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Urteil

A 14 K 173/20

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und seine Rücküberstellung nach Italien zur dortigen Fortsetzung seines Asylverfahrens. 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 21.06.2018 auf dem Landweg über die Schweiz aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Er gab an, am … 1995 in Sokode geboren und togoischer Staatsangehöriger vom Volk der Coto-Coli und muslimischen Glaubens zu sein. Er stellte am 10.07.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 In seinen persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 10. und 16.07.2018 gab der Kläger an, Togo am 20.10.2017 verlassen zu haben, weil er als Mitorganisator von politischen Protesten und Teilnehmer an Demonstrationen verfolgt worden sei. Er sei zunächst nach Italien eingereist, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt; jedoch habe er dort seine Fingerabdrücke abgegeben. 4 Das Bundesamt stellte am 17.07.2018 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Italien. Eine Antwort hierauf ging sodann nicht ein. 5 Mit Bescheid vom 18.09.2018, dem Kläger ausweislich Empfangsbestätigung am 25.09.2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO bzw. wegen der Ersteinreise dort gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des von dem Kläger gestellten Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor; namentlich sei bei einer Abschiebung wegen der humanitären Bedingungen in Italien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass Italien gegenüber Asylantragstellern aus Drittstaaten die Mindeststandards erfülle und keine systemischen Mängel vorliegen. 6 Am 28.09.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, bei einer Abschiebung nach Italien sei eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung nicht sichergestellt. Zudem mache er nun seit dem 01.09.2020 eine dreijährige Berufsausbildung zum Metallbildner bei der Firma ... und begleitend an der Berufsfachschule ... sowie der Berufsschule in .... Das geplante Ausbildungsende sei der 31.08.2023. 7 Der Kläger beantragt schriftlich, 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2018 aufzuheben und die Zuständigkeit Deutschlands festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt schriftlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 11.10.2018 ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg (unter dem Az. A 1 K 5716/18) auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.09.2018 an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es sei zumindest offen, ob der Kläger in Italien dem Risiko ausgesetzt sein könnte, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. 12 Mit Beschluss vom 14.11.2018 hat das Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren A 11 S 2151/16 ausgesetzt. Durch Verfügung vom 21.01.2020 wurde das ausgesetzte Verfahren weitergeführt. 13 Mit Beschluss vom 04.02.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Dem Gericht liegt ein elektronischer Auszug aus den einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das von der Beklagten in ihrer zwar zum 01.01.2021 aufgehobenen allgemeinen Prozesserklärung 27.06.2017 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirkt insoweit fort, da aufgrund des durch den Kläger bereits am 25.03.2020 erklärten Einverständnisses hierzu eine prozessual nicht mehr (einseitig) widerrufbare Gestaltungswirkung eingetreten ist. I. 16 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung des Bescheids beantragt wird. Der Antrag, die Zuständigkeit Deutschlands festzustellen, ist demgegenüber als rein deklaratorischer Zusatz zu der beantragten Aufhebung des die Unzuständigkeit annehmenden Bescheids anzusehen. II. 17 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig. Jedoch ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. 18 Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats (Dublin III-VO), der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 19 Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Das Aufnahmegesuch des Bundesamts an Italien, das nach Einreise des Klägers am 21.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland am 17.07.2018 gestellt worden ist, ist fristgerecht erfolgt (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Die italienischen Behörden haben auf dieses Wiederaufnahmegesuch nicht (fristgerecht) geantwortet. 20 Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen, weil der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben hat und diese auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.10.2018 aufschiebende Wirkung hat. 21 Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Norm hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeit fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Dabei gilt nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und der EMRK steht. 22 Der EuGH (hierzu und zum Folgenden: Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 87 f.; Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u. a. – Ibrahim, Rn. 86 f.) hat nunmehr geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19). 23 Dabei gelten Besonderheiten mit Blick auf die Gruppe der sog. vulnerablen Personen. Für diese ist zu befürchten, dass sie die in ihrer speziellen Situation dringend erforderliche Unterstützung in Italien nicht erhalten werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2020 – A 8 K 2126/19; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council, Mutual Trust is still not enough, 12.12.2018; SFH, Aktuelle Situation in Italien, Notiz vom 11.01.2019, sowie die Feststellungen der SFH zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien vom 08.05.2019). 