Urteil
DB 11 K 2236/22
VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Seit dem 01.01.2022 sind Disziplinarklagen grundsätzlich in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht einzureichen.(Rn.28)
2. Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem beA liegt eine wirksame Einreichung über das beBPo nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten erfolgt. (Rn.29)
3. Die Versendung pornographischer Inhalte an einen größeren Kreis von Kolleginnen und Kollegen stellt jedenfalls dann regelmäßig ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, wenn der pornographische Inhalt eine Kollegin oder einen Kollegen wiedergibt, und diese oder dieser mit der Verbreitung nicht einverstanden ist. (Rn.55)
4. Ein Verhalten hat nicht allein deshalb Dienstbezug, weil die daran Beteiligten Kollegen sind, wenn das Verhalten nichts mit dem Kollegenverhältnis als solchem zu tun hat, sondern aus dem privaten Bereich herrührt.(Rn.57)
5. Ist der Kern des disziplinarischen Vorwurfs ein anderer als der des zugleich verletzten Strafgesetzes, so kommt es für die Frage der Zulässigkeit der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich auf den angedrohten Strafrahmen des (auch) verletzten Strafgesetzes an.(Rn.67)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem 01.01.2022 sind Disziplinarklagen grundsätzlich in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht einzureichen.(Rn.28) 2. Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem beA liegt eine wirksame Einreichung über das beBPo nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten erfolgt. (Rn.29) 3. Die Versendung pornographischer Inhalte an einen größeren Kreis von Kolleginnen und Kollegen stellt jedenfalls dann regelmäßig ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, wenn der pornographische Inhalt eine Kollegin oder einen Kollegen wiedergibt, und diese oder dieser mit der Verbreitung nicht einverstanden ist. (Rn.55) 4. Ein Verhalten hat nicht allein deshalb Dienstbezug, weil die daran Beteiligten Kollegen sind, wenn das Verhalten nichts mit dem Kollegenverhältnis als solchem zu tun hat, sondern aus dem privaten Bereich herrührt.(Rn.57) 5. Ist der Kern des disziplinarischen Vorwurfs ein anderer als der des zugleich verletzten Strafgesetzes, so kommt es für die Frage der Zulässigkeit der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich auf den angedrohten Strafrahmen des (auch) verletzten Strafgesetzes an.(Rn.67) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. 1. Die Klageschrift genügt den Anforderungen des § 52 BDG. a) Sie stellt den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet dar (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG). b) Sie wahrt auch das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BDG). aa) Nach § 3 BDG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit dort anderes bestimmt ist. Anwendbar sind somit auch die §§ 55 bis 60 VwGO (vgl. Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 16. EL 07.2022, BDG § 3 Rn. 7; Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 7; Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2019, BDG § 3 Rn. 8). Dementsprechend musste die Disziplinarklage vorliegend nach § 3 BDG i. V. m. § 55d Satz 1 VwGO elektronisch eingereicht werden. Aus § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG folgt nichts anderes. Zwar schreibt diese Bestimmung vor, dass die Disziplinarklage „schriftlich“ zu erheben ist. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu § 55a, § 55d Satz 1 VwGO. Denn die elektronische Einreichung nach § 55a VwGO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar; vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 ) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG. Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 11 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 14; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22 -, juris Rn. 11), liegt eine wirksame Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo) nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 a. a. O. Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; missverständlich insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 4 ff.; Schmitz in BeckOK VwGO, 63. Edition 01.10.2022, § 55a Rn. 11). bb) Diesen Anforderungen genügt die vorliegend erhobene Disziplinarklage. Sie wurde aus dem beBPo der Bundespolizeidirektion ... und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO) bei Gericht eingereicht und gibt maschinenschriftlich den Namen des Präsidenten der Bundespolizeidirektion ... sowie dessen (eingescannte) Unterschrift wieder. Darauf, dass der Präsident der Bundespolizeidirektion ... die Klage weder qualifiziert elektronisch signiert noch eigenhändig versandt hat, kommt es - wie ausgeführt - nicht an. 2. Durchgreifende Verfahrensmängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war eine Mitwirkung des Personalrats mangels Antrag des Beklagten nicht erforderlich (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). 3. Ungeachtet dessen kann die Disziplinarkammer nach § 55 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BDG wesentliche Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens unbeachtet lassen, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend macht, er hierüber belehrt wurde und ihre Berücksichtigung das Disziplinarverfahren nach der freien Überzeugung der Disziplinarkammer verzögern würde. Ausgehend hiervon wären eventuelle Mängel ohnehin unbeachtlich. Die Klageschrift wurde dem Beklagten - mit entsprechender Belehrung - am 26.08.2022 zugestellt, dieser hat weder Mängel der Disziplinarklageschrift noch des Disziplinarverfahrens geltend gemacht und eine Berücksichtigung eventueller Mängel würde das Disziplinarverfahren verzögern. Hierauf stützt die Disziplinarkammer die Entscheidung zusätzlich selbständig tragend. II. Die Disziplinarkammer beschränkt das Disziplinarverfahren nach § 56 Satz 1 BDG und scheidet den Vorwurf aus, der Beklagte habe sich in einem Chat abfällig über Beförderungen unterhalten und hierbei A als „fränkische f....