Beschluss
2 B 360/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0108.2B360.20.00
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Leitsätze
1. Schon aus einem einmaligen Beißvorfall kann sich abhängig von den konkreten Umständen die Bissigkeit eines Hundes ergeben.(Rn.7)
2. Das Beißen in den Hals eines anderen Hundes über einen längeren Zeitraum kann zu erheblichen Verletzungen bis hin zum Tod führen und geht deutlich über ein bloßes "Revierverhalten" hinaus.(Rn.9)
Tenor
Dem Antragsgegner wird bezüglich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2020 – 6 L 1107/20 – wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon aus einem einmaligen Beißvorfall kann sich abhängig von den konkreten Umständen die Bissigkeit eines Hundes ergeben.(Rn.7) 2. Das Beißen in den Hals eines anderen Hundes über einen längeren Zeitraum kann zu erheblichen Verletzungen bis hin zum Tod führen und geht deutlich über ein bloßes "Revierverhalten" hinaus.(Rn.9) Dem Antragsgegner wird bezüglich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2020 – 6 L 1107/20 – wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Halter einer Amerikanische Bulldogge namens „E...“. Mit Polizeiverfügung vom 15.9.2020 stufte der Antragsgegner den Hund „E...“ als gefährlich im Sinne des § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) ein (Ziffer I.) und ordnete an, dass der Hund ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist (Ziffer II.). Des Weiteren drohte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 500 € für jeden Verstoß an und setzte dieses aufschiebend bedingt fest (Ziffer III.). Außerdem wies er auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde hin (Ziffer IV.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer V.). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1.10.2020 Widerspruch ein Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 18.11.2020 - 6 L 1107/20 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I und II der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 15.9.2020 bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt und von der Auflage abhängig gemacht, dass die Amerikanische Bulldogge „E...“ des Antragstellers außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen sei und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen habe. Dabei müsse die Leine so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Hinsichtlich der unter Ziffer III der Verfügung vom 15.9.2020 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung und bedingten -festsetzung hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, ob der Hund des Antragstellers im Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL als gefährlich einzustufen sei, könne bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren alleine möglichen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden. Zunächst könne nicht mit der gebotenen Richtigkeitsgewähr davon ausgegangen werden, dass „E...“, wie im streitgegenständlichen Bescheid angenommen, Frau ... gebissen habe. Zwar habe Frau ... in ihrer Stellungnahme zum Vorfall vom 21.5.2020 ausgeführt, sie habe versucht, ihren Hund „B...“ wegzuziehen, nachdem „E...“ von ihm abgelassen habe, wobei „E...“ erneut nach ihrem Hund geschnappt und sie in den linken Daumen gebissen habe. Der Antragsteller sei dem jedoch entgegen getreten und habe ausgeführt, es sei nicht erkennbar gewesen, ob sein Hund oder „B...“ Frau ... gebissen habe bei ihrem Versuch, die Tiere auseinanderzubringen. Das Gericht könne sich nach Aktenlage keine Überzeugung davon bilden, welche Schilderung der Geschehnisse zutreffe, zumal auch zu sehen sei, dass es sich um ein sehr schnell ablaufendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Insbesondere vermöge die Würdigung des Antragsgegners, der Antragsteller habe den Beißvorfall selbst nicht beobachtet, da Frau ... geschildert habe, ihren Hund an der Leine zurückgezogen zu haben, so dass „B...“ sie nur durch starkes Wenden des Kopfes hätte beißen können, was der Antragsteller jedoch nicht geschildert habe, nach gegenwärtiger Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn der Antragsteller habe zu der in Rede stehenden Situation erklärt, Frau ... habe – was er für unsachgemäßes Verhalten halte – von vorne in die Rangelei eingegriffen. Die Frage, ob „E...“ Frau ... tatsächlich gebissen habe, bedürfe daher weiterer Aufklärung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Entsprechendes gelte für die Frage, ob „E...“ als bissig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL einzustufen sei, weil er „B...“ am 21.5.2020 angegriffen habe. Zwar sei nach Aktenlage unstreitig, dass der Hund des Antragstellers am besagten Tag plötzlich über den Zaun gesprungen sei, der das Grundstück, auf dem der Antragsteller sich befunden habe, von der Parzelle der Familie ... abtrenne, und auf „B...“ zugelaufen sei. Nach der Einlassung des Antragstellers könne weiter davon ausgegangen werden, dass „E...