24 Dublin-Rückkehrern wird in Italien am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt. Die Asylbewerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand 26.02.2019, S. 13). Nachdem sie sich bei der Quästur gemeldet haben, erhalten sie einen ersten Termin zur offiziellen Einreichung des Asylgesuchs normalerweise einige Woche später; die Zeitspanne kann je Praxis und Verfügbarkeit variieren und beträgt in bestimmten Regionen mehrere Monate. In der Regel erhalten Personen erst danach einen Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich des Rechts auf medizinische Hilfe (SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 13, 15). 25 Asylbewerber dürfen in Italien zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten, wenn ihre Möglichkeiten durch die anhaltende Wirtschaftskrise und die Sprachbarriere auch faktisch begrenzt sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 17). Die Arbeitslosenrate lag in Italien 2019 zuletzt bei ca. 10 % mit einer Jugendarbeitslosigkeit von über 28 % im Juli 2019 (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68). Aufgrund dieser hohen Arbeitslosenrate ist es auch für Italiener schwierig, eine Arbeit zu finden, und für Asylsuchende noch viel schwieriger, jedenfalls wenn sie keine Qualifikationen und keine tieferen Sprachkenntnisse haben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Wegen der Probleme auf dem regulären Arbeitsmarkt suchen viele Menschen Arbeit auf dem Schwarzmarkt, wo – ungeachtet der Rechtswidrigkeit – gerade für Migranten indes häufig schlechte und prekäre Arbeitsbedingungen herrschen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71). 26 Unter anderem dies führt häufig dazu, dass sich Betroffene keine Wohnung leisten können bzw. keine finden können und somit auf Notschlafmöglichkeiten, prekäre Unterkünfte oder gar die Obdachlosigkeit verwiesen sind (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff.). Sogenannte Dublin-Rückkehrer erhalten zwar in Italien grundsätzlich Zugang zu dem Unterbringungssystem (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Italien, Stand Mai 2017, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Die Dauer, bis eine Unterbringung tatsächlich bereitgestellt wird, kann indes variieren und es kann vorkommen, dass Rückkehrer sich selbst um ihre Unterbringung, mitunter in Behelfssiedlungen, kümmern müssen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Es kann Probleme geben, wenn Rückkehrer bereits offiziell untergebracht waren und ihre Unterbringung einfach verlassen haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Abgesehen von den staatlichen Strukturen existiert in Italien allerdings auch noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen und Kirchen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 21). 27 Vor dem Hintergrund der so durch die Erkenntnismittel nachgezeichneten Lage ist gleichwohl, trotz der bestehenden Schwierigkeiten, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger in dem Fall der Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta drohen würde. 28 Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er gehört damit insbesondere nicht zu einem besonders verletzlichen Personenkreis, der vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig wäre. Abweichende individuelle Umstände, die ihn in irgendeiner Hinsicht als besonders schutzbedürftig oder vulnerabel erscheinen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen und es sind auch anderweitig keine Hinweise für solche ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund des Umstands, dass der Kläger offenbar mit großem Erfolg eine Berufsausbildung absolviert und bereits gut Deutsch gelernt hat, davon auszugehen, dass der Kläger sich in einer für ihn neuen, herausfordernden Situation besonders gut einfinden und diese erfolgreich meistern kann. 29 An dieser für junge, gesunde und arbeitsfähige Asylantragsteller – wie den Kläger – sowie auch anerkannte Flüchtlinge bestehenden Möglichkeit, unter eigenen Anstrengungen und unter Rückgriff auch auf partiell zur Verfügung gestellte staatliche oder auch nichtstaatliche Versorgungs- und Unterkunftsmöglichkeiten für die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse zu sorgen und sich – ohne Gefahr einer Verelendung – in ausreichendem Maße zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, ändert sich insbesondere nichts dadurch, dass Italien in besonderem Maße von der Covid-19-Pandemie und deren Folgen für das öffentliche Leben sowie für die Wirtschaft betroffen war und ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 – A 9 K 3639/18 m.w.N.). 2. 30 Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, nach denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Kläger bei einer Abschiebung nach Italien nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen ist, verwiesen. Die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist mithin rechtmäßig und nicht aufzuheben. 3. 31 Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 32 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Überstellung muss danach nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch zeitnah tatsächlich möglich sein (VG Aachen, Urt. v. 06.03.2020 – 9 K 3086/18.A, Rn. 89 über juris; vgl. auch Pettersson , ZAR 2020, 230, 233 f.). 