gewährung nationalen Vertrauensschutzes auf der Grundlage von § 48 Abs. 4 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG in Betracht komme, soweit die hier in Rede stehende Zuwendung zur Hälfte aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der hälftigen Finanzierung von Maßnahmen nach der Landschafts-pflegerichtlinie um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der angegriffene Rückforderungsbescheid ebenso wie der vorangehende Zuwendungsbescheid sowohl von der äußeren Form als auch vom Inhalt her einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellt, bei dem sich eine Aufspaltung nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel verbietet. Das Verwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang, dass sich aus der Kofinanzierung der Mittel nichts für die hier in Rede stehende Frage nach der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen lässt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht auch nicht mit dem Regelungskonzept der der Zuwendung zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1257/1999 in Einklang. Diese Verordnung enthält in Art. 47 Abs. 2 Bestimmungen zur Aufbringung der zugewendeten Mittel und regelt in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die Gemeinschaftsbeteiligung für die hier in Rede stehende Fördermaßnahme höchstens 50 Prozent der gesamten beihilfefähigen Kosten betragen darf. Trotz der in der Verordnung angelegten Kofinanzierung sieht der Europäische Normgeber die auf ihrer Grundlage gewährten Zuwendungen als einheitliche, unionsrechtliche Beihilfen an. Dies lässt sich bereits aus der Binnensystematik von Art. 51 der VO (EG) Nr. 1257/1999 entnehmen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Art. 87 - 89 EGV (nunmehr Art. 107 - 109 AEUV), mithin auch ein grundsätzliches Verbot der Beihilfegewährung vor Durchführung des Prüfungsverfahrens durch die Kommission. Indes wird in Unterabsatz 2 von Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1257/1999 ausdrücklich klargestellt, dass die Art. 87 - 89 des Vertrags nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen gelten, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen im Rahmen des Art. 36 des Vertrags und gemäß dieser Verordnung gewährt. Diese Regelung zeigt, dass der Europäische Normgeber den aus Landesmitteln stammenden kofinanzierten Betrag nicht als eigenständige nationale Beihilfe ansieht, sondern als Teil der unionsrechtlich zu qualifizierenden Zuwendung auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999. 3.2 Der Klägerin steht nach Maßgabe des Art. 49 Abs. 4 - 6 der VO (EG) Nr. 2419/2001 kein Vertrauensschutz zu. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf der nachträglichen Betriebsaufgabe durch die Klägerin. Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind; hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Zweifelhaft erscheint bereits, ob letztere Frist auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation der erst nachträglich eingetretenen Zweckverfehlung einer Zuwendung anwendbar ist. Dagegen spricht, dass von gutem Glauben des Begünstigten wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zuwendungsbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig ist. Stellte man insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids ab, so hätte die Anwendung von Art. 49 Abs. 5 2. UA der VO (EG) Nr. 2419/2001 auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zur Folge, dass eine Rückforderung generell vier Jahre nach Auszahlung der Zuwendung ausschiede, auch wenn die Zweckverfehlung erst nach dem Ablauf dieses Zeitraumes eingetreten ist. Näher läge es im Fall der nachträglich eingetretenen Zweckverfehlung wohl, an deren Eintrittszeitpunkt anzuknüpfen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen bedürfen freilich keiner abschließenden Klärung. Denn § 49 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 2419/2001 bestimmt, dass die Absätze 4 und 5 der Bestimmung nicht bei Vorschüssen gelten. Wie sich den in der Verwaltungsakte enthaltenen Prüfvermerken entnehmen lässt und die Vertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung überzeugend näher erläutert haben, erfolgte die endgültige Abwicklung der Zuwendung und deren Auszahlung erst nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises am 30.09.2004. Bei den vorher erfolgten Auszahlungen handelt es sich mithin um Vorschüsse im Sinne von § 49 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 2419/2001. Vorliegend ist die Klägerin jedoch bereits am 21.07.2008, also innerhalb des Zeitraums von vier Jahren ab der endgültigen Abwicklung der Zuwendung, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden. 4. Der Beklagte hat von der Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG indes nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Teilwiderrufs-und Rückforderungsbescheid vom 11.06.2012 leidet an einem Ermessensfehler in der Form des Ermessensausfalls (dazu unter 4.1). Auch konnte das Regierungspräsidium sein Ermessen nicht erstmalig im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wirksam ausüben (dazu unter 4.2). 