“ den Nachbarshund am Hals gepackt und erst losgelassen habe, als im Garten anwesende Personen ihn am Halsband gegriffen hätten, was durchaus für eine Gefährlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL spreche. Indes seien auch der genaue Ablauf und insbesondere die Folgen des Vorfalls nach Aktenlage nicht abschließend zu beurteilen. Auch wenn § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL tatbestandlich nicht voraussetze, dass das andere Tier nicht nur unerheblich verletzt wurde, müsse angesichts der mit der Einstufung eines Hundes als gefährlich verbundenen Rechtsfolgen ein einmalig gebliebener Beißvorfall einiges Gewicht besitzen, um hinreichend i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL zu sein. Die festgestellten Tatsachen müssten eine Neigung des Hundes zum Beißen, mithin eine anormal herabgesetzte Reizschwelle des Hundes, belegen. Hier könnte vor allem die Tatsache, dass „B...“ keine besonderen körperlichen Folgen davongetragen habe – der Antragsteller spreche von „ein wenig Fellverlust“, Frau ... von einer „leichten Quetschung“, wobei das breite Halsband allerdings „Schlimmeres verhindert“ habe – dafür sprechen, dass es sich noch um spielerisches Verhalten unter deutlich zurückgenommenem Krafteinsatz handeln könnte, das (noch) nicht als Ausdruck eines besonderen, einem Hund nicht regelmäßig innewohnenden Aggressionsverhaltens zu werten sei. Auch insofern bedürfe es weiterer Aufklärung des Sachverhaltes im laufenden Widerspruchsverfahren. Bei dieser Sachlage und in Ermangelung genauer Angaben zum „Anspringen“ „B...s“ durch „E...“, könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Hund des Antragstellers habe ein anderes Tier in aggressiver und gefahrdrohender Weise angesprungen im Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HuV SL. Lasse sich angesichts der konkreten Umstände des Falles damit weder die Gefährlichkeit noch die Ungefährlichkeit des Hundes des Antragstellers mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, habe das Gericht eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung unter Einbeziehung der Folgen des Sofortvollzugs bzw. der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung falle insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als die im Tenor bezeichnete Auflage des Leinen- und Maulkorbzwangs, zu deren Anordnung das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO berechtigt sei, es erlaube, den Interessen des Antragstellers teilweise Rechnung zu tragen. Andererseits werde durch die Auflage sichergestellt, dass von „E...“ während der Dauer des Widerspruchsverfahrens keine Gefahren ausgehen könnten. Die Auflage entspreche der in § 5 Abs. 3 HuV SL vorgesehenen Pflicht des Halters eines gefährlichen Hundes, diesen an der Leine zu führen und für das Tragen eines das Beißen verhindernden Maulkorbs zu sorgen. Die Auflage sei durch den Schutz der Bevölkerung vor einem möglicherweise gefährlichen Hund gerechtfertigt, weil im Fall der tatsächlichen Gefährlichkeit des Hundes zu befürchten sei, dass hochrangige Rechtsgüter Dritter verletzt würden. Dies könne bei offener Sachlage auch für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden. Demgegenüber seien die Rechtsnachteile, welche der Antragsteller aufgrund der Auflage für die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinzunehmen habe und ihn im Fall der tatsächlichen Ungefährlichkeit seines Hundes zu Unrecht treffen würden, von geringerem Gewicht. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 19.11.2020 zugestellt wurde, richtet sich die am 1.12.2020 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. II. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2020 - 6 L 1107/20 - ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Antragsgegner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren, da er die Frist unverschuldet versäumt hat. Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Sendeberichts glaubhaft gemacht, dass er die Beschwerdebegründung bereits am 18.12.2020, d.h. noch innerhalb der mit Ablauf des 21.12.2020 endenden einmonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) an das Gericht gefaxt hat. Der Sendebericht ist mit dem Ergebnisvermerk „OK“ versehen. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Einstufung seines Hundes als gefährlich bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der polizeilichen Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach Würdigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Einstufung des Hundes „E...“ des Antragstellers als gefährlicher Hund als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL sind gefährliche Hunde solche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Zwar reicht nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe aus. Umgekehrt kann sich aber auch schon aus einem einmaligen Beißvorfall die Bissigkeit eines Hundes ergeben. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, ob der Hund in irgendeiner Weise provoziert worden ist. Ausgehend davon sprechen die Umstände hier eindeutig für eine Bissigkeit des Hundes des Antragstellers. Dessen Hund „E...“ ist am 21.5.2020, als die Mutter der Geschädigten ... ... mit deren angeleintem Hund an dem Gartengrundstück des Antragsstellers vorbeiging, über den ca. 1,10 Meter hohen Zaun gesprungen und hat sich im Hals des Hundes „B...“ von Frau ... festgebissen. Der Vater von Frau ... und zwei Bekannte mussten dem Hund „E...“ den Hals zudrücken, damit dieser endlich losließ. Als Frau ... ihren Hund sodann wegziehen wollte, schnappte „E...“ nochmals nach ihrem Hund und verletzte Frau ... dabei am linken Daumen. In einem solchen Verhalten des Hundes „E...