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Urteil

A 14 K 2484/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird fortgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.03.2018, damaliges Az. A 2 K 7826/17, ist unwirksam. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben gemeinsam am 18.10.2015 über die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 1 sei am x.1986 geboren, die Klägerin zu 2 am x.1992 und der Kläger zu 3 am x.2013, alle in x, die Klägerin zu 4 am x.2017 in x/Deutschland. Sie seien irakische Staatsangehörige aramäischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens aramäisch-katholischer Konfession. Sie stellten am 18.07.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für sich und ihre Kinder einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 13.03.2017 gaben die Kläger zu 1 und 2 ausweislich des jeweiligen in der Akte des Bundesamts befindlichen Protokolls an, den Irak am 01.10.2015 gemeinsam verlassen zu haben. Sie hätten zusammen in x in der x, Provinz x, gelebt, 20-30 Autominuten von x entfernt. 3 Der Kläger zu 1 gab an, er habe die Schule nach der 11. Klasse verlassen und dann eine Ausbildung zum Elektroniker gemacht, allerdings ohne Abschluss. Er sei dann bei seinem Vater als Fliesenleger tätig gewesen und habe auch nach seiner Flucht nach Kurdistan als Fliesenleger gearbeitet. Er sei von Geburt an Christ, sei getauft worden und habe die Kommunion erhalten; das Kreuz, das er an einer Halskette trage, müsse er verstecken. 4 Am 06.08.2014 sei ihre Stadt vom IS bombardiert worden und bevor der IS in ihre Stadt gekommen sei, seien sie nach x in den Stadtteil x geflohen. Sie hätten gesehen, wie eine Frau und zwei Kinder gestorben seien, sie hätten Blut gesehen, Körperteile an der Wand, getötete Menschen. Ob sie in Kurdistan registriert seien, wüssten sie nicht, sein Vater habe sämtliche Personalausweise mitgenommen zur Behörde und habe sie dort angemeldet. Sie hätten in An Kawan eine Wohnung mit Garten gemietet. 5 Sie hätten aber auch in x ständig das Gefühl gehabt, nicht erwünscht zu sein, die christliche Gemeinschaft in x habe ihnen keine Zuflucht habe bieten können. Vor allem wegen ihrer Kinder würden sie nicht in den Irak zurückkehren wollen. In Kurdistan würden Araber, Sunniten, Schiiten leben, niemand wisse, wann Streit zwischen diesen ausbrechen würde und sie seien als Christen dazwischen. 6 Seine Eltern und Geschwister würden noch in x leben, ein Bruder sei mit ihnen zusammen nach Deutschland ausgereist. 7 Die Klägerin zu 2 erklärte, sie sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe dann ein Studium der Geschichte in x begonnen, das sie in x nicht habe fortsetzen könne, weil es lange Wartelisten gegeben habe. Es gebe keine Sicherheit für sie, sie ergänzte hierzu, Deutschland habe die Grenzen geöffnet und sie hätten die Chance genutzt. Sie seien wegen des Krieges ausgereist, vor allem ihre Kinder hätten sie schützen wollen, dass sie nicht das Gleiche erleben müssten wie sie beide. Vor allem wegen ihrer Kinder könnten sie nicht in den Irak zurückkehren. 8 Ihre Eltern würden in Containern leben und würden versorgt von der Kirche und einer französischen Hilfsorganisation, ihr Bruder würde arbeiten und die Eltern unterstützen. 9 Mit Bescheid vom 28.08.2017, den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 30.08.2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihnen die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 10 Am 11.09.2017 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Kläger nahmen zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trugen ergänzend vor, dass sie Anfang August 2014 aus Al Hamdaniya (Karakosch) geflohen seien, nachdem sie Augenzeugen geworden waren, wie in ihrem Wohnviertel Zivilisten dem Bombardement des IS zum Opfer fielen. Sie hätten dann vorübergehend in einem Christen-Ghetto in An Kawan nahe Erbil Aufnahme gefunden, aber auch in der kurdischen Umgebung Diskriminierung und daraus folgend eine immer bedrohlichere Sicherheitslage erlebt. So sei eine zweijährige Christin aus einem Flüchtlingscamp entführt worden; sie hätten Angst vor ähnlichen Übergriffen auf ihre eigenen Kinder gehabt. Aus Bagdad hätten sie die Nachricht vom gewaltsamen Tod eines Onkels erhalten, der u.a. Alkohol verkauft habe. Der Kläger zu 1 sei bereits vor 2014 in Karakosch von Muslimen bedroht worden und deshalb vorverfolgt. Die Klägerin zu 2 habe schon in ihrem Studium in Mossul und Karakosch unter Diskriminierungen zu leiden gehabt, in Erbil habe sie aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft noch nicht einmal formal Zugang zur Hochschule gehabt und sei daher vorverfolgt. In Kirkuk sei ein ganzes Studentenwohnheim vom IS überrannt worden, junge Frauen versklavt und zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen. Die Klägerin zu 2 fürchte sich als Christin auch vor marodierenden und anderen Einheiten der kurdischen Peschmerga. Einem Bruder und zwei Cousins des Klägers zu 1 sei im Übrigen nahezu zeitgleich mit der Ablehnung der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. 11 Die Kläger kündigten in der durch ihren Prozessbevollmächtigten erhobenen Klageschrift vom 04.09.2017 eine Klagebegründung an. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.01.2018 wurden die Kläger an die Klagebegründung erinnert. Zugleich ist ein Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens erfolgt. Das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger an dessen damalige Kanzleianschrift in Freiburg zugesandt worden. Ein zweiter Zustellversuch erfolgte dann an die neue Anschrift des Prozessbevollmächtigten in Konstanz, ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Schreiben dort am 09.02.2018 zugestellt worden. 12 Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 12.03.2018 das Verfahren wegen Nichtbetreibens aufgrund der Klagerücknahmefiktion des § 81 S. 1 AsylG eingestellt. 