33 Nach diesen Vorgaben steht vorliegend nicht fest, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist nämlich zu erwarten, dass der Kläger eine Duldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG erhalten wird und eine Abschiebung demnach auszusetzen sein wird. 34 Bei der Prüfung der Frage, ob die Durchführbarkeit einer Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, sind auch Duldungsgründe zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2021 – 2 B 360/20, BeckRS 2021, 4783 Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427, BeckRS 2014, 49104 Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.05.2011 – 11 S 1523/11, BeckRS 2011, 51169; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34a Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9; vgl. auch bereits BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93, NVwZ 1996, 700, 704). Die Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung obliegt insoweit – anders als im Übrigen mit Blick auf Duldungsgründe grundsätzlich der Fall – nicht (oder jedenfalls nicht nur) der Ausländerbehörde, sondern (auch) bereits dem Bundesamt (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9 m.w.N.; Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 14). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075). Diese nach diesen Maßgaben gebotene Berücksichtigung von Duldungsgründen ist auch systematisch stimmig, wenn man die Abschiebungsanordnung bereits als Vollzugsinstrument ansieht (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 34a AsylG Rn. 59). 35 Nach diesen Vorgaben steht bereits dann nicht mehr fest, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG besteht, ohne dass eine solche bereits erteilt sein muss. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung des § 34a AsylG. 36 Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist zunächst – rein sprachlich betrachtet – jeder (denkbare) Hinderungsgrund, der eine Abschiebung unterbinden kann, beachtlich. Das trifft also auch auf entferntere Gründe zu; ein „Feststehen“ verlangt ja nämlich der Wortbedeutung nach eine geradezu unumstößliche Prognose der künftigen Abschiebung. 37 Dieser strenge Blick wird freilich durch die systematische Stellung und das Regelungsziel relativiert. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beabsichtigt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rückführungen in einen sicheren Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden können und dabei im Allgemeinen auch keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat besteht (Begr. Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/4450, S. 23). Es geht also um die Regelung von kurzfristig überschaubaren Situationen, in welchen es im Wesentlichen um die verfahrensmäßige Umsetzung einer bereits geklärten Rückführungsentscheidung geht. Die Vollstreckung soll sich an die Abschiebungsanordnung unmittelbar anschließen können (vgl. Pettersson , ZAR 2020, 230, 234). Dies sieht aber in Fällen, in denen ein Anspruch auf eine Duldung besteht, anderes aus: Hier wird ja voraussichtlich noch ein weiterer Gesichtspunkt zu erwägen sein, bevor endgültig eine Rücküberführung erfolgen kann. Dies wird äußerstenfalls dadurch erzwungen werden, dass der Betroffene bei entsprechendem Anspruch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann, dem unter dieser Prämisse – dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – regelmäßig auch zu entsprechen sein wird. Damit erscheint das Ziel einer Abschiebungsanordnung in solchen Fällen nicht gleichermaßen erreichbar. 38 Hat der betroffene Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung, dann ist im Übrigen regelmäßig zu erwarten, dass er diesen auch geltend machen wird und einen entsprechenden Antrag stellen wird, wenn er sich schon gegen die Abschiebungsanordnung zur Wehr setzt. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn aus bestimmten Gründen zu erwarten ist, dass der Ausländer trotz bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keine Duldung beantragen wird. Gibt es darauf aber keine Hinweise, dann kann das Ziel einer alsbaldigen, „kurzfristigen“ Rücküberstellung – wie soeben dargelegt – voraussichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Duldungsanspruch besteht, auch wenn eine Duldung noch nicht erteilt oder beantragt wurde. 39 In systematischer Sicht ergibt sich kein davon abweichendes Bild, welches gegen die Berücksichtigung eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Erlass einer (Ausbildungs-)Duldung spräche. § 34a AsylG ist in mehrere Regelungszusammenhänge eingebettet: 40 Zum einen stellt die Abschiebungsanordnung eine verfahrensrechtliche Fortführung der Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar ( Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 3). Die Grundlage insbesondere einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist die Dublin-III-VO, welche in Art. 7 Abs. 2 den Rechtsgedanken enthält, dass eine einmal entstandene Zuständigkeit maßgeblich bleiben soll. Allerdings sieht die Verordnung etwa in Art. 17 sowie in den Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2, 22 Abs. 7 und 23 Abs. 3 den Übergang der Zuständigkeit auch aus solchen Gründen vor, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat liegen (können). Damit erscheint eine Regelung, demnach eine Abschiebung in den (zunächst) zuständigen Mitgliedstaat wegen einer nationalstaatlich geregelten Duldung unterbleibt, grundsätzlich vereinbar. Ein Rechtssatz, demnach eine Sekundärmigration generell – also ohne Anerkennung von Ausnahmen, etwa bei individuellen Härten oder in sonstigen begründeten Fällen – verhindert werden soll, kann weder der Dublin-III-VO noch einem sonstigen Regelungswerk aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem entnommen werden (vgl. demgegenüber VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 30 f., unter starker Betonung des Ziels der Verhinderung illegaler Sekundärmigration). 