“ tritt eine besondere Schärfe zutage, die eine Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angriff plötzlich und unvermittelt erfolgte, ohne dass ihm eine Provokation seitens des anderen Hundes in der konkreten Situation vorausgegangen ist.1Der Senat hat in einem Fall, in dem ein Hund von der gegenüberliegenden Straßenseite aus bellend auf eine Person zugelaufen ist und diese, obwohl sie eine passive Haltung eingenommen hat, in die Hand gebissen hat, ebenfalls eine Feststellung der Gefährlichkeit als gerechtfertigt angesehen, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 B 40/19 -Der Senat hat in einem Fall, in dem ein Hund von der gegenüberliegenden Straßenseite aus bellend auf eine Person zugelaufen ist und diese, obwohl sie eine passive Haltung eingenommen hat, in die Hand gebissen hat, ebenfalls eine Feststellung der Gefährlichkeit als gerechtfertigt angesehen, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 B 40/19 - Auch geht der Vorfall deutlich über eine arttypische „Rauferei“ hinaus. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht mit der gebotenen Richtigkeitsgewähr davon ausgegangen werden, dass der Hund „E...“ Frau ... gebissen hat. Dass es zu einer Hundebissverletzung gekommen ist, die ärztlich versorgt werden musste, geht aus dem Ambulanzbrief des Klinikums A-Stadt vom 21.5.2020 im Einzelnen hervor.2Bl. 18 der Verwaltungsunterlagen, vgl. auch das fachärztliche Attest vom 27.8.2020 betreffend die Behandlung einer „Hundebißverletzung li Daumen“ bei Frau ... ..., Bl. 20Bl. 18 der Verwaltungsunterlagen, vgl. auch das fachärztliche Attest vom 27.8.2020 betreffend die Behandlung einer „Hundebißverletzung li Daumen“ bei Frau ... ..., Bl. 20 Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei nicht ersichtlich gewesen, ob sein Hund oder der andere Hund Frau ... gebissen habe, handelt es sich um eine bloße, auf nichts gestützte Spekulation. Dem stehen aber die eindeutigen, in sich widerspruchsfreien Angaben von Frau ... entgegen.3Bl. 16 f. der VerwaltungsunterlagenBl. 16 f. der Verwaltungsunterlagen Deren Schilderung, dass der Hund „E...“, als sie ihren Hund „B...“ wegzog, nochmal zuschnappen wollte und sie dabei in den linken Daumen biss, erscheint zudem um einiges lebensnaher als die Mutmaßung des Antragstellers, die darauf hinauslaufen würde, dass der Hund „B...“ sich zu seiner Halterin umgedreht und diese absichtlich gebissen haben müsste. Ein solches, sehr ungewöhnliches Verhalten wäre allenfalls denkbar, wenn auch der Hund „B...“ sich in der konkreten Situation in besonderer Weise aggressiv gezeigt hätte. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Dass der Hund „B...“ bei der Beißerei keine erheblichen Verletzungen davon getragen hat - insoweit ist lediglich von „ein wenig Fellverlust“ bzw. einer „leichten Quetschung am Hals“ die Rede - spricht nicht gegen die in dem Vorfall zutage getretene Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers. Dass keine gravierenderen Folgen eingetreten sind, ist vielmehr vor allem auf das energische Eingreifen Dritter sowie auf das Tragen eines Halsbandes durch den Hund „B...“ zurückzuführen sein, das Schlimmeres verhindert haben dürfte. Die den Vorfall verharmlosende Erklärung des Antragstellers, sein Hund habe möglicherweise den anderen Hund „dominieren“ wollen, steht der Annahme der Gefährlichkeit des Hundes „E...“ ebenfalls nicht entgegen. Das Beißen in den Hals eines anderen Hundes über einen längeren Zeitraum kann zu erheblichen Verletzungen bis hin zum Tod führen und geht deutlich über ein bloßes „Revierverhalten“ hinaus. Das Überspringen eines 1,10 Meter hohen Gartenzauns setzt auch bei einer Amerikanischen Bulldogge einen erheblichen Krafteinsatz voraus und ist zusammen mit einem darauffolgenden Angriff geeignet, die vorbeispazierende Bevölkerung „in Angst und Schrecken“ zu versetzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Polizeiverfügung vom 15.9.2020 war hier deshalb gerechtfertigt, weil sich die von dem Hund „E...“ ausgehende Gefahr jederzeit erneut verwirklichen kann. Das öffentliche Interesse daran, weitere Beeinträchtigungen der Gesundheit von Tieren und Menschen abzuwenden, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den in der Polizeiverfügung erwähnten Folgen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes verschont zu bleiben. Soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Auflage abhängig gemacht hat, dass die Amerikanische Bulldogge „E...“ des Antragstellers außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen ist und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen hat, ist dies zur Gefahrenabwehr allein nicht ausreichend. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums den Antragsteller nicht daran hindert, seinen Hund „E...“ auf seinem Gartengrundstück frei laufen zu lassen und der Hund infolge dessen nicht daran gehindert wäre, erneut den Zaun zu überspringen und andere Hunde anzufallen. Maßgebend, um der von dem Hund ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen, ist daher die Feststellung der Gefährlichkeit verbunden mit den sich daraus für den Antragsteller (neben dem Leinen- und Maulkorbzwang) ergebenden Folgen (insbesondere Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.