“ bezeichnet, wobei das „f....“ für das Wort „Fotze“ gestanden habe. Denn der insoweit erhobene Vorwurf fällt neben den übrigen in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und sind der angekündigten Beschränkung nicht entgegengetreten. III. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). 1. Feststellungen der Disziplinarkammer: Die Disziplinarkammer hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beklagte und A führten jedenfalls bis Anfang März 2019 eine Beziehung. Beide waren Kollegen und gemeinsam beim Bundespolizeirevier ... tätig. Im Rahmen dieser Beziehung kam es zwischen den beiden am ...2018 zu einem Videochat, bei dem sich A vaginal und anal selbst befriedigte. Der Beklagte zeichnete dieses Video ohne Wissen von A auf, wobei ihr Gesicht auf dem Video nicht zu sehen ist. Der Beklagte und A planten einen gemeinsamen Urlaub, für den der Beklagte finanziell in Vorleistung trat. Nach Beendigung der Beziehung sandte der Beklagte - der zwischenzeitlich bei der Bundespolizeiinspektion ... tätig war - das pornographische Video von A am ...03.2019 zunächst unaufgefordert an B, die beim Bundespolizeirevier ... beschäftigt ist. Das Video versah er mit dem Text: „Die Bich hat mich nur verarscht .... sag ihr, wenn ich meine Kohle nicht bis Ende Monat habe, geht das Video an alle DG....dazu noch online auf youporn.com unter A aus X.“ Einige Zeit später am selben Tag sandte er das Video außerdem unaufgefordert an insgesamt sieben weitere Mitarbeiter des Bundespolizeireviers ..., namentlich an H, C, I, E, F, D und J. Während des Versands des Videos stand der Beklagte nicht ausschließbar unter dem Einfluss von Antidepressiva. B leitete die Nachricht und das Video unmittelbar an A weiter, dem Beklagten schrieb sie „Hä was ist los?“, woraufhin dieser am nächsten Tag antwortete: „Gut. Du hast es an die fotze weitergeleitet. Mehr wollte ich nicht von dir.“ Jedenfalls F, H, J und I forderte der Beklagte noch am selben Abend, die übrigen Empfänger zumindest zu einem späteren Zeitpunkt, auf, das Video zu löschen. Auf Grund dieses Vorfalls suchten Beamte der Landespolizei am ...03.2019 den Beklagten an seiner Dienststelle auf um diesen zu durchsuchen. Der Beklagte gab sein Mobiltelefon, nicht jedoch den Entsperrcode, freiwillig heraus. Im Rahmen des wegen der Versendung des Videos von der Staatsanwaltschaft ... - Zweigstelle ... - geführten Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wurden diverse Kolleginnen und Kollegen des Beklagten, namentlich H, C, I, E, F, D, J, A, B, K, L, G, M, N, O, P, Q und R, als Zeugen vernommen oder gaben zeugenschaftliche Erklärungen ab. Bereits zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt davor drohte der Beklagte A mit der Veröffentlichung des Videos und gab gegenüber dieser im Anschluss wahrheitswidrig an, er habe das Video gelöscht. Am ...03.2019 forderte der Beklagte D auf, die im Zusammenhang mit der Versendung des Videos stehende Konversation mit ihm zu löschen. Als dieser diesem Ansinnen nicht nachkam, äußerte der Beklagte ihm gegenüber unter anderem „Verräter....mögest du in der tiefsten Hölle verrotten...“, „Gott wird dich strafen....“, „Alles was ich dir schrieb, war vertraulich. Das du dies weitergabst, verstösst gegen.... Ich werd das umgehend an meinen RA übergeben...“ und „Du ziehst die Uniform aus, wenn es auch das letzte ist was ich tue“. Am 25.03.2019 kam es zu einem Personalgespräch zwischen dem Leiter der Bundespolizeiinspektion ... und dem Beklagten. Dabei wurde der Beklagte aufgefordert, zum „in Rede stehenden Sachverhalt“ keinen Kontakt zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen. Unter dem 03.04.2019 gab der Beklagte gegenüber A eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Verbreitung des Videos ab. Nachdem der Beklagte durch die Nutzung des Social-Media-Dienstes Strava erfahren hatte, dass G, ein Mitarbeiter des Bundespolizeireviers ..., mit dem der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits länger befreundet war, sich mit A getroffen hatte, kam es am 15.06.2019 zu einer Kommunikation zwischen den beiden über WhatsApp. Dabei äußerte der Beklagte gegenüber G über A unter anderem: „Übrigens....sie schluckt und mag es dann und wann gern anal...[Smiley]“, versandte ein Foto an G, das zwei Sexspielzeuge zeigt, und versah dies mit dem Kommentar: „Das Spielzeug was sie hier hat liegenlassen [Smiley]“, versandte ein Foto, das eine handelsübliche Tube Gleitgel zeigt, und versah dies mit dem Kommentar „Und die Schmiere dazu.... [Smiley]“ sowie „Obwohl die Muschi ist immer so nass..... [Smiley]“. Ferner schrieb der Beklagte an G „Ich kenn eure Autos“ und „Ich bin bei Dir daheim. Mach auf“. Ferner schickte der Beklagte G eine Sprachnachricht, in der er ihn als „Arschloch“ und „blöder Wichser“ bezeichnete. Zwischen dem ...06.2019, 15.00 Uhr und dem ...06.2019, 15.00 Uhr zerkratzte der Beklagte den privaten Pkw des G. Am ...06.2019 oder am ...06.2019 legte der Beklagte in das dienstliche Postfach des G einen Umschlag. In diesem befanden sich 1.000,-- EUR in bar sowie ein Entschuldigungsbrief, der unter anderem die Bemerkung enthielt „[...] Anbei etwas money, Ich hoffe es begleicht deinen Schaden. Sollte es nicht längen, sag mir Bescheid. [...]