4.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Regierungspräsidium bei Erlass seines Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vom 11.06.2012 kein Ermessen ausgeübt hat. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus der Begründung des Bescheides, in der darauf hingewiesen wird, mangels Vorliegens eines atypischen Falles sei der Ermessensspielraum des § 49 Abs. 3 LVwVfG auf Null reduziert; übereinstimmend hiermit finden sich in dem Bescheid auch keine - gegebenenfalls hilfsweise - angestellten Ermessenserwägungen. Aufgrund der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null war dem Regierungspräsidium eine ordnungsgemäße Ermessensausübung verwehrt. Denn eine „Ermessensentscheidung“ ist fehlerhaft, wenn sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst gewesen ist und deshalb ihr Ermessen auch nicht ausgeübt hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 30.73 - BVerwGE 48, 81). Fehl geht auch die vom Beklagten erstmalig in der Berufungsverhandlung geäußerte Ansicht, das Regierungspräsidium habe „der Sache nach“ Ermessen ausgeübt, indem es für eine Ermessensentscheidung relevante Sachverhaltsumstände ermittelt und im Ergebnis von einer Rückforderung für den nicht zweckverfehlten Zeitraum vor dem Jahre 2008 abgesehen habe. Hierin kann bereits deshalb keine ordnungsgemäße Ermessensausübung gesehen werden, weil sich eine entsprechende Absicht der Behörde weder aus dem Bescheid noch dem sonstigen Akteninhalt erkennen lässt. Unabhängig hiervon lassen diese vom Regierungspräsidium angeführten Umstände auch bei inhaltlicher Betrachtung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf eine Ermessensausübung schließen. So waren die von dem Beklagten durchgeführten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen der Klägerin nicht nur für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, sondern auch zu der vorgelagerten Prüfung der Rechtsfrage des Vorliegens einer das Ermessen erst eröffnenden atypischen Fallgestaltung erforderlich. Ebenso wenig lässt das auf der Rechtsfolgenseite erfolgte Absehen von einem rückwirkenden Widerruf des Bescheides für Zeiträume vor der Berufsaufgabe auf eine Ermessensausübung schließen. Denn der Verzicht auf einen rückwirkenden Widerruf des Bescheides kann auch darauf zurückzuführen sein, dass das Regierungspräsidium - rechtlich wohl zutreffend - zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens konnte hier nicht verzichtet werden. Zwar zwingen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die unionsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlten unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums liegen im vorliegenden Fall jedoch besondere Umstände vor, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägung hätte einbeziehen müssen. Eine vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung bzw. Nichterfüllung einer Auflage auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LVwVfG abweichende Sondersituation liegt bereits deshalb vor, weil die Klägerin weder die Zweckverfehlung noch die Nichteinhaltung der im Bewilligungsbescheid auferlegten Auflagen zu vertreten hatte. Wie sich aus dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Attest vom 04.12.2008 ergibt und was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, besteht bei der Klägerin aus orthopädischer Sicht eine erhebliche Einschränkung zur Ausübung des Berufs einer Schäferin; damit ist die Berufsunfähigkeit der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Auch hat die Klägerin nachvollziehbar näher dargelegt, dass sie den Schafstall unter Einhaltung der Zweckbindung weder verkaufen noch verpachten konnte. Ferner ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass sich der von der Behörde ausgesprochene Teilwiderruf auf einen erheblichen Teil der Bewilligungssumme erstreckt und deshalb entsprechende Rückzahlungspflichten auslösen würde. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit werfen die Frage auf, ob der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beschränken ist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen Widerruf des ergangenen Zuwendungsbescheides hinsichtlich der zweckverfehlten Zeiträume als möglich oder im Einzelfall sogar als geboten erscheinen lassen können. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums in seinem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11.06.2012 lag deshalb keine Ermessensreduzierung „auf Null“ dahingehend vor, dass jede andere als die getroffene Entscheidung als rechtswidrig anzusehen wäre. Aus dem Unionsrecht ergibt sich hier nichts anderes. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach dem oben Gesagten gemäß Art. 49 Abs. 1 der hier anwendbaren VO (EG) Nr. 2419/2001 die Verpflichtung, die zu Unrecht abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Zu Recht weist die Klägerin indes darauf hin, dass diese Verpflichtung auch nach Unionsrecht nicht in atypischen Fallgestaltungen besteht. Gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. b der einschlägigen VO (EG) Nr. 817/2004 können die Mitgliedstaaten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, als Fallgruppe für höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände insbesondere eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers berücksichtigen. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in Art. 48 Abs. 2 lit. b der VO (EG) Nr. 2419/2001. Allgemein sind im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Slg. 2002, I-6453; sowie vom 17.10.2002 - Rs. C-208/01 -, Slg. 2002, I-8955). Ferner scheidet die Annahme höherer Gewalt wegen Berufsunfähigkeit hier nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin diesen Umstand nicht binnen von zehn Arbeitstagen der Bewilligungsbehörde mitgeteilt hat. Zwar statuiert Art. 39 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 817/2004 eine entsprechende Obliegenheit des Betriebsinhabers zur Mitteilung der höhere Gewalt begründenden Umstände unter Vorlage von Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen; eine inhaltsgleiche Obliegenheit wird in Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den Verordnungsbestimmungen jedoch nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheiten zum Ausschluss des Tatbestandes der höheren Gewalt führt. Das von dem Beklagten vertretene gegenteilige Normverständnis ist auch vor dem Hintergrund des Zweckes der Mitwirkungsobliegenheit, nämlich der Behörde eine zeitnahe Nachprüfung der anzuzeigenden Umstände zu ermöglichen und gegebenenfalls Leistungen zu kürzen oder wieder einzuziehen, nicht geboten. Schließlich spricht auch der Erwägungsgrund Nr. 45 zu der VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht für die vom Beklagten vorgeschlagene restriktive Auslegung. Der Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheiten steht der Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung, insbesondere im Falle eines tatsächlichen non liquet, allerdings nicht entgegen. Nach alldem ist eine Ermessensausübung zur Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit hier unabdingbar; insoweit handelt es sich nicht nur um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs, sondern um eine Frage der Rechtmäßigkeit (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). 4.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dieser Ermessensfehler in der Form des Ermessensausfalls auch nicht nachträglich dadurch geheilt werden, dass das Regierungspräsidium nach Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheids vom 11.06.2012 erstmalig im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326; sowie vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 -NVwZ 2007, 470). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55). Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912). Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. Eine - hier nicht einschlägige - Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253). Eine derartige Fallgestaltung steht indes hier nicht in Rede, da maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Erlass der Widerrufsverfügung vom 11.06.2012 ist. Keiner weitergehenden Klärung bedarf, ob die vom Beklagten nachträglich im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsätzen vom 08.08. und 17.10.2012 angestellten Erwägungen frei von Ermessensfehlern sind. Wie mit den Beteiligten in der Berufungsverhandlung näher erörtert, dürfte der vom Regierungspräsidium im Rahmen der nachträglichen Ermessensausübung eingeräumte Vorrang der fiskalischen Interessen vor den persönlichen Belangen der Klägerin und der Verweis auf mögliche Ratenzahlungen inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Weitergehende Ermessenserwägungen zur Vermeidung einer individuellen Härte und gegebenenfalls ein teilweises Absehen vom Widerruf dürften nur dann geboten sein, wenn die Klägerin über den pauschalen Hinweis auf ihre desolate wirtschaftliche Lage hinaus konkret zu ihren finanziellen Verhältnissen vorträgt und diese glaubhaft macht. Nach alldem hat die Berufung der Klägerin Erfolg; die Berufung des beklagten Landes bleibt demgegenüber ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 7. April 2014 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 46.970,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Die Klägerin betrieb seit dem Jahre 1997 eine Schafzucht in ..., welche im Jahr 2002 200 Mutterschafe umfasste. Für den weiteren Ausbau der Schafzucht beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 09.09.2001 und 16.07.2002 bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Bewilligung von Fördermitteln nach Teil D1 der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (LPR) vom 18.10.2001. Mit Zuwendungsbescheid vom 27.09.2002 i.d.F. des Abänderungsbescheids vom 07.11.2002 bewilligte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Beifügung von Auflagen (IV.) und Nebenbestimmungen (V.) eine Zuwendung in Höhe von 77.000,-- EUR für den Bau eines Schafstalls für 450 Mutterschafe nebst Bergeraum gemäß der Baugenehmigung vom 15.03.2002 auf dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ...-... Die Bewilligung der Förderung diente dem Zweck der Offenhaltung von Schutzgebietsflächen, sodass als Nebenbestimmung bzw. Auflage die Beweidung von besonders naturschutzwichtigen Flächen aufgegeben (IV.1.) und eine Zweckbindung des Stalles für die Dauer von zwölf Jahren ab Fertigstellung (mithin bis September 2015) festgelegt wurde (V.4.), wobei bei zweckfremder Verwendung die Zuwendung zurückzuzahlen sei (V.9.). Dem Zuwendungsbescheid wurden ferner die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beigefügt und zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. In der Folgezeit erhielt die Klägerin entsprechend dem Baufortschritt des Schafstalles Vorausleistungen ausgezahlt. Der von ihr eingereichte Schlussverwendungsnachweis vom 08. und 09.09.2003 wurde vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 19.12.2003 anerkannt; die Endabrechnung und Schluss-zahlung erfolgte am 30.09.2004. Nach einer anschließenden Aufstockung der Schafherde auf 500 Muttertiere gab die Klägerin ihren Beruf als Schäferin im Jahre 2008 aus gesundheitlichen Gründen endgültig auf. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe hiervon Kenntnis erlangt hatte, hörte es die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2008 zur beabsichtigten teilweisen Rückforderung der Zuwendung an. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11.08.2008, sie sei aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe ihres Berufs als Schäferin gezwungen gewesen; seit vergangenem Winter habe sie sich erfolglos bemüht, die Schäferei durch Verpachtung bzw. Verkauf zu erhalten. Mit Schreiben vom 29.01.2009 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass eine abschließende Prüfung des Widerrufs der Bewilligung bis zum Jahresende 2009 verschoben werde; damit werde ihr ein angemessener Zeitraum eingeräumt, den Stall unter Beibehaltung der Schafszucht zu veräußern. Mit Verfügung vom 11.06.2012 widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe den Zuwendungsbescheid teilweise (Nr. 1) und setzte den bewilligten Betrag in Höhe von 77.000,--EUR um 46.970,-- EUR auf 30.030,-- EUR herab (Nr. 2). Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 46.970,-- EUR sei gemäß Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 i.V.m. § 49a Abs. 3 LVwVfG zu verzinsen (Nr. 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Klägerin habe gegen die Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides, namentlich gegen die Pflicht zur zweckgebundenen Nutzung des Stalles als Schafstall, verstoßen. Hiervon habe das Regierungspräsidium im Juli 2008 Kenntnis erlangt. Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 seien zu Unrecht bezahlte Zuwendungen zuzüglich der Zinsen zurückzuerstatten. Ein Ermessensspielraum für den Verzicht auf die Rückforderung bestehe nicht, da die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Landeshaushaltsordnung sowie der europäische Vertrauensschutzbegriff dem entgegenstünden. Die Mitgliedstaaten hätten die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Auch liege bei Nichteinhaltung der Zweckbestimmung kein atypischer Fall vor, sodass der Ermessensspielraum des § 49 Abs. 3 LVwVfG auf Null reduziert sei. Die Klägerin hat am 12.07.2012 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Widerruf des Zuwendungsbescheids sei nicht fristgemäß erfolgt. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG finde auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die auf unionsrechtlicher Grundlage erlassen worden seien. Ferner habe die Behörde das ihr gemäß § 49 Abs. 3 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor, da ihre Berufsunfähigkeit einen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umstand des Einzelfalles darstelle, der eine andere Entscheidung zulasse und gebiete. Der Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 sowie der entsprechenden Regelung in Art. 48 Abs. 2 lit. b der VO (EG) Nr. 2419/2001 könne entnommen werden, dass Beihilfeansprüche im Fall höherer Gewalt nach dem Willen des Verordnungsgebers erhalten bleiben sollten. Ein Absehen vom Widerruf sei umso mehr geboten, als die der Klägerin zugeflossenen Mittel verbraucht seien und der Schafstall seit mehr als drei Jahren trotz intensiver Bemühungen nicht veräußert werden könne. Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage insoweit stattgegeben, als die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 23.485,--EUR übersteigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides finde mangels spezialgesetzlicher Regelungen seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Das Unionsrecht enthalte keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis nationaler Vollzugsbehörden zur Rücknahme von Zuwendungen regelten, sodass auch bei kofinanzierten Subventionen ausschließlich nationales Recht zur Anwendung gelange. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG seien vorliegend erfüllt, nachdem die Klägerin den Stall vor Ablauf der Zweckbindungsdauer von zwölf Jahren nicht mehr zur Unterbringung der inzwischen verkauften Schafherde nutze. Ferner liege kein im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. Dabei komme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu, sodass im Regelfall nur eine Entscheidung zugunsten des Widerrufs ermessensfehlerfrei ausfalle. Etwas anderes gelte lediglich bei einem vom Regelfall abweichenden atypischen Sachverhalt. Zwar sei das Regierungspräsidium fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der krankheitsbedingten Aufgabe der Schafzucht nicht um einen atypischen Fall handele. Auch erscheine zweifelhaft, ob das Vorliegen dieses außergewöhnlichen Umstands mit dem formalen Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung in Abrede gestellt werden könne; der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Berufsunfähigkeit binnen von zehn Arbeitstagen lasse nach der Systematik von Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht den Tatbestand des außergewöhnlichen Umstandes entfallen. Jedenfalls habe der Beklagte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schriftsätzen vom 08.08. und 17.10.2012 hilfsweise Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, dass auch bei einer Qualifizierung der krankheitsbedingten Berufsaufgabe als außergewöhnlichen Umstand von der angegriffenen Rückforderung nicht abgesehen werden könne. Die von dem Regierungspräsidium tragend angestellte Ermessenserwägung, die Klägerin hätte auch bei einer krankheitsbedingten und nicht abwendbaren Berufsaufgabe den Schafstall veräußern und damit die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung ausgleichen können, erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft. Die Behörde habe nunmehr das ihr eröffnete Ermessen erkannt und alle relevanten Umstände in ihre Erwägungen einbezogen; es liege eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige ergänzende Ermessensausübung vor. Allerdings sei die Rückforderung des Teils der Zuwendung, welcher aus Landesmitteln stamme, nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erfolgt und damit verfristet. Diese Frist habe spätestens Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen, nachdem der Beklagte der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit dazu gegeben habe, den Schafstall zu veräußern. Anders verhalte es sich mit dem aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Teil der Zuwendung, da hierauf die nationale Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG keine Anwendung finde. Der Vertrauensschutz bei unionsrechtlichen Beihilfen werde abschließend durch das Unionsrecht und den Grundsatz des „effet utile“ gewährleistet und verdränge daher die nationale Bestimmung des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Dadurch solle eine einheitliche Handhabung bei unionsrechtlich gebotener Wiedereinziehung von Beihilfen gewährleistet werden, was mit einer Anwendung von nationalen Vertrauensschutzregelungen nicht zu vereinbaren sei. Diese Grundsätze fänden nicht nur im Falle der Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten auf der Grundlage von § 48 LVwVfG, sondern auch bei dem Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nach § 49 LVwVfG Anwendung. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die Rückforderung einer nachträglich zweckverfehlten Beihilfe anders zu beurteilen als diejenige einer von Anfang an zu Unrecht bewilligten Subvention. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hinsichtlich der Anwendbarkeit der Jahresfrist nicht danach differenziert werden, ob ein Beihilfeaufsichtsverfahren der EU-Kommission nach Art. 108 AEUV durchgeführt worden sei oder nicht. Mit Beschluss vom 25.04.2013 - der Klägerin zugestellt am 03.05.2013, dem Beklagten am 02.05.2013 - hat der Senat die Berufung der Klägerin und des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 03.06.2013 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Sachvortrag, wonach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG auf die gesamte Rückabwicklung Anwendung finde und hier nicht eingehalten sei. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werde in der Kommentarliteratur nach wie vor die Meinung vertreten, dass eine Nichtanwendung der nationalen Vertrauensschutzregelungen nur dann in Betracht komme, wenn die EU-Kommission in einem vorgeschalteten Aufsichtsverfahren über die Rückforderung entschieden habe; dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Daneben habe auch der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass es nicht der Gemeinschaftsrechtsordnung widerspreche, wenn nationales Recht im Rahmen der Rückforderung das berechtigte Vertrauen des Zuwendungsempfängers und die Rechtssicherheit schütze. Die Anwendung nationaler Vertrauensschutzregelungen dürfe lediglich die unionsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen, was bei Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht der Fall sei. Durch die Anwendung dieser Frist werde lediglich der Zeitraum der Behörde zum Handeln beschränkt; bei ordnungsgemäßer Arbeitsweise sei deshalb eine Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen ohne Weiteres möglich. Im Übrigen verhielten sich die vom Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit nationaler Vertrauensschutzregelungen lediglich zu Art. 49 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 2419/2001; hinsichtlich anderer Vertrauensschutzregelungen liege keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Letztlich sei es auch unbillig, die Aufhebung von rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten undifferenziert zu handhaben. Im Falle eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehe nämlich ohnehin nur ein eingeschränktes Vertrauen, sodass hier die Verdrängung von nationalen Schutzregelungen gerechtfertigt erscheine. Bei rechtmäßigen Verwaltungsakten gebiete aber die andersartige Interessenlage, dass das nationale Recht anwendbar bleibe, da durch die Rechtmäßigkeit ein besonders schutzwürdiges Vertrauen begründet werde. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG finde deshalb jedenfalls im Rahmen der Verweisung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG bei dem Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes Anwendung. Vor dem Hintergrund der hohen Schutzwürdigkeit werde die Nichtanwendung der Jahresfrist nicht schon durch den Gedanken einer einheitlichen Rückforderungspraxis in der gesamten Europäischen Union gerechtfertigt. Ferner habe das Regierungspräsidium auch im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß nachgeholt. Insbesondere sei die Berufsunfähigkeit der Klägerin, welche nach Art. 48 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 als Fall höherer Gewalt einzustufen sei, nicht gebührend gewichtet worden. Bei Vorliegen höherer Gewalt sei eine Rückforderung auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 regelmäßig nicht gerechtfertigt; eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nicht anzunehmen. Die Klägerin habe erstinstanzlich unter Beweisantritt ihre Berufsunfähigkeit nachgewiesen und dargelegt, dass der Schafstall faktisch - trotz entsprechender Bemühungen - unveräußerbar sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2012 - 2 K 1610/12 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.06.2012 insgesamt aufzuheben, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2012 - 2 K 1610/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Rückforderungsbescheid um einen einheitlichen Verwaltungsakt handele und sich daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung mit darin anknüpfenden unterschiedlichen Vertrauensschutzregelungen verbiete. Es handle sich auch bei materieller Betrachtung vielmehr um ein und denselben Förderfall, wie er vielfach vorliege. Daher sei nicht ersichtlich, warum unrechtmäßig ausgezahlte Fördermittel bei den Begünstigten verbleiben sollten, nur weil die Europäische Union keine eigenen Vollzugsorgane unterhalte und die nationalen Behörden an innerstaatliche Vertrauensschutzfristen gebunden sein sollten. Gerade vor dem Hintergrund des „effet utile“ müsse der Widerspruch von nationalem und Unionsrecht dahingehend aufgelöst werden, dass das Unionsrecht weder in seiner Wirkung noch in seiner Durchsetzung unzulässig beeinträchtigt werde. Dies könne nur durch die einheitliche Handhabung der Vertrauensschutztatbestände des Unionsrechts gewährleistet werden. Ferner weiche das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ab, welcher davon ausgehe, dass der Vertrauensschutz bei kofinanzierter EU-Förderung abschließend im Unionsrecht geregelt werde. Eine Aufteilung in EU-Anteil und national finanzierten Anteil mit entsprechender Anwendung von verschiedenen Vertrauensschutztatbeständen nehme der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade nicht vor. Die Unanwendbarkeit von § 48 Abs. 4 LVwVfG bestehe auch im Rahmen der Verweisungsnorm des § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG, da sich dieser Vorschrift eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen lasse. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung bleibt der Beklagte bei der Auffassung, dass hier keine atypischen Umstände vorlägen, da die Klägerin ihren Mitteilungspflichten hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nicht nachgekommen sei. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien zudem höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an dem Behalten der rechtswidrig gewordenen Zuwendung. Den privaten Belangen der Klägerin könne durch Ratenzahlung oder einem Verkauf bzw. einer Verpachtung des Schafstalls Rechnung getragen werden. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie zwei Band Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.