41 Zum anderen steht § 34a AsylG aber auch in einer Wechselbeziehung zu möglichen Duldungsgründen, insbesondere der Ausbildungsduldung. So setzt der Erlass einer Duldung im Allgemeinen und insbesondere auch nach §§ 60a, 60c AufenthG voraus, dass die Ausreisepflicht besteht und vollziehbar ist ( Dietz , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 60c AufenthG Rn. 11; Kluth/Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.01.2021, § 60a Rn. 6; Marx , Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 340; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 21; weniger eng Wittmann/Röder , ZAR 2019, 412, 413). In dem Fall eines Asylantragstellers besteht indes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung (und ihre Vollziehbarkeit) kann mithin die Grundlage einer Ausreisepflicht legen, welche wiederum Voraussetzung für den Erlass einer Duldung ist. Allerdings kann diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, dass die Duldung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Abschiebungsanordnung steht. Denn die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist nur einer von mehreren Fällen, in denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung erlischt. Insbesondere erlischt diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG auch mit dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts. Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen keine Abschiebungsandrohung (oder –anordnung) ergangen ist (vgl. Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 20). In der Folge tritt sodann – sofern kein anderes (asylunabhängiges) Aufenthaltsrecht vorliegt – die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ein (vgl. Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 23; Neundorf , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 67 AsylG Rn. 1). Insgesamt ist mithin zu sehen, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG keine unbedingte Voraussetzung einer (später zu erteilenden) Duldung ist. Damit gebietet es die Gesetzessystematik des § 34a AsylG jedenfalls nicht, dass eine Abschiebungsanordnung trotz eines (erst) nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht entstehenden Anspruchs auf eine Duldung ergehen müsste, um überhaupt die Voraussetzung für eine solche zu legen. 42 Ausgehend von diesen Prämissen kann eine Ausbildungsduldung mithin jedenfalls auch dann erteilt werden, wenn das Bundesamt einen schlicht-ablehnenden Bescheid erlässt, ohne dass zugleich die Abschiebung (rechtswirksam) angeordnet oder angedroht würde. Entscheidend ist insoweit nur, dass die Aufenthaltsgestattung entfällt und damit die Ausreisepflicht vollziehbar eintritt. Das ist nach den dargelegten Regelungen der §§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG, 50 Abs. 1 AufenthG vorliegend auch bereits der Fall, nachdem die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufrechterhalten bleibt und mithin die Ablehnung des Asylantrags (als unzulässig) bestandskräftig wird. Insoweit kommt es insbesondere nicht entscheidend auf die Streitfrage an, ob eine Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 AufenthG als „verkappter“ Aufenthaltstitel „ sui generis “, systematisch zwischen Duldung und längerfristigem Aufenthaltsrecht stehend, einzustufen ist (vgl. Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 3 f.; Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 4 f.; Nachtigall , ZAR 2020, 271, 276 f.; Wittmann , ZAR 2020, 183, 187) und als solcher etwa auch bereits vor dem Eintritt einer vollziehbaren Ausreisepflicht erteilt werden kann (in diese Richtung abwägend Wittmann/Röder , ZAR 2019, 412, 413, eine Erteilung an „demnächst Ausreisepflichtige“ erwägend). 43 Liegen demnach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG voraussichtlich in unmittelbarer Nähe nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung bzw. – wie hier maßgeblich – der Ablehnung des Asylantrags vor, dann steht es mithin nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann i.S.v. § 34a AsylG. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger absolviert nämlich – wie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des Ausbildungsbetriebs und der Schule und des Ausbildungsvertrags zur Überzeugung des Gerichts feststeht – derzeit eine noch bis 2023 andauernde qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Der Kläger hat zudem nach wie vor – und hatte auch bei Aufnahme der Ausbildung – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung i.S.v. § 55 AsylG, da diese wegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage namentlich durch den Erlass der Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid (noch) nicht erloschen ist (vgl. § 67 Abs. 5 AsylG). Die Aufschiebungsgestattung ist ihm ausweislich der vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich unter dem 20.08.2020 (also noch vor Ausbildungsbeginn) erteilt worden. Ebenfalls ist ihm die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung erlaubt worden. Der Kläger ist sodann auch als Asylbewerber im Sinne des § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG einzustufen, und er möchte die Ausbildung nach der (vorliegend streitgegenständlichen) Ablehnung seines Asylantrags (als unzulässig) fortsetzen. Voraussichtlich wird auch keiner der in § 60c Abs. 2 AufenthG geregelten Versagungsgründe erfüllt sein. Insbesondere dürfte die Identität des Betroffenen i.S.v. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geklärt sein. Für den Kläger ist hierfür die Fristenregelung der Ziffer b) relevant, da er zwischen 2017 und 2019 eingereist ist. Die Identität müsste folglich spätestens zum 30.06.2020 geklärt (gewesen) sein oder der Kläger müsste gemäß der Vorgabe in Hs. 2 der Nr. 3 bis zu diesem Zeitpunkt zumindest alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben, sodass die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass der Kläger dies zu vertreten hätte. Hiervon dürfte nach dem Vorbringen des Klägers und auch unter Berücksichtigung der von ihm beschriebenen Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie auszugehen sein. Da der Kläger in den Anwendungsfall einer privilegierten Asylbewerber-Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl., auch zur Terminologie, Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 8) fällt, greift zudem der (weitere) Versagungstatbestand der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht ein. 4. 44 Mit dem Wegfall der Abschiebungsanordnung entfällt auch die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids). III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Gründe 15 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das von der Beklagten in ihrer zwar zum 01.01.2021 aufgehobenen allgemeinen Prozesserklärung 27.06.2017 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirkt insoweit fort, da aufgrund des durch den Kläger bereits am 25.03.2020 erklärten Einverständnisses hierzu eine prozessual nicht mehr (einseitig) widerrufbare Gestaltungswirkung eingetreten ist. I. 16 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung des Bescheids beantragt wird. Der Antrag, die Zuständigkeit Deutschlands festzustellen, ist demgegenüber als rein deklaratorischer Zusatz zu der beantragten Aufhebung des die Unzuständigkeit annehmenden Bescheids anzusehen. II. 17 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig. Jedoch ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. 18 Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats (Dublin III-VO), der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 19 Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Das Aufnahmegesuch des Bundesamts an Italien, das nach Einreise des Klägers am 21.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland am 17.07.2018 gestellt worden ist, ist fristgerecht erfolgt (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Die italienischen Behörden haben auf dieses Wiederaufnahmegesuch nicht (fristgerecht) geantwortet. 20 Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen, weil der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben hat und diese auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.10.2018 aufschiebende Wirkung hat. 21 Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Norm hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeit fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Dabei gilt nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und der EMRK steht. 22 Der EuGH (hierzu und zum Folgenden: Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 87 f.; Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u. a. – Ibrahim, Rn. 86 f.) hat nunmehr geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19). 23 Dabei gelten Besonderheiten mit Blick auf die Gruppe der sog. vulnerablen Personen. Für diese ist zu befürchten, dass sie die in ihrer speziellen Situation dringend erforderliche Unterstützung in Italien nicht erhalten werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2020 – A 8 K 2126/19; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council, Mutual Trust is still not enough, 12.12.2018; SFH, Aktuelle Situation in Italien, Notiz vom 11.01.2019, sowie die Feststellungen der SFH zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien vom 08.05.2019). 24 Dublin-Rückkehrern wird in Italien am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt. Die Asylbewerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand 26.02.2019, S. 13). Nachdem sie sich bei der Quästur gemeldet haben, erhalten sie einen ersten Termin zur offiziellen Einreichung des Asylgesuchs normalerweise einige Woche später; die Zeitspanne kann je Praxis und Verfügbarkeit variieren und beträgt in bestimmten Regionen mehrere Monate. In der Regel erhalten Personen erst danach einen Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich des Rechts auf medizinische Hilfe (SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 13, 15). 25 Asylbewerber dürfen in Italien zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten, wenn ihre Möglichkeiten durch die anhaltende Wirtschaftskrise und die Sprachbarriere auch faktisch begrenzt sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 17). Die Arbeitslosenrate lag in Italien 2019 zuletzt bei ca. 10 % mit einer Jugendarbeitslosigkeit von über 28 % im Juli 2019 (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68). Aufgrund dieser hohen Arbeitslosenrate ist es auch für Italiener schwierig, eine Arbeit zu finden, und für Asylsuchende noch viel schwieriger, jedenfalls wenn sie keine Qualifikationen und keine tieferen Sprachkenntnisse haben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Wegen der Probleme auf dem regulären Arbeitsmarkt suchen viele Menschen Arbeit auf dem Schwarzmarkt, wo – ungeachtet der Rechtswidrigkeit – gerade für Migranten indes häufig schlechte und prekäre Arbeitsbedingungen herrschen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71). 