“. Am 18.06.2019 schrieb der Beklagte eine E-Mail an A, die auszugsweise den folgenden Inhalt hatte: „[...] ICH HASSE DICH: tU DER WELT NEN GEFALLEN UND STELL DICH VOR EINEN ICE::::WÄR BESTIMMT KEIN VERLUST“. In Folge der Ereignisse begab sich A in psychologische Behandlung. Der Beklagte selbst befand sich vom ...08.2019 bis zum ...09.2019 in stationärer Behandlung in der Klinik ..., wobei dieser Aufenthalt zumindest auch im Zusammenhang mit seiner Trennung von A stand. Der Beklagte wusste bei der Versendung des Videos und der Drohung gegenüber D, dass seine Handlungen geeignet waren, den Betriebsfrieden erheblich zu stören und insbesondere A im Kollegenkreis bloßzustellen und fand sich damit zumindest ab. Beim Zerkratzen des Pkw und bei der Aufforderung zum Suizid wusste der Beklagte, dass dieses Verhalten einem Beamten der Bundespolizei unwürdig war und fand sich damit zumindest ab. Die Feststellungen der Disziplinarkammer beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten im Strafverfahren (Bl. 75 f. und Bl. 475 ff. der Ermittlungsakte), im behördlichen Disziplinarverfahren (Bl. I 159 d. Disziplinarakte) und in der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Disziplinarakte und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, insbesondere der im Strafverfahren erfolgten Vernehmungen von H (Bl. 259 ff. d. Ermittlungsakte), C (Bl. 205 ff. d. Ermittlungsakte, I (Bl. 271 f. d. Ermittlungsakte), E (Bl. 179 ff. d. Ermittlungsakte), F (Bl. 221 ff. d. Ermittlungsakte), D (Bl. 165 ff. d. Ermittlungsakte), J (Bl. 267 ff. d. Ermittlungsakte), A (Bl. 97 ff. und Bl. 433 ff. d. Ermittlungsakte), B (Bl. 113 ff. d. Ermittlungsakte) und G (Bl. 445 ff. d. Ermittlungsakte), dem Entschuldigungsbrief des Beklagten vom ...06.2019 (Bl. 361 f. d. Ermittlungsakte), der Unterlassungserklärung (Bl. 249 d. Ermittlungsakte), den im Strafverfahren bei den Zeugen gesicherten WhatsApp-Verläufen, insbesondere mit D (Bl. 175 ff. d. Ermittlungsakte) und den im Disziplinarverfahren bei G (Bl. II 153 ff. d. Disziplinarakte) und A (Bl. II 217 ff. d. Disziplinarakte) gesicherten Nachrichten. 2. Die disziplinarische Würdigung ergibt: a) Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten ein - einheitliches - Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich seine Pflicht, zu inner- und außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) verletzt. aa) Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 22 sowie Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 9 und vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 120; Urteil der Kammer vom 02.05.2022 - DB 11 K 1312/21 -, juris Rn. 79). Obwohl bei der Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Verhalten in erster Linie eine materielle Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, können auch formale Gesichtspunkte als Indizien herangezogen werden. Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O. und Beschluss vom 20.08.2018 a. a. O. Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2011 - 16a DZ 09.548 -, juris Rn. 14; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 480./204. EL Juni 2022, BeamtStG § 34 Rn. 16). bb) Ausgehend hiervon sind die dem Beklagten vorgeworfenen Verfehlungen nur teilweise innerdienstlich erfolgt und auch nur teilweise disziplinarrechtlich relevant. (1) Die Versendung des Videos und die dabei ausgesprochenen Beleidigungen bzw. daran anschließenden Drohungen und die hiermit verbundene versuchte Nötigung erfolgten innerdienstlich. Zwar hat der Beklagte diese Nachrichten in seiner Freizeit versandt. Sein Verhalten stellt sich gleichwohl nicht als das eines Privatmanns dar, sondern weist einen funktionalen Zusammenhang zu dem von ihm bekleideten Amt auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Versendung pornographischer Inhalte an eine Vielzahl von Kollegen, ohne von diesen hierzu explizit aufgefordert worden zu sein, bereits für sich einen Dienstbezug begründet, wofür freilich einiges spricht, da gerade nicht beliebigen Dritten, sondern einem größeren Kollegenkreis Pornographie aufgedrängt wird, was potentiell geeignet ist, den Betriebsfrieden nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Jedenfalls, wenn - wie hier - der pornographische Inhalt seinerseits eine Kollegin oder einen Kollegen wiedergibt, besteht ein hinreichender Dienstbezug. Denn damit wird ein Bereich aus der Intimsphäre der betreffenden Person gegen deren Willen in die Betriebsöffentlichkeit gezerrt. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verhalten geeignet ist, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören. Darauf war das Verhalten des Beklagten auch angelegt, da er A auf ihrer Dienststelle bloßstellen wollte. Unabhängig hiervon hat der Beklagte gedroht, das Video an alle „DG“ (= Dienstgruppen) zu schicken und hat auch damit einen dienstlichen Bezug hergestellt. Dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) beim Bundespolizeirevier ..., sondern bei der Bundespolizeiinspektion ... tätig war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Darin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). (2) Dagegen fehlt es beim Zerkratzen des Pkw des G, den abfälligen Äußerungen über das Sexualleben der A diesem gegenüber, sowie bei der Aufforderung an A, sich „vor einen ICE“ zu stellen, an einem hinreichenden Dienstbezug. Der Beklagte hat diese Handlungen nicht im Dienst vorgenommen. A und der Beklagte waren in der Vergangenheit ein Liebespaar, zwischen dem Beklagten und G bestand eine langjährige private Freundschaft und zwischen A und G zumindest eine private Bekanntschaft. Die Vorfälle standen nicht damit in Zusammenhang, dass die Betroffenen Kollegen waren, sondern betrafen maßgeblich deren private Auseinandersetzungen. Ein Verhalten hat indes nicht allein deshalb Dienstbezug, weil die daran Beteiligten Kollegen sind, wenn das Verhalten nichts mit dem Kollegenverhältnis als solchem zu tun hat, sondern - wie hier - aus dem privaten Bereich herrührt. Insbesondere ist insoweit, anders als bei der Versendung des Videos, auch kein privater Konflikt gezielt in die Dienststelle hineingetragen worden. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dabei nur zu qualifizieren, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ; jeweils m. w. N.). Polizeibeamten obliegt es, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen deshalb in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maß beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder nicht. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen daher selbst wenn sie außerdienstlichen Charakter haben ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 a. a. O. .; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 3d A 2254/16.O -, juris Rn. 146). Hiernach stellen das vorsätzliche Zerkratzen des Pkw des G und die Aufforderung an A, sich „vor einen ICE“ zu stellen einen disziplinarrechtlich relevanten Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Das Zerkratzen des Pkw erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und stellt somit eine gewichtige Vorsatzstraftat dar. Die Aufforderung an A, sich vor einen ICE zu stellen, stellt zwar keine erhebliche Vorsatzstraftat dar. Die - wenngleich möglicherweise nicht ernstgemeinte - Aufforderung zum Suizid ist jedoch geeignet, das Ansehen eines Bundespolizeibeamten in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen. Es gehört gerade zu den Aufgaben eines Polizeibeamten, nicht freiverantwortliche Selbsttötungen zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Bundespolizei nach § 3 BPolG für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes verantwortlich ist. Die Aufforderung zur Selbsttötung durch einen Zug ist damit unvereinbar. Dagegen sind die abfälligen Äußerungen über das Sexualleben von A ebenso disziplinarrechtlich unbeachtlich wie die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezeichnung des G als „Arschloch“ und „blöder Wichser“. Die Äußerungen über das Sexualleben von A mögen geschmacklos und ungehörig gewesen sein. Insoweit handelt es sich jedoch um einen rein privaten Nachrichtenaustausch zwischen (ehemaligen) Freunden, der rein persönliche Dinge - die gescheiterte Beziehung zwischen dem Beklagten und A - zum Gegenstand hatte. Solche Äußerungen sind regelmäßig - und so auch hier - nicht geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung und in die künftige Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. Soweit der Beklagte G beleidigt hat, erfüllt dies zwar den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Angesichts dessen, dass jedoch insoweit eine private Streiterei zwischen (ehemaligen) Freunden in Rede steht, stellt sich diese jedoch nicht als erhebliche Vorsatzstraftat dar. Damit hat der Beklagte durch das Zerkratzen des Pkw und die Aufforderung zum Suizid seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Dagegen vermag die Kammer einen Verstoß gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) durch die Kontaktaufnahme des Beklagten mit G und A nicht zu erkennen. Ungeachtet der Frage, ob ein absolutes Kontaktverbot überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, wurde ein solches am ...03.2019 nicht ausgesprochen. Der Leiter der Bundespolizeiinspektion ... hat dem Beklagten lediglich untersagt, „zum in Rede stehenden Sachverhalt“ Kontakt zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen. Damit war ersichtlich die Verbreitung des Videos gemeint. Damit stand die Kontaktaufnahme zu A und G jedoch gerade nicht in Zusammenhang, denn insoweit ging es nicht um das Video, sondern um die (erneut) gescheiterte Beziehung. cc) Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Soweit er geltend gemacht hat, im Zeitpunkt der Versendung des Videos unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden zu haben und sich nicht mehr daran erinnern zu können, an wie viele Personen er das Video geschickt hat, gibt dies für eine erhebliche Minderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten - die dieser auch selbst nicht behauptet hat - nichts her. Insbesondere die Chatverläufe mit den Kolleginnen und Kollegen zeigen, dass der Beklagte ungeachtet der vorbestehenden und medikamentös behandelten mittelschweren Depression zu einer Steuerung seines Verhaltens in der Lage war. Es bestehen auch nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. ärztliches Attest des Hausarztes vom 21.03.2022 und Arztbericht über den stationären Aufenthalt vom 01.10.2019) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen haben könnte. b) Die angemessene Disziplinarmaßmaßnahme ist die Entfernung aus dem Dienst (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG): aa) Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2020 - 3d A 2713/19.BDG -, juris Rn. 149). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 43). bb) Ausgehend von diesem Maßstab ist der Beklagte vorliegend aus dem Dienst zu entfernen. Das von ihm begangene Dienstvergehen ist als schwer zu beurteilen und führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 66 und vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 - 3 A 10106/18 -, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 88). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2019 - 3d A 3607/18.BDG -, juris Rn. 83; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 34). (1) Zur Bestimmung der schwersten Dienstpflichtverletzung kann im vorliegenden Fall nicht auf die (teilweise) zugleich verwirklichten Straftaten abgestellt werden. Denn Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18). Die größte Vertrauensbeeinträchtigung ist im Streitfall jedoch nicht dadurch verwirklicht worden, dass der Beklagte Straftatbestände verwirklicht hat, sondern dadurch, dass er eine Videoaufnahme, die eine Kollegin in einem höchst intimen Moment - nämlich bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst - zeigt, im Kollegenkreis verbreitet und diese dadurch in erheblichem Maß bloßgestellt und den Betriebsfrieden massiv gestört hat. Diese Dienstpflichtverletzung ist dem Grunde nach geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Dass bei vom Beamten begangenen Straftaten grundsätzlich der gesetzlich bestimmte Strafrahmen den Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme vorgibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 2 C 59.16 -, BVerwGE 162, 1 und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 92), ändert hieran nichts. Zwar sieht § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB - sowohl in der aktuell, als auch in der zur Tatzeit geltenden Fassung - lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Insoweit ist jedoch zu sehen, dass der disziplinarische und der strafrechtliche Vorwurf insoweit nicht deckungsgleich sind. Schutzgut des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist der Schutz Erwachsener vor einem direkten und ungewollten Kontakt mit pornographischen Inhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2005 - 5 StR 156/05 -, juris Rn. 5; Hörnle in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 184 Rn. 65; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 184 Rn. 5). Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs ist jedoch nicht in erster Linie die ungewollte Konfrontation von Kollegen mit pornographischen Inhalten durch den Beklagten - also die Verwirklichung des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB -, sondern die Tatsache, dass der Beklagte durch die Verbreitung eines pornographischen Videos, das A zeigt, diese gezielt im Kollegenkreis bloßgestellt und damit den Betriebsfrieden empfindlich gestört hat. Ist jedoch der Kern des disziplinarischen Vorwurfs ein anderer als der des zugleich verletzten Strafgesetzes, so kann es für die Frage der Zulässigkeit der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme nicht auf den angedrohten Strafrahmen des (auch) verletzten Strafgesetzes ankommen. (2) Selbst wenn man jedoch annähme, dass dann, wenn durch eine Dienstpflichtverletzung zugleich eine Straftat begangen wurde, ausnahmslos auf den Strafrahmen abzustellen ist, wäre vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Strafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 92; OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2022 - 11 Bf 155/22.F -, juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 113). Ausgehend hiervon wäre die vom Beklagten begangene versuchte Nötigung das schwerste Delikt, denn diese ist nach § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 23 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht und somit der Orientierungsrahmen eröffnet. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in erster Linie das von ihm ausgelegte Geld von A zurückerlangen wollte oder - wofür vieles spricht - dies für ihn zweitrangig war. Denn auch hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens setzt § 240 StGB lediglich bedingten Vorsatz voraus (vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2021 - 6 StR 312/21 -, juris Rn. 16 [zur Erpressung] und vom 02.10.1953 - 3 StR 151/53 -, BGHSt 5, 245 sowie Beschluss vom 04.03.1964 - 4 StR 529/63 -, juris Rn. 8; KG, Urteil vom 18.01.2022 - 3 Ss 59/21, 3 Ss 60/21 -, BeckRS 2022, 1836 Rn. 15; Altvater/Coen in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2022, § 240 Rn. 107). (3) Der eröffnete Orientierungsrahmen ist hier auch auszuschöpfen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte auf Grund der gescheiterten Beziehung in einer emotionalen Ausnahmesituation war, dass er nach Versenden des Videos versucht hat, den Schaden gering zu halten, er auch den Schaden am Pkw von G ersetzt hat und ihm sein Fehlverhalten leidtut. Ebenso ist aber in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte durch die Versendung des Videos A bewusst aufs Äußerste bloßgestellt, acht Kollegen ungewollt mit pornographischen Inhalten konfrontiert und sowohl die Empfänger des Videos als auch die übrigen Mitglieder der Dienstgruppe in eine ausgesprochen prekäre Situation gebracht hat. Denn die Dienstgruppenmitglieder wurden im Rahmen der Ermittlungen der Landespolizei zeugenschaftlich herangezogen, die Empfänger des Videos überwiegend aufgefordert, mit den Beamten der Landespolizei den eigenen Smartphonespeicher durchzugehen, um sicherzustellen, dass das Video nicht mehr auf ihren Endgeräten vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die Empfänger ihrerseits vor der Situation standen, entscheiden zu müssen, wie sie mit dem Empfang des Videos umzugehen hatten, ob etwa eine Meldung an Vorgesetzte erforderlich war. Ferner kann nicht außer Acht bleiben, dass der Beklagte mit seinem Verhalten - wiederholt - gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ein anerkannter „traditioneller“ Milderungsgrund liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den sogenannten Zugriffsdelikten besondere Milderungsgründe anerkannt, die auch unter Geltung des § 13 BDG weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Zu diesen Milderungsgründen zählen besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsentwicklung (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter). Im Ergebnis