13 Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 12.03.2018, eingegangen am 13.03.2018, mit, dass er sein Büro nach Konstanz verlegt habe. Er bat um zwei Wochen Aufschub zur Vorlage der Klagebegründung. Am 15.03.2018 übersandte er ein weiteres Schreiben, in dem er auf den Beschluss des Gerichts vom 12.03.2018 Bezug nahm und mitteilte, dass sich dieser mit seinem Schreiben gekreuzt habe. 14 Mit Schriftsatz vom 26.03.2018, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zur Begründung teilte er mit, dass die unbeschriebenen Voraussetzungen des § 81 AsylG im Beschlusszeitpunkt nicht vorgelegen hätten, insbesondere keine Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger. Die Kläger, eine Familie irakischer Christen habe eigens einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt. Die Tatsache, dass dem Gericht kein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten zugegangen sei, hätte Anlass gegeben, eine erneute Zustellung zu versuchen oder per telefonischem Kontakt mit dem Prozessvertreter zu klären, warum kein Empfangsbekenntnis zurückgesandt wurde. Im Falle der Kläger habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Ortswechsel vorgenommen, hierzu sei auf den Schriftsatz vom 12.03.2018 zu verweisen. 15 Der Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz wurde nach Teilrücknahme mit Beschluss vom 05.07.2018 des VG Freiburg (A 2 K 3563/18) abgelehnt. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 20.09.2018 (12 S 1674/18) zurück. 16 Die Kläger beantragen, 17 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 18 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 19 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt 20 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Mit Beschluss vom 20.11.2020 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 24 Die Kläger zu 1 und 2 wurden in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 getrennt angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 25 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 1 - 2021) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 26 Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Einzelrichterin durfte am 02.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Die Kläger haben einen Anspruch auf Fortsetzung des mit Beschluss vom 12.03.2018 eingestellten Klageverfahrens (A 2 K 7826/17), denn die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG lagen nicht vor. Die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG konnte nicht eintreten, weil die Voraussetzungen für die Betreibensaufforderung vom 18.01.2018 nicht vorgelegen haben. 29 Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt eine Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Kläger hierauf nach § 81 Satz 3 AsylG hinzuweisen. Eine gerichtliche Betreibensaufforderung muss durch einen Umstand oder ein Ereignis veranlasst sein, die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses aufkommen lassen können. An einem solchen Umstand oder Ereignis fehlt es im vorliegenden Fall. 30 Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hatte der Prozessbevollmächtigte – vor Erhalt des Einstellungsbeschlusses - den Umzug seiner Kanzlei von Freiburg nach Konstanz mitgeteilt und um Fristverlängerung für die Vorlage der Klagebegründung gebeten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auf den Erhalt des Einstellungsbeschlusses vom 12.03.2018 mit Schriftsatz vom 26.03.2018 Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Aus der fehlenden Klagebegründung folgt hier daher offensichtlich nicht, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung kein Interesse an der Weiterverfolgung der Klage mehr hatten. 31 Dem Einstellungsbeschluss vom 12.03.2018 ist mithin zu Unrecht zugrunde gelegt worden, der Kläger habe das Klageverfahren binnen einer ihm wirksam gesetzten Frist von einem Monat nicht betrieben und die Klage gelte daher gemäß § 81 AsylG als zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb fortzusetzen und der Beschluss vom 12.03.2018 ist für unwirksam zu erklären. II. 32 Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. III. 33 Die Klage ist begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 34 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 35 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 36 Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). 37 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). 38 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). 39 Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht der Kläger begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen bzw. Sympathisanten des IS oder anderen islamischen Extremisten verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall der Kläger ist dies Baghdeda (auch unter dem türkischen Namen Karakosch bekannt) im Distrikt Al-Hamdaniya in der Provinz Ninive. 40 a) Den Klägern kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. 41 Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. 42 Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Al-Hamdaniya erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werden. Die Kläger sind vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Kläger aramäisch-katholische Christen sind und zusammen in dem christlich geprägten Ort Baghdeda gelebt haben. 43 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel leben gegenwärtig noch ca. 250.000 Christen im Irak, von denen ca. 67 Prozent der Chaldäisch-katholischen Kirche angehören, 20 Prozent der Assyrischen Kirche des Ostens sowie die restlichen 13 Prozent diversen Denominationen (z.B. der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien, der Armenisch-katholischen Kirche oder evangelikalen Kirchen). Infolge der landesweiten Gewaltausbrüche nach der US-Invasion waren Christen im Irak in den Jahren seit 2003 erheblicher Verfolgung ausgesetzt, zum einen wegen ihres Glaubens, zum anderen wegen der ihnen zugeschriebenen Verbindungen mit dem Westen. Infolgedessen hatten die meisten irakischen Christen bereits zeitlich vor den im Jahr 2014 eingetretenen Gebietsgewinnen des IS das Land verlassen. Die Mehrheit der dennoch im Irak verbliebenen Christen lebt nunmehr in Bagdad, Mosul, der Ninive-Ebene, Kirkuk, Basra sowie der Kurdischen Autonomieregion. In letzterer gibt es mehrere christliche Städte sowie große christliche Viertel in Großstädten, beispielsweise das christliche Viertel An Kawan in Erbil (European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 70). 