26 Unter anderem dies führt häufig dazu, dass sich Betroffene keine Wohnung leisten können bzw. keine finden können und somit auf Notschlafmöglichkeiten, prekäre Unterkünfte oder gar die Obdachlosigkeit verwiesen sind (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff.). Sogenannte Dublin-Rückkehrer erhalten zwar in Italien grundsätzlich Zugang zu dem Unterbringungssystem (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Italien, Stand Mai 2017, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Die Dauer, bis eine Unterbringung tatsächlich bereitgestellt wird, kann indes variieren und es kann vorkommen, dass Rückkehrer sich selbst um ihre Unterbringung, mitunter in Behelfssiedlungen, kümmern müssen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Es kann Probleme geben, wenn Rückkehrer bereits offiziell untergebracht waren und ihre Unterbringung einfach verlassen haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 22). Abgesehen von den staatlichen Strukturen existiert in Italien allerdings auch noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen und Kirchen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, letzte Kurzinformationen eingefügt am 26.02.2019, S. 21). 27 Vor dem Hintergrund der so durch die Erkenntnismittel nachgezeichneten Lage ist gleichwohl, trotz der bestehenden Schwierigkeiten, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger in dem Fall der Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta drohen würde. 28 Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er gehört damit insbesondere nicht zu einem besonders verletzlichen Personenkreis, der vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig wäre. Abweichende individuelle Umstände, die ihn in irgendeiner Hinsicht als besonders schutzbedürftig oder vulnerabel erscheinen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen und es sind auch anderweitig keine Hinweise für solche ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund des Umstands, dass der Kläger offenbar mit großem Erfolg eine Berufsausbildung absolviert und bereits gut Deutsch gelernt hat, davon auszugehen, dass der Kläger sich in einer für ihn neuen, herausfordernden Situation besonders gut einfinden und diese erfolgreich meistern kann. 29 An dieser für junge, gesunde und arbeitsfähige Asylantragsteller – wie den Kläger – sowie auch anerkannte Flüchtlinge bestehenden Möglichkeit, unter eigenen Anstrengungen und unter Rückgriff auch auf partiell zur Verfügung gestellte staatliche oder auch nichtstaatliche Versorgungs- und Unterkunftsmöglichkeiten für die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse zu sorgen und sich – ohne Gefahr einer Verelendung – in ausreichendem Maße zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, ändert sich insbesondere nichts dadurch, dass Italien in besonderem Maße von der Covid-19-Pandemie und deren Folgen für das öffentliche Leben sowie für die Wirtschaft betroffen war und ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 – A 9 K 3639/18 m.w.N.). 2. 30 Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, nach denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Kläger bei einer Abschiebung nach Italien nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen ist, verwiesen. Die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist mithin rechtmäßig und nicht aufzuheben. 3. 31 Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 32 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Überstellung muss danach nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch zeitnah tatsächlich möglich sein (VG Aachen, Urt. v. 06.03.2020 – 9 K 3086/18.A, Rn. 89 über juris; vgl. auch Pettersson , ZAR 2020, 230, 233 f.). 33 Nach diesen Vorgaben steht vorliegend nicht fest, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist nämlich zu erwarten, dass der Kläger eine Duldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG erhalten wird und eine Abschiebung demnach auszusetzen sein wird. 34 Bei der Prüfung der Frage, ob die Durchführbarkeit einer Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, sind auch Duldungsgründe zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2021 – 2 B 360/20, BeckRS 2021, 4783 Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427, BeckRS 2014, 49104 Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.05.2011 – 11 S 1523/11, BeckRS 2011, 51169; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34a Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9; vgl. auch bereits BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93, NVwZ 1996, 700, 704). Die Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung obliegt insoweit – anders als im Übrigen mit Blick auf Duldungsgründe grundsätzlich der Fall – nicht (oder jedenfalls nicht nur) der Ausländerbehörde, sondern (auch) bereits dem Bundesamt (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9 m.w.N.; Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 14). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075). Diese nach diesen Maßgaben gebotene Berücksichtigung von Duldungsgründen ist auch systematisch stimmig, wenn man die Abschiebungsanordnung bereits als Vollzugsinstrument ansieht (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 34a AsylG Rn. 59). 