ist keiner dieser Gründe hier einschlägig. Zwar befand sich der Beklagte auf Grund der gescheiterten Beziehung in einer emotionalen Ausnahmesituation und war tief enttäuscht und frustriert. Indes rechtfertigt nicht jede emotionale Ausnahmesituation die Annahme einer „psychischen Ausnahmesituation“ im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Milderungsgründe. Erforderlich ist vielmehr, dass das Dienstvergehen auf Grund der psychischen Ausnahmesituation als im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2019 - 2 WD 28.18 -, juris Rn. 58). Erforderlich ist regelmäßig der plötzliche, unvorhergesehene Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 56; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.10.2022 - 16a D 21.1836 -, juris Rn. 35). Länger andauernde psychische Ausnahmesituationen, z. B. Depressionen oder seelische Belastungen (Scheidungssituation, Trennungsfolgen etc.) begründen diesen Milderungsgrund grundsätzlich nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 a. a. O. Rn. 56). Vorliegend lag beim Beklagten ausweislich des hausärztlichen Attests vom 21.03.2022 schon länger eine mittelschwere Depression vor, die seit dem 22.10.2018 medikamentös behandelt wurde. Auch war die Versendung des Videos nicht Folge eines seelischen Schocks. Nach eigenen Angaben des Beklagten wurde die Beziehung am ...03.2019 beendet, das Video wurde jedoch erst am ...03.2019 versandt. Ferner hat der Beklagte ausweislich der - von ihm nicht in Abrede gestellten - Angaben der A im Strafverfahren bereits zuvor mit der Veröffentlichung des Videos gedroht (Bl. 100 d. Ermittlungsakte). Schließlich erweist sich die Versendung des Videos auch nicht als persönlichkeitsfremd. Vielmehr zeigt sich insoweit ein unbeherrschtes Verhalten, wie es letztendlich auch im seitens seines Vorgesetzten erstellten Persönlichkeitsbild geschildert wird. Es liegt auch kein Fall einer Verhaltensweise mit noch günstiger Persönlichkeitsentwicklung vor. Dabei verkennt die Disziplinarkammer nicht, dass der Beklagte gegenüber A eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Empfänger des Videos zu Löschung aufgefordert und den Schaden am Pkw des G reguliert hat. Gegen eine noch günstige Persönlichkeitsentwicklung spricht jedoch schon, dass der Beklagte trotz eines zu diesem Zeitpunkt gegen ihn laufenden Straf- und Disziplinarverfahrens etwa drei Monate nach der Versendung des Videos aus Eifersucht heraus den Pkw des G zerkratzt und damit erneut gezeigt hat, dass er sich „nicht im Griff“ hat. Ungeachtet dessen hat der Beklagte das Dienstvergehen bis heute nicht hinreichend aufgearbeitet. Eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten hat nicht stattgefunden. Sowohl die Behandlung in der Klinik ... als auch die Behandlung durch seinen Hausarzt zielen auf die Depression und eine psychische Stabilisierung ab, nicht aber auf einen nachhaltigen verhaltenstherapeutischen Ansatz. Ferner ließ der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Bagatellisierungstendenzen erkennen. So gab er etwa an, er habe von sich aus alle Empfänger des Videos unmittelbar nach Versand aufgefordert, das Video zu löschen, da ihm klar geworden sei, dass er eine Grenze überschritten habe. Dies entspricht jedoch ausweislich des WhatsApp-Verlaufs mit D nicht den Tatsachen. Auf die Nachfrage von D ob es sich um eine „Racheaktion“ handele, gab der Beklagte an, „Yepp....kann gern geteilt werden. Urheber bei mir“ (Bl. 176 d. Ermittlungsakte). Erst nachdem D dem Beklagten „ins Gewissen“ geredet hatte, entschied dieser sich dazu, die Empfänger des Videos zur Löschung aufzufordern. Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen, wie sie der Beklagte über lange Jahre gezeigt hat, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Würdigung aller für und gegen den Beklagten sprechender Umstände kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und aus dem Dienst zu entfernen ist. IV. 1. Anlass, den Unterhaltsbeitrag auszuschließen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BDG) oder über sechs Monate hinaus zuzusprechen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BDG), besteht nicht. Die Versagung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit setzt als Ausnahmefall über die Dienstpflichtverletzungen hinaus das Vorhandensein besonderer Umstände in der Person des Beamten oder in seinem Tatverhalten voraus, wie zum Beispiel Fernbleiben vom Dienst und innere Lösung vom Dienstherrn, ehrlose Gesinnung, krimineller Hang, Vielzahl und Dauer der Verfehlungen, besonders schwerer Bruch der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 ; Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 16. EL 07/2022, BDG § 10 Rn. 13). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Beklagte ist auch nicht den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig. Gründe, die eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags erfordern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am ...196X geborene Beklagte wurde am ...199X unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom ...199X wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung und mit Wirkung vom ...199X zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Am ...199X wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am ...200X wurde er zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz, am ...201X zum Polizeihauptmeister befördert. Der Beklagte ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom ...201X wurde er mit der Gesamtnote „B1“ bewertet. Auf Grund einer herausragenden Teamleistung erhielt er am ...200X eine Leistungsprämie. Für den Zeitraum ...201X - ...201X erhielt er auf Grund einer herausragenden besonderen Leistung eine Leistungszulage; am ...201X wurde ihm wegen einer herausragenden besonderen Leistung eine Leistungszulage für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Mit Verfügung vom ...05.2019 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion ... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, er habe bis vor kurzem eine Liebesbeziehung mit einer Kollegin, A, geführt. Während dieser Beziehung sei eine private Reise gebucht worden, für die er in finanzielle Vorleistung getreten sei. Nach dem Scheitern der Beziehung habe er den Geldbetrag zurückgefordert. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, habe er ein „Sex-Video“, das er ohne Kenntnis von A erstellt habe, an B [X], ebenfalls eine Beschäftigte der Bundespolizei, versandt und mit der Veröffentlichung des Videos gedroht. Ferner habe er das Video an vier weitere Kollegen, namentlich C, D, E und F, geschickt. Im weiteren Verlauf habe er die Empfänger der Videonachrichten kontaktiert und zur Löschung aufgefordert. Nachdem D dieser Forderung nicht nachgekommen sei, habe er diesen über WhatsApp unter Druck gesetzt und beschimpft. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beklagte gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die Wohlverhaltens- und die Folgepflicht verstoßen habe. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt, da auf Grund der Versendung des Videos ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten unter anderem wegen der Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) durch die Staatsanwaltschaft ... - Zweigstelle ... - (Az. 88 Js 3815/19) geführt wurde. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erging bereits am ...2019 eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ..., wonach der Beklagte zu durchsuchen war. Ziel war das Auffinden des Smartphones, von dem aus der Beklagte das Video von A verschickt haben soll. Beamte der Landespolizei suchten den Beklagten daher am ...2019 auf dessen Dienststelle auf. Der Beklagte gab das Smartphone freiwillig heraus, nannte jedoch nicht den Sperrcode für das Gerät. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion ... vom ...2019 wurde dem Beklagten nach § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Verfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion ... vom ...2019 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf ausgedehnt, zwischen dem Beklagten und G, einem Kollegen des Beklagten, sei es am ...2019 zu einer Auseinandersetzung über einen Messengerdienst gekommen, weil sich G mit A getroffen habe. Hierbei habe der Beklagte sich über das Intimleben von A ausgelassen, vehement versucht, G von einem Treffen mit A abzuhalten und G beleidigt. Ferner habe der Beklagte eine E-Mail an A geschrieben, in der er sie aufgefordert habe, sich „vor einen ICE“ zu stellen. Schließlich habe er den Privat-Pkw des G zerkratzt. Daneben habe er einem weiteren Kollegen mitgeteilt, es sei ihm lieber, wenn dieser seine „Nachfolge“ bei A antrete und sich in einer Chatgruppe über Beförderungen vom Polizeiobermeister zum Polizeihauptmeister ausgelassen und dabei A als „fränkische f....“ betitelt. Das Disziplinarverfahren wurde weiterhin im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt. Auch wegen der Beschädigung des Pkw des G und der diesem gegenüber getätigten Äußerungen kam es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Soweit der Beklagte der versuchten Nötigung, der Beleidigung und der Sachbeschädigung zum Nachteil des G verdächtig war, verwies die Staatsanwaltschaft ... - Zweigstelle ... - den Geschädigten mit Verfügung vom ...11.2019 auf den Privatklageweg. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Schriften stellte die Staatsanwaltschaft ... - Zweigstelle ... - das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts ... mit Verfügung vom ...11.2019 vorläufig nach 153a StPO ein. Dem Beklagten wurde zur Auflage gemacht, 1.000,-- EUR an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen und sich mit der formlosen Einziehung seines Smartphones und seiner SIM-Karte einverstanden zu erklären. Nach Erfüllung der Auflagen wurde das Verfahren insoweit mit Verfügung vom 27.11.2019 endgültig eingestellt. Mit Verfügung vom ...2020 setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort. Ein am ...2020 erstelltes Persönlichkeitsbild durch den Vorgesetzten des Beklagten beschrieb diesen als „recht emotional reagierenden Mitarbeiter“, der im Fall von Kritik an seiner Arbeit teils ein „aufbrausendes, teils cholerisches, rechthaberisches und trotziges Verhalten“ an den Tag lege, wobei Kritik durch die Dienstgruppenleitung oder von langjährigen Mitarbeitern der Leitstelle angenommen werde. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion ... vom ...2022 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und zum beabsichtigten Einbehalt von 50 Prozent der monatlichen Bezüge angehört. Der Beklagte machte daraufhin Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Mit Verfügung vom ...2022 ordnete die Bundespolizeidirektion ... den Einbehalt von 50 Prozent der Dienstbezüge des Beklagten an. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion ... vom ...2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Ermittlungsbericht vom ...2021 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gab - nach Fristverlängerung - eine schriftliche Stellungnahme ab. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend: Die dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehen stünden im Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung zwischen ihm und A. Schon vor der Trennung sei es zu einer Beziehungskrise gekommen, in deren Folge er depressive Gedanken bekommen habe. Bereits zuvor habe sich bei ihm eine mittelschwere Depression herausgebildet, seit dem ...2018 sei er deshalb von seinem Hausarzt medikamentös behandelt worden. Die Dosierung sei seitens des Beklagten ab etwa Anfang März 2019 zum Teil deutlich überschritten worden, um Angstgefühlen entgegenzuwirken. Soweit er sich noch daran erinnern könne, habe er zwei- bis dreimal täglich Opipramol eingenommen. Später sei auch noch Escitalopram in erhöhter Dosis ohne Wissen seines Hausarztes hinzugekommen. Als A sich von ihm getrennt habe, sei er in ein noch tieferes Loch gefallen. Aus dieser emotionalen Sondersituation heraus sei es dann zum Versenden des Videos an B und an verschiedene andere Personen gekommen. Zum Zeitpunkt des Versendens sei er unter Medikamenteneinfluss gestanden, wie sich aus seiner Erklärung vom ...04.2019 ergebe. Auch gegenüber C habe er angegeben, Antidepressiva zu nehmen. Ob er zusätzlich Alkohol getrunken habe, wisse er nicht mehr, könne es aber nicht ausschließen. Es sei ihm auch nicht darum gegangen, das verauslagte Geld wiederzubekommen, er habe vielmehr auf diesem nicht zu entschuldigenden Weg seine Enttäuschung, seinen Frust und seine Verzweiflung gezeigt. Ein rationales Denken und planvolles Vorgehen habe es nicht gegeben. Er habe in diesem Moment einfach nur A verletzen wollen. Er wolle sich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich für sein Fehlverhalten entschuldigen. Er wisse, dass er sein Tun - vor allem gegenüber A- nie wieder gut machen könne. Nicht nur auf Grund seiner zum „Tatzeitpunkt“ vorliegenden Depression, sondern auch um sicherzustellen, dass Derartiges künftig nicht wieder vorkomme, habe er sich vom ...08.2019 bis zum ...09.2019 in stationäre Behandlung in der Klinik ... begeben. Ebenfalls habe er seit Oktober 2019 mehrmals eine Selbsthilfegruppe für Männer mit Depressionen und Verhaltensauffälligkeiten besucht, dies allerdings auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht fortführen können. Der Versuch, einen Psychotherapeuten zu finden, sei bislang wegen SARS-CoV-2 ebenfalls fehlgeschlagen. Die Nachricht an D sei keine ernst gemeinte Drohung, sondern eine direkte emotionale Reaktion darauf gewesen, dass D mitgeteilt habe, den Vorgang an die Inspektionsleitung weiterzuleiten. Der WhatsApp-Austausch mit G habe sich an einen damals sehr guten Freund von ihm gerichtet. Er habe damals gedacht, dieser strebe eine Beziehung mit A an, was ihn hart getroffen habe, zumal er sich zuvor mit A darauf verständigt habe, es nochmal zu probieren. Im Juni 2019 habe A die Beziehung dann endgültig beendet. Aus dieser neuerlichen Enttäuschung heraus habe er das Kfz des G beschädigt. Zur Wiedergutmachung habe er um Entschuldigung gebeten und zur Begleichung des Schadens 1.000,-- EUR bezahlt. Auch für diese Pflichtverletzungen wolle er sich entschuldigen. Mit der Abkürzung „f....“ für A sei jedoch nicht das Wort „Fotze“, sondern der Begriff „frutte“, der norddeutsch für Ex-Freundin sei, gemeint gewesen. Soweit im Ermittlungsbericht die Ernsthaftigkeit seiner Reue in Abrede gestellt werde, werde dies zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 17.08.2022 Klage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, er habe 1. nach Beendigung seiner Beziehung mit einer Kollegin, A, am ...03.2019 ein von dieser ohne ihr Wissen aufgezeichnetes Video, das sie bei sexuellen Handlungen zeige, per WhatsApp an B (X) gesendet und das Video mit einem Text versehen, in dem er für den Fall, dass A ihm seine „Kohle“ nicht bis Ende des Monats gebe, damit drohte, das Video an alle Dienstgruppen zu senden und online auf youporn.com zu stellen; er habe im Rahmen einer Nachfrage von B A als „Fotze“ bezeichnet, das Video am ...03.2019 an sieben Mitarbeiter des Bundespolizeireviers ... versandt, in der Folge die Empfänger um Löschung des Videos gebeten und, als D dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, diesen unter Druck gesetzt und ihm mit den Worten „Du ziehst die Uniform aus, wenn es auch das letzte ist was ich tue“ gedroht; 2. sich im Verlauf einer Kommunikation mit G in Wort- und Bildnachrichten in vulgärer Weise zu (angeblichen) Sexualpraktiken von A ausgelassen, G als „Arschloch“ und „blöder Wichser“ beleidigt, am ...06.2019 und am ...06.2019 mehrere E-Mails an A geschrieben, wobei er ihr in einer nahegelegt habe, sich „vor einen ICE“ zu stellen, wobei bereits seit einem Personalgespräch am …03.2019 die Weisung bestanden habe, in Bezug zu dem in Rede stehenden Sachverhalt keinen Kontakt zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen; er habe zwischen dem ...06.2019 und dem ...06.2019 den privaten Pkw des G zerkratzt, wodurch ein Schaden i. H. v. 1.500,-- EUR entstanden sei und er habe sich im Rahmen eines Chatverlaufs über Beförderungen ausgelassen und dabei A als „fränkische f....“ bezeichnet, wobei das „f....“ für das beleidigende Wort „Fotze“ gestanden habe. Er habe hierdurch gegen seine Wohlverhaltenspflicht (Vorwürfe zu 1 und zu 2), die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (Vorwürfe zu 1.) sowie die Folgepflicht (Kontaktaufnahme mit G und A) verstoßen und dadurch ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Entfernung aus dem Dienst sei angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit und der Ausnahmesituation, in der er sich während seiner Verfehlungen befunden habe, nicht gerechtfertigt und wiederholt seine Ausführungen aus der abschließenden Stellungnahme. Der Disziplinarkammer liegen die Personalakte des Beklagten (1 Band), die Disziplinarakte (1 Band) und die Akte der Staatsanwaltschaft ... - Zweigstelle ... - (88 Js 3815/19) (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.