44 Unter der Herrschaft des IS waren Christen massiven Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, also Opfer von Tötungen, Entführungen, Versklavungen, Vergewaltigungen und Zwangsheiraten. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen deshalb im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Autonome Region Kurdistan, wo viele von ihnen vor allem in Dohuk unter prekären Verhältnissen als Internally Displaced Persons (IDPs) leben; vereinzelt kam es auch zu Fluchtbewegungen nach Bagdad. Auch aus Bagdad berichten Christen indessen von Übergriffen durch schiitische Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces/PMF-Milizen), d.h. von Entführungen, Schutzgelderpressungen und rechtswidrigen Enteignungen, ferner von gewaltsamen Übergriffen zur Sanktionierung des Abweichens von streng islamischen Verhaltensnormen (Verkauf von Alkohol, Zelebrieren christlicher Feiertage, Verstoß gegen konservative islamische Kleiderordnungen; BFA, a.a.O., S. 70; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.). 45 Schließlich belegen die vorliegenden Erkenntnismittel, dass Anhänger des IS in den Jahren 2014 und 2015 auch in der Provinz Erbil militärisch aktiv waren. Das Immigration and Refugee Board of Canda (IRB) führt diesbezüglich aus, im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2016 sei der IS die einzige militante Gruppierung gewesen, die ein Sicherheitsrisiko für Erbil dargestellt habe. So sei es im Berichtszeitraum immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den kurdischen Streitkräften und IS-Truppen an den Außengrenzen der Kurdischen Autonomieregion gekommen. Wegen der massiven militärischen Befestigung und verschärfter Sicherheitsmaßnahmen habe es in der Stadt Erbil selbst nur wenige gewaltsame Zwischenfälle oder Anschläge gegeben; indessen seien die kurdischen Sicherheitskräfte permanent in erhöhter Alarmbereitschaft gewesen (IRB, Iraq: Security situation in Erbil [Arbil, Irbil], including ISIS [...] (November 2014-February 2016), 16. Februar 2016, S. 1 f.). Darüber hinaus hätten IS-Schläferzellen in Erbil Anschläge verübt, beispielsweise Selbstmordattentate, Detonationen von Autobomben oder kommandomäßig verübte Angriffe mit Schusswaffen. Zahlreiche IS-Mitglieder seien in der gesamten Region verhaftet worden (IRB, a.a.O., S. 3 ff. der Druckversion). Auch nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)) kam es im vorgenannten Zeitraum in Erbil zu Attentaten und Entführungen. Im Oktober 2015 habe der IS beispielsweise mindestens 84 Zivilisten aus der (südwestlich von Erbil gelegenen) Stadt Machmur und damit aus einem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet entführt (IRB, a.a.O., S. 4 m.w.N.). 46 Diese in den Erkenntnismitteln nachgezeichnete Situation in den Jahren 2014/2015 findet ihre Entsprechung in den Aussagen der Kläger, die von der Entführung eines christlichen kleinen Mädchens, das wie die Kläger in dem der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden Hochhaus in Erbil gelebt hatte, berichtet haben. 47 Auch die Kläger wurden Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch den IS. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Kläger. Sie sind wie fast alle Bewohner von Baghdeda vor dem Raketenbeschuss des IS aus ihrer Stadt geflohen und erlebten dabei den Tod einer Frau und ihrer beiden Kinder mit. Dieser Angriff und der Tod dieser drei Menschen, nach dem die letzten verbliebenen assyrischen Christen aus Baghdeda flohen und damit Baghdeda vollständig entvölkerten, ist vom Zentralverband der Assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V. bestätigt (Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014, S. 6). Die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung enthielten hinreichende Realkennzeichen, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. Ihre Angaben waren in sich konsistent und frei von Widersprüchen, zudem erkennbar von eigenen Emotionen getragen. Ihre Schilderungen waren unschematisch, spontan und bildhaft, besonders anschaulich war die Beschreibung der Klägerin zu 2 hinsichtlich ihrer Flucht mit ihrem kleinen Sohn und nur dem, was sie am Körper trugen. 48 b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Den Klägern droht religiöse Verfolgung durch islamistische Verfolger, von denen sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit der religiösen Minderheit assyrischer Christen als Menschen zweiter Klasse angesehen werden. 49 Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). 50 Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Christen durch den IS oder andere radikalisierte Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage der Kläger in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr in die Region Al-Hamdaniya als unzumutbar einschätzen. 51 Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). 52 Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-islamischer Gruppen auf die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul herum wie dem Distrikt Al-Hamdaniya kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. 53 aa) Mit der Vertreibung des IS aus der Ninive-Ebene sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen nicht verschwunden (European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 15ff.). 54 Christen werden von der muslimischen Mehrheit bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf und der Verschleierung von Frauen unter Druck gesetzt, auch durch schiitische Milizen (BFA aaO, S. 83). So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Aktualisierung Oktober 2020, S. 18), besonderes Ziel von Übergriffen sind von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen alkoholhaltige Getränke verkauft werden (BFA aaO, S. 82). 55 Die Kurdische Autonomieregion schützt demgegenüber die Rechte religiöser Minderheiten generell besser als die Zentralregierung des Irak; zudem gibt es keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche Diskriminierung von Christen (BFA aaO, S. 70). So treten die Christen in der Ninive-Ebene durchwegs für die Angliederung der Ninive-Ebene in die Autonome Region Kurdistan ein, da man insgesamt bessere Erfahrungen mit den Kurden als mit den Arabern gemacht habe (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 78). Obgleich die Vorfälle nicht dieselbe Häufigkeit wie im Zentralirak aufweisen, kommt es jedoch auch auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion in Einzelfällen zu gewaltsamen Übergriffen auf Christen, ferner zu Diskriminierungen und der Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen. Zudem erheben assyrische Christen insbesondere in den Gouvernements Dohuk und Erbil langjährig den Vorwurf, Kurden würden sich christliche Ländereien mit dem Segen oder der stillschweigenden Zustimmung kurdischer Offizieller rechtswidrig aneignen. Ein hiergegen im Jahr 2015 vom Kurdischen Regionalparlament erlassenes Gesetz erfährt nach Angaben von Kontaktpersonen bisher keine Umsetzung. Berichten christlicher Regierungsorganisationen zufolge haben Muslime darüber hinaus auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion christliche Frauen und Mädchen bedroht, welche sich weigerten, einen Hijab zu tragen oder sich der strikten Interpretation islamischer Normen in Bezug auf das Verhalten in der Öffentlichkeit zu unterwerfen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70). Überdies berichten Jesiden sowie christliche Führer in Einzelfällen von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte; ebenso existieren Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten, also denjenigen Arealen der Provinzen Ninive, Kirkuk, Salah ad Din und Diyala, die formal außerhalb des kurdischen Hoheitsgebiets liegen, bezüglich derer die Kurdische Autonomieregierung jedoch de facto in Teilen die Verwaltungshoheit beansprucht (VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 6 A 612/17, juris Rn. 41 m.w.N.). So entfernen sogar Christen in den Kurdengebieten Kreuze von ihren Autos, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, S. 7). Auch in der kurdischen Autonomieregion entwickelt sich das islamische Bewusstsein zu einem maßgeblichen Faktor, in der Folge wachsen auch hier Ressentiments gegen die christliche Minderheit (BFA, aaO, S. 8 ff.). 56 bb) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Christen durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. 57 Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). 58 Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Andere Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). 59 Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). 60 In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). 61 Dann werden auch die Christen wie andere religiöse Minderheiten wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten bestehen fort. Es wird eine allgemeine Abnahme der Toleranz gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten seitens der muslimischen Mehrheitsgesellschaft berichtet, und in der Folge von zunehmender Belästigung und Gewalt in Gebieten, in denen eine christliche Minderheit lebt, auch in schiitisch dominierten Regionen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 3). 62 cc) Für die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul besteht bei einem erneuten Angriff des IS kein hinreichender Schutz. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Christen vor einer Wiederholung der Ereignisse zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. 63 Die Rückeroberung der christlichen Siedlungsgebiete erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über die betroffenen Gebiete ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, aaO, S. 2, 8). Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, aaO, S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, aaO, S. 118), wobei der Großteil des Distrikts Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, aaO, S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, aaO, S. 45). Die christlichen Siedlungsgebiete in Ninive liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 von den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen kontrolliert werden. Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 60). 64 Dass die KDP in der Sindjar-Region und in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, aaO, S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, aaO). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, aaO, S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten wie Christen und Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen von Angehörigen religiöser Minderheiten durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). 65 Einen dauerhaften Schutz der Christen ebenso wie der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der religiösen Minderheiten sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für die nahegelegenen Distrikte im Nordirak (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). 66 Die Christen selbst sind wie die Jesiden nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Die „Nineveh Plains Protection Units“ (NPU) ist eine christlich-assyrische Sicherheitstruppe mit enger Verbindung zur kurdischen KDP, die insbesondere Baghdeda schützen will, jedoch in Konflikt steht mit der „Babylon Brigade“, die enge Beziehungen zu Bagdad unterhält (BFA, aao, S. 2-5). Es fehlt den christlichen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 37-39). 67 dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Christen in ihre Heimatdörfer kann aus Sicht des Gerichts nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind wenige christliche Bewohner in ihre Dörfer zurückgekehrt, jedoch steht einer Rückkehr vielfach die Angst vor Verfolgung durch die schiitischen Milizen entgegen. Viele Araber, die zuvor den IS unterstützt hatten, haben sich nun den PMF-Kräften angeschlossen. Die PMF-Kräfte hätten in zahlreichen Fällen Araber aus anderen Gebieten in den Häusern der Christen angesiedelt (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 6). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Christen ebenso wie Jesiden es nach den Erlebnissen der vergangenen Jahre vermeiden, mit anderen ethnischen Gruppen zusammenzuleben. Daher ist oft die Minderheit, die zuerst in ein Dorf zurückgekehrt ist, die einzige Gruppe dort (BFA, aaO, S. 5). Insbesondere der Gruppe der Shabak gegenüber gibt es große Vorbehalte, da diese sich in relevantem Umfang schiitischen Milizen angeschlossen haben und versuchen würden, zurückkehrende Christen zu verdrängen (Gerhard Arnold, Minderheiten im Nordirak, Am seidenen Faden, Pogrom 2/19, S. 46; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 11), die Probleme zwischen Christen und Shabak scheinen dabei grundsätzlicher Natur zu sein (hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 87). 68 Es wird berichtet, dass kurdische Behörden Christen aus Sindjar daran gehindert haben, in ihre Dörfer zurückzukehren. Vielfach ist eine endgültige Rückkehr an der fehlenden Infrastruktur und der schlechten Versorgung mit Wasser und Strom gescheitert (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak, assyrische Christen, 23.07.2019, S. 3, 5). Eine große Rolle spielt aber die Furcht der Familien, bei einer Rückkehr des IS oder einer ähnlichen Gruppierung nicht noch einmal so viel Glück zu haben, rechtzeitig fliehen zu können (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 12). 69 2. Den Klägern steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. 70 a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 71 Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). 72 Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). 73 Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). 74 b) Nach diesen Maßstäben steht den Klägern kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. 75 Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügen die Kläger dort über kein familiäres Netzwerk. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger als Familie mit zwei Kindern im Alter von drei und sieben Jahren in der Lage sein werden, dort selbst oder durch fremde Hilfe ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Es wird weder der Klägerin zu 2, die ihr Studium wegen ihrer Flucht von Al-Hamdaniya nach Erbil nicht hatte fortsetzen können und noch nie berufstätig war, zudem möglicherweise an Multipler Sklerose erkrankt ist, noch dem Kläger zu 1, der im Irak als Fliesenleger gearbeitet hat und jetzt in Deutschland eine Ausbildung zum Fliesenleger macht, wegen einer Muskelerkrankung aber nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger als aramäische Christen auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion Angehörige einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit sind und in Ermangelung familiärer, stammesmäßiger oder politischer Netzwerke beträchtliche Schwierigkeiten haben, in ein Gebiet umzusiedeln, welches von anderen ethnischen oder religiösen Gruppen dominiert wird (EASO, Country Guidance: Iraq, June 2019, S. 137 m.w.N.). Hinzu kommt die schwierige humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion. 76 Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, aaO, S. 20). 77 Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). 78 Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen, insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten wie der Christen und der Jesiden. Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen Binnenvertriebenen, die der Gruppe der religiösen Minderheiten angehören, allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). 79 Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für die Kläger keine zumutbare Fluchtalternative dar. Sie wären dort auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei ihrer Flucht vor dem IS nach Erbil nur deshalb eine kleine Wohnung in einem Hochhaus für Flüchtlinge erhalten hatten, weil ihr Sohn damals erst ein Jahr alt und ernsthaft krank war. Die Eltern der Klägerin zu 2 leben hingegen bis heute in Erbil in Containern und müssen von Hilfsorganisationen versorgt werden, die Eltern des Klägers zu 1 versuchen, in einem Zimmer ihres zerstörten Hauses in Baghdeda zu überleben. IV. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Gründe 27 Die Einzelrichterin durfte am 02.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 28 Die Kläger haben einen Anspruch auf Fortsetzung des mit Beschluss vom 12.03.2018 eingestellten Klageverfahrens (A 2 K 7826/17), denn die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG lagen nicht vor. Die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG konnte nicht eintreten, weil die Voraussetzungen für die Betreibensaufforderung vom 18.01.2018 nicht vorgelegen haben. 29 Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt eine Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Kläger hierauf nach § 81 Satz 3 AsylG hinzuweisen. Eine gerichtliche Betreibensaufforderung muss durch einen Umstand oder ein Ereignis veranlasst sein, die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses aufkommen lassen können. An einem solchen Umstand oder Ereignis fehlt es im vorliegenden Fall. 30 Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hatte der Prozessbevollmächtigte – vor Erhalt des Einstellungsbeschlusses - den Umzug seiner Kanzlei von Freiburg nach Konstanz mitgeteilt und um Fristverlängerung für die Vorlage der Klagebegründung gebeten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auf den Erhalt des Einstellungsbeschlusses vom 12.03.2018 mit Schriftsatz vom 26.03.2018 Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Aus der fehlenden Klagebegründung folgt hier daher offensichtlich nicht, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung kein Interesse an der Weiterverfolgung der Klage mehr hatten. 31 Dem Einstellungsbeschluss vom 12.03.2018 ist mithin zu Unrecht zugrunde gelegt worden, der Kläger habe das Klageverfahren binnen einer ihm wirksam gesetzten Frist von einem Monat nicht betrieben und die Klage gelte daher gemäß § 81 AsylG als zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb fortzusetzen und der Beschluss vom 12.03.2018 ist für unwirksam zu erklären. II. 32 Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. III. 33 Die Klage ist begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 34 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 35 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 36 Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). 37 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). 38 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). 39 Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht der Kläger begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen bzw. Sympathisanten des IS oder anderen islamischen Extremisten verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall der Kläger ist dies Baghdeda (auch unter dem türkischen Namen Karakosch bekannt) im Distrikt Al-Hamdaniya in der Provinz Ninive. 40 a) Den Klägern kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. 41 Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. 42 Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Al-Hamdaniya erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werden. Die Kläger sind vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Kläger aramäisch-katholische Christen sind und zusammen in dem christlich geprägten Ort Baghdeda gelebt haben. 43 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel leben gegenwärtig noch ca. 250.000 Christen im Irak, von denen ca. 67 Prozent der Chaldäisch-katholischen Kirche angehören, 20 Prozent der Assyrischen Kirche des Ostens sowie die restlichen 13 Prozent diversen Denominationen (z.B. der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien, der Armenisch-katholischen Kirche oder evangelikalen Kirchen). Infolge der landesweiten Gewaltausbrüche nach der US-Invasion waren Christen im Irak in den Jahren seit 2003 erheblicher Verfolgung ausgesetzt, zum einen wegen ihres Glaubens, zum anderen wegen der ihnen zugeschriebenen Verbindungen mit dem Westen. Infolgedessen hatten die meisten irakischen Christen bereits zeitlich vor den im Jahr 2014 eingetretenen Gebietsgewinnen des IS das Land verlassen. Die Mehrheit der dennoch im Irak verbliebenen Christen lebt nunmehr in Bagdad, Mosul, der Ninive-Ebene, Kirkuk, Basra sowie der Kurdischen Autonomieregion. In letzterer gibt es mehrere christliche Städte sowie große christliche Viertel in Großstädten, beispielsweise das christliche Viertel An Kawan in Erbil (European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 70). 44 Unter der Herrschaft des IS waren Christen massiven Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, also Opfer von Tötungen, Entführungen, Versklavungen, Vergewaltigungen und Zwangsheiraten. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen deshalb im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Autonome Region Kurdistan, wo viele von ihnen vor allem in Dohuk unter prekären Verhältnissen als Internally Displaced Persons (IDPs) leben; vereinzelt kam es auch zu Fluchtbewegungen nach Bagdad. Auch aus Bagdad berichten Christen indessen von Übergriffen durch schiitische Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces/PMF-Milizen), d.h. von Entführungen, Schutzgelderpressungen und rechtswidrigen Enteignungen, ferner von gewaltsamen Übergriffen zur Sanktionierung des Abweichens von streng islamischen Verhaltensnormen (Verkauf von Alkohol, Zelebrieren christlicher Feiertage, Verstoß gegen konservative islamische Kleiderordnungen; BFA, a.a.O., S. 70; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.). 45 Schließlich belegen die vorliegenden Erkenntnismittel, dass Anhänger des IS in den Jahren 2014 und 2015 auch in der Provinz Erbil militärisch aktiv waren. Das Immigration and Refugee Board of Canda (IRB) führt diesbezüglich aus, im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2016 sei der IS die einzige militante Gruppierung gewesen, die ein Sicherheitsrisiko für Erbil dargestellt habe. So sei es im Berichtszeitraum immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den kurdischen Streitkräften und IS-Truppen an den Außengrenzen der Kurdischen Autonomieregion gekommen. Wegen der massiven militärischen Befestigung und verschärfter Sicherheitsmaßnahmen habe es in der Stadt Erbil selbst nur wenige gewaltsame Zwischenfälle oder Anschläge gegeben; indessen seien die kurdischen Sicherheitskräfte permanent in erhöhter Alarmbereitschaft gewesen (IRB, Iraq: Security situation in Erbil [Arbil, Irbil], including ISIS [...] (November 2014-February 2016), 16. Februar 2016, S. 1 f.). Darüber hinaus hätten IS-Schläferzellen in Erbil Anschläge verübt, beispielsweise Selbstmordattentate, Detonationen von Autobomben oder kommandomäßig verübte Angriffe mit Schusswaffen. Zahlreiche IS-Mitglieder seien in der gesamten Region verhaftet worden (IRB, a.a.O., S. 3 ff. der Druckversion). Auch nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)) kam es im vorgenannten Zeitraum in Erbil zu Attentaten und Entführungen. Im Oktober 2015 habe der IS beispielsweise mindestens 84 Zivilisten aus der (südwestlich von Erbil gelegenen) Stadt Machmur und damit aus einem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet entführt (IRB, a.a.O., S. 4 m.w.N.). 46 Diese in den Erkenntnismitteln nachgezeichnete Situation in den Jahren 2014/2015 findet ihre Entsprechung in den Aussagen der Kläger, die von der Entführung eines christlichen kleinen Mädchens, das wie die Kläger in dem der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden Hochhaus in Erbil gelebt hatte, berichtet haben. 47 Auch die Kläger wurden Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch den IS. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Kläger. Sie sind wie fast alle Bewohner von Baghdeda vor dem Raketenbeschuss des IS aus ihrer Stadt geflohen und erlebten dabei den Tod einer Frau und ihrer beiden Kinder mit. Dieser Angriff und der Tod dieser drei Menschen, nach dem die letzten verbliebenen assyrischen Christen aus Baghdeda flohen und damit Baghdeda vollständig entvölkerten, ist vom Zentralverband der Assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V. bestätigt (Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014, S. 6). Die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung enthielten hinreichende Realkennzeichen, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. Ihre Angaben waren in sich konsistent und frei von Widersprüchen, zudem erkennbar von eigenen Emotionen getragen. Ihre Schilderungen waren unschematisch, spontan und bildhaft, besonders anschaulich war die Beschreibung der Klägerin zu 2 hinsichtlich ihrer Flucht mit ihrem kleinen Sohn und nur dem, was sie am Körper trugen. 48 b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Den Klägern droht religiöse Verfolgung durch islamistische Verfolger, von denen sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit der religiösen Minderheit assyrischer Christen als Menschen zweiter Klasse angesehen werden. 49 Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). 50 Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Christen durch den IS oder andere radikalisierte Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage der Kläger in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr in die Region Al-Hamdaniya als unzumutbar einschätzen. 51 Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). 52 Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-islamischer Gruppen auf die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul herum wie dem Distrikt Al-Hamdaniya kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. 53 aa) Mit der Vertreibung des IS aus der Ninive-Ebene sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen nicht verschwunden (European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 15ff.). 54 Christen werden von der muslimischen Mehrheit bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf und der Verschleierung von Frauen unter Druck gesetzt, auch durch schiitische Milizen (BFA aaO, S. 83). So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Aktualisierung Oktober 2020, S. 18), besonderes Ziel von Übergriffen sind von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen alkoholhaltige Getränke verkauft werden (BFA aaO, S. 82). 55 Die Kurdische Autonomieregion schützt demgegenüber die Rechte religiöser Minderheiten generell besser als die Zentralregierung des Irak; zudem gibt es keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche Diskriminierung von Christen (BFA aaO, S. 70). So treten die Christen in der Ninive-Ebene durchwegs für die Angliederung der Ninive-Ebene in die Autonome Region Kurdistan ein, da man insgesamt bessere Erfahrungen mit den Kurden als mit den Arabern gemacht habe (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 78). Obgleich die Vorfälle nicht dieselbe Häufigkeit wie im Zentralirak aufweisen, kommt es jedoch auch auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion in Einzelfällen zu gewaltsamen Übergriffen auf Christen, ferner zu Diskriminierungen und der Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen. Zudem erheben assyrische Christen insbesondere in den Gouvernements Dohuk und Erbil langjährig den Vorwurf, Kurden würden sich christliche Ländereien mit dem Segen oder der stillschweigenden Zustimmung kurdischer Offizieller rechtswidrig aneignen. Ein hiergegen im Jahr 2015 vom Kurdischen Regionalparlament erlassenes Gesetz erfährt nach Angaben von Kontaktpersonen bisher keine Umsetzung. Berichten christlicher Regierungsorganisationen zufolge haben Muslime darüber hinaus auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion christliche Frauen und Mädchen bedroht, welche sich weigerten, einen Hijab zu tragen oder sich der strikten Interpretation islamischer Normen in Bezug auf das Verhalten in der Öffentlichkeit zu unterwerfen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70). Überdies berichten Jesiden sowie christliche Führer in Einzelfällen von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte; ebenso existieren Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten, also denjenigen Arealen der Provinzen Ninive, Kirkuk, Salah ad Din und Diyala, die formal außerhalb des kurdischen Hoheitsgebiets liegen, bezüglich derer die Kurdische Autonomieregierung jedoch de facto in Teilen die Verwaltungshoheit beansprucht (VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 6 A 612/17, juris Rn. 41 m.w.N.). So entfernen sogar Christen in den Kurdengebieten Kreuze von ihren Autos, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, S. 7). Auch in der kurdischen Autonomieregion entwickelt sich das islamische Bewusstsein zu einem maßgeblichen Faktor, in der Folge wachsen auch hier Ressentiments gegen die christliche Minderheit (BFA, aaO, S. 8 ff.). 56 bb) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Christen durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. 57 Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). 58 Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Andere Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). 59 Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). 60 In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). 61 Dann werden auch die Christen wie andere religiöse Minderheiten wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten bestehen fort. Es wird eine allgemeine Abnahme der Toleranz gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten seitens der muslimischen Mehrheitsgesellschaft berichtet, und in der Folge von zunehmender Belästigung und Gewalt in Gebieten, in denen eine christliche Minderheit lebt, auch in schiitisch dominierten Regionen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 3). 62 cc) Für die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul besteht bei einem erneuten Angriff des IS kein hinreichender Schutz. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Christen vor einer Wiederholung der Ereignisse zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. 63 Die Rückeroberung der christlichen Siedlungsgebiete erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über die betroffenen Gebiete ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, aaO, S. 2, 8). Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, aaO, S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, aaO, S. 118), wobei der Großteil des Distrikts Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, aaO, S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, aaO, S. 45). Die christlichen Siedlungsgebiete in Ninive liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 von den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen kontrolliert werden. Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 60). 64 Dass die KDP in der Sindjar-Region und in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, aaO, S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, aaO). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, aaO, S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten wie Christen und Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen von Angehörigen religiöser Minderheiten durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). 65 Einen dauerhaften Schutz der Christen ebenso wie der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der religiösen Minderheiten sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für die nahegelegenen Distrikte im Nordirak (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). 66 Die Christen selbst sind wie die Jesiden nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Die „Nineveh Plains Protection Units“ (NPU) ist eine christlich-assyrische Sicherheitstruppe mit enger Verbindung zur kurdischen KDP, die insbesondere Baghdeda schützen will, jedoch in Konflikt steht mit der „Babylon Brigade“, die enge Beziehungen zu Bagdad unterhält (BFA, aao, S. 2-5). Es fehlt den christlichen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 37-39). 67 dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Christen in ihre Heimatdörfer kann aus Sicht des Gerichts nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind wenige christliche Bewohner in ihre Dörfer zurückgekehrt, jedoch steht einer Rückkehr vielfach die Angst vor Verfolgung durch die schiitischen Milizen entgegen. Viele Araber, die zuvor den IS unterstützt hatten, haben sich nun den PMF-Kräften angeschlossen. Die PMF-Kräfte hätten in zahlreichen Fällen Araber aus anderen Gebieten in den Häusern der Christen angesiedelt (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 6). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Christen ebenso wie Jesiden es nach den Erlebnissen der vergangenen Jahre vermeiden, mit anderen ethnischen Gruppen zusammenzuleben. Daher ist oft die Minderheit, die zuerst in ein Dorf zurückgekehrt ist, die einzige Gruppe dort (BFA, aaO, S. 5). Insbesondere der Gruppe der Shabak gegenüber gibt es große Vorbehalte, da diese sich in relevantem Umfang schiitischen Milizen angeschlossen haben und versuchen würden, zurückkehrende Christen zu verdrängen (Gerhard Arnold, Minderheiten im Nordirak, Am seidenen Faden, Pogrom 2/19, S. 46; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 11), die Probleme zwischen Christen und Shabak scheinen dabei grundsätzlicher Natur zu sein (hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 87). 68 Es wird berichtet, dass kurdische Behörden Christen aus Sindjar daran gehindert haben, in ihre Dörfer zurückzukehren. Vielfach ist eine endgültige Rückkehr an der fehlenden Infrastruktur und der schlechten Versorgung mit Wasser und Strom gescheitert (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak, assyrische Christen, 23.07.2019, S. 3, 5). Eine große Rolle spielt aber die Furcht der Familien, bei einer Rückkehr des IS oder einer ähnlichen Gruppierung nicht noch einmal so viel Glück zu haben, rechtzeitig fliehen zu können (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 12). 69 2. Den Klägern steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. 70 a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 71 Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). 72 Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). 73 Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). 74 b) Nach diesen Maßstäben steht den Klägern kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. 75 Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügen die Kläger dort über kein familiäres Netzwerk. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger als Familie mit zwei Kindern im Alter von drei und sieben Jahren in der Lage sein werden, dort selbst oder durch fremde Hilfe ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Es wird weder der Klägerin zu 2, die ihr Studium wegen ihrer Flucht von Al-Hamdaniya nach Erbil nicht hatte fortsetzen können und noch nie berufstätig war, zudem möglicherweise an Multipler Sklerose erkrankt ist, noch dem Kläger zu 1, der im Irak als Fliesenleger gearbeitet hat und jetzt in Deutschland eine Ausbildung zum Fliesenleger macht, wegen einer Muskelerkrankung aber nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger als aramäische Christen auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion Angehörige einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit sind und in Ermangelung familiärer, stammesmäßiger oder politischer Netzwerke beträchtliche Schwierigkeiten haben, in ein Gebiet umzusiedeln, welches von anderen ethnischen oder religiösen Gruppen dominiert wird (EASO, Country Guidance: Iraq, June 2019, S. 137 m.w.N.). Hinzu kommt die schwierige humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion. 76 Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, aaO, S. 20). 77 Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). 78 Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen, insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten wie der Christen und der Jesiden. Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen Binnenvertriebenen, die der Gruppe der religiösen Minderheiten angehören, allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). 79 Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für die Kläger keine zumutbare Fluchtalternative dar. Sie wären dort auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei ihrer Flucht vor dem IS nach Erbil nur deshalb eine kleine Wohnung in einem Hochhaus für Flüchtlinge erhalten hatten, weil ihr Sohn damals erst ein Jahr alt und ernsthaft krank war. Die Eltern der Klägerin zu 2 leben hingegen bis heute in Erbil in Containern und müssen von Hilfsorganisationen versorgt werden, die Eltern des Klägers zu 1 versuchen, in einem Zimmer ihres zerstörten Hauses in Baghdeda zu überleben. IV. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.