35 Nach diesen Vorgaben steht bereits dann nicht mehr fest, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG besteht, ohne dass eine solche bereits erteilt sein muss. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung des § 34a AsylG. 36 Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist zunächst – rein sprachlich betrachtet – jeder (denkbare) Hinderungsgrund, der eine Abschiebung unterbinden kann, beachtlich. Das trifft also auch auf entferntere Gründe zu; ein „Feststehen“ verlangt ja nämlich der Wortbedeutung nach eine geradezu unumstößliche Prognose der künftigen Abschiebung. 37 Dieser strenge Blick wird freilich durch die systematische Stellung und das Regelungsziel relativiert. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beabsichtigt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rückführungen in einen sicheren Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden können und dabei im Allgemeinen auch keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat besteht (Begr. Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/4450, S. 23). Es geht also um die Regelung von kurzfristig überschaubaren Situationen, in welchen es im Wesentlichen um die verfahrensmäßige Umsetzung einer bereits geklärten Rückführungsentscheidung geht. Die Vollstreckung soll sich an die Abschiebungsanordnung unmittelbar anschließen können (vgl. Pettersson , ZAR 2020, 230, 234). Dies sieht aber in Fällen, in denen ein Anspruch auf eine Duldung besteht, anderes aus: Hier wird ja voraussichtlich noch ein weiterer Gesichtspunkt zu erwägen sein, bevor endgültig eine Rücküberführung erfolgen kann. Dies wird äußerstenfalls dadurch erzwungen werden, dass der Betroffene bei entsprechendem Anspruch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann, dem unter dieser Prämisse – dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – regelmäßig auch zu entsprechen sein wird. Damit erscheint das Ziel einer Abschiebungsanordnung in solchen Fällen nicht gleichermaßen erreichbar. 38 Hat der betroffene Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung, dann ist im Übrigen regelmäßig zu erwarten, dass er diesen auch geltend machen wird und einen entsprechenden Antrag stellen wird, wenn er sich schon gegen die Abschiebungsanordnung zur Wehr setzt. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn aus bestimmten Gründen zu erwarten ist, dass der Ausländer trotz bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keine Duldung beantragen wird. Gibt es darauf aber keine Hinweise, dann kann das Ziel einer alsbaldigen, „kurzfristigen“ Rücküberstellung – wie soeben dargelegt – voraussichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Duldungsanspruch besteht, auch wenn eine Duldung noch nicht erteilt oder beantragt wurde. 39 In systematischer Sicht ergibt sich kein davon abweichendes Bild, welches gegen die Berücksichtigung eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Erlass einer (Ausbildungs-)Duldung spräche. § 34a AsylG ist in mehrere Regelungszusammenhänge eingebettet: 40 Zum einen stellt die Abschiebungsanordnung eine verfahrensrechtliche Fortführung der Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar ( Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 3). Die Grundlage insbesondere einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist die Dublin-III-VO, welche in Art. 7 Abs. 2 den Rechtsgedanken enthält, dass eine einmal entstandene Zuständigkeit maßgeblich bleiben soll. Allerdings sieht die Verordnung etwa in Art. 17 sowie in den Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2, 22 Abs. 7 und 23 Abs. 3 den Übergang der Zuständigkeit auch aus solchen Gründen vor, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat liegen (können). Damit erscheint eine Regelung, demnach eine Abschiebung in den (zunächst) zuständigen Mitgliedstaat wegen einer nationalstaatlich geregelten Duldung unterbleibt, grundsätzlich vereinbar. Ein Rechtssatz, demnach eine Sekundärmigration generell – also ohne Anerkennung von Ausnahmen, etwa bei individuellen Härten oder in sonstigen begründeten Fällen – verhindert werden soll, kann weder der Dublin-III-VO noch einem sonstigen Regelungswerk aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem entnommen werden (vgl. demgegenüber VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 30 f., unter starker Betonung des Ziels der Verhinderung illegaler Sekundärmigration). 41 Zum anderen steht § 34a AsylG aber auch in einer Wechselbeziehung zu möglichen Duldungsgründen, insbesondere der Ausbildungsduldung. So setzt der Erlass einer Duldung im Allgemeinen und insbesondere auch nach §§ 60a, 60c AufenthG voraus, dass die Ausreisepflicht besteht und vollziehbar ist ( Dietz , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 60c AufenthG Rn. 11; Kluth/Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.01.2021, § 60a Rn. 6; Marx , Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 340; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 21; weniger eng Wittmann/Röder , ZAR 2019, 412, 413). In dem Fall eines Asylantragstellers besteht indes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung (und ihre Vollziehbarkeit) kann mithin die Grundlage einer Ausreisepflicht legen, welche wiederum Voraussetzung für den Erlass einer Duldung ist. Allerdings kann diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, dass die Duldung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Abschiebungsanordnung steht. Denn die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist nur einer von mehreren Fällen, in denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung erlischt. Insbesondere erlischt diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG auch mit dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts. Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen keine Abschiebungsandrohung (oder –anordnung) ergangen ist (vgl. Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 20). In der Folge tritt sodann – sofern kein anderes (asylunabhängiges) Aufenthaltsrecht vorliegt – die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ein (vgl. Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 23; Neundorf , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 67 AsylG Rn. 1). Insgesamt ist mithin zu sehen, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG keine unbedingte Voraussetzung einer (später zu erteilenden) Duldung ist. Damit gebietet es die Gesetzessystematik des § 34a AsylG jedenfalls nicht, dass eine Abschiebungsanordnung trotz eines (erst) nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht entstehenden Anspruchs auf eine Duldung ergehen müsste, um überhaupt die Voraussetzung für eine solche zu legen. 42 Ausgehend von diesen Prämissen kann eine Ausbildungsduldung mithin jedenfalls auch dann erteilt werden, wenn das Bundesamt einen schlicht-ablehnenden Bescheid erlässt, ohne dass zugleich die Abschiebung (rechtswirksam) angeordnet oder angedroht würde. Entscheidend ist insoweit nur, dass die Aufenthaltsgestattung entfällt und damit die Ausreisepflicht vollziehbar eintritt. Das ist nach den dargelegten Regelungen der §§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG, 50 Abs. 1 AufenthG vorliegend auch bereits der Fall, nachdem die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufrechterhalten bleibt und mithin die Ablehnung des Asylantrags (als unzulässig) bestandskräftig wird. Insoweit kommt es insbesondere nicht entscheidend auf die Streitfrage an, ob eine Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 AufenthG als „verkappter“ Aufenthaltstitel „ sui generis “, systematisch zwischen Duldung und längerfristigem Aufenthaltsrecht stehend, einzustufen ist (vgl. Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 3 f.; Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 4 f.; Nachtigall , ZAR 2020, 271, 276 f.; Wittmann , ZAR 2020, 183, 187) und als solcher etwa auch bereits vor dem Eintritt einer vollziehbaren Ausreisepflicht erteilt werden kann (in diese Richtung abwägend Wittmann/Röder , ZAR 2019, 412, 413, eine Erteilung an „demnächst Ausreisepflichtige“ erwägend). 43 Liegen demnach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG voraussichtlich in unmittelbarer Nähe nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung bzw. – wie hier maßgeblich – der Ablehnung des Asylantrags vor, dann steht es mithin nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann i.S.v. § 34a AsylG. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger absolviert nämlich – wie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des Ausbildungsbetriebs und der Schule und des Ausbildungsvertrags zur Überzeugung des Gerichts feststeht – derzeit eine noch bis 2023 andauernde qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Der Kläger hat zudem nach wie vor – und hatte auch bei Aufnahme der Ausbildung – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung i.S.v. § 55 AsylG, da diese wegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage namentlich durch den Erlass der Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid (noch) nicht erloschen ist (vgl. § 67 Abs. 5 AsylG). Die Aufschiebungsgestattung ist ihm ausweislich der vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich unter dem 20.08.2020 (also noch vor Ausbildungsbeginn) erteilt worden. Ebenfalls ist ihm die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung erlaubt worden. Der Kläger ist sodann auch als Asylbewerber im Sinne des § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG einzustufen, und er möchte die Ausbildung nach der (vorliegend streitgegenständlichen) Ablehnung seines Asylantrags (als unzulässig) fortsetzen. Voraussichtlich wird auch keiner der in § 60c Abs. 2 AufenthG geregelten Versagungsgründe erfüllt sein. Insbesondere dürfte die Identität des Betroffenen i.S.v. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geklärt sein. Für den Kläger ist hierfür die Fristenregelung der Ziffer b) relevant, da er zwischen 2017 und 2019 eingereist ist. Die Identität müsste folglich spätestens zum 30.06.2020 geklärt (gewesen) sein oder der Kläger müsste gemäß der Vorgabe in Hs. 2 der Nr. 3 bis zu diesem Zeitpunkt zumindest alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben, sodass die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass der Kläger dies zu vertreten hätte. Hiervon dürfte nach dem Vorbringen des Klägers und auch unter Berücksichtigung der von ihm beschriebenen Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie auszugehen sein. Da der Kläger in den Anwendungsfall einer privilegierten Asylbewerber-Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl., auch zur Terminologie, Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 8) fällt, greift zudem der (weitere) Versagungstatbestand der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht ein. 4. 44 Mit dem Wegfall der Abschiebungsanordnung entfällt auch die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids). III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.