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Urteil

DB 11 K 1312/21

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Disziplinarklage der Deutschen Post AG gegen einen Ruhestandsbeamten ist unzulässig, weil sie nicht von zeichnungsberechtigter Stelle herrührt und formelle Mängel aufweist. • Auch wenn ein Dienstvergehen vorliegt (Vortäuschen eines Anschlags; § 145d StGB), rechtfertigt dies nicht ersichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts; die Verhängung disziplinarischer Höchstmaßnahmen ist zu verneinen (§ 13 BDG). • Eine Kürzung oder anderweitige Disziplinarmaßnahme kommt wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht (§ 15 BDG). • Gerichtliche Fristsetzung zur Beseitigung formeller Mängel kann entfallen, wenn bereits ersichtlich ist, dass selbst bei Beseitigung keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen wäre (§ 55 BDG).
Entscheidungsgründe
Disziplinarklage unzulässig; Aberkennung des Ruhegehalts wegen Vortäuschens eines Anschlags verneint • Die Disziplinarklage der Deutschen Post AG gegen einen Ruhestandsbeamten ist unzulässig, weil sie nicht von zeichnungsberechtigter Stelle herrührt und formelle Mängel aufweist. • Auch wenn ein Dienstvergehen vorliegt (Vortäuschen eines Anschlags; § 145d StGB), rechtfertigt dies nicht ersichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts; die Verhängung disziplinarischer Höchstmaßnahmen ist zu verneinen (§ 13 BDG). • Eine Kürzung oder anderweitige Disziplinarmaßnahme kommt wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht (§ 15 BDG). • Gerichtliche Fristsetzung zur Beseitigung formeller Mängel kann entfallen, wenn bereits ersichtlich ist, dass selbst bei Beseitigung keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen wäre (§ 55 BDG). Der Beklagte war langjähriger Postbeamter und später hauptamtlicher Bürgermeister; er wurde nach Vorkommnissen und Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Als Bürgermeister täuschte er einen Anschlag auf sich vor; wegen Vortäuschens einer Straftat wurde er strafrechtlich verurteilt. Die Deutsche Post AG leitete später ein Disziplinarverfahren gegen ihn und erhob Disziplinarklage mit dem Ziel, sein Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte rügte formelle Mängel der Klage und machte geltend, es liege kein dienstliches Vergehen vor bzw. sei die Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt; zudem seien Verfahrensdefekte (unzureichende Ermittlungen, fehlendes fachpsychiatrisches Gutachten, Beteiligungsfehler) gegeben. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Form und inhaltliche Begründung der Klage sowie die Frage der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. • Zuständigkeit und Form: Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht vom Vorstand der Deutschen Post AG oder einem gesetzlich zeichnungsberechtigten Vertreter unterzeichnet wurde; eine nicht durch Gesetz gedeckte Kettenübertragung von Befugnissen ist unzulässig. Die Klageschrift erfüllt nicht vollständig die Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG, insbesondere wurde die Krankengeschichte des Beklagten, die für die Bewertung des Verhaltens erheblich ist, nicht dargestellt. • Ermessen zur Fristsetzung: Die Kammer übt ihr Ermessen aus und setzt keine Frist zur Mängelbeseitigung nach § 55 Abs. 3 BDG, weil selbst bei Beseitigung der Mängel offensichtlich keine disziplinarische Höchstmaßnahme in Betracht käme. • Dienstvergehen: Die Bindung an die Feststellungen des Strafurteils führt zu der Feststellung, dass der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (Vortäuschung eines Anschlags; § 77 BBG i.V.m. § 47 BeamtStG). § 145d StGB begründet eine dienstrechtlich relevante Straftat zum Nachteil des Staates. • Bemessung der Maßnahme: Nach §§ 13, 15 BDG fehlt es an einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, der für die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich wäre. Insbesondere sprechen lange Kenntnis der Klägerin von den Umständen, ihr jahrelanges Nichtstun und die in der Tatlage liegenden psychischen Belastungen des Beklagten gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme. • Verjährung/ Zeitablauf: Alternative Disziplinarmaßnahmen wie die Kürzung des Ruhegehalts sind wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG ausgeschlossen; das Strafverfahren hat die Hemmung zwar zeitweise ausgelöst, die Frist lief aber seit Rechtskraft weiter und das Disziplinarverfahren wurde zu spät eingeleitet. • Ermittlungs- und Aufklärungspflicht: Die Klägerin hat erhebliche Aufklärungsdefizite und formelle Fehler gezeigt (z. B. fehlende Auswertung des Strafurteils), was die Durchsetzung der angestrebten Maßnahme weiter erschwert und gegen das Beschleunigungsgebot spricht. Die Klage wird abgewiesen. Die Disziplinarklage ist bereits unzulässig, weil sie nicht von zeichnungsberechtigter Stelle stammt und die Klageschrift formelle Mängel aufweist; eine Frist zur Nachbesserung wurde mangels Aussicht auf Erfolg nicht gesetzt. Soweit materiell geprüft, liegt zwar ein außerdienstliches Dienstvergehen (Vortäuschen eines Anschlags) vor, jedoch rechtfertigt dieses weder die Aberkennung des Ruhegehalts noch sonstige Disziplinarmaßnahmen: Ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ist nicht erkennbar, und eine Kürzung des